Die finanzielle Altersvorsorge in Deutschland unter Berücksichtigung ausgewählter Fonds - Konzepte


Tesis, 2003

69 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Alterssicherungssysteme in Deutschland
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung
2.1.1 Begünstigter Personenkreis
2.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
2.1.3 Die Grundrentenarten
2.1.4 Voraussetzungen und Varianten der Altersrenten
2.1.5 Die Höhe des Rentenniveaus der Altersrente
2.1.6 Die Höhe des Beitragsniveaus
2.2 Die betriebliche Altersversorgung
2.2.1 Begünstigter Personenkreis
2.2.2 Die Direktzusage
2.2.3 Die Direktversicherung
2.2.4 Die betriebliche Unterstützungskasse
2.2.5 Die betriebliche Pensionskasse
2.2.6 Der betriebliche Pensionsfonds
2.3 Die private Altersvorsorge
2.3.1 Begünstigter Personenkreis
2.3.2 Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge
2.3.2.1 Problem der begünstigen Personenkreise
2.3.2.2 Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung
2.3.2.3 Problem der demographischen Entwicklung
2.3.2.4 Problem der Rentabilität
2.3.3 Wirtschaftliche und psychologische Bedeutung der privaten Altersvorsorge
2.3.4 Anlagemöglichkeiten im Rahmen privater Altersvorsorge

3 Investmentfonds
3.1 Allgemeines
3.1.1 Definition von Investmentfonds
3.1.2 Charakteristika von Investmentfonds
3.1.3 Geschichtliche Entwicklung
3.1.4 Die wirtschaftliche Bedeutung des Investmentwesens
3.2 Funktionsweise von Investmentfonds
3.2.1 Die Organisation von Investmentfonds
3.2.2 Anteilswertberechnung
3.3 Allgemeine Unterscheidung von Investmentfonds
3.3.1 Vorbemerkung
3.3.2 Publikumsfonds und Spezialfonds
3.3.3 Ausschüttende und thesaurierende Fonds
3.3.4 Fonds mit und ohne Ausgabeaufschlag
3.3.5 Offene und geschlossene Fonds
3.4 Ausgewählte Fonds - Konzepte
3.4.1 Dachfonds
3.4.1.1 Definition
3.4.1.2 Aufbau und Anlagegrenzen von Dachfonds
3.4.1.3 Staatliche Förderung von Dachfonds
3.4.2 Altersvorsorge - Sondervermögen
3.4.2.1 Definition
3.4.2.2 Aufbau und Anlagegrenzen von AS – Fonds
3.4.2.3 Zwei – Phasen - Konzept der AS – Fonds
3.4.2.3.1 Ansparphase
3.4.2.3.2 Auszahlphase
3.4.2.4 Staatliche Förderung von AS - Fonds
3.4.3 Fonds – Konzepte mit „Riester-Förderung“
3.4.3.1 Grundlagen
3.4.3.1.1 Allgemeines
3.4.3.1.2 Definition „Riester – Fonds“
3.4.3.1.3 Definition Altersvorsorgeverträge
3.4.3.1.4 Zertifizierung
3.4.3.2 Zwei – Phasen - Konzept der Altersvorsorgeverträge
3.4.3.2.1 Ansparphase
3.4.3.2.2 Auszahlphase
3.4.3.3 Staatliche Förderung

4 Würdigung der Fonds - Konzepte unter Berücksichtigung von Chancen und Risiken
4.1 Definition Risiko und Chance
4.2 Allgemeine Risiken bei Investmentfonds
4.3 Spezielle Risiken bei den ausgewählten Fonds - Konzepten
4.3.1 Dachfonds
4.3.2 AS – Fonds
4.3.3 Fonds – Konzepte mit „Riester – Förderung“

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Eidesstattliche Versicherung

Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und zu deren Erstellung keine anderen als die von mir angegebenen Quellen genutzt habe.

Wilhelmshaven, den 25. August 2003

Markus Jördens

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland

Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens

Abbildung 3: Internationales Pro – Kopf – Vermögen in Publikumsfonds

Abbildung 4: Aufbau eines deutschen Investmentfonds

Abbildung 5: Zwei – Phasen - Konzept

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Grund- und Kinderzulage

1 Einleitung

Derzeit sind die Altersvorsorge und gesetzliche Rentenversicherung ein oft diskutiertes Thema. Dabei fallen auch Begriffe wie „Rentenlücke“ oder „Riester - Rente“. Häufig stellen sich auch die Fragen, welche Möglichkeiten der einzelne Bürger hat für sein Alter finanziell vorzusorgen bzw. ob er bereits durch die gesetzliche Rentenversicherung ausreichend finanziell für das Alter abgesichert ist. Auf diese Thematik wird in dieser Arbeit näher eingegangen; dabei werden insbesondere ausgewählte Fonds - Konzepte im Hinblick darauf berücksichtigt, wie diese die finanzielle Alterssicherung unterstützen können.

Zunächst werden die drei Grundformen der Altersvorsorge - die gesetzliche, die betriebliche und der private Altersvorsorge - beschrieben. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese auch als die „drei Säulen der Altersvorsorge“ bezeichnet.

Die betriebliche Altersvorsorge gestaltet sich so umfangreich, dass hier nur ein Überblick über die Möglichkeiten gegeben werden kann. Dagegen wird auf die gesetzliche Rentenversicherung ausführlicher eingegangen, wobei die entsprechenden Möglichkeiten der Altersrenten dargestellt werden. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung aufgezeigt. Die Gestaltung der privaten Altersvorsorge mittels Investmentfonds wird im dritten Kapitel näher behandelt, wobei eine Einführung in die Thematik der Investmentfonds erfolgt. Da auf dem deutschen Kapitalmarkt per 30. Juni 2003 insgesamt 7.694[1] Investmentfonds vertreten sind, wird lediglich auf drei ausgewählte Fonds - Konzepte näher eingegangen und es werden spezielle staatliche Förderungsmöglichkeiten betrachtet. Anschließend werden diese Fonds - Konzepte in Hinblick auf ihre Risiken und Chancen analysiert.

Generell wird auf die einzelnen Kosten und Gebühren, welche bei Anlagen in Investmentfonds entstehen, nicht eingegangen, da sich diese bei einem Vergleich entsprechender Exposés und Preisverzeichnisse verschiedener Investmentfondsgesellschaften sehr unterschiedlich gestalten. Darüber hinaus wird grundsätzlich auf eine steuerliche Betrachtung von Investmentfonds verzichtet, sofern sie nicht Bestandteil von staatlichen Förderungsmöglichkeiten sind.

2 Alterssicherungssysteme in Deutschland

2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung

2.1.1 Begünstigter Personenkreis

Der begünstigte Personenkreis lässt sich in zwei Kategorien einteilen: Zum einen in den Personenkreis, der per Gesetz versicherungspflichtig ist und zum anderen in den Kreis, der freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten kann.

Die Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, sind vor allem die gegen Verdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellte sowie alle Auszubildenden.[2] Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen, die ebenfalls kraft Gesetz versicherungspflichtig sind. Diese sind vor allem selbstständige Handwerker und Hausgewerbetreibende, selbstständige Lehrer und Erzieher, erwerbsmäßige Pflegepersonen, sowie Künstler und Publizisten.[3] Darüber hinaus sind Wehrdienstpflichtige, Zivildienstleistende, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten und Bezieher von bestimmten Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld, versicherungspflichtig.[4]

Freiwillig versichern können sich vom 16. Lebensjahr an alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters[5], aber auch 65 - jährige und ältere Personen, die keine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.[6]

2.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Ausgaben der Rentenversicherung werden hauptsächlich durch Beiträge, die der Versicherte bzw. auch der Arbeitgeber gemeinsam tragen sowie durch den Bundeszuschuss finanziert. Diese Art der Finanzierung ist das sog. Umlageverfahren. Hier werden die eingenommenen Beiträge sofort wieder dazu verwendet, die laufenden Ausgaben zu bestreiten.[7] Es werden dementsprechend keine Beiträge als Kapital zur Finanzierung der künftigen Rentenansprüche angesammelt oder verwaltet. Reichen die eingenommen Beiträge bzw. die liquiden Mittel zur Finanzierung der zu zahlenden Leistungen nicht aus, zahlt der Bund im Rahmen der sog. Bundesgarantie eine Liquiditätshilfe, die in Form eines zinslosen Darlehens gewährt wird.[8]

Im Rahmen der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, wird häufig der Begriff „Generationenvertrag“ verwendet. Hierbei handelt es sich weder um einen mündlichen noch um einen schriftlichen Vertrag, sondern vielmehr um ein Prinzip, nachdem die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung die Renten der Gegenwart finanzieren, in der Erwartung, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind ebenso zu handeln.[9] Dieses ist ein anderer Begriff für das Prinzip der Umlagefinanzierung.

2.1.3 Die Grundrentenarten

Es werden drei Grundrentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden:

Die Rente wegen Erwerbsminderung, deren Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit an den Versicherungsnehmer gezahlt wird.[10] Die Hinterbliebenenrente, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Tod des Versicherten an dessen Angehörige geleistet wird.[11] Die Altersrenten, die bei Erreichen einer individuell maßgeblichen Altersgrenze an den Versicherungsnehmer geleistet werden.

Im Folgenden werden nur die Altersrenten näher betrachtet, da die weiteren Renten eine Art Versicherungsschutz gegen unerwartete Ereignisse darstellen und mit den sonstigen Möglichkeiten der Altersvorsorge nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

2.1.4 Voraussetzungen und Varianten der Altersrenten

Bevor eine Altersrente geleistet wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der Vollendung eines bestimmten Alters sind diese die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit, die sog. Mindestversicherungszeit, ggf. ein bestimmter Umstand, wie z. B. längere Arbeitslosigkeit, sowie beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr die Einhaltung von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen.[12]

Diese Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Altersrente, die sich in fünf Kategorien einteilen lässt. Die Regelaltersrente, die Rente für langjährige Versicherte, die Rente für Frauen bis einschließlich Jahrgang 1951, die Rente für Versicherte nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit bis einschließlich Jahrgang 1951 und die Rente für Schwerbehinderte.

Die Regelaltersrente wird ab dem Mindestalter von 65 Jahren gewährt, wenn eine Mindestwartezeit von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt wurde.[13]

Dagegen kann die Altersrente für langjährige Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, schon ab dem vollendeten 63. Lebensjahr, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres eingehalten werden, gewährt werden.[14] Allerdings wird die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, seit Januar 2000 stufenweise in Monatsschritten auf das Alter von 65 Jahren angehoben. Die Rente kann vorzeitig frühestens nach dem 63. Lebensjahr bzw. für nach dem 31. Dezember 1949 geborene Versicherte schon ab dem 62. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen gewährt werden.[15]

Frauen haben die Möglichkeit die Altersrente für Frauen zu bekommen, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben. Darüber hinaus sind vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Auch hier ist eine Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre vorgesehen, für Frauen die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Zwar kann diese Rente auch vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, jedoch nur mit entsprechenden Abschlägen.[16]

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird Versicherungsnehmern gewährt, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Außerdem müssen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge erbracht haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sein und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder ihre Arbeitszeit wegen Altersteilzeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sind ebenfalls bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Nach 1941 geborene Versicherte müssen grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr arbeiten und für die vor 1941 Geborenen erfolgt die Altersgrenzenanhebung stufenweise auf das Alter von 65 Jahren. Die Rente kann aber auch mit entsprechenden Abschlägen ab dem 60. Lebensjahr beansprucht werden.[17]

Versicherungsnehmer können die Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, wenn sie mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von 35 Jahre erfüllen und bei Beginn der Rente als Schwerbehinderte anerkannt oder, bei vor dem 01. Januar 1951 geborenen Versicherten, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. Hinzuverdienstgrenzen sind bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr einzuhalten. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte, die nach 1940 geboren sind schrittweise auf das Alter von 63 Jahren angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1944 liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit entsprechenden Abschlägen kann die Rente auch ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.[18]

2.1.5 Die Höhe des Rentenniveaus der Altersrente

Die Höhe der Rente wird im Allgemeinen durch drei Faktoren bestimmt. Der aktuelle Rentenwert (aRW), der Rentenartfaktor (RF) und die Summe der sog. persönlichen Entgeltpunkte (SEp).[19] Diese Faktoren lassen sich in eine Formel einbinden, die sog. allgemeine Rentenformel:

monatliche Rente = aRW x RF x SEp

Der aktuelle Rentenwert, welcher zum 01. Juli jeden Jahres der Anpassung unterliegt, beträgt ab dem 01. Juli 2003 für Westdeutschland EUR 26,13 und für Ostdeutschland EUR 22,97.[20]

Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 sowie bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5.[21]

Die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich im Grundsatz aus der Höhe der während des Arbeitslebens durch Beitragszahlung erzielten Entgelte bzw. Einkommen. Das jährlich erzielte Entgelt wird in Punkte umgerechnet, wobei der durchschnittliche Jahresverdienst aller Versicherten mit der Basis 1,0 zu Grunde gelegt wird. Liegt der jährliche Verdienst über oder unter dem jeden Kalenderjahr angepassten Durchschnitt, so wird ein Aufschlag bzw. Abschlag zum Basispunkt 1,0 vorgenommen. Alle Entgeltpunkte, die während der Jahre angesammelt werden, bilden die Größe der persönlichen Entgeltpunkte.[22]

Versicherte der neuen Bundesländer erhalten derzeit auch den vollen Basispunkt von 1,0; selbst dann, wenn der Verdienst von zur Zeit etwa 16 Prozent unter dem oben genannten Durchschnittswert liegt.[23]

2.1.6 Die Höhe des Beitragsniveaus

Bei der Höhe des Beitrages für die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich im Allgemeinen zwei Gruppen von Beitragszahlern unterscheiden: die freiwillig Versicherten und die Pflichtversicherten.[24]

Freiwillig Versicherte bestimmen die Anzahl und die Höhe der Beiträge grundsätzlich selbst, allerdings nur zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag.[25] Der Mindestbeitrag errechnet sich aus einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 400 ab dem 01. April 2003, wonach sich bei einem Beitragssatz von 19,5 Prozent seit dem 01. Januar 2003 ein monatlicher Mindestbeitrag von EUR 78 ergibt. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte richtet sich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, die zur Zeit EUR 5.100 beträgt, und dem geltenden Beitragsatz. Demzufolge beträgt der monatliche Höchstbeitrag seit dem 01. Januar 2003 EUR 994,50. Eine Unterscheidung zwischen den neuen und alten Bundesländer wird nicht vorgenommen.[26]

Für die Pflichtversicherten gibt es grundsätzlich keinen Mindestbeitrag. Eine Ausnahme bilden hier Personen, die in einer Berufsausbildung sind und Praktikanten. Bei diesen beträgt der Mindestbeitrag seit dem 01. Januar 2003 monatlich EUR 23,80 in den alten Bundesländer und EUR 19,95 in den neuen Bundesländern. Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, die für das Jahr 2003 EUR 5.100 in den alten Bundesländern und EUR 4.250 in den neuen Bundesländern beträgt.[27] Unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer[28] zu tragenden Beitragsanteile von jeweils 9,75 Prozent[29] ergeben sich demnach ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von je EUR 497,25 in den alten Bundesländer und EUR 414,38 in den neuen Bundesländer.[30]

2.2 Die betriebliche Altersversorgung

2.2.1 Begünstigter Personenkreis

Die betriebliche Alterversorgung ergänzt die soziale Sicherung der Arbeitnehmer und, je nach Ausgestaltung, deren Hinterbliebenen. Zu den Arbeitnehmer zählen auch Arbeiter, Angestellte und auch mithelfende Familienangehörige. Jedoch ist der Kreis der Begünstigten nicht nur auf diese Personengruppen beschränkt, denn diese unterliegt den Bestimmungen des Arbeitsgebers bzw. den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, welche allerdings nicht mit einer unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung verbunden sein dürfen.[31] Im Folgenden werden die fünf anerkannten betrieblichen Altersversorgungsmodelle dargestellt.

2.2.2 Die Direktzusage

Eine Direktzusage[32] liegt vor wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistung unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen zugunsten des Berechtigten zu erbringen. Es handelt sich um eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter.[33] Das Kapital, welches zur Erfüllung der Ansprüche erforderlich ist, wird entweder im Unternehmen angesammelt oder bei Zahlungen aus laufenden Gewinnen bereitgehalten. Für die Erfüllung der Zusage haftet das Unternehmen mit seinem gesamten Vermögen, daher werden häufig Verpflichtungen durch sog. Rückdeckungsversicherungen abgesichert. Eine Rückdeckungsversicherung ist eine vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung, die im Falle des Todes oder der Invalidität dem Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zur Verfügung stellt, welche vom Unternehmen dazu verwendet wird, ihre Verpflichtungen an die zur versorgende Person zu erfüllen.[34]

2.2.3 Die Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der den Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht auf eine bestimmte Leistung ganz oder teilweise zusteht, welches direkt von dem Versicherer ausbezahlt wird. Das Bezugsrecht kann vertraglich auf bestimmte Leistungskomponenten beschränkt werden. Die Entrichtung der Beiträge für diese Versicherung kann durch den Arbeitgeber oder durch eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers erfolgen.[35]

2.2.4 Die betriebliche Unterstützungskasse

Eine betriebliche Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, häufig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie führt die betriebliche Altersversorgung durch und gewährt auf ihre Leistungen keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Unterstützungskasse. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und des Arbeitgebers gegenüber der Unterstützungskasse auf Vertragserfüllung bleiben davon unberührt. Die Zuwendungen für die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber erbracht. Unterstützungskassen haben ebenfalls die Möglichkeit mit Rückdeckungsversicherungen für den Fall der Inanspruchnahme vorzusorgen.[36]

2.2.5 Die betriebliche Pensionskasse

Die betriebliche Pensionskasse ist eine rechtfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt und dabei dem Arbeitnehmer, der gleichzeitig Versicherungsnehmer und Versicherter darstellt, oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Die Pensionskasse ist daher ein echtes Versicherungsunternehmen und untersteht der staatlichen Aufsicht. Im Grundsatz erbringt der Arbeitgeber die Beiträge, jedoch ist eine zusätzliche Beitragspflicht des Arbeitnehmers möglich.[37]

2.2.6 Der betriebliche Pensionsfonds

Die neuste Form der betrieblichen Altersversorgung bilden die betrieblichen Pensionsfonds, wobei es sich um ein zweckgebundenes Sondervermögen handelt. Es kann in einer eigenen Rechtsform geführt werden. Diese Fonds werden benutzt um betriebliche Pensionspläne, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurden, zu erfüllen. Das Hauptziel der betrieblichen Pensionsfonds liegt in der langfristig ausgerichteten Vermögensansammlung und deren Vermehrung unter zur Hilfenahme des Kapitalmarktes.[38]

2.3 Die private Altersvorsorge

2.3.1 Begünstigter Personenkreis

Grundsätzlich kann jeder Mensch eine private Altersvorsorge aufbauen und gestalten: Entweder als Zusatzkomponente zu den anderen beiden Säulen der Alterssicherung oder als einziges Instrument. Allerdings sind bei in der Geschäftsfähigkeit beschränkten oder geschäftsunfähigen Personen als möglicher Personenkreis die einschlägigen Vorschriften des BGB zur Geschäftsfähigkeit zu beachten.[39] Den Begünstigten einer privaten Altersversorgung kann der abschließende Vertragspartner selbst oder eine von ihm bestimmte dritte Person darstellen.[40]

2.3.2 Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge

2.3.2.1 Problem der begünstigen Personenkreise

Bei einem Abgleich der begünstigten Personenkreise der verschiedenen Alterssicherungssysteme untereinander wird ersichtlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur von einem Bruchteil der Bevölkerung genutzt werden kann. Zwar deckt die gesetzliche Rentenversicherung mit ihrer Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nahezu alle Bevölkerungsgruppen ab, doch verbleibt die Entscheidung für eine der Möglichkeiten der Alterssicherung bei dem Einzelnen und richtet sich nach seinen Vorstellungen und Werten. Mit der privaten Altersvorsorge wird eine Möglichkeit zu einer gewissen Grundsicherung bzw. eine Alternative zu den anderen beiden Systemen geboten.

2.3.2.2 Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Begriff der Versorgungslücke, auch als Rentenlücke bezeichnet, hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch gefestigt und ergibt sich aus der Differenz des letzten Nettogehaltes und der zu beziehenden Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.[41]

Verdient beispielsweise ein pflichtversicherter Arbeitnehmer 45 Jahre lang stets das Durchschnittseinkommen der gesetzlich Versicherten, so würde dieser etwa 66 Prozent seines letzten Nettoeinkommens aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Rentenanspruch erhalten.[42] Allerdings ist diese Größe nur in etwa anzugeben, da das Nettoeinkommen bestimmten individuellen Faktoren unterliegt, wie z. B. Kirchensteuersatz, Lohnsteuerklasse, etc., die hier eine exakte allgemeine Aussage nicht zulassen. Jedoch wird ersichtlich, dass ein künftiger Rentner sich auf ein geringeres Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu seinem letzten Nettoeinkommen einstellen muss. Diese Lücke expandiert weiter, sobald die Bemessungsgrenze in der Einzahlungszeit überschritten wird, denn Beiträge über der Bemessungsgrenze werden nicht erhoben und somit entstehen auch keinerlei Ansprüche auf eine entsprechende Rente.[43]

2.3.2.3 Problem der demographischen Entwicklung

Das Problem des Altersaufbaus der Bevölkerung ist in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung ein oft diskutiertes Thema. Zur Veranschaulichung dient die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland

Quelle: http://www.mdr.de[44]

Erkennbar ist ein Wandel in der Altersstruktur der Bevölkerung in Deutschland. Während 1910 mehr potenzielle Beitragszahler einer geringeren Anzahl in Rente befindlicher Personen gegenüberstanden, diente das Umlageverfahren[45] der gesetzlichen Rentenversicherung als durchaus sinnvolle Art der Finanzierung der Rentenansprüche. Werden jedoch die Prognosen für das Jahr 2050 betrachtet, so sind Zweifel an einer reibungslosen Finanzierung der Altersrenten unter den heute herrschenden Bedingungen berechtigt, da voraussichtlich eine geringere Anzahl von potenziellen Beitragszahlern einen größerem Personenreis von Rentnern, im Vergleich zum Jahr 1910, gegenübersteht. Um einen Ausgleich vorzunehmen, könnten Maßnahmen wie z. B. Heraufsetzung des Rentenalters[46], Erhöhung der Beitragssätze oder Absenkung des Rentenniveaus diskutiert werden, die in der einen oder anderen Form den künftigen Bezieher einer gesetzlichen Rente betreffen. Allerdings wird dieses Thematik hier nicht weiter ausgeführt. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass das derzeitige gesetzliche Rentensystem in Zukunft gewissen Veränderungen unterliegen könnte, die dementsprechende Auswirkungen für die Bezieher einer Altersrente haben können.

2.3.2.4 Problem der Rentabilität

Auf finanzwirtschaftlicher Ebene ergibt sich die Rentabilität aus dem Verhältnis zwischen eingesetztem Kapital und dem Ergebnis der Maßnahme, wie z. B. einer Kapitalanlage.[47] Bezogen auf einen sog. Standardrentner im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. einen durchschnittlich verdienenden Versicherten mit 45 Beitragsjahren, der 1999 die Rente beantragte, ergeben sich je nach Geschlecht, Familienstand und Alter bei Rentenbeginn Renditen zwischen fünf und sieben Prozent.[48] Bei Frauen liegt die durchschnittliche Rendite auf Grund der höheren Alterserwartung höher als bei Männern. Es bleibt jedoch bei Beachtung der vorgenannten Problemstellungen fraglich, ob sich diese Rendite auch noch in Zukunft in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen lässt. So zeigt ein Gutachten für das „Deutsche Institut für Altersvorsorge“ des Finanzwirtschaftlers Reinhold Schnabel von der Universität Essen andere Aspekte auf. Bei einem 1930 geborenen verheirateten Mann soll nur eine Beitragsrendite von 3,5 Prozent erzielbar sein. Ab dem Geburtsjahr 2000 wird sogar eine negative Rendite erwartet.[49]

Gerade für freiwillig Versicherte kann die Rentabilität ein wichtiges Kriterium für die Wahl eines Alterssicherungssystems sein. Bei einem Vergleich der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer anderen Alternative bedarf es einer Betrachtung des Verhältnisses von Aufwendungen und Leistungen der gewählten alternativen Altersvorsorgeform, wobei zukünftige Erträge ggf. nur geschätzt bzw. mit einem gewissen Erwartungswert zu Grunde gelegt werden können. Bei einer Kalkulation von monetären Anlagen ist dem zu einem bestimmten Zeitpunkt zur verfügungstehenden gewünschten Betrag nicht nur der effektive Zinssatz zu Grunde zu legen, sondern auch ein evtl. bestimmter Abschlag aufgrund von inflationären Tendenzen. Ebenso sind mögliche Mietsteigerungen, sollten sie sich nicht mit der Inflationsrate decken, evtl. gesondert zu berücksichtigen, wenn für den zukünftigen bestimmten Zeitraum eine Immobilie als Wohnraum gemietet wird. Zu berücksichtigen bei einem Renditevergleich sind jedoch auch die biometrischen Risiken[50], die zu einem gewissen Anteil in der gesetzlichen Rentenversicherung mit abgesichert sind.[51]

[...]


[1] Vgl. http://www.bvi.de/downloads/INTR-5PGKEGub03q2.pdf, Stand: 21. August 2003, 21:44 Uhr.

[2] Vgl. § 1 SGB 6.

[3] Vgl. § 2 SGB 6.

[4] Vgl. § 3 SGB 6.

[5] Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente – Die Altersrenten, Hrsg. Landes-

versicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 5.

[6] Vgl. o. V., Meine Rente – Freiwillige Versicherung, Hrsg. Landesversicherungsanstal-

ten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 8.

[7] Vgl. § 153 Absatz 1 u. 2 SBG 6.

[8] Vgl. o. V., Meine Rente – Das Rentenlexikon, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 29.

[9] Vgl. ebenda, S. 30.

[10] Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente – Die Erwerbsminderungsrenten, Hrsg. Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad

Homburg, Stand: 01. Januar 2003.

[11] Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente – Die Hinterbliebenenrenten,

Hrsg. Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad

Homburg, Stand: 01. Januar 2003.

[12] Vgl. § 34 Absatz 1 u. 2 SBG 6.

[13] Vgl. § 35 SGB 6.

[14] Vgl. § 36 SBG 6.

[15] Vgl. o. V., Meine Rente – Die Altersrenten, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 10.

[16] Vgl. ebenda, S. 14 u. 15.

[17] Vgl. o. V., Meine Rente – Die Altersrenten, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 16.

[18] Vgl. ebenda, S. 20.

[19] Vgl. § 63 Absatz 6 SBG 6.

[20] Vgl. http://www.bfa.de/, Stand: 18. August 2003, 18:39 Uhr.

[21] Vgl. § 67 SGB 6.

[22] Vgl. o. V., Meine Rente – Das Rentenlexikon, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 24.

[23] Vgl. o. V., Meine Rente – Altersvorsorge, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 19.

[24] Vgl. auch Kapitel 2.1.1.

[25] Vgl. o. V., Meine Rente – Freiwillige Versicherung, Hrsg. Landesversicherungsanstal-

ten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 13.

[26] Vgl. o. V., Rechengrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Hrsg. Verband

Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main, Ausgabe 2003 / 1. Hj., S. 13.

[27] Vgl. ebenda, S. 9.

[28] Arbeitnehmer sind Personen, die einem Anderen, haupt- oder nebenberuflich, auf- grund eines privatrechtlichen Vertrages für eine gewisse Dauer zur Arbeitsleistung

verpflichtet sind. Vgl. Naegele, Wolfgang, Ratgeber zur Altersversorgung: die gesetzliche, betriebliche und private Absicherung für das Alter, 4. Auflage, Planegg 1995,

S. 27.

[29] Der Prozentsatz und das Aufteilungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitge-

ber ist von der Beschäftigungsart abhängig. Für nähere Informationen vgl. o. V.,

Meine Rente – Das Rentenlexikon, Hrsg. Landesversicherungsanstalten, Bahnversi-

cherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 18.

[30] Die Beitragsberechnung für sog. antragspflichtversicherte und arbeitnehmerähnliche

Selbstständige sowie für versicherungspflichtige selbstständige Handwerker erfolgt gesondert. Für nähere Information vgl. o. V., Rechengrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Hrsg. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main, Ausgabe 2003 / 1. Hj., S. 10 bis 13.

[31] Vgl. Naegele, Wolfgang, Ratgeber zur Altersversorgung: die gesetzliche, betriebliche

und private Absicherung für das Alter, 4. Auflage, Planegg 1995, S. 27.

[32] Eine Direktzusage wird auch Vorsorgungszusage, Pensionszusage oder Ruhegeldzu-

sage genannt.

[33] Vgl. Stiefermann, Klaus, Betriebliche Altersversorgung, 1. Auflage, Köln 1998, S.22.

[34] Vgl. ebenda, S.23.

[35] Vgl. Stiefermann, Klaus, Betriebliche Altersversorgung, 1. Auflage, Köln 1998, S.25.

[36] Vgl. ebenda, S.28.

[37] Vgl. Stiefermann, Klaus, Betriebliche Altersversorgung, 1. Auflage, Köln 1998, S.26.

[38] Vgl. Gerke, Wolfgang u. a., Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens,

3. Auflage, Stuttgart 2001, S. 1624 u. S. 1625.

[39] Für nähere Informationen vgl. §§ 104 ff. BGB.

[40] Vgl. Naegele, Wolfgang, Ratgeber zur Altersversorgung: die gesetzliche, betriebliche

und private Absicherung für das Alter, 4. Auflage, Planegg 1995, S. 36.

[41] Vgl. Bank, Barbara u. a., So füllen Sie die neue Rentenlücke, Capital Nr. 6 / 2003

vom 06. März 2003, S. 77.

[42] Vgl. ebenda, S. 77.

[43] Vgl. hierzu auch Kapitel 2.1.6.

[44] Vgl. http://www.mdr.de/altersvorsorge/probleme/108534.html, Stand: 20. Mai 2003, 21:36 Uhr. Grundlage für die Grafik dienten veröffentlichte Daten des Statistischen Bundesamtes.

[45] Vgl. hierzu Kapitel 2.1.2.

[46] Vgl. hierzu auch Kapitel 2.1.4.

[47] Vgl. Perridon, Louis u. a., Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Auflage, München

1999, S. 12.

[48] Vgl. o. V., Meine Rente – Altersvorsorge, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,

Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 20.

[49] Vgl. Drescher, Ralf u. a., Bis zum Ende der Frist, Wirtschaftswoche Nr. 50 vom 05. Dezember 2002, S. 126.

[50] Unter biometrischen Risiken werden z. B. die Langlebigkeit, der Tod oder der Eintritt von Invalidität verstanden.

[51] Vgl. hierzu auch Kapitel 2.1.3.

Final del extracto de 69 páginas

Detalles

Título
Die finanzielle Altersvorsorge in Deutschland unter Berücksichtigung ausgewählter Fonds - Konzepte
Universidad
University of Applied Sciences Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Wilhelmshaven
Calificación
2,3
Autor
Año
2003
Páginas
69
No. de catálogo
V42198
ISBN (Ebook)
9783638402903
ISBN (Libro)
9783638687522
Tamaño de fichero
1356 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Altersvorsorge, Deutschland, Berücksichtigung, Fonds, Konzepte
Citar trabajo
Dipl.-Kfm. (FH), MBA Markus Jördens (Autor), 2003, Die finanzielle Altersvorsorge in Deutschland unter Berücksichtigung ausgewählter Fonds - Konzepte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42198

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