Eidesstattliche Versicherung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und zu deren Erstellung keine anderen als die von mir angegebenen Quellen genutzt habe.
Wilhelmshaven, den 25. August 2003
Markus Jördens
Inhaltsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis
Eidesstattliche Versicherung II
Inhaltsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis VIII
1 Einleitung. 1
2 Alterssicherungssysteme in Deutschland 3
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung. 3
2.1.1 Begünstigter Personenkreis 3
2.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung 4
2.1.3 Die Grundrentenarten 4
2.1.4 Voraussetzungen und Varianten der Altersrenten 5
2.1.5 Die Höhe des Rentenniveaus der Altersrente 7
2.1.6 Die Höhe des Beitragsniveaus 8
2.2 Die betriebliche Altersversorgung. 10
2.2.1 Begünstigter Personenkreis 10
2.2.2 Die Direktzusage 10
2.2.3 Die Direktversicherung. 11
2.2.4 Die betriebliche Unterstützungskasse. 11
2.2.5 Die betriebliche Pensionskasse. 11
2.2.6 Der betriebliche Pensionsfonds 12
2.3 Die private Altersvorsorge. 12
2.3.1 Begünstigter Personenkreis 12
2.3.2 Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge 13
2.3.2.1 Problem der begünstigen Personenkreise 13
2.3.2.2 Versorgungslücke in der gesetzlichen
Rentenversicherung 13
2.3.2.3 Problem der demographischen Entwicklung 14
2.3.2.4 Problem der Rentabilität 15
Inhaltsverzeichnis IV
2.3.3 Wirtschaftliche und psychologische Bedeutung der privaten
Altersvorsorge 16
2.3.4 Anlagemöglichkeiten im Rahmen privater Altersvorsorge 17
3 Investmentfonds. 19
3.1 Allgemeines 19
3.1.1 Definition von Investmentfonds 19
3.1.2 Charakteristika von Investmentfonds 19
3.1.3 Geschichtliche Entwicklung 20
3.1.4 Die wirtschaftliche Bedeutung des Investmentwesens. 21
3.2 Funktionsweise von Investmentfonds 24
3.2.1 Die Organisation von Investmentfonds 24
3.2.2 Anteilswertberechnung. 25
3.3 Allgemeine Unterscheidung von Investmentfonds. 26
3.3.1 Vorbemerkung 26
3.3.2 Publikumsfonds und Spezialfonds. 26
3.3.3 Ausschüttende und thesaurierende Fonds. 26
3.3.4 Fonds mit und ohne Ausgabeaufschlag 27
3.3.5 Offene und geschlossene Fonds 28
3.4 Ausgewählte Fonds - Konzepte 29
3.4.1 Dachfonds 29
3.4.1.1 Definition. 29
3.4.1.2 Aufbau und Anlagegrenzen von Dachfonds. 30
3.4.1.3 Staatliche Förderung von Dachfonds 30
3.4.2 Altersvorsorge - Sondervermögen. 32
3.4.2.1 Definition. 32
3.4.2.2 Aufbau und Anlagegrenzen von AS - Fonds 32
3.4.2.3 Zwei - Phasen - Konzept der AS - Fonds. 33
3.4.2.3.1 Ansparphase. 33
3.4.2.3.2 Auszahlphase 34
3.4.2.4 Staatliche Förderung von AS - Fonds 35
Inhaltsverzeichnis V
3.4.3 Fonds - Konzepte mit „Riester-Förderung“ 36
3.4.3.1 Grundlagen 36
3.4.3.1.1 Allgemeines 36
3.4.3.1.2 Definition „Riester - Fonds“ 36
3.4.3.1.3 Definition Altersvorsorgeverträge 37
3.4.3.1.4 Zertifizierung 37
3.4.3.2 Zwei - Phasen - Konzept der Altersvorsorgeverträge37
3.4.3.2.1 Ansparphase. 37
3.4.3.2.2 Auszahlphase 39
3.4.3.3 Staatliche Förderung. 39
4 Würdigung der Fonds - Konzepte unter Berücksichtigung von Chancen
und Risiken 42
4.1 Definition Risiko und Chance 42
4.2 Allgemeine Risiken bei Investmentfonds. 42
4.3 Spezielle Risiken bei den ausgewählten Fonds - Konzepten. 44
4.3.1 Dachfonds 44
4.3.2 AS - Fonds 46
4.3.3 Fonds - Konzepte mit „Riester - Förderung“ 47
5 Schlussbetrachtung 49
Literaturverzeichnis 52
Anhang 56
Abkürzungsverzeichnis
ADIG Allgemeine Deutsche Investment GmbH AltZertG Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz aRW aktueller Rentenwert AS Altersvorsorge - Sondervermögen AuslInvestmG Auslandsinvestmentgesetz BFA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMGS Bundesministerium für Gesundheit und Soziales BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DIT Deutscher Investment - Trust Deka Deutsche Kapitalanlagegesellschaft DWS Die Wertpapier Spezialisten einschl. einschließlich e. V. eingetragener Verein EStG Einkommensteuergesetz evtl. eventuell ff. fort folgende FTD Financial Times Deutschland FV Fondsvermögen gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hj. Halbjahr Hrsg. Herausgeber i. e. S. im engeren Sinne i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinne KAG Kapitalanlagegesellschaft KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Mio. Million
Mrd. Milliarden Nr. Nummer o. g. oben genannte o. V. ohne Verfasser RF Rentenartfaktor sog. sogenannte S. Seite SEp Summe der persönlichen Entgeltpunkte SGB Sozialgesetzbuch u. und u. a. unter anderem VermBG Vermögensbildungsgesetz vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
Verzeichnisse
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland
Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens
Abbildung 3: Internationales Pro - Kopf - Vermögen in Publikumsfonds
Abbildung 4: Aufbau eines deutschen Investmentfonds
Abbildung 5: Zwei - Phasen - Konzept.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Grund- und Kinderzulage
1 Einleitung
Derzeit sind die Altersvorsorge und gesetzliche Rentenversicherung ein oft diskutiertes Thema. Dabei fallen auch Begriffe wie „Rentenlücke“ oder „Riester - Rente“. Häufig stellen sich auch die Fragen, welche Möglichkeiten der einzelne Bürger hat für sein Alter finanziell vorzusorgen bzw. ob er bereits durch die gesetzliche Rentenversicherung ausreichend finanziell für das Alter abgesichert ist. Auf diese Thematik wird in dieser Arbeit näher eingegangen; dabei werden insbesondere ausgewählte Fonds - Konzepte im Hinblick darauf berücksichtigt, wie diese die finanzielle Alterssicherung unterstützen können.
Zunächst werden die drei Grundformen der Altersvorsorge - die gesetzliche, die betriebliche und der private Altersvorsorge - beschrieben. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese auch als die „drei Säulen der Altersvorsorge“ bezeichnet.
Die betriebliche Altersvorsorge gestaltet sich so umfangreich, dass hier nur ein Überblick über die Möglichkeiten gegeben werden kann. Dagegen wird auf die gesetzliche Rentenversicherung ausführlicher eingegangen, wobei die entsprechenden Möglichkeiten der Altersrenten dargestellt werden. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung aufgezeigt. Die Gestaltung der privaten Altersvorsorge mittels Investmentfonds wird im dritten Kapitel näher behandelt, wobei eine Einführung in die Thematik der Investmentfonds erfolgt. Da auf dem deutschen Kapitalmarkt per 30. Juni 2003 insgesamt 7.694 1 Investmentfonds vertreten sind, wird lediglich auf drei ausgewählte Fonds - Konzepte näher eingegangen und es werden spezielle staatliche Förderungsmöglichkeiten betrachtet. Anschließend werden diese Fonds - Konzepte in Hinblick auf ihre Risiken und Chancen analysiert.
Generell wird auf die einzelnen Kosten und Gebühren, welche bei Anlagen in Investmentfonds entstehen, nicht eingegangen, da sich diese bei einem Vergleich entsprechender Exposés und Preisverzeichnisse verschiedener Invest-
1 Vgl. http://www.bvi.de/downloads/INTR-5PGKEGub03q2.pdf, Stand: 21. August
2003, 21:44 Uhr.
mentfondsgesellschaften sehr unterschiedlich gestalten. Darüber hinaus wird grundsätzlich auf eine steuerliche Betrachtung von Investmentfonds verzichtet, sofern sie nicht Bestandteil von staatlichen Förderungsmöglichkeiten sind.
2 Alterssicherungssysteme in Deutschland
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung
2.1.1 Begünstigter Personenkreis
Der begünstigte Personenkreis lässt sich in zwei Kategorien einteilen: Zum einen in den Personenkreis, der per Gesetz versicherungspflichtig ist und zum anderen in den Kreis, der freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten kann.
Die Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, sind vor allem die gegen Verdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellte sowie alle Auszubildenden. 2 Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen, die ebenfalls kraft Gesetz versicherungspflichtig sind. Diese sind vor allem selbstständige Handwerker und Hausgewerbetreibende, selbstständige Lehrer und Erzieher, erwerbsmäßige Pflegepersonen, sowie Künstler und Publizisten. 3 Darüber hinaus sind Wehrdienstpflichtige, Zivildienstleistende, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten und Bezieher von bestimmten Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld, versicherungspflichtig. 4
Freiwillig versichern können sich vom 16. Lebensjahr an alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters 5 , aber auch 65 - jährige und ältere Personen, die keine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. 6
2 Vgl. § 1 SGB 6.
3 Vgl. § 2 SGB 6.
4 Vgl. § 3 SGB 6.
5 Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente - Die Altersrenten, Hrsg. Landes-
versicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg,
Stand: 01. Januar 2003, S. 5.
6 Vgl. o. V., Meine Rente - Freiwillige Versicherung, Hrsg. Landesversicherungsanstal-
ten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003,
S. 8.
2.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Ausgaben der Rentenversicherung werden hauptsächlich durch Beiträge, die der Versicherte bzw. auch der Arbeitgeber gemeinsam tragen sowie durch den Bundeszuschuss finanziert. Diese Art der Finanzierung ist das sog. Umlageverfahren. Hier werden die eingenommenen Beiträge sofort wieder dazu verwendet, die laufenden Ausgaben zu bestreiten. 7 Es werden dementsprechend keine Beiträge als Kapital zur Finanzierung der künftigen Rentenansprüche angesammelt oder verwaltet. Reichen die eingenommen Beiträge bzw. die liquiden Mittel zur Finanzierung der zu zahlenden Leistungen nicht aus, zahlt der Bund im Rahmen der sog. Bundesgarantie eine Liquiditätshilfe, die in Form eines zinslosen Darlehens gewährt wird. 8
Im Rahmen der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, wird häufig der Begriff „Generationenvertrag“ verwendet. Hierbei handelt es sich weder um einen mündlichen noch um einen schriftlichen Vertrag, sondern vielmehr um ein Prinzip, nachdem die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung die Renten der Gegenwart finanzieren, in der Erwartung, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind ebenso zu handeln. 9 Dieses ist ein anderer Begriff für das Prinzip der Umlagefinanzierung.
2.1.3 Die Grundrentenarten
Es werden drei Grundrentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden:
Die Rente wegen Erwerbsminderung, deren Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit an den Versicherungsnehmer
7 Vgl. § 153 Absatz 1 u. 2 SBG 6.
8 Vgl. o. V., Meine Rente - Das Rentenlexikon, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 29.
9 Vgl. ebenda, S. 30.
gezahlt wird. 10 Die Hinterbliebenenrente, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Tod des Versicherten an dessen Angehörige geleistet wird. 11 Die Altersrenten, die bei Erreichen einer individuell maßgeblichen Altersgrenze an den Versicherungsnehmer geleistet werden.
Im Folgenden werden nur die Altersrenten näher betrachtet, da die weiteren Renten eine Art Versicherungsschutz gegen unerwartete Ereignisse darstellen und mit den sonstigen Möglichkeiten der Altersvorsorge nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
2.1.4 Voraussetzungen und Varianten der Altersrenten
Bevor eine Altersrente geleistet wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der Vollendung eines bestimmten Alters sind diese die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit, die sog. Mindestversicherungszeit, ggf. ein bestimmter Umstand, wie z. B. längere Arbeitslosigkeit, sowie beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr die Einhaltung von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen. 12
Diese Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Altersrente, die sich in fünf Kategorien einteilen lässt. Die Regelaltersrente, die Rente für langjährige Versicherte, die Rente für Frauen bis einschließlich Jahrgang 1951, die Rente für Versicherte nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit bis einschließlich Jahrgang 1951 und die Rente für Schwerbehinderte.
Die Regelaltersrente wird ab dem Mindestalter von 65 Jahren gewährt, wenn eine Mindestwartezeit von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt wurde. 13
10 Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente - Die Erwerbsminderungsrenten,
Hrsg. Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad
Homburg, Stand: 01. Januar 2003.
11 Für nähere Informationen vgl. o. V., Meine Rente - Die Hinterbliebenenrenten,
Hrsg. Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad
Homburg, Stand: 01. Januar 2003.
12 Vgl. § 34 Absatz 1 u. 2 SBG 6.
13 Vgl. § 35 SGB 6.
Dagegen kann die Altersrente für langjährige Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, schon ab dem vollendeten 63. Lebensjahr, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres eingehalten werden, gewährt werden. 14 Allerdings wird die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, seit Januar 2000 stufenweise in Monatsschritten auf das Alter von 65 Jahren angehoben. Die Rente kann vorzeitig frühestens nach dem 63. Lebensjahr bzw. für nach dem 31. Dezember 1949 geborene Versicherte schon ab dem 62. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen gewährt werden. 15
Frauen haben die Möglichkeit die Altersrente für Frauen zu bekommen, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben. Darüber hinaus sind vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Auch hier ist eine Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre vorgesehen, für Frauen die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Zwar kann diese Rente auch vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, jedoch nur mit entsprechenden Abschlägen. 16
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird Versicherungsnehmern gewährt, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Außerdem müssen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge erbracht haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sein und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder ihre Arbeitszeit wegen Altersteilzeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sind ebenfalls bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Nach 1941 geborene Versicherte müssen grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr arbeiten und für die vor 1941 Geborenen
14 Vgl. § 36 SBG 6.
15 Vgl. o. V., Meine Rente - Die Altersrenten, Hrsg. Landesversicherungsanstalten,
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, Bad Homburg, Stand: 01. Januar 2003, S. 10.
16 Vgl. ebenda, S. 14 u. 15.
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Dipl.-Kfm. (FH), MBA Markus Jördens, 2003, Die finanzielle Altersvorsorge in Deutschland unter Berücksichtigung ausgewählter Fonds - Konzepte, München, GRIN Verlag GmbH
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