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Inhaltsverzeichnis
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Abk ürzungsverzeichnis
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Einleitung
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Teil 1: Gewalttheorien, Interventionsmöglichkeiten der
Strafverfolgungsbeh örden und Handlungsmöglichkeiten
f ür Betroffene
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1. Begriffserläuterung 10
1.1. Aggression und Gewalt 10
1.1.1. Aggression 10
1.1.2. Gewalt 11
1.2. Täter und Opfer 12
2. Ist Gewalt ein männliches Phänomen? 13
3. Warum werden Männer gewalttätig? 16
3.1. Die historische Entwicklung männlicher Gewalt in der westlichen
Gesellschaft 16
3.2. Psychologische Theorien 22
3.2.1. Die psychoanalytische Triebtheorie 22
3.2.2. Die Psychopathologie 25
3.2.3. Die sozialpsychologischen Lerntheorien 27
3.3. Die männliche Sozialisation 30
a) Familie 31
b) Peer-Group 33
c) Medien 34
3.4. Biologische Ursachen 36
3.5. Alkoholmissbrauch 39
1
3.6. Sozioökonomische Faktoren 41 3.7. Kurzfristige Einflüsse 43
4. Täter-Opfer-Beziehung 44
4.1. Gibt es Parallelen zwischen gewaltbesetzten Partnerschaften? 44 4.2. Die Gewaltspirale 47
5. Interventions- und Handlungsmöglichkeiten 50
5.1. Exkurs: Aktuelle Gesetzeslage 50
5.1.1. 33. Strafrechtsänderungsgesetz 50
5.1.2. Die Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes in Fällen häuslicher Gewalt 51
5.1.2.1. Das Gewaltschutzgesetz 52
5.1.2.2. Änderung von § 1361b BGB und § 14 LpartG 54 5.1.2.3. Weitere Änderungen 55
5.1.3. Das Platzverweisverfahren 55
5.2. Interventionen der Strafverfolgungsbehörden 60
5.3. Handlungsmöglichkeiten für betroffene Frauen 63
5.4. Handlungsmöglichkeiten für betroffene Männer 68
Teil 2: Anti-Gewalt-Projekte für Männern, die in ihrer
Beziehung Gewalt ausüben 72
1. Entstehung in Deutschland 72
2. EuGeT 74 2.1. Was ist EuGeT? 74
2.2. Eine Hotline für häusliche Gewalttäter 74
2.3. Erste Erfahrungen und Ergebnisse 76
3. Täterberatung und Anti-Gewalt-Training 78 3.1. ProMann 78
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3.2. Vorläufige Ergebnisse einer Evaluation sozialer Trainingskurse für Täter häuslicher Gewalt 80 3.3. JederMann e.V. 86 3.3.1. Der Verein 86 3.3.2. Die Adressaten 86 3.3.3. Ziele des Vereins 86
3.3.4. Das Anti-Gewalt-Training 87
4. Auswertung der Fragebögen 92
4.1. Beschreibung, Durchführung und Zielsetzung der Befragung 92 4.1.1. Beschreibung 92 4.1.2. Durchführung 93 4.1.3. Zielsetzung 93 4.2. Auswertungsmethode 94 4.3. Ergebnisse 94 4.3.1. Allgemein 94
4.3.2. Kontaktaufnahme zu Jedermann e.V. 95 4.3.3. Die Motivation 96
4.3.4. Die Beurteilung aus Teilnehmersicht 97 4.3.5. Der Lerneffekt 99
4.3.6. Verbesserungsvorschläge 103 4.4. Fazit 103 4.5. Kritik 105 Resümee 107 Literaturverzeichnis 109 Anhang 115
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Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Ausg. Ausgabe BGB Bürgerliches Gesetzbuch BKA Bundeskriminalamt BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. beziehungsweise ca. circa d. h. das heißt Dr. Doktor engl. englisch EU Europäische Union EuGeT Europäische Gesellschaft Gewaltberatung und Tätertherapie e. V. eingetragener Verein evtl. eventuell f. folgende (Seite) ff. folgende (Seiten) FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GewSchG Gewaltschutzgesetz GVG Gerichtsverfassungsgesetz i. V. in Verbindung Kap. Kapitel LpartG Lebenspartnerschaftsgesetz o. ä. oder ähnliches o. k. okay Prof. Professor
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RiStBV Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren s. siehe S. Seite s. o. siehe oben SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TAZ Die Tageszeitung TV Television u. a. unter anderem u. ä. und ähnliche(s) usw. und so weiter u. U. unter Umständen v. a. vor allem vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozeßordnung
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Einleitung
Der Fall der französischen Schauspielerin Marie Trintignant, die im August 2003 an den Folgen der Verletzungen, die ihr von ihrem Freund Bertrand Cantat zugefügt wurden, starb, sorgte in den Medien für großes Aufsehen. Auch die Öffentlichkeit war betroffen. In dem Prozess im März 2004 gestand Cantat, seiner Freundin mindestens vier schwere Ohrfeigen verpasst zu haben, weil er wegen „totaler Intensität der Liebe“ die Beherrschung verloren habe. Er und Marie seien jedoch „in einem extremen Zustand“ gewesen, und er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Es gab Gerüchte, wonach sowohl Cantat als auch Trintignant unter starkem Alkoholeinfluss standen. Diese wurden jedoch weder von der Anklage, noch von Zeugen bestätigt. Cantat wurde zu acht Jahren Haft verurteilt. Trotzdem bleibt die Frage offen, wie es passieren konnte, dass „ein Linker wie Bertrand Cantat, Frankreichs stolze Stimme der Moral, immer auf der Seite der Unterdrückten“ (stern.de 18.3.2004), dessen Lieder vom Kampf gegen Gewalt handeln (TAZ 02.08.2003), die Frau, die er vorgibt zu lieben, so sehr misshandelte, dass sie an den Folgen der Misshandlung starb und ob die Tat möglicher weise hätte verhindert werden können.
Dieser relativ spektakuläre Fall enthält viele Parallelen zu anderen Fällen, die nicht so aufsehenerregend, aber dennoch nicht minder schlimm sind. Ein Mann liebt eine Frau, misshandelt sie - für alle unverständlich, weil er doch eigentlich ein Gegner von Gewalt ist - Alkohol spielt evtl. auch eine Rolle, zumindest ein Teil der Schuld schiebt er auf das Opfer (sie seien in einem „extremen Zustand“ gewesen) und er gibt an, dass er sich nicht mehr an alles erinnern kann.
Gewalt in Beziehungen war lange Jahre ein Thema, das als Privatsache galt oder als etwas, das nur in den unteren Schichten vorkommt. Der Frauenbewegung ist es zu verdanken, dass dieses Thema ab den 70er Jahren zunehmend öffentlich diskutiert wurde. Im Laufe der Jahre entstand dadurch ein vielfältiges Hilfsangebot für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Nach einiger Zeit wurde jedoch erkannt, dass diese Angebote alleine
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nicht ausreichen, um männliche Gewalt gegen Frauen zu verringern. Andere Strategien wurden diskutiert, zu denen v. a. auch der gesellschaftliche Umgang mit männlicher Gewalt gehörte. Ab Mitte der 90er Jahre entstanden in Deutschland sogenannte Interventionsprojekte, in denen alle Stellen, die mit dem Thema „häusliche Gewalt“ in Berührung kamen, wie z. B. Polizei, Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Gewaltberatungsstellen usw. vernetzt wurden. Das erste Projekt war das „Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt (BIG)“. Langfristiges Ziel dieses Projekts ist es, betroffene Frauen und Kinder vor häuslicher Gewalt zu schützen und ihnen zu einem gewaltfreien Leben zu verhelfen. Dazu musste man u. a. auch erreichen, dass männliche Gewalttaten von der Gesellschaft geächtet und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden (BIG e.V., S. 4). Bereits Mitte der 80er Jahre wurde in Hamburg „Männer gegen Männer-Gewalt“®, der europaweit erste Verein von Männern, gegründet, der sich gegen Männergewalt aussprach. Es folgten weitere und mittlerweile gibt es in den meisten größeren Städten Beratungsangebote für Gewalttäter. Viele dieser Einrichtungen bieten Gruppenarbeit und Einzelberatungen an. Die Teilnahme an den Anti-Gewalt-Maßnahmen war jedoch weitgehend freiwillig. Um den Druck zur Teilnahme zu erhöhen und somit den Schutz betroffener Frauen zu verbessern, waren deshalb auch gesetzliche Änderungen und Neuerungen notwendig. Erste Änderungen gab es mit dem Strafrechtsreformgesetz zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe. Es folgte das Gewaltschutzgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat. Um dem Opfer häuslicher Gewalt einen Schonraum zu bieten, in dem es u. a. die Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen den Täter einzuleiten, änderten die Bundesländer nach und nach ihre Landespolizeigesetze und führten Paragraphen für einen polizeilichen Wohnungs- bzw. Platzverweis ein. Im Laufe der Jahre scheint der Bedarf an Anti-Gewalt-Maßnahmen deutlich zugenommen zu haben. Der Verein JederMann e. V. wurde z. B. 1990 in Heidelberg gegründet. Im Jahr 2002 kamen Beratungsstellen in Mannheim und Heilbronn dazu. Seit 2004 befindet sich eine weitere Beratungsstelle in Schwäbisch Hall. Der oben erwähnte Verein „Männer gegen Männer-
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Gewalt“® in Hamburg verfügt mittlerweile über ein Netzwerk von Beratungsstellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mein Thema „Theorien zur häuslichen Gewalt und Darstellung von Anti-Gewalt-Projekten für Männer“ befasst sich weitgehend mit der männlichen Seite der häuslichen Gewalt. Im ersten Teil widme ich mich unter Punkt 2 der Frage, ob Gewalt ein männliches Phänomen ist und unter Punkt 3 warum Männer gewalttätig werden. Selbstverständlich konnten im Rahmen dieser Arbeit nicht alle Ursachen erschöpfend aufgezählt werden, so spielt z. B. die Sexualität eines Mannes v. a. bei sexualisierter Gewalt mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Rolle (Oelemann / Lempert 1998, S. 74). Punkt 4 enthält nähere Ausführungen zu Merkmalen typischer Täter-Opfer-Beziehung und deren Gewaltdynamik. Es folgen in Punkt 5 die Interventionsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und die
Handlungsmöglichkeiten betroffener Frauen und Männer. Bevor ich mich mit den eigentlichen Inhalten dieses Gliederungspunktes befasse, habe ich einen relativ großen Exkurs zur aktuellen Gesetzeslage eingefügt. Dies erschien mir notwendig, weil besonders das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ und der Platzverweis mit dem sich anschließenden Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt beitragen. In Teil 2 befasse ich mich mit den derzeitigen Einzel- und Gruppenarbeiten mit Gewalttätern. Punkt 1 enthält allgemeine Ausführungen zu den derzeitigen Angeboten. Es folgt die Beschreibung des niederschwelligen Angebots für Täter aus dem Dunkelfeld von EuGeT, das noch bis Ende 2004 erprobt wird. Anschließend stelle ich die Täterarbeit von ProMann in Magdeburg und JederMann e. V. in Heidelberg, sowie erste Ergebnisse einer Evaluation der Universitäten Osnabrück und Berlin vor.
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Der letzte Gliederungspunkt besteht aus der Auswertung einer Befragung ehemaliger Teilnehmer von Anti-Gewalt-Trainings, die ich in
Zusammenarbeit mit dem Verein JederMann e. V. durchgeführt habe. Laudenbach, August 2004 Nicole Haßdenteufel
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Teil 1: Gewalttheorien, Interventionsmöglichkeiten
der Strafverfolgungsbehörden und Handlungsmög-
lichkeiten für Betroffene
1. Begriffserläuterungen
1.1. Gewalt und Aggression
1.1.1. Aggression
In der Praxis wird oftmals nicht zwischen Gewalt und Aggression unterschieden, die Begriffe werden vielmehr synonym gebraucht oder zumindest in engem Zusammenhang betrachtet. Lempert und Oelemann sind dagegen der Ansicht, dass im Bezug auf die praktische Arbeit mit Gewalttätern ein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen gemacht werden muss (Lempert / Oelemann 1998, S. 17). Das Fachlexikon der sozialen Arbeit bezeichnet Aggression
umgangssprachlich als ein „... widerspenstiges bis wütendes Verhalten und Gefühle, die zu diesem führen. Übersehen wird häufig, dass aggressives Verhalten oft Durchsetzungsverhalten ist, das vom Gegenüber als Angriff erlebt wird.“
Nach der Ansicht von Korn und Mücke ist Aggression prinzipiell das Gegenteil von Passivität und Zurückhaltung und kann somit mit Aktivität gleichgesetzt werden. Im engeren Sinn unterscheiden sie jedoch zwischen der Verhaltens- und Gefühlsebene. Aggression als Gefühl kennt vermutlich jeder. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, dieses Gefühl auszudrücken. In einem Fußballspiel wird z. B. eine aggressive Spielweise gefordert, womit wahrscheinlich gemeint ist, dass die Spieler sich gegen die andere Mannschaft durchsetzen sollen. In einem solchen Zusammenhang kann Aggression also durchaus auch eine positive Energie sein.
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Wird Aggression negativ empfunden so hat jeder seine eigene Methode, sich von diesem Gefühl zu entlasten, z. B. indem man Sport treibt, laute Musik hört, malt, Briefe oder Gedichte schreibt usw. Eine weitere Form der Entlastung, die zudem zerstörerisch ist, ist die Gewalt. Zusammenfassend bezeichnen Korn und Mücke, Aggressionen als Teil der Gefühlswelt, die angeboren sind, während Gewalt ein erlerntes Verhalten und lediglich eine Ausdrucksform von Aggression ist (Korn / Mücke 2000, S. 15ff.).
1.1.2. Gewalt
Eine ausschließliche Definition des Begriffs „Gewalt“ scheint nach meiner Ansicht fast unmöglich zu sein. So mag der Eine jegliche Art von Grenzüberschreitung als Gewalt bezeichnen, während ein Anderer erst dann von Gewalt spricht, wenn jemand (physisch) verletzt wird. Judy Korn und Thomas Mücke „... definieren Gewalt als ein Verhalten, dass darauf ausgerichtet ist, die individuellen Grenzen einer Person zu überschreiten. Mit einem Menschen wird etwas getan, was dieser nicht will. Sein Wille wird durch Machtausübung gebrochen, da die persönliche Grenze individuell ist. Gewalt ist somit das, was eine Person als Gewalt empfindet (Korn / Mücke 2002, S. 15).“
Gerade die im folgenden thematisierte häusliche Gewalt hat viele verschiedene Facetten. Ein Mann muss seine Frau natürlich nicht unbedingt körperlich angreifen, um Gewalt auszuüben. Alle Frauen, die von ihren Männern in irgendeiner Form eingeschränkt werden, sei es, dass sie nicht arbeiten dürfen, keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung haben, sich nicht alleine mit Freunden treffen dürfen usw. oder Frauen, die ständig von ihren Männern kontrolliert werden, sind Opfer häuslicher Gewalt. Aber ist der Mann dann schon gewalttätig? Ich würde diese Frage zunächst mit „Nein“ beantworten, zumindest solange der Mann die Frau nicht körperlich angreift oder sie bedroht.
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Ab wann kann nun aber von Gewalttätigkeit gesprochen werden? Die Beratungsstelle ProMann - Männer gegen Männergewalt aus Magdeburg versteht unter gewalttätigem Verhalten „... das physische Einwirken in Form von Zuschlagen, Zustechen, sexuellem Missbrauch, usw. und/oder das massive Einschüchtern einer anderen Person durch Androhung solcher Handlungen (Möser / Lampe 2002, S. 11)“. Für Oelemann und Lempert bedeutet Gewalt ebenfalls jede physische Verletzung einer Person durch eine andere oder die Androhung davon (Lempert / Oelemann 1998, S. 9). Laut Korn und Mücke gehört zur Definition von Gewalttätigkeit außerdem noch, dass die Gewalthandlung beabsichtigt, eine andere Person zu schädigen (Korn / Mücke 2000, S. 15) Diese Diplomarbeit soll von (häuslichen) Gewalttätern handeln und von Anlaufstellen, die diesen Gewalttätern Unterstützung anbieten. Deshalb reduziere ich die Definition der Gewalt, mit der ich mich im folgenden auseinandersetze, auf jegliche zielgerichtete physische Schädigung einer Person durch eine andere oder deren Androhung. Ich möchte jedoch an dieser Stelle betonen, dass mein persönliches Verständnis von Gewalt jede Art der Grenzüberschreitung von einer Person gegenüber einer anderen mit einschließt.
1.2. Täter und Opfer
Marion Leuze-Mohr weist zurecht darauf hin, dass der Täterbegriff aufgrund der Unschuldsvermutung in der juristischen Fachsprache erst verwendet wird, wenn einer Person in einem strafrechtlichen Verfahren eine Gewalttat nachgewiesen werden kann und sie deshalb verurteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird diese Person je nach Verfahrensphase als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter (§ 157 StPO) bezeichnet (Leuze-Mohr 2001, S. 34). Ich erlaube mir jedoch, die Männer gelegentlich auch als Täter zu bezeichnen, weil es hier um Männer geht, die in ihrer Beziehung Gewalt
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ausüben, also gewalttätig sind. Auch wenn sie nicht rechtskräftig für ihre Tat verurteilt wurden, so sind sie in gewisser Weise auch Täter im juristischen Sinne, da sie keiner sozialen Arbeit für Gewalttäter bedürften, wenn es keinen konkreten Anlass dazu gäbe, nämlich eine begangene Gewalttat. Auch soll die vorliegende Arbeit nicht dazu dienen, die Welt in böse Männer und gute Frauen aufzuteilen. Häusliche Gewalt kann in allen Beziehungen vorkommen und sich sowohl gegen Männer, als auch gegen Frauen richten. Somit können sowohl Männer, als auch Frauen zu Opfern häuslicher Gewalt werden. Leuze-Mohr berichtet jedoch, dass laut einem Endgutachten der Gewaltkommission des Bundes die von Frauen ausgehende Gewalt gegen Männer innerhalb von Beziehungen eher Einzelfallcharakter hat. Darüber hinaus hat laut einer Studie des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mindestens jede fünfte Frau Gewalt innerhalb einer Beziehung erfahren (Leuze-Mohr 2001, S. 32f.). Da im sozialen Nahraum ausgeübte männliche Gewalt gegen Frauen eine größere Bedeutung aufgrund der Vielzahl der Fälle hat, thematisiert diese Arbeit, wie der Titel auch schon sagt, ausschließlich männliche Gewalttäter und weibliche Opfer und deren Beziehung zueinander.
2. Ist Gewalt ein männliches Phänomen?
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik werden Gewaltdelikte überwiegend von Männern begangen. Bei der Gewaltkriminalität lag im Jahr 2002 der Anteil der männlichen Tatverdächtigen bei 87,6%, bei den Sexualdelikten waren es sogar 98,9% (siehe Abb. 2a). Dies ließe die Schlussfolgerung zu, dass Gewalt tatsächlich ein männliches Phänomen ist.
Tatsache ist aber, dass Frauen nicht frei von Aggression und Gewalt sind. Weibliche Gewalt unterscheidet sich von der männlichen darin, dass meistens keine andere Person unmittelbar verletzt wird. Frauen üben eher indirekt Gewalt aus, indem sie andere entwerten, ausgrenzen usw. oder
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indem sich die Gewalt gegen den eigenen Körper richtet z. B. in Form von Essstörungen, psychosomatischen Erkrankungen, Selbstverletzung. Direkte frauentypische Gewalttätigkeit äußert sich meistens indem sie beispielsweise eine andere Person beschimpfen, bloßstellen, demütigen, entwerten, lächerlich machen usw. Diese Form der Gewalt wird jedoch von vielen Definitionen nicht erfasst, obwohl sie ebenso schädigen kann, wie ein körperlicher Angriff. Viele Frauen in unserer noch immer patriarchalen Gesellschaft 1 neigen auch dazu, Gewalt zu delegieren („Warte bis dein Papa nach Hause kommt“).
Die Ursache für dieses unterschiedliche Gewaltverhalten von Männern und Frauen liegt einerseits in der geschlechtsspezifischen Sozialisation, da die Gesellschaft unterschiedliche Verhaltenserwartung an das jeweilige Geschlecht stellt. Körperliche Auseinandersetzungen werden bei Männern, wenn auch nicht immer gefördert, aber trotzdem schon von Kind an als normal akzeptiert. Ebenso gibt es typisch männliche Sportarten, wie z. B.
1 Vgl. Kapitel 3.1.
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Fußball, Eishockey, Boxen usw., für die körperliches
Durchsetzungsvermögen und destruktiv-aggressives Verhalten notwendig sind, um siegen zu können. Siege bzw. Erfolg wird von einem Mann auch in beruflicher Hinsicht erwartet, den er aber nur durch die Durchsetzung eigener Interessen und nicht durch Rücksichtnahme auf andere erreichen kann. Frauen werden dagegen dazu erzogen, Verständnis zu haben, Rücksicht auf die Interessen anderer zu nehmen, Gewalttätigkeit zu unterdrücken usw. Direkte körperliche Gewalt entspricht nicht den gesellschaftlichen Erwartungen an die weibliche Sozialisation. Bestätigung dieser Annahmen findet man auch bei der Betrachtung der geschlechtsspezifischen Sicht 2 . Sozialisation unter kognitionspsychologischer Die
Geschlechtsidentifikation eines Kindes geschieht im Alter von etwa 5-6 Jahren. Es beginnt Eigenschaften und Verhaltensmuster zu erwerben, die seinem eigenen Geschlecht entsprechen. Mädchen haben den Vorteil, dass sie im Laufe ihrer ersten Jahre viele weibliche Vorbilder haben, da die Erziehung sowohl in der eigenen Familie, als auch in
Kindergarten/Grundschule überwiegend in weiblicher Hand liegt. Die Jungen müssen sich dagegen an abstrakten Vorbildern orientieren, z. B. Helden, die sie aus Filmen kennen (Korn / Mücke 2000, S. 26ff.). Allerdings möchte ich an dieser Stelle noch kurz anmerken, dass Bewegung in das gesellschaftliche Bild der Frauen gekommen ist. In zunehmendem Maße wird auch von Frauen erwartet, dass sie „ihren Mann stehen“ und sich durchsetzen (Bruhns / Wittman, Weinheimer Nachrichten vom 08.06.2004). Bodo Reuser, Leiter der Psychologischen Beratungsstelle der Evangelischen Kirche in Mannheim sagte in einem Interview der Weinheimer Nachrichten (Ausg. 08.06.2004): „In dem Maße, wie Mädchen selbstbewusster werden, leben sie auch ihre aggressiven Seiten stärker aus - die sie schon immer gehabt haben.“
2 Vgl. Kap. 3.
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3. Warum werden Männer gewalttätig?
3.1. Die historische Entwicklung männlicher Gewalt in der
westlichen Gesellschaft
Die Kulturgeschichte unserer westlichen Gesellschaft ist die Geschichte des Patriarchats. Sie ist geprägt von der Herrschaft des Mannes über die Frau. Ein deutlicher Beweis dafür ist die Tatsache, dass in vielen Sprachen 3 die Wörter Mann und Mensch das gleiche bedeuten (van Aaken 2000, S. 15). Männliche Dominanz gegenüber Frauen war so selbstverständlich, dass niemand auf die Idee kam, sie zu begründen oder in Frage zu stellen. Religion, Philosophie, gesetzliche Bestimmungen usw. waren eine Männerdomäne, zu der Frauen keinen Zutritt hatten. So sagte z. B. der griechische Philosoph Aristoteles: „ Ferner ist, was das Verhältnis zwischen dem Männlichen und dem Weiblichen betrifft, das eine besser und das andere weniger wert, und damit das eine zum Regieren und das andere zum Regiertwerden bestimmt. Und ganz ebenso muss es sich verhalten innerhalb der Menschheit als ganzer (dass die Völker zum Regieren und die anderen zum Regiertwerden bestimmt sind...)“ (Aristoteles, zitiert nach van Aaken 2000, S. 21). Die westliche Gesellschaft stimmte mit den griechischen Philosophen im Bezug auf die Unterschiede von Männern und Frauen und deren gesellschaftliche Rollen überein (van Aaken 2000, S. 13ff.). Bestätigung fand das christliche Abendland auch in der biblischen Überlieferung. Danach wurde die Frau (Eva) nur erschaffen, um dem bereits vorhanden Menschen (Adam) eine Hilfe zu sein (Genesis, 2, 20). Nachdem Eva von den Früchten des verbotenen Baumes gegessen hatte und auch Adam dazu verführt hatte, es ihr nachzutun, sagte Gott zu ihr: “Ich will dir viele Schmerzen schaffen, wenn du schwanger wirst, du sollst mit Schmerzen Kinder gebären und dein Wille soll deinem Manne unterworfen sein und er soll dein Herr sein.“ (Genesis, 3, 16) Eine Frau gehört demnach
3 z. B. Menschheit: engl. mankind
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also zu ihrem Mann und hatte ihm zu gehorchen bzw. der Mann hatte umgekehrt das Recht, über seine Ehefrau zu bestimmen. Dieses „von Gott bestimmte“ Machtgefälle zwischen Mann und Frau wurde zusätzlich durch nachfolgende gesetzliche Bestimmungen unterstützt. So wurde dem Mann z. B. im Mittelalter per Gesetz gestattet, seine Frau zu züchtigen. Diese Regelung wurde bis 1850 (im Bayrischen Landesrecht sogar bis 1900) aufrechterhalten. Die gesetzliche Geschlechter-vormundschaft reicht allerdings noch weit ins 20. Jahrhundert hinein. Demnach waren Frauen geschäftsunfähig, auch dann wenn sie nicht verheiratet waren, wobei diese Geschäftsunfähigkeit ab Mitte des 19. Jahrhunderts auf die eheliche Vormundschaft begrenzt wurde. Der Grund für diese Vormundschaft lag in der Ansicht, dass Frauen beaufsichtigt werden mussten, da sie schwächer und unselbständiger seien und deshalb dem Schutz eines Mannes bedürfen (Leuze-Mohr 2001, S. 8f.). Nun gab es im Mittelalter einerseits diese ungünstigen gesetzlichen Bestimmung, die den Männern in jeder Hinsicht Vorteile gegenüber den Frauen sicherten und andererseits gehörte Gewalt in dieser Zeit zum Alltag der Menschen. Durch die gesetzlich rechtfertigte Gewalt gegen die Ehefrau konnte ein Mann zuschlagen, wenn er der Ansicht war, dass er einen ausreichenden Grund hatte. Gründe dafür konnten Untreue, Widerspruch, verweigerter Gehorsam oder begangenes Unrecht von Seiten der Ehefrau sein (Leuze-Mohr 2001, S. 10).
Wie minderwertig die Frauen in dieser patriarchalischen, mittelalterlichen Gesellschaft waren, bzw. wie bedeutsam die Ehr- und Eigentumsverletzung des Ehemannes war, wird z. B. deutlich bei der damaligen Strafbarkeit von Vergewaltigungen. Nach diesen Vorschriften galt eine Vergewaltigung nicht als Verletzung der Frau sondern als eine Verletzung der Ehre des Ehemannes, evtl. noch der Familie. Außerdem musste die Frau konkret beweisen können, dass sie tatsächlich vergewaltigt worden war: “Wird eine Frau vergewaltigt (...), hört jemand den Ruf (...), damit kann sie die Notzucht wohl beweisen. Hört es aber niemand, so soll sie mit klagender Stimme über
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den Vergewaltiger Wegrufe ausbringen. Verschweigt sie aber die Notzucht bis zum dritten Tag (...), so kann sie ihn wegen der Notzucht nicht verklagen. Ist die Frau keine Jungfrau gewesen, so muss sie ihn mit einem Zweikampf verklagen (...). Siegt die Frau, so soll man dem Mann das Haupt abschlagen. Siegt aber der Mann, so soll man der Frau nur die Hand abschlagen. Das ist deswegen festgesetzt, weil es nicht gewöhnlich ist, dass eine Frau über einen Mann siegt. Behauptet sie aber, dass sie Jungfrau gewesen sei, das muss sie mit dem Gewand beweisen, das sie unmittelbar auf dem Körper getragen hat. Zeigt das Blut innerhalb des Gürtels, dann kann die Frau wohl beweisen, dass er ihr bei seiner Notzucht vergossen habe und man soll ihn lebendig begraben.“ (Zitat aus dem Rechtsbuch des Führsprechs Ruprecht von 1328, zitiert nach Leuze-Mohr 2001, S. 14) Zu Beginn der Neuzeit konnten Vergewaltiger zwar mit dem Tod bestraft werden, die Verfolgung wurde aber nur auf Antrag des Opfers aufgenommen. Die Todesstrafe wurde damals allerdings auch bei einer Verurteilung nur selten verhängt, wenn dann z. B. bei Tod des Opfers oder wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelte. Eine weitere Hürde für die vergewaltigte Frau war auch, dass sie wegen Unmündigkeit den Strafantrag nicht selbst stellen konnte. Da der Vormund in aller Regel ihr Vater oder ihr Ehemann war, kann man daraus schließen, dass solche Anträge höchst selten gestellt wurden, da sowohl Vater als auch Ehemann somit hätten zugeben müssen, dass sie versagt hatten, in dem sie die Frau nicht ausreichend schützen konnten. Ein Vergewaltiger konnte der Bestrafung auch dadurch entgehen, indem er das Opfer heiratete, da eine verheiratete Frau zum ehelichen Verkehr verpflichtet war und somit vom eigenen Mann nicht vergewaltigt werden konnte. Im Jahr 1654 gab es einen Fall, bei dem ein Mann seine Verlobte so schwer misshandelte, dass sie lebensgefährlich verletzt wurde. Da die Frau ihren Peiniger aber trotzdem noch heiraten wollte entging dieser der Strafe, da der Ehe mehr Bedeutung beigemessen wurde als dem erlittenen Leid der Frau.
Ein weiteres Verbrechen im sich dem Ende neigenden Mittelalter, dem überwiegend Frauen zum Opfer fielen, war der sogenannte Hexenwahn. Die
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allgemeine Verachtung von Frauen, gepaart mit der bereits erwähnten Gewaltbereitschaft führte dazu, dass Hunderttausende zu Tode kamen. Überraschend dabei ist, dass es sich bei den vermeintlichen Hexen oft um weise Frauen handelten, die als Hebammen oder Heilkundige medizinische Kenntnisse besaßen, die für die damalige Zeit nicht unbedingt alltäglich waren (van Aaken 2000, S. 18f.).
Im Laufe der Neuzeit verbesserten sich die gesetzlichen Bestimmungen jedoch ein wenig zugunsten der Frauen. Der freie Wille der Frau wurde zum ersten Mal per Gesetz geschützt, indem im Preußischen Landrecht von 1794 Gewalttaten wie z. B. eine Vergewaltigung als strafwürdig anerkannt wurden. Leider galt diese Regelung nicht für alle Frauen. Hatte die Frau einen schlechten Ruf, so konnte der Täter mit einer milderen Strafe rechnen. Wurde eine erwachsene, gesunde Frau vergewaltigt, so wurde die Durchführbarkeit einer Vergewaltigung angezweifelt, da die Frau sich, so lange sie noch bei Bewusstsein und mäßig stark ist, gegen einen einzelnen Mann wehren kann (Leuze-Mohr 2001, S. 13ff.). Laut Gutachten der medizinischen Fakultät in Leipzig von 1670 ist „die Vergewaltigung einer ausgewachsenen, normal kräftigen Frau ... nicht möglich (Ausnahme: mehrere Täter, Vergewaltigung mittels Waffe)“ (zitiert nach Leuze-Mohr 2001, S. 15).
Aber trotz der Anerkennung der Willensfreiheit, war eine Frau auch in der Neuzeit von ihrem Ehemann in jeder Hinsicht abhängig. Er verfügte über das Vermögen, hatte die Vormundschaft über seine Frau und durfte der Frau vorschreiben, wie das gemeinsame Leben gestaltet wurde. Gewalt gegen die Ehefrau wurde nach wie vor toleriert und somit war eine Frau ihrem Mann hilflos ausgeliefert. Scheidungen gab es zur damaligen Zeit fast gar nicht, auch nicht wenn eine Frau durch körperliche Züchtigung lebensgefährlich verletzt wurde. In diesen Fällen wurde per Gesetz eine Versöhnung zwischen Mann und Frau vorgeschrieben.
Zur Zeit der Aufklärung im ausklingenden 18. Jahrhundert wurden die Menschenrechte eingeführt, die allerdings nur für Männer galten. Nach wie
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vor sollte die Frau laut Artikel 213 des französischen Code civil ihrem Mann gehorsam sein, während es die Pflicht des Ehemannes war, über das Betragen der Frau zu wachen - notfalls auch mit Gewalt. Nach einem englischen Richterspruch aus dem Jahre 1840 wurde es dem Mann sogar gestattet, seine Frau, sollte es notwendig sein, zu schlagen und einzusperren. Immerhin wurde dem Mann im Deutschland des späten 18. Jahrhunderts laut § 736 II.20 des Allgemeinen Preußischen Landrechts verboten, seine Frau während einer Schwangerschaft zu misshandeln. Dass der Mann hier erstmals in seiner Macht gegenüber seiner Ehefrau beschnitten wurde, hängt mit der neu entdeckten Bedeutung der Frau als Mutter zusammen (Leuze-Mohr 2001, S. 11).
Gegen Ende des 19. Jahrhundert verbesserte sich die Situation der Frauen, da nun ein Recht auf Scheidung im Gesetz verankert wurde. Viele Ehefrauen machten Gebrauch davon, da sie nicht mehr gewillt waren, die Demütigungen und Gewaltausbrüche ihrer Männer zu ertragen. Auch die schulischen und beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen wurden verbessert, so dass diese zur Not auch in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Außerdem wurde seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowohl Frauen als auch Männern gestattet, sich ihren Ehepartner frei zu wählen. Auch die Einführung des Frauenwahlrechts im Jahre 1918 war ein großer Schritt in Richtung Gleichberechtigung. Trotzdem dominierte die traditionelle Rollenverteilung im europäischen Ehealltag. Männer erhoben nach wie vor die Hand gegen ihre Frauen. Diese fanden sich notgedrungen damit ab und akzeptierten, dass der Mann der „Herr im Haus ist“ und einem „richtigen Mann“ eben auch ab und zu mal die Hand ausrutscht. In den USA gab es dagegen schon erste Gehversuche in Richtung gleichberechtigte Partnerschaft, in der sexuelle Anpassung und Befriedigung beider Partner höher bewertet wurde, als eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft. In Deutschland zur Zeit des 3. Reichs waren die Männer allerdings ohne Zweifel die Machtinhaber innerhalb ihrer Familie. Gewalt gegen Frauen wurde in der Öffentlichkeit nicht thematisiert.
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Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 waren Frauen und Männer per Gesetz gleichberechtigt und der Staat sogar verpflichtet, die Gleichberechtigung durchzusetzen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 GG). Gesetzlich verankerte Vormundschaft und Züchtigungsrecht waren nun zwar endgültig abgeschafft, aber trotzdem waren die meisten Frauen weitgehend von ihren Männern abhängig, da die alten Gesellschaftsstrukturen noch fest in den Köpfen verankert waren. Zwar gab es schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauenrechtlerinnen, die verbesserte Ausbildungsmöglichkeiten,
Berufsfreiheit, Gleichberechtigung, politisches Wahlrecht usw. forderten (Leuze Mohr 2001, S. 16), aber erst die Frauenbewegung in den 60er und 70er Jahren erreichte es, dass die Herrschaftsrechte des Mannes in Frage gestellt wurden.
Das Eherechtsreformgesetz von 1976 beendete auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen und ermöglichte, dass diese eigenständigen Entscheidungen in rechtlichen, beruflichen und weiteren gesellschaftlichen Anliegen treffen konnten (Leuze-Mohr 2001, S. 10ff.). Waren die Willensfreiheit der Frau und ihre Ehre bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts verfassungs- und strafrechtlich geschützt, so dauerte es trotzdem noch fast 100 Jahre, bis gesetzliche Änderungen bzw. Neuerungen in den Jahren 1997, 1998 und 2002 die Tatbestände sexuelle Nötigung und Vergewaltigung näher ausführten und ermöglichten, dass eine Verurteilung nun auch dann möglich ist, wenn Täter und Opfer miteinander verheiratet sind 4 . Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Männer, die ihre Ehefrauen sexuell misshandelten, lediglich wegen Körperverletzung oder Nötigung bestraft (Leuze-Mohr 2001, S. 16).
Die kulturgeschichtliche Entwicklung des Verhältnisses der Geschlechter zueinander, ist nach meinem Dafürhalten auch die geschichtliche Entwicklung männlicher Gewalt. Über Jahrhunderte hinweg waren Männer per Gesetz ermächtigt und verpflichtet, Macht gegenüber ihren Frauen
4 Vgl. Kap. 5.1.
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auszuüben. So wie es den Frauen anerzogen wurde, Schmerzen, Bevormundung usw. zu ertragen, wurden die Männer von Kindesbeinen an gelehrt, Macht auszuüben und sich gegen ihre Ehefrauen durchzusetzen, wenn es sein musste auch mit Gewalt.
Emanzipation, Gesetzesänderungen, Frauenförderpläne usw. brachten bereits wichtige Veränderungen für die Frauen im Bezug auf gesellschaftlichen Status und Gleichberechtigung. Aber noch immer herrschen auch in der heutigen Zeit patriarchale Strukturen, die es einigen Männern erleichtern, Gewalt gegen ihre Partnerinnen auszuüben.
3.2. Psychologische Theorien
3.2.1. Die psychoanalytische Triebtheorie
Der Begründer der Psychoanalyse ist Siegmund Freud. Auch wenn er nicht der Erste war, der sich mit dem Unbewussten befasst hat, so gilt er doch als dessen Entdecker. Dass es das Unbewusste tatsächlich gibt, ist durch unsere Träume evident, deren Inhalte oft unlogisch erscheinen und sich mit Hilfe des Bewusstseins nicht erklären lassen. Freud unterschied zwischen dem Bewussten, dessen Inhalte jederzeit präsent sind, dem Unbewussten, das aus angeborenen Trieben, Erlebnissen, Gefühlen usw. besteht, die verdrängt wurden, weil sie beschämend, beängstigend oder bedrohlich sind und dem Vorbewussten, dessen Inhalte mit Hilfe der Erinnerung bewusst gemacht werden können (Schwind 2004, S. 107).
Teil der psychoanalytischen Theorie ist Freuds Persönlichkeitsmodell. Es unterscheidet drei seelische Instanzen. Die erste Instanz ist das „Es“, dessen Inhalte dem Mensch nicht bewusst sind und zu denen sowohl ein angeborener Sexual- als auch ein Aggressionstrieb zählt, aber auch alle im Lauf des weiteren Lebens verdrängte Erinnerungen, Triebwünsche usw. Das „Ich“ als zweite Instanz hat die Aufgabe zwischen den Triebimpulsen des „Es“ und den Anforderungen aus der Realität zu vermitteln. Diese Aufgabe kann das „Ich“, das der „Sitz des Bewusstseins und des Vorbewusstseins“
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ist, mit Hilfe seiner typischen Funktionen, zu denen Erinnerung, Wahrnehmung, Denken, motorische Kontrolle usw. gehören, bewältigen. Die letzte Instanz ist das „Überich“. Es entsteht durch moralische und sittliche Ge- und Verbote, Wertvorstellungen usw., die in erster Linie von den Eltern übernommen werden, aber auch von anderen persönlichen Vorbildern wie beispielsweise Lehrer oder nahestehende Verwandte und ist somit auch das (ebenfalls unbewusste) Gewissen eines Menschen. Das „Ich“ und das „Überich“ entwickelt sich erst im Lauf der ersten Lebensjahre, während das „Es“ von Geburt an mitgegeben wird (Schwind 2004, S. 107f.). Kinder werden also demnach als sozial nicht angepasst geboren und werden erst im Rahmen der Erziehung und der frühkindlichen Entwicklung von „Ich“ und „Überich“ zu gesellschaftsfähigen Menschen. Dabei spielen die Vorbilder, mit denen das Kind sich identifiziert, eine große Rolle. (Schwind 2004, S. 106 / Godenzi 1996, S. 67). Bei gesunder Entwicklung lernt der Mensch die Triebe des „Es“ zu beherrschen mit Hilfe eines starken „Ich“ die Auseinandersetzung zwischen „Es“ und dem moralischen „Überich“ zu steuern. (Aebersold, S. 8).
Freuds psychoanalytische Triebtheorie befasste sich mit der Motivation menschlichen Handelns. Der Theorie zufolge ist menschliches Handeln durch angeborene Triebe begründet. Die Urtriebe eines Menschen sind Thanatos (Todestrieb) und Eros (Lebenstrieb). Das menschliche Verhalten wird von dem Zusammenspiel dieser beiden Triebe bestimmt. Freud nahm an, dass das Ziel von Thanatos die vollkommene Ruhe ist, die erreicht werden kann, indem alles Lebendige zerstört wird. Durch Eros, dessen Trieb die Erhaltung des Lebens ist, wird dies jedoch verhindert. Dadurch würde sich nun die zerstörerische Energie von Thanatos, die der Mensch als Aggression empfindet, nach außen richten. Das Ausleben der Aggression wird jedoch aufgrund gesellschaftlicher und moralischer Zwänge verhindert, die durch das „Überich“ überwacht werden. Demzufolge würden die Aggressionen wieder nach innen also gegen den Mensch selbst gerichtet werden. Da im Thanatos eine treibende Kraft liegt, von der ständig neue aggressive Impulse erzeugt werden, die nach dem Dampfkesselprinzip nach Entladung drängen, muss ein Weg gefunden werden, diese Energie zu
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kanalisieren und in sowohl gesellschaftlich, als auch moralisch akzeptable Formen zu verwandeln wie z. B. Sport, Musik usw. (Neel 1984, S 245ff.). Was passiert nun, wenn das „Überich“ nur mangelhaft ausgebildet ist? Wie bereits erwähnt sorgt das „Überich“ als inneres Gewissens dafür, dass ein Mensch seine aggressiven Gefühle nicht ohne Rücksicht auf die Folgen herauslässt. Ist dieses „Überich“ nur mangelhaft ausgebildet, so wird es u. U. nicht in der Lage sein, die Triebe aus dem „Es“ ausreichend zu überwachen. Somit können diese Triebe rücksichtslos ausgelebt werden und Aggressionen können sich in gewalttätigem Verhalten äußern. Sicherlich nicht zu Unrecht hält Godenzi die Psychoanalyse für eine Wissenschaft, die nicht zuverlässig ist im Bezug auf Gültigkeits- und Verlässlichkeitsprüfungen. Nach seiner Auffassung sind psychoanalytische Theorien kaum kontrollierbar, da sie in der Regel nicht auf statistischen Analysen beruhen und nicht dem Grundsatz der Wiederholbarkeit entsprechen. Vielmehr sind sie gestützt auf klinische Fallstudien, Intuition und Tiefenhermeneutik. Auch neueren Entwicklungen misst er eher wenig Bedeutung bei, wie z. B. der Verbindung der Psychoanalyse mit anderen anerkannten Sozialwissenschaften. Godenzi bezeichnet die somit neu entstandenen Disziplinen wie beispielsweise die Soziopsychoanalyse als „Bindestrich-Psychoanalysen“, die ebenfalls keine Anerkennung findet bei den etablierten Wissenschaften (Godenzi 1996, S. 66). Trotzdem räumen Godenzi, Schwind und Aebersold der psychoanalytischen Forschung gewisse Verdienste ein, die sich auf die Bedeutung der Familie als primäre Sozialisationsinstanz beziehen. Aebersold zufolge war es die Tiefenpsychologie, die unbewusste Motive, frühkindliche Konflikte und familiäre Deprivationen ins Blickfeld gerückt habe, die von großer Bedeutung seien für die Entstehung von Kriminalität (Aebersold, S. 9 / Godenzi 1996, S. 68). Inkonsequente Erziehungsstile, die z. B. zwischen Härte und Verwöhnung schwanken oder zwischen Ablehnung und Vernachlässigung durch die Bezugsperson, aber auch solche, die geprägt sind von Brutalität korrelieren sehr stark mit späterem abweichenden Verhalten (Schwind 2004,
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S. 108f.), zu dem nach meinem Dafürhalten auch eine höhere Gewaltbereitschaft gezählt werden kann.
3.2.2. Die Psychopathologie
Die Psychopathologie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie und beschäftigt sich mit psychischen Krankheitsbildern. Gegenstand der Psychopathologie sind u. a. Störungen des Bewusstseins, des Denkens, der Intelligenz, des Antriebs, des Wahrnehmens, Triebstörungen usw. (Fachlexikon der sozialen Arbeit 1997, S. 748).
Godenzi zufolge findet die Psychopathologie keine Anerkennung bei der Forschung zur häuslichen Gewalt. Das liege daran, dass die Psychopathologie zu sehr auf den Krankheitsbegriff fixiert sei und dabei andere Faktoren, z. B. die sozialen, außer Acht lässt. Die Sichtweise dieses Ansatzes sei zu unflexibel, da er sich zu sehr auf einzelne Ursachen bzw. Symptome von Individuen konzentriere. Des weiteren seien die Untersuchungen empirisch nicht gesichert, da es sich bei den untersuchten Personen meistens um kleine, spezifische Patientengruppen handele, z. B. aus dem klinischen Bereich oder dem Strafvollzug. Godenzi scheint somit die Meinung anderer Fachleute zu teilen, nach der die Psychopathologie als Erklärungsansatz für das spezielle Gebiet der häuslichen Gewalt nicht dienen kann (Godenzi 1996, S. 68f.).
Godenzi führt weiter aus, dass die Psychopathologie, als Erklärungsansatz für interpersonale Gewalt, das Augenmerk entweder ausschließlich auf den Täter oder aber auf das Opfer richte, wobei die Situation, die in eine Gewalthandlung mündet und soziale bzw. historische Ursachen nicht berücksichtigt würden. Er befürchtet, dass die Interaktion von Täter und Opfer vernachlässigt und die häusliche Gewalt dadurch in den Bereich der Medizin gedrängt wird, indem sich der seiner Ansicht nach verständliche Fokus auf die Täterpersönlichkeit richtet. Untersuchungen zur Opferpersönlichkeit dagegen könnten zu der falschen Erkenntnis führen, dass es das geborene Opfer gibt (Godenzi 1996, S. 69).
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Es gelang auch laut Godenzi nicht, eine einheitliche Täterpersönlichkeit zu finden, da im Hinblick auf die Persönlichkeit der untersuchten Männer keine Unterschiede zu anderen, „normalen“ Männern festgestellt werden konnten. Auch in klinischen Studien mit psychisch Kranken und Gesunden konnte kein Zusammenhang zwischen einem psychopathologischen Krankheitsbild und gewalttätigem Verhalten hergestellt werden. Lediglich zwischen den einzelnen Patientengruppen der psychisch Kranken wurden gewisse Unterschiede im Hinblick auf die Gewaltbereitschaft festgestellt. So sollen beispielsweise Personen mit einer Schizophrenie im Vergleich zu Manisch-Depressiven eine stärkere Neigung zu gewalttätigem Verhalten haben. Nach Ansicht des Soziologen Richard Gelles wird der Täter durch den psychopathologisch-psychiatrischen Ansatz von seiner Verantwortung für die Gewalttat entbunden, und dem Opfer wird statt dessen die Schuld zugeschoben, wobei die soziale Situation und das gesellschaftliche Umfeld keine Berücksichtigung findet. Speziell im Bereich der häuslichen Gewalt vertritt Gelles die Ansicht, dass psychopathologische Sichtweisen mit der sozialwissenschaftlichen Forschung nicht übereinstimmten. Kritisch merkt er außerdem an, dass viele Erkenntnisse der Psychiatrie nicht überprüfbar seien, weil sie durch Intuition entstanden sind und dadurch auch keine Überprüfung möglich sei (Godenzi 1996, S. 72f.). Trotzdem räumt Godenzi der Psychopathologie eine gewisse Bedeutung ein. So könne der psychopathologisch-psychiatrische Ansatz einen Beitrag zur Erforschung der Täterpersönlichkeit leisten. Die Erforschung von Opferpersönlichkeiten müsse jedoch zumindest insofern geändert werden, dass die Gründe für Gewalttaten nicht im Opferverhalten gesucht werden. Außerdem könnten laut Godenzi psychopathologische Studien Ansätze für Tätertherapieprogramme liefern. Ihm zufolge sollten Forschungen gefördert werden, die sich mit Kulturen und Gesellschaften befassen, bei denen die Hemmschwelle für häusliche Gewalt besonders niedrig oder besonders hoch ist (Godenzi 1996, S. 74) .
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3.2.3. Die sozialpsychologischen Lerntheorien
Die sozialpsychologischen Theorien bilden die Schnittstelle zwischen dem individuellen und dem sozialen Erklärungsansatz. Während die Psychoanalyse und auch die Psychopathologie abweichendes Verhalten mit Persönlichkeitsmerkmalen des Täters erklärt, liegt der Fokus des lerntheoretischen Ansatzes auf der personenbezogenen Entwicklung eines Individuums und dessen Auseinandersetzung mit seinem sozialen Umfeld (Aebersold, S. 10).
Im Rahmen der Lerntheorie sind verschiedene Modelle des Lernens entwickelt worden. Dazu gehören das Verstärkungslernen, zu dem das klassische und das operante Konditionieren zählt und das soziale Lernen durch Beobachtung und Nachahmung (Schwind 2004, S. 122 / Aebersold, S. 10).
Petermann und Petermann nennen drei Verstärkungsprinzipien, die bei Kindern das Erlernen von aggressivem Verhalten begünstigen:
• Aggressives Verhalten wird positiv verstärkt, wenn man dadurch sein Ziel
erreicht. Wichtig ist, dass genau dieses Verhalten den gewünschten Erfolg bringt. Diese positive Verstärkung aggressiven Verhaltens kann auch eintreten, wenn ein Kind dadurch soziale Anerkennung bei Gleichaltrigen findet, da ein hohes Ansehen in der Kindergruppe stärker wiegt, als die dem Verhalten folgende Bestrafung des Lehrers oder der Eltern. Ein sehr wütendes Kind kann in seinem Verhalten ebenfalls positiv verstärkt werden, wenn es nach einem gewalttätigen Angriff erkennt, dass sein Opfer Schmerzen empfindet.
• Negativ verstärkt wird aggressives Verhalten dagegen, wenn das Kind
dadurch einer bedrohlichen oder unangenehmen Situation entkommen kann. Gelingt es dem Kind z. B. durch Zurückschlagen den Angriff eines anderen Kindes abzuwehren, so ist dieses Zurückschlagen der negative Verstärker. Eine andere Möglichkeit des negativen Verstärkens wäre, dass unangenehme Spannungszustände wie Angst, Schmerz oder Ärger durch aggressives Verhalten abgebaut werden können.
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Arbeit zitieren:
Nicole Haßdenteufel, 2004, Versprechen allein? Nein! Theorien zur häuslichen Gewalt und Darstellung von Anti-Gewalt-Projekten für Männer, München, GRIN Verlag GmbH
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