Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
I. Notwendigkeit einer Rechtsvereinheitlichung speziell im
internationalen Kaufrecht
II. Phänomen des „forum shopping“
B Das internationale Einheitskaufrecht (CISG)
I. Entwicklung/Entstehung des CISG
II. Anwendungsbereich
1. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1 CISG)
2. Sachlicher Anwendungsbereich
3. Anwendungsausschlüsse gem. Art. 2 CISG
C Eignung des CISG zur Verhinderung des „forum shopping“ im
internationalen Kaufrecht
I. Allgemein zu stellende Ansprüche an ein Einheitsrecht im Hinblick
auf diese Thematik
II. Schwachstellen
1. Partielle Rechtsvereinheitlichung
2. Probleme der Auslegung
3. Problem der Lückenfüllung
4. Der dispositive Charakter des CISG
III. Fazit
D Vereinheitlichung des Sachrechts
I. Verfahren der Rechtsvereinheitlichung und deren Schwachstellen
1. Staatenübereinkommen
2. Modellgesetze
3. Gewohnheitsrecht
II. Ausblick
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A. Einleitung
I. Notwendigkeit einer Rechtsvereinheitlichung speziell im internationalen Kaufrecht
Die Notwendigkeit für eine weltweite Rechtsvereinheitlichung speziell im internationalen Kaufrecht lässt sich, wie vieles andere in der heutigen Zeit auch, auf die zunehmende Globalisierung und den damit verbundenen grenzüberschreitenden H andel zurückführen. Erste Bemühungen zur Vereinheitlichung des Handelsrechtes wurden bereits im Jahre 1893 von der sog. Haager Konferenz 1 unternommen und waren seither Gegenstand zahlreicher Ausschüsse und Kommissionen. Um den grenzüberschreitenden Handel nicht durch die Rechtszersplitterung der einzelnen Nationen, welche sich in vielen Jahrzehnten des Handels herausgebildet hat, zu beschränken, ist es von besonderer Bedeutung ein einheitliches Recht zu entwickeln, welches die notwendige Rechtssicherheit bei Vertragsabschluss gewährleistet. Bei einem Vertragsabschluss zweier Kaufleute unterschiedlicher Nationalität sieht sich eine der beiden Parteien zwangsläufig mit einem Recht konfrontiert, welches ihr gänzlich unbekannt ist 2 . Dies wirkt sich wie ein Hemmschuh auf den grenzüberschreitenden Handel aus. Für eine große Exportnation wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland birgt eine solche Vereinheitlichung des Kaufrechts immenses Rationalisierungspotential, da sich somit zeitaufwendige Recherchen, welches nationale Recht im Falle des Falles angewendet wird und wie die berufene Rechtsordnung den Sachverhalt beurteilen wird, als überflüssig erweisen würden. Einen entscheidenden Beitrag zur Notwendigkeit leistet auch die voranschreitende Technik, speziell im Hinblick auf den so genannten „e-commerce“, welcher formlose, grenzüberschreitende, Vertragsabschlüsse zusätzlich forciert.
1 Schlechtriem, Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
2 IHR 1-2001
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II. Das Phänomen des „forum shopping“
Der englische Begriff forum shopping lässt sich wohl am ehesten mit dem deutschen Ausdruck der Gerichtsstandsoptimierung übersetzen. Auf einen nationalen, deutschen Vorgang übertragen bedeutet dies, dass sich für ein und den selben Fall mehrere nationale Gerichte zuständig erklären. Der Kläger hat nun die Wahl welches dieser Gerichte er anrufen möchte. Er wird versuchen sich für das Gericht zu entscheiden, welches für ihn am günstigsten ist bzw. von dem er vermutet es sei für ihn am günstigsten. Diese Entscheidung kann sowohl auf lokale Argumente gestützt werden als auch mit der Sachkompetenz des angerufenen Gerichts begründet werden. Beide Gesichtspunkte fallen bei nationalen Sachverhalten nicht so schwer ins Gewicht. Bei internationalen Vorgängen bietet sich ein anderes Bild: Der Kläger wählt nicht nur ein örtlich zuständiges Gericht, sondern entscheidet sich durch seine Wahl auch für eine bestimmte Rechtsordnung, welche einen erheblichen Unterschied zu der sonst in Frage kommenden Rechtsordnung aufweisen kann und dadurch den Ausgang des Prozesses maßgeblich zu Gunsten des Klägers zu beeinflussen vermag. Eine Partei die alle Vorteile des forum shopping ausnutzen möchte, muss die Regelungen des jeweiligen Internationalen Privatrechts (IPR) kennen und zu beurteilen wissen, da bei Verträgen mit Auslandsbezug dass angerufene Gericht anhand seine s IPR feststellt welches nationale Recht auf den Vorga ng anzuwenden ist und dieses Recht sodann anwendet. Nur wenn die Partei sich im Voraus über die Verweisung im Klaren ist, kann sie dies zu ihren Gunsten verwenden.
B. Das Einheitskaufrecht (CISG)
I. Entstehung/Entwicklung des CISG
Am 11. April 1980 wurde auf der diplomatischen Konferenz in Wien das UNÜbereinkommen über Internationale Warenkaufverträge unterzeichnet, daher auch „Wiener Konvention“ genannt. D ie englische und international
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gebräuchliche Bezeichnung dieses Übereinkommens lautet: Convention on Contracts for the International Sale of Goods oder abgekürzt CISG. Ausgearbeitet wurde diese Konvention durch Vertreter aus insgesamt 62 Staaten. Das hier vorgestellte Einheitskaufrecht ist die aktuellste Entwicklung der jahrzehntelangen Bemühungen ein weltweit einheitliches Kaufrecht zu schaffen und löst damit das in seiner Funktion als Einheitsrecht gescheiterte Haager Übereinkommen von 1964 ab. Als einer der Hauptgründe für das scheitern wird eine zu geringe Staatenbeteiligung und eine daraus resultierende „Europa bezogene “ Ausgestaltung genannt. Aus diesem Grund waren an der diplomatischen Konferenz in Wien mit insgesamt 62 3 Staatsvertretern wesentlich mehr Staaten beteiligt, wovon sich (bei neun Enthaltungen) 42 3 Staaten in der Schlussabstimmung für das Übereinkommen aussprachen. Da es sich um ein so genanntes Staatenübereinkommen handelt, bedarf es zur Erlangung der Rechtswirksamkeit vorab eines Rechtsaktes des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, sei es durch bloße Transformation des Übereinkommenstextes in nationales Recht oder aber durch einen besonderen Gesetzesakt. Gültigkeitsvoraussetzung der Kodifikation war eine Mindestzahl an Vertragsstaaten von insgesamt 10 4 . Zum Stichtag 15.12.2004 haben bereits 64 Staaten das Übereinkommen ratifiziert 5 .
II. Anwendungsbereich
1. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1 CISG)
Der räumliche Anwendungsbereich des CISG kann bereits der Bezeichnung dieser Konvention entnommen werden, hier ist von Verträgen über „internationale “ Warenkäufe die Rede. Art. 1 Abs. 1 lit. a stellt weitere Anforderungen an d as Qualifikationsmerkmal Internationalität, indem er voraussetzt, dass die beteiligten Parteien ihre Niederlassungen in
3 Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, S 29
4 Vgl. Art 99 CISG
5 http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html
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verschiedenen Staaten haben und diese Staaten zusätzlich Vertragsstaaten sind. Da dies die einzige Voraussetzung für die Anwendung des Einheitsrechts darstellt, muss der Auslandsbezug vor Vertragsabschluss ersichtlich sein (Art. 1 Abs. 2). Dieser kann sich entweder aus den bisherigen Verhand lungen oder aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergeben. Keinerlei Relevanz für die Anwendung des Einheitskaufrechts wird hingegen der Nationalität der Parteien (Art. 1 Abs. 3 CISG) sowie der Kaufmannseigenschaft (Art 1 Abs. 4 CISG) beigemessen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches findet sich in Art. 1 Abs. 1 lit. b geregelt. Hier wird festgelegt, dass es auch zur Anwendung des Einheitskaufrechtes kommt, wenn nur eine oder sogar keine der Parteien ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat haben, jedoch das internationale Privatrecht des berufenen Forumstaates auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaates verweist 6 . Diese Erweiterung war auf der
Diplomatischen Konferenz heftig umstritten, da einige Delegationen die Gefahr von Rechtsunsicherhe iten sowie einer zu weiten Ausdehnung des Anwendungsbereiches sahen 7 . Dieser Kritik wurde durch die Vorbehaltsmöglichkeit des Artikels 95 CISG Rechnung getragen. Demnach steht es den Vertragsstaaten frei bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Ausschluss des Art. 1 Abs. 1 lit. b zu erklären 8 .
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Bereits durch Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens in sachlicher Hinsicht auf Warenkaufverträge eingeschränkt. Neben den Anwendunsgsausschlüssen in Art. 2 , auf welche weiter unten noch näher eingegangen wird, erfährt das Einheitsrecht durch Art. 4 eine weitere Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches. Nach eigenem Wortlaut des Artikels beschränkt sich die Vereinheitlichung darauf, das Zustandekommen des Vertrages sowie die hieraus resultierenden Rechte und Pflichten der
6 www.cisg-libary.org/content/cisg_kommentar_de_01.html
7 Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, S 67
8 Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, S 860
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Arbeit zitieren:
Christian Walser, 2005, Macht das CISG das 'forum shopping' im Rahmen des internationalen Kaufrechts uninteressant? - Kritische Stellungnahme und Gedanken zur Vereinheitlichung des Einheitssachrechts., München, GRIN Verlag GmbH
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