Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2-4
Zum Autor 5
Vorwort 6
Literaturverzeichnis 7-9
Abk ürzungsverzeichnis 10-11
Unternehmensformen in Deutschland 12-48
Begriff 12
Unternehmensformen in der Praxis 13
Freie Berufe 15-17
Einzelkaufmann e.K., Reisegewerbe 18-19
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), BGB-Gesellschaft 20-22
Offene Handelsgesellschaft (OHG) 22-24
Kommanditgesellschaft (KG) 24-25
Übersicht GbR, OHG, KG 25
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 25-32
GmbH Co.KG 32-33
Aktiengesellschaft (AG) 34-36
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) 36-37
Europ äische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWiV) 37-38
Wirtschaftlicher Verein 38
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) 38
Bergrechtliche Gewerkschaft 39
Stille Gesellschaft 40
Genossenschaft 40
Übersicht Rechtsformen 41
Die Firmenbezeichnung 42
Reformierung der Handwerksordnung 43-49
Zulassungspflichtige Handwerke, Anlage A zur Handwerksordnung 44
Zulassungsfreie Handwerksgewerbe u. Handwerksähnliche Gewerbe, Anlage B 45-46
zur Handwerksordnung
Bisher zulassungspflichtige Handwerksgewerbe, Alte Anlage A zur 47-48
Handwerksordnung
Kapitalgesellschaften in ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz 50-91
Österreich (Austria) 52-54
Belgien 55-56
D änemark 57
Finnland 58
Frankreich 59-60
Griechenland 61-62
Gro ßbritannien 63-65
Italien 66-77
Irland 68-70
2
Luxemburg
71
Niederlande
72-74
Polen
Portugal Schweden
79
Spanien
80-82
Tschechien
83-85
Ungarn
Schweiz
Die englische Limited Company und ihre Praxis in Deutschland 92-102 Steuern der Limited in Deutschland 93 Übersicht KG 94
Freier Handelsvertreter nach § 84 HGB 95
Betriebsstätte in Deutschland 95-97/102
Besteuerung von Einkommen in Deutschland 97
Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland 98
Unselbständige Zweigstelle / Repräsentanz 98
Buchhaltung und Steuerberatung
Unterschied natürliche / juristische Person Durchgriffshaftung 99-100 Ltd. Steuern 100-101
Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen bei Grenzüberschreitenden 103-105
Arbeitsverhältnissen im europäischen Ausland Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland und Dritte 106-116
Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch 106
Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Cote d´Ivoire, Dänemark, 107 Ecuador, Elfenbeinküste
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, 108
GUS-Staaten (Weißrussland, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Usbekistan, Moldau, Kirgistan, Tadschikistan, Georgien) Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien 109
Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Korea, 110 Kuwait
Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, 111 Mexiko
Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, 112 Paraguay
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, 113 Schweden, Schweiz
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, 114
Trinidad u. Tobago, Tschechien Türkei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zypern
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle (BGH v. 13-03.2003) Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 05.11.2002) 120-140
3
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle (BGH v. 30.03.2000) 140-141
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 09.03.1999) 142-146
Fu ßnoten 147
4
Zum Autor:
Dr. h.c. Klaus Dernedde, Jahrgang 1960, studierte BWL und Jura. Nach Tätigkeiten in der Bundeswehr (Zeitsoldat für 12 Jahre) und als Leiter des Rechnungswesen eines Metallverarbeitenden Unternehmen, ist er seit 10 Jahren in der Versicherungsbranche als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig. Beim Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. ist er als Direktionsreferent für Betriebliche Altersversorgung im Abteilungsleiterbereich West eingesetzt. Seine Beratungstätigkeit im Außendienst konfrontiert ihn tagtäglich mit den verschiedensten Rechtsformen in Deutschland und dem angrenzenden Ausland.
5
Vorwort
Europa rückt näher zusammen, und dennoch gibt es noch viele Unterschiede in der Besteuerung und der rechtlichen Behandlung von Unternehmen in den einzelnen Staaten. Auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Rechtsformen. Dem Laien wird es schwer gemacht sich hier zu Recht zu finden und sofort festzustellen, mit wem er es gerade zu tun hat.
Dieses Buch soll einen Überblick über die Rechtsformen von Gesellschaften in Deutschland geben. Auch die geänderte Handwerksordnung wird in einem Kapitel dargestellt. Da zunehmend auch europäische Gesellschaften auf den Deutschen Markt drängen, erfolgt eine Darstellung von Kapitalgesellschaften und deren Anforderungen an sie in den wichtigsten Ländern der Europäischen Union.
Im Zuge der Niederlassungsfreiheit und auch der Haftungsbegrenzung, beschäftigen sich viele Unternehmensgründer mit dem Gedanken sich in Deutschland mit einer Rechtsform eines EU-Mitgliedstaates nieder zu lassen. Hier wird oft die Gründung einer Limited nach englischem Recht erwogen. Diesem Gedanken wird ein ganzes Kapitel Rechnung tragen. Im Anhang finden sich Pressemitteilungen und Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu dieser Thematik. Diese Arbeit wurde gewissenhaft recherchiert, dennoch sind Fehler nicht ganz auszuschließen, deshalb kann der Autor auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Im Rahmen der Euroumstellung sind immer noch nicht aus allen Mitgliedsländern die aktualisierten Eurobeträge veröffentlicht. Für eine Umrechnung der Werte wurde von mir der jeweilige offizielle Euroumrechnungskurs angegeben. Für Berichtigungen und Anregungen bin ich sehr dankbar.
Recklinghausen, im August 2005 Klaus Dernedde
6
Literaturverzeichnis
AKAD Privathochschulen Studienunterlagen zum Gesellschaftsrecht Beck´sche Textausgaben Handelsgesetzbuch (HGB) Beck´sche Textausgaben Einkommenssteuergesetz (EStG) Bundesministerium Internetseite www.bmwa.de für Wirtschaft und Arbeit Bundesministerium für BMF-Schreiben Finanzen Klunzinger
Lazana, Kaliampetsos
Papoulias, Karagoergi Reithmann, Martiny Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl. Köln 1988 Holoch
Hickl Arbeitsverhältnisse mit Auslandberührung, NZA 1987 Beilage von Eckartsberg Auslandeinsatz vom Stammpersonal, Frankfurt 1978 Martiny Münchener Kommentar zum BGB Däubler Das internationale Arbeitsrecht, RIW 1987 Hauck, Haines Kommentar zum SGB Maunz, Dürig Kommentar zum Grundgesetz, München 1987
Rudolf Grützner Doppelbesteuerungsabkommen, Herne/Berlin 1987 Wassermeyer Doppelbesteuerungsabkommen, München 2000 von Bornhaupt
Flick, Wassermeyer, Kommentar zum Außensteuerrecht, Köln 9/1988 Becker Korn, Dietz, Debatin Doppelbesteuerungsabkommen, München KPMG Betriebliche Altersversorgung und Jahresabschluss 2. Aufl. Göttsche
Hünermund
BfA Website BfA International, www.bfa-berlin.de
Buch Mit dem Euro durch Europa, Merian Kompass, München 2002 Hemmer/Wüst/Hutka
König/Haratsch Europarecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2000 Bayer
Kilian Europäisches Wirtschaftsrecht, C.H. Beck, München 1996 Herdegen Internationales Wirtschaftsrecht, C.H. Beck, München 1995 Beck, Hrsg. EU-Arbeitsrecht, Beck-Texte im dtv, München 2001 Von Borries, Hrsg.
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
Aufl. AG a.G. AO Art. AktG AB BB
BetrAVG BfA BGB BGBl. BMF BStBl. BVerfG bzw. BGH BAG BDA BGB BfB Bfr belgische Franc ca. zirka CHF schweizer Franken d.h.
DM DBA
DKK EG
EGBGB ehm. EStG
etc. EU
EUR eG ff.
GmbHG GBP 10
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts LVA
Ltd. Lfr i.S.d. im Sinne des i.d.R.
IfB IR£ KG
KGaA KMU Mio. Millionen MA Musterabkommen o.a.
OHG OECD OEEC PartGG
Pts. Rdnr. Randnummer S. Seite SGB
sog. SEK SFr VDR Verband der Rentenversicherer vgl.
VL VO VvaG z.B.
ZfA 11
Unternehmensformen in Deutschland
Im täglichen Leben begegnet uns eine Vielzahl von Firmenbezeichnungen. Nicht jeder kann sofort erfassen, was sich hinter den einzelnen Kürzeln der Unternehmensbezeichnung verbirgt. Dem Einzelnen wird es vielleicht auch egal sein, welche Rechtsform ein Unternehmen hat, bei dem er einkauft. In Geschäftsbeziehungen ist es für Geschäftspartner jedoch unerlässlich, zu wissen wer sein Gegenüber ist, oder wen dieser vertritt und wie die Haftungsfragen geregelt sind. Auch sind gesellschafts- wie steuerrechtliche Fragen bei der Wahl einer Form für ein Unternehmen von Interesse.
Als Unternehmen oder Unternehmung wird allgemein ein von Personen durchzuführendes Vorhaben bezeichnet. Im wirtschaftlichen Bereich wird seine Struktur im sog. Businessplan festgeschrieben. Begriff
Was unterscheidet "Betrieb" von Unternehmen?
Ein Betrieb ist eine reine Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistungen erstellt, wie beispielsweise ein Gebäude mit Maschinen. Kommt zu diesem Betrieb auch noch eine Rechtsform, wie eine OHG, KG, GmbH, AG oder Einzelunternehmung, und das zugehörige Kapital in Form von Betriebsmitteln, Gebäuden, Geld, Aktien, etc. so ist es ein Unternehmen.
Unternehmensformen
Im engeren Sinne ist ein Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche oder gemeinnützige Tätigkeit ausübt. Der Begriff beschreibt also eine Aktivität und zunächst keine Firma. Als Unternehmen zählen insbesondere auch jene Vorhaben, die eine handwerkliche, freiberufliche, oder handelnde Tätigkeit zur Grundlage haben. Rechtsbegriff
In Deutschland ist der Begriff Unternehmer in § 14 BGB definiert. Weiterhin definiert § 2 Abs. 1 UStG den Unternehmer, dort heißt es: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. .
Es gibt jedoch keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens, da dieser Begriff je nach Zweck des Gesetzes, das ihn verwendet, unterschiedlich definiert wird. Häufig werden Unternehmen in Form einer Firma geführt. Der Firmenbegriff ist im § 17 HGB festgelegt und bezeichnet die juristische Benennung eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes. Umgangssprachlich wird der Begriff Unternehmung dennoch oft fälschlicherweise für eine Firmierung benutzt oder steht für eine Institution in der Gesellschaft.
12
Rechtsformen von Unternehmen
Unternehmen werden in zweierlei Rechtsformen eingeteilt: Einzelunternehmung und Gesellschaften. Ein Einzelunternehmen kann nur von einer Person geführt werden, Gesellschaften können (müssen aber nicht) von mehreren Personen geführt werden.
Unternehmensformen in der Praxis
Es gibt unterschiedliche Arten von Wirtschaftsunternehmen, sie können beispielsweise im industriellen Sektor, im handwerklichen Sektor, im Agrarsektor, in der Dienstleistung oder im Handel angesiedelt sein. Wenn ein Unternehmen über die Landesgrenzen expandiert, spricht man von einem Multinationalen Unternehmen.
Eine besondere Beachtung in der Europäischen Union schenkt man, politischen Äußerungen zufolge, den Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Kleine und mittlere Unternehmen abgekürzt KMU (im Englischen: Small and middle-sized Enterprises (SME)) ist die Bezeichnung für Unternehmen des Mittelstandes. Dies ist unabhängig von der gewählten Rechtsform.
13
Die EU-Kommission definiert KMU wie folgt:
KMU sind die sozial und wirtschaftlich vorherrschende Unternehmensgröße. In der Europäischen Union (EU) stellen sie ca. 99% aller Unternehmen und bieten ca. 65 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz. Sie sind einer der entscheidenden Kerne für Innovation. Aufgrund dieser Situation und einem häufig begrenzten Zugang zu frischem Kapital werden KMU besonders vom Staat und der EU gefördert.
Die Versorgung mit Kapital ist eines der entscheidenden Hemmnisse für die Entwicklung eines KMU. Die Regelungen durch Basel II setzen die KMU, gerade in Deutschland, zusätzlich unter Druck, insbesondere in Richtung auf eine Erhöhung ihres Eigenkapitals. Viele große Unternehmen firmieren als Aktiengesellschaft und ihre Aktien werden an der Börse gehandelt. Bedeutende deutsche Unternehmen werden im Deutschen Aktienindex zusammengefasst.
Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen zur Auswahl, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen fordern und teils zwingendem, teils dispositivem Recht unterliegen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns sowie der handelsrechtlichen Personengesellschaften OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft). Die Rechtsverhältnisse der sog. Kapitalgesellschaften GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) sind in besonderen Gesetzen geregelt (GmbH-Gesetz und Aktiengesetz). Ein wesentlicher Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wird eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen, die ein eigenes, vom Privatvermögen der Anteilseigner getrenntes Gesellschaftsvermögen, das den Gläubigern allein als Haftungsmasse zur Verfügung steht, hat.
14
Einfach formuliert: Es gibt nicht die "richtige" Unternehmensform für ein Unternehmen, die genau alle zu optimierenden Variablen impliziert. Gerade Existenzgründer wollen durch eine geeignete Rechtsform die steuerliche Abgabenlast minimieren, während sie die betriebswirtschaftlichen und vor allen Dingen die rechtlichen Komponenten der Rechtsform vernachlässigen.
Die Wahl der Rechtsform ist weit mehr als eine bloße Formsache im Vorfeld der Existenzgründung. Mit der Entwicklung und Veränderung des Unternehmens müssen auch im Laufe der Zeit die Ansprüche an die bestehende Rechtsform überprüft werden. 1
Der einzelne Bürger ist in der heutigen Massengesellschaft mehr denn je auf die kompetente Unterstützung durch die Freien Berufe angewiesen. Sie helfen, beraten und vertreten mit hoher Qualifikation und in neutraler Weise und fachlicher Unabhängigkeit.
• Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl Auf den Schultern der Freiberufler liegen wesentliche Teile der Verantwortung für die Sicherung der Gesundheitsvorsorge, Rechtsordnung und Kultur ihrer Mitbürger. Über den bloßen Eigennutzen hinaus sind die Angehörigen der Freien Berufe den Interessen der Allgemeinheit besonders verpflichtet.
• Strenge Selbstkontrolle
Der hohe ethische Anspruch an sich selbst verpflichtet die Freien Berufe zu einer strengen Selbstkontrolle und Qualitätssicherung.
• Eigenverantwortlichkeit
Die freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich durch die individuelle und
16
eigenverantwortliche Berufsausübung aus, bei der die persönliche Verantwortung maßgeblich und die wirtschaftliche Risikoübernahme durch Selbständigkeit die Regel ist.
steuerberatenden Berufen Sozietät genannt)
Kleingewerbetreibende
Zusammenschlüsse oder Bürogemeinschaften von Freiberuflern (aber: Partnerschaft möglich)
Konsortien (Gelegenheitsgesellschaften) Interessengemeinschaften Gemeinsamer Zweck
Erwerbswirtschaftlicher Zweck (Grenze: Handelsgewerbe)
20
Ideeller Zweck Gesellschaftervertrag
Verpflichtung, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen Durch Leistung von Beiträgen (Einlagen)
Beitragspflicht
Geschäftsführung Treuepflichten
Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter Verteilung von Gewinn und Verlust Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten auf Dritte
Geltendmachung von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen
(Voll-) Kaufleute
Groß- und Einzelhandel, sowie Fertigungswirtschaft Nicht für: Nicht-Kaufleute (z.B. Kleingewerbetreibende) Gemeinsamer Zweck
Betrieb eines Vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma
Verpflichtung den gemeinsamen Zweck zu erreichen
Durch Leistung der vereinbarten Beiträge (Einlagen)
Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
Sozialansprüche Sozialverpflichtungen Beitragspflicht der Gesellschafter Verteilung von Gewinn und Verlust Treuepflichten der Gesellschafter, insbes. Wettbewerbsverbot Geschäftsführung und Beschlussfassung Informations- und Kontrollrechte Aufwendungsersatz Gesellschaftsvermögen
Geschäftsführung (Innenverhältnis)
Alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, § 114 HGB Einzelgeschäftsführung, § 115 HGB Widerspruchsrecht, § 115 HGB Vertragliche Abweichung möglich Umfang der Geschäftsführerbefugnis, § 116 HGB Kontrollrecht, § 118 HGB
Vertretung (Außenverhältnis)
Einzelvertretung, § 125 HGB Vertragliche Abweichung möglich Umfang der Vertretungsmacht, § 126 HGB
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Beschränkung Dritten gegenüber unwirksam, § 126 HGB
Gesellschaftsvermögen
Gesamthandsvermögen Haftung für Gesellschaftsschulden Haftung der oHG Haftung der Gesellschafter
durch Eintritt
durch Austritt durch Ausschluss (Gerichtsbeschluss)
Bei Tod i.d.R. Auflösung der Gesellschaft, vertraglich aber auch Fortsetzung möglich, mit oder ohne Erbnachfolge
Auflösung und Liquidation
Gründe, § 131 HGB (gesetzl. Regelfall ist Auflösung) Bei Tod: Fortsetzung, §§ 138 (Fortsetzungsklausel), 139 (Nachfolgeklausel), 140 (Gerichtsbeschluss) HGB Fortbestand des Unternehmens, § 142 HGB
• Jeder Kommanditist erhält nach HGB vom jährlichen Reingewinn bis zu 4% seines zu Beginn des Jahres vorhandenen Kapitalanteils. Der Restgewinn wird in angemessenem Verhältnis verteilt.
• Jeder Kommanditist kann nach § 166 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen, um ihn unter Einsicht in die Handelsbücher und Papiere zu prüfen
• Jeder Kommanditist ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Kapitaleinlage fristgerecht zu leisten
Haftung und ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis holen können
• Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung der Komplementäre ist KG relativ kreditwürdig
Sie sind lediglich Kapitalanleger
Keine Kaufleute
regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossen (dispositiv) Immer (zwingend) von der Vertretung ausgeschlossen Kontrollrecht, § 166 HGB
Kein Wettbewerbsverbot, § 165 HGB aber: falls vereinbart gilt §§ 138 BGB, 1 GWB Teilnahme am Gewinn und Verlust, §§ 167-169 HGB Haftung bei Eintritt beschränkt, § 173 HGB
Haftung vor Eintragung in das Handelsregister unbeschränkt auch mit dem persönlichen Vermögen, § 176 HGB
25
Unternehmen Geringer Kapitalaufwand Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen Flexible Gestaltungsmöglichkeiten im Innenverhältnis Steuerliche Vorteile Eignung für Einpersonen- und Familienbetriebe
Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, es ist nicht erforderlich, dass die GmbH ein vollkaufmännisches Gewerbe betreibt: also auch für Kleingewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler, etc. Vorteile gegenüber einer Personengesellschaft Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen Haftung der Gesellschafter begrenzt auf die Stammeinlage Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung sind unabhängig voneinander Geschäftsführung und -vertretung liegen alleine beim Geschäftsführer, nicht bei den Gesellschaftern
Gesellschafterwechsel berührt den Bestand der Gesellschaft nicht Erbregelungen häufig einfacher Nachteile gegenüber einer Personengesellschaft Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse Höhere Erbschaftssteuern Hohe Kosten bei der Auflösung und Abwicklung Schlechte Reputation bei den Banken
Vorgründungsgesellschaft i.d.R. BGB-Gesellschaft
Gesellschafter und Geschäftsführer haften persönlich und unbeschränkt Vorgesellschaft (Vor-GmbH, „GmbH in Gründung“)
Eingetragene GmbH
Geschäftsführer Gesellschafterversammlung Aufsichtsrat bzw. Beirat
Zur Stellung als (natürliche) Person
Schriftform
Selbstkontrahierungsverbot
Falls davon befreit werden soll, ist dies in der Satzung festzuhalten, für die zivilrechtliche Wirksamkeit ist die Eintragung der Befreiung im Handelsregister obligat
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Bezüge Festgehalt Tantieme Pensionszusagen Beendigung des Anstellungsverhältnisses Aufhebungsvertrag oder Kündigung Kündigungsschutz/Abfindung Wettbewerbsverbot Haftung Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG) Konkursverschleppung
Gesellschafterversammlung = oberstes Gesellschaftsorgan Willensbildung durch Gesellschafterbeschluss Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen Rückzahlung von Nachlässen Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
Gesellschafterversammlung / Gesellschafter
Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 46 GmbHG Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den GF oder die Gesellschafter
Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die GF Gesellschafterversammlung / Gesellschafter Rechtsstellung der Gesellschafter
Richtet sich nach dem Gesellschaftervertrag/ §§ 45 ff. GmbHG Gesellschaftsanteile frei übertragbar
Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden Rechte und Pflichten der Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung
Rechte und Pflichten der Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung
i.d.R. freiwilliges Organ der GmbH, ab 500 AN verpflichtend In der Satzung werden Regelungen hierzu getroffen Ansonsten gelten die aktienrechtlichen Vorschriften Satzung/Geschäftsordnung (GO)
Kompetenzen
Mitglieder
Effektive Erhöhung des Stammkapitals
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln
Indizien für die Kreditunwürdigkeit der GmbH
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Klaus Dernedde, Dr.h.c., 2005, Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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