Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt. I
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis. VI
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Gang der Untersuchung 5
2 Wesentliche Grundlagen 6
2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5. 6
2.2 Überblick und Anwendungsbereich des IFRS 5. 11
3 Bewertung und Bilanzierung von Anlagen und Veräußerungsgruppen 15
3.1 Definition und Differenzierung der Vermögenswerte. 15
3.2 Kriterienkatalog für zur Veräußerung gehalten 17
3.3 Erstmalige Bewertung nach IFRS 5 (2004) 21
3.3.1 Grundsatz. 25
3.3.2 Vierstufenprozess 26
3.3.3 Erläuterung anhand einiger Beispiele 31
3.4 Bewertung in Folgeperioden. 34
3.4.1 Aussetzung der planmäßigen Abschreibung 34
3.4.2 Wertänderung einzelner langfristiger Vermögenswerte. 36
3.4.3 Wertänderungen von Abgangsgruppen 37
3.5 Maßgebliche Korrekturen bei Planänderungen. 38
4 Aufgegebene Geschäftsbereiche und Beteiligungen. 41
4.1 Abzugrenzende Geschäftsbereiche 41
4.2 Bewertung und Bilanzierung aufgegebener Geschäftsbereiche 45
4.2.1 Allgemeine Definition der Bewertungsverfahren. 48
4.2.2 Barwertparameter für die DCF-Methoden. 53
4.2.3 Grenzfälle und Ermessensspielräume 55
4.3 Weitere Beteiligungsformen nach IFRS 5 57
Inhaltsverzeichnis III
5 Ausweis und Angaben. 58
5.1 Ausweis in der IAS/IFRS-Bilanz und GuV. 58
5.2 Anhangsangaben und Kapitalflussrechnung. 61
6 Fazit und Ausblick. 62
Anhang VII
Literaturverzeichnis XV
IV Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AK
APV Aufl. AV Bd. BIS Bank for International Settlement bzw.
CAPM CGU d. DAX Deutscher Aktienindex DCF Discounted Cashflow d. h. das heißt DRSC
ED EFRAG etc. EU
EUR e. V.
f. FASB ff. Fn. GE Geldeinheiten ggf.
V Abkürzungsverzeichnis
max. maximal
o. J. o. V. Rz. Randzeichen S. Seite SEC
SFAS SIC sog. u. u. a. unter anderem UmwG
US-GAAP usw. u. U. unter Umständen v. von Vgl.
WACC WAZ WPg z. B.
Tabellen und Abbildungsverzeichnis VI
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis.
Tabelle 1: Vergleich der wesentlichen Neuregelungen durch ED 4
mit bisherigen Vorschriften der IAS/IFRS 7
Tabelle 2: Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS 5 und SFAS 144. 10
Tabelle 3: Grundbegriffe und ihre Rechtsfolgen 12
Tabelle 4: Neubewertung der Vermögenswerte einer Abgangsgruppe. 31
Tabelle 5: Verteilung des Abwertungsbedarfs der Abgangsgruppe 31
Tabelle 6: Zusammensetzung der disposal group. 46
Tabelle 7: Bilanzielle Darstellung der Aufgabe eines Geschäftsbereiches
nach IFRS 5 46
Tabelle 8: Erweiterte Bilanz nach IFRS 5 i. V. m. IAS 1.68A. 59
Tabelle A I: Bilanzierungspraxis der 30 DAX-Unternehmen
(Stand März 2005) VII
Tabelle A II: Verkürzter Vergleich der Systeme HGB und IAS. VIII
Tabelle A III: IAS-Standards zum 1.1.2005: Stand Januar 2005 X
Tabelle A VI: Mindestanforderung der Bilanzposten in der IAS Bilanz XIV
Abbildungsverzeichnis.
Abbildung 1: Zeitlicher Ablauf der Umstellung von HGB auf IFRS/IAS 3
Abbildung 2 Anwendungsbereich des IFRS 5 18
Abbildung 3: Trennung des Anwendungsbereichs des IFRS 5 (2004) Teil 1 22
Abbildung 4: Trennung des Anwendungsbereichs des IFRS 5 (2004) Teil 2 24
Abbildung 5: Berücksichtigung von erworbenen und zur Veräußerung
bestimmten Vermögenswerten und Schulden in der
Konzernrechnungslegung nach IFRS 5 43
Abbildung A IV a): IFRS 5: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögens-
werte und aufgegebene Geschäftsbereiche (Teil 1) XI
Abbildung A IV b): IFRS 5: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögens-
werte und aufgegebene Geschäftsbereiche (Teil 2) XII
Abbildung A V: Die Bewertungsverfahren im Überblick XIII
1 1.1 Problemstellung
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Rahmen der Globalisierung und des allgemeinen Drucks für börsennotierte Unternehmen, einheitliche transparente Informationen darzustellen, hat die Europäische Union dazu bewogen, die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) bereits 1995 zu fördern und in Konvergenzprozessen mit dem damaligen IASC sukzessive weiter auszubauen. 1 Bereits im Jahr 1998 wurde in Deutschland nach dem Kapitalerleichterungsgesetz (KapAEG) beschlossen, den börsennotierten Unternehmen bei der Aufstellung ihres Konzernjahresabschlusses die Befreiung nach den HGB-Richtlinien zu gestatten. 2 Mit der Einführung des § 292a HGB wurde für die inländischen Unternehmen der rechtliche Grundsatz geschaffen. Dieser trug zu einer Erhöhung der Wettbewerbschanchen an den internationalen Kapitalmärkten bei. 3 Diese Vorschrift war bis zum 31.12.2004 befristet. Das Wahlrecht für kapitalmarktorientierte börsennotierte Unternehmen mit Sitz in der EU ist somit durch die Anwendungspflicht der IFRS ab 2005 aufgehoben. 4 Die signifikante Veränderung der allgemein angewendeten Rechnungslegungs-vorschriften der europäischen Länder bestand darin, dass die Abschlüsse nach nationalen Vorschriften in den USA nicht anerkannt wurden. 5 „Primäres Ziel ist die Verbesserung und Harmonisierung der weltweiten Rechnungslegung“ 6 . Durch Harmonisierung entstand die Möglichkeit von Wahlrechten, die eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse der kapitalmarktorientierten Unternehmen unterschiedlicher Nationen beschränkte. Das Comparability-Project, welches die Reduzierung der Wahlrechte verminderte, war ein Meilenstein für die bis heute gängigen Standards. 7
Die Veränderung der Rechnungslegungsgrundsätze bietet auch mittelständischen Unternehmen eine bessere Finanzkapitalgrundlage für die Bilanzgeschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2005. Eine Möglichkeit kostengünstiges Kapital nicht nur
1 Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. V.
2 Vgl. Lüdenbach, N. (2004a), S.19.
3 Vgl. ebd.
4 Vgl. Ammann, H., Müller, S. (2004), S. 5; Buchholz, R. (2003), S. 11; Hayn, S., Waldersee, G. G.
(2004), S. 9.
5 Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 1.
6 Zitat aus: Tanski, J. S. (2002), S. 2.
7 Vgl. Becker, M. (2002), S.110.
2 1.1 Problemstellung
in nationaler Hinsicht, sondern auch im europäischen Ausland nach Basel II zu beschaffen, wird die Entscheidung diesen Unternehmen gemäß § 315a (3) HGB ebenfalls nahegelegt, die Umstellung nach dem IAS/IFRS - Regelwerk durchzuführen. Resultierend daraus entfällt die Pflicht beide Abschlüsse aufzustellen. 8
Die internationalen Rechnungslegungsstandards sind kein grundlegend neues System, es wird vielmehr auf angelsächsischorientierter Weise das Rechenwerk eines börsennotierten Unternehmens bilanziert. 9 Die IAS/IFRS basieren im Gegensatz zum gläubigerschutzorientierten und auf Vorsichtsprinzip bedachten HGB, auf entscheidungsrelevante Informationen. Die charakteristischen Änderungen durch eine Umstellung auf die IAS/IFRS-Rechnungslegung sind auf einem progressiv bilanzpolitischen Grundprinzip definiert und dienen primär den Shareholdern und Investoren für zukünftige Investitionsentscheidungen. Hauptbestandteil des IAS-Konzeptes ist die einheitliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem realistischen Bild. Im nationalen HGB wird dies in den §§ 264 (2) und 297 (2) zwar ebenfalls verlangt, allerdings kann durch bilanzpolitische Maßnahmen die Bildung stiller Reserven in Form von aktivischer Überbewertung und passivischer Unterbewertung, eine transparente Darstellung verzerren. 10 Die Bildung stiller Reserven in dieser Form wird in der IAS-Bilanz dagegen nicht erlaubt. 11
Die Bedeutung im Fokus der Wirtschaftsöffentlichkeit erlangte das International Accounting Standards Committee (IASC), welches 1972 als eine eher periphere Organisation privatrechtlicher Verbände (überwiegend Wirtschaftsprüferverbände) in London ins Leben gerufen wurde, erst im Laufe der letzten Dekade des vergangenen Jahrtausends. Nach ersten Verhandlungen im Jahre 1995 mit dem International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und weiteren Verbindungen zu der amerikanischen Börsenaufsicht (SEC), der EU-Kommission und der Bank for International Settlement (BIS Basel), wurde die Empfehlung, das IAS-Rahmenkonzept bis 2005 als einheitliches weltweit akzeptiertes Rech-nungslegungsstandardwerk für grenzüberschreitende börsennotierte Unternehmen ausgesprochen. 12 Bereits 2001 erfolgte die Umbenennung in den International
8 Vgl. Jebens, C. (2003), S. V.
9 Vgl. Tanski, J. S. (2002), S.3.
10 Vgl. Becker, M. (2002), S. 111; Tschakert, N. (2003), S. V u. S. 8.
11 Vgl. Jebens, C. (2003), S. 1.
12 Vgl. Tanski, J. S. (2002), S. 8 ff.; vgl. auch: o.V., Amtsblatt der EU (2003) S. L 261/1.
3 1.1 Problemstellung
Accounting Standard Board (IASB) aufgrund der wachsenden Organisationsstruktur. 13 Im gleichen Zeitpunkt bildete sich die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche als europäisches Gremium die Aufgabe hatte, die bestehenden IAS zu kommentieren und im Fokus der Konvergenzbemühungen der EU-Kommission darzulegen und als europäisches Rechnungslegungsleitwerk zu empfehlen. 14
Das übergeleitete originäre Ziel des IASC von dem neugegründetem IASB besteht darin, in „verständlichen und durchsetzbaren globalen Standards .. [die] Rechnungslegung zu entwickeln, die hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und sonstigen Finanzberichten erfordern, um die Teilnehmer in den Kapitalmärkten der Welt und andere Nutzer beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen“ 15 . Die IAS/IFRS sind obligatorisch ab dem 01.01.2005 gemäß § 315a HGB von fast allen Unternehmen der EU anzuwenden. 16 Eine ausgedehnte Übergangsfrist erhalten börsennotierte Konzernunternehmen bis zum 31.12.2006 die ihren Jahresabschluss nach US-GAAP aufstellen. 17 Diese Unternehmen sind ab dem 01.01.2007 verpflichtet, das IAS/IFRS-Regelwerk zur Aufstellung der künftigen Jahresabschlüsse zu verwenden. Eine Aufschiebung für Unternehmen, die nur auf freiwilliger Basis ihre Bilanz nach US-GAAP aufstellen und nur an inländischen Börsen notiert sind, ist nicht vorgesehen. 18 Die folgende Grafik stellt die Übergangsschritte entsprechend dar.
Abbildung 1: Zeitlicher Ablauf der Umstellung von HGB auf IFRS/IAS 19
Die ursprünglichen International Accounting Standards (IAS) des IASC wurden nach der Umstrukturierung in den IASB übernommen, geändert und bis dato
13 Vgl. o.V., http://www.ifrs-portal.com/Grundlagen/Was_sind_IFRS_01.html#Was%20sind%20IFRS,
Stand 09.02.05.
14 Vgl. Hayn, S., Waldersee, G. G. (2004), S. 9.
15 Vgl. Pellens, B. et al. (2004), S. V.
16 Vgl. Meyer, C. (2005), S. 41; Zingel, H. (2005), S. 4;.
17 Vgl. Kresse, W., Leutz, N. (2002), S. V; vgl. auch: Tabelle A I im Anhang.
18 Vgl. KPMG (2004a), S. V.
19 Quelle: Entnommen aus: Zingel, H. (2005), S. 21.
4 1.1 Problemstellung
teilweise in die zukünftigen International Financial Reporting Standards (IFRS), neu definiert. 20 Aufgrund dieser Tatsache ergeben sich für die internen Bilanzadressaten börsennotierter Unternehmen sowie für die operativen Mitarbeiter ein hohes Maß an Veränderungen in der Bilanzierungs- und Bewertungspraxis. 21 Im Gegensatz zum deutschen HGB, welches als Generalregelung für eine Vielzahl diverser Sachverhalte in Paragraphen ausgelegt ist, unterliegen die internationalen Vorschriften der IAS/IFRS einer sogenannten Spezialregelung und sind in den einzelnen Standards als umfassendes Rahmenwerk dargestellt. 22 Bis Ende des vergangenen Jahres wurden die vorhandenen Standards IAS 1 - 41 überwiegend überarbeitet und zum Teil durch die neuen IFRS definiert und ersetzt. 23 Der neueste Standard IFRS 6, den das IASB im Dezember 2004 durch den ED 6 herausgegeben hat, befasst sich mit dem „Abbau- und .. [Schürfrechten] sowie die Exploration und Gewinnung von nicht-regenerativen Ressourcen wie Mineralien, Öl, Erdgas u.ä.“ 24 . Dieser IFRS 6 ist für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2006 entsprechend anzuwenden. Wie bei allen anderen Standards wird eine retrospektive Verwendung dieses Standards empfohlen. 25 Der Wettbewerbsdruck war ebenso der Grund für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach den großen Fusionswellen der neunziger Jahre des vergangenen Jahrtausends sich sukzessive auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren. 26 Die Grundlage dafür bildete das IASB durch den IAS 35, welcher sich originär auf die Bilanzierung und Bewertung von aufzugebenden Geschäftsbereichen konzentrierte. Der am 31.03.2004 veröffentlichte IFRS 5 löste diesen Standard ab und erweitert die Bilanzierung und Bewertungsstrategie im Regelungswerk um langfristige Vermögenswerte sowie Abgangsgruppen, die im Rahmen einer Verkaufstransaktion gehalten werden. 27
20 Vgl. o.V., http://www.ifrs_portal.com/Grundlagen/Was_sind_IFRS_01.html#Was%20sind%20IFRS,
Stand 13.02.05.
21 Vgl. Tabelle A II im Anhang.
22 Vgl. Buchholz R. (2003), S. 19.
23 Vgl. Tabelle A III im Anhang.
24 Zitat aus: Peemöller; V. H. (2004), S. 301.
25 Vgl. o. V. Accounting (2005) S. 2; IASB,
http://www.iasb.org/news/index.asp?showPageContent=no&xml=10_249_25_09122004_31122009,
Stand 20.02.05.
26 Vgl. Küting, K. et al. (2004), S. 876; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 391.
27 Vgl. Hoffmann, W.-D., Lüdenbach, N. (2004), S. 2006; KPMG (2004a), S. 172; Zülch, H., Lienau, A.
(2004a) S. 442.
5 1.2 Gang der Untersuchung
1.2 Gang der Untersuchung
Im Rahmen der Untersuchung werden die einzelnen Regelungen und Anwendungspflichten des vom IASB verabschiedeten IFRS 5 detailliert und mittels geeigneter Beispiele ausführlich dargestellt. Die wesentlichen Grundlagen stellen zunächst den Übergang vom IAS 35 in den am 31.03.2005 veröffentlichten IFRS 5 dar. Des weiteren erfolgt ein Überblick, sowohl der geänderten Paragraphen weiterer Standards, als auch die allgemeine Darstellung des Anwendungskreises gemäß IFRS 5.
Der Schwerpunkt in Kapitel 3 stellt die Bilanzierungsgrundlage und Bewertung von Vermögenswerten sowie Abgangsgruppen im Rahmen der Erst- und Folgebewertung dar. Demnach sind die langfristigen, von den kurzfristigen Vermögenswerten in der IAS/IFRS-Bilanz zu trennen und in einem separaten Bilanzbereich als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren. Der Grundsatz zur Ermittlung des Bilanzansatzwertes in den Veräußerungsbereich mittels des Vierstufenprinzips sowie die Darstellung der gewonnenen Erkenntnisse anhand diverser Bewertungs-und Bilanzierungsbeispiele, stellen einen ersten Eindruck der Erstbewertung nach IFRS 5 dar. Die Vermögenswerte und Abgangsgruppen werden in den Folgeperioden nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Überdies besteht im Rahmen der Anwendung des IFRS 5 diverse Wertänderungsmöglichkeiten von langfristigen Vermögenswerten oder Abgangsgruppen. Unter der Prämisse, dass Vermögenswerte und Abgangsgruppen die Klassifikationskriterien einer Veräußerung nicht mehr erfüllen, sind diese Werte umzugliedern und nach ihren originären Standards retrospektiv zu bewerten und zu bilanzieren.
Das Kapitel 4 stellt ein weiteres Kernstück dieser Arbeit dar und geht auf die Abgrenzung und Bewertung anhand geeigneter Unternehmensbewertungsmethoden von aufgegebenen Geschäftsbereichen ein. Diverse Ermessensspielräume im Rahmen der Ermittlung von Bewertungsparametern sowie weitere Beteiligungsformen die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen, vervollständigen dieses Kapitel. Der differenzierte Bilanzausweis stellt in Kapitel 5 eine wesentliche Neuerung gegenüber der ursprünglichen IAS/IFRS-Bilanz dar. Gewisse Angaben über aufgegebene Geschäftsbereiche können wahlweise in der GuV als auch im Anhang erfolgen. Kapitel 6 zieht das Resümee über die gewonnenen Erkenntnisse.
6 2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
2 Wesentliche Grundlagen
2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
Durch Trennung der aufzugebenden Geschäftsbereiche gegenüber fortzuführenden Teilbereichen eines Konzerns, stellte der IAS 35 eine fundierte Informationsverbesserung bezogen auf Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gegenüber den Abschlussadressaten dar. 28 Dieser Standard forderte die Offenlegung tatsächlicher Tatbestände, wenn 29 • ein aufzugebender Geschäftsbereich oder Vermögensteile eines Unternehmensteils verkauft werden, bzw.
• der Aufsichtsrat oder ein Mitglied des Vorstands die Liquidation eines Geschäftsfeldes mit seinen wesentlichen Geschäftfeldsbestandteilen in Form eines ausführlichen Plans sowohl bekannt als auch bewilligt hat. 30 Die Beschreibung dieses Geschäftsbereiches umfasste die Darstellung, den Zeitpunkt der Einstellung, die Segmentberichterstattung nach IAS 14 die Bewertung und die erfolgten Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung des zu liquidierenden Geschäftsfeldes. 31
Der Standardentwurf (ED 4), basierend auf dem kurzfristigen Konvergenzprojekt gegenüber dem SFAS 144 Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets, wurde am 24.07.2003 vom IASB im Gemeinschaftsprozess des FASB publiziert und war somit das Grundkonzept des neugegründeten IFRS 5. Richtungsweisende Bemühungen des IASB, mit dem FASB diesen Entwurf zu verwirklichen, bestanden in der Divergenz der beiden Rechnungslegungs-vorschriften IAS und US-GAAP. Resultierend daraus diente der ED 4 der beiden Gremien zu einer Harmonisierung bzw. Abstimmung mit dem SFAS 144, der autonom von den anderen Projekten diskutiert wurde. 32
28 Vgl. IFRS (2003), IAS 35, S.35-7.
29 Vgl. Becker, M. (2002), S. 126 f.
30 Vgl. IFRS (2003), IAS 35.16, S. 35-11 und IAS 35.2 (2003) S. 35-8; Kirsch, H. (2004), S. 115;
Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
31 Vgl. Förschle, G., Kroner, M. (2002), § 275 Rz. 339.
32 Vgl. Zülch, H. Lienau, A. (2004a) S. 442; Zülch, H. (2003) S. 978, Thiel, M., Peters, C. (2003),
S. 1999.
7 2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
Folgende Unterschiede ergaben sich zu IAS 35 und dem Standardentwurf ED 4: 33
• IAS 35 regelt nur die Aufgabe ganzer Geschäftsbereiche, während ED 4 auch den Ansatz und die Bewertung von langfristigen Vermögenswerten und Gruppen von Vermögenswerten darstellt.
• Im Standardentwurf wird die Regelung getroffen, dass frühzeitige Angaben über Geschäftsbereiche, z. B. durch Auflösung nicht zugelassen werden. D. h. erst zum Stichtag an dem die Aufgabe des Geschäftsbereichs vollendet ist, oder höchstwahrscheinlich veräußert wird, ist dieser als eingestellt zu klassifizieren. • Der Begriff einzustellende Geschäftsfelder wurde im Gegensatz zum IAS 35 expliziter definiert. Z. B. stellt der Standardentwurf ED 4 dar, dass langfristige Einheiten des Anlagevermögens, die zur Veräußerung stehen, im Rahmen der Rechnungslegung in einem eigenen Bereich fixiert werden. • Eine rückwirkende Anpassung des Jahresabschlusses, wie noch in IAS 35 gefordert, ist nicht mehr zulässig, wenn die Entscheidung über die Aufgabe eines Geschäftsfeldes nach Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzpublizierung fällt. 34
• Erfolgswirksame Ausweise waren nicht unbedingt für die GuV vorgesehen. Anhangsangaben reichten aus. 35
Die wesentlichen Veränderungen, bezogen auf die Auflösung des IAS 35 durch den Standardentwurf ED 4 des IASB, stellt folgende Tabelle graphisch dar. 36
33 Vgl. DRSC, http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drafts/iasb/ed4_disposal_of_noncurrent_
assets/ed04.pdf, Stand 20.02.05
34 Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5 BC65-66, S. 532, i. V. m. IFRS (2004), IAS 10.22(b) u. (c), S. IAS 10-12.
35 Vgl. Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 76.
36 Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2006.
9 2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
Tabelle 1: Vergleich der wesentlichen Neuregelungen durch ED 4
mit bisherigen Vorschriften der IAS/IFRS 37
Der am 31.03.2004 neu verabschiedete Standard IFRS 5, von dem IASB aufgrund des dargestellten ED 4, traf im wesentlichen die Kernaussagen des SFAS 144. 38 IFRS 5 (2004) weicht aufgrund diverser Stellungsnahmen zu dem Standardentwurf ED 4 vom SFAS 144 erheblicher ab, als beim direkten Vergleich zwischen ED 4 und SFAS 144. 39
Abweichend zum US-GAAP behandelt der IFRS 5 z. B. auch immaterielle langfristige Vermögenswerte. 40 Die einzustellenden Geschäftsbereiche, die zur Veräußerung gehalten werden, sind im Gegensatz zum ED 4, basierend auf dem SFAS 144, enger gefasst. Im Gegensatz zum IAS 35 hatte das IASB im ED 4 den deutlich ausgeweiteten Anwendungsbereich der einzustellenden Geschäftsbereiche im Einstimmungsprozess „damit begründet, dass im Falle der Veräußerung wesentlicher Teile eines Geschäftsbereichs IAS 35 (2003) nicht
37 Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2006.
38 Vgl. KPMG (2004a), S. 172; Peemöller, V. H. (2004), S. 340, Rz. 108; Zülch, H., Lienau A. (2004a),
S. 449.
39 Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5 BC7 S. 522, IFRS 5 BC84, S. 535.
40 Vgl. PWC, http://www.pwc.com/de/ger/about/press-rm/these_ifrs5.pdf, Stand 10.02.05.
10 2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
einschlägig sei, obwohl ein separater Ausweis entscheidungsrelevant für die Abschlussadressaten sein könnte“ 41 .
Hinsichtlich des Übergangs des IAS 35 in den IFRS 5 bestand eine weitere Änderung in der Begriffsdefinition. Während der IAS 35 die einzustellenden Geschäftsbereiche (discontinuing operations) definierte, ist in Anlehnung des SFAS 144 im IFRS 5 das Synonym eingestellte Geschäftsbereiche (discontinued operation) mit übernommen worden. 42 Resultierend daraus erfolgt die Klassifizierung von Geschäftsbereichen erst dann, nachdem der Geschäftsbereich veräußert bzw. höchstwahrscheinlich veräußert wird. 43 Dies wird im Gliederungspunkt 3.2 noch ausführlicher definiert. 44
Die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Ansatz, Bewertung und Ausweis in der GuV zwischen IFRS 5 und SFAS 144 werden in folgender Tabelle grafisch dargestellt:
Tabelle 2: Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS 5 und SFAS 144 45
41 Zitat aus: KPMG (2004a), S. 199; vgl. auch: IFRS (2004a), IFRS 5 BC67, S. 532.
42 Vgl. IFRS (2004b), S. IFRS 5-20; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
43 Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5 EF6(f) (i), S. IFRS 5-6.
44 Vgl. KPMG (2004a), S. 200.
45 Vgl. Zülch, H. Lienau A. (2004a), S. 449.
11 2.2 Überblick und Anwendungsbereich des IFRS 5
Einen differenzierten Vergleich im Bezug auf die Konvergenzanforderungen zwischen dem IFRS 5 mit den relevanten Aspekten gegenüber dem SFAS 144 stellt ferner die Tabelle des IFRS 5 BC 85 im Basics for Conclusions des IASB dar. 46
2.2 Überblick und Anwendungsbereich des IFRS 5
Der IFRS 5, welcher für die meisten europäischen börsennotierten Unternehmen für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem 01.01.2005 verpflichtend anzuwenden ist, befasst sich mit der Bilanzierung und Bewertung von langfristigen Vermögenswerten des Anlagevermögens und Abgangsgruppen, die zum Verkauf stehen. Außerdem besteht die Pflicht zum Ausweis über stillgelegte bzw. aufgegebene Geschäftsbereiche und die notwendigen Anhangsangaben. 47 Folgende einzelne Änderungen ergaben sich durch den neuen IFRS 5 seitens des IASB auch in den Regelungsparagraphen der bestehenden Standards und des mitveröffentlichten IFRS 3. 48
• IAS 1 Änderung in den Paragraphen 68, 68A, 81 und 87(e) • IAS 10 Änderung in den Paragraphen 22(b) und (c) • IAS 14 Änderung in den Paragraphen 52, 52(a) und 67 • IAS 16 Änderung in den Paragraphen 3, 55, 73(c)(ii), 79(c) • IAS 17 Änderung in dem Paragraph 41 A
• IAS 27 Änderung in den Paragraphen 12, 37, 39, (16-18, 40(a) und (b) werden gestrichen)
• IAS 28 Änderung in den Paragraphen 13-15, 38 (16 wird gestrichen) • IAS 31 Änderung in den Paragraphen 2(a), 42, 43 (44 wird gestrichen) • IAS 36 (2004) Änderung in den Paragraphen 2, 3, 6, 12, • IAS 37 Änderung in dem Paragraph 9
• IAS 38 (2004) Änderung in den Paragraphen 3, 97, 117, 118(c)(ii) • IAS 40 Änderung in den Paragraphen 9(a), 56, 76(c), 79(d)(iii) • IAS 41 Änderung in den Paragraphen 30, 50(c), • IFRS 1 Änderung in den Paragraphen 12(b), 26, (34A und B werden hinzugefügt)
• IFRS 3 Änderung in den Paragraphen 36, 75(b) und (d).
46 Vgl. IFRS (2004a), S. 536; vgl. auch: Abbildung A IV a) u. b) im Anhang.
47 Vgl. KPMG (2004b), S. 149; Zülch, H. (2005), S. 391.
48 Vgl. Amtsblatt der EU (2004a), IFRS 5 Anhang C, S. L 392/74 ff.
Arbeit zitieren:
Damian Proske, 2005, Bilanzierung und Bewertung nach IFRS 5, München, GRIN Verlag GmbH
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