Inhaltsverzeichnis:
A) Einführung: und niemand will es wissen
B) Sexuelle Orientierung und Menschenrechte von Frauen
1 Rechtliche und institutionelle Grundlagen
1.1 Allgemeine Entwicklung völkerrechtlicher Garantien der
Menschenrechte NA
1.2 Frauen und Menschenrechte
1.3 Menschenrechte und der Schutz sexueller Minderheiten
1.4 Die rechtliche Stellung von Lesben in Afrika
2 Ausmaß und Bandbreite der Menschenrechtsverletzungen
gegenüber Lesben
2.1 Gefährdung von Leben Freiheit und Sicherheit der Person
2.2 Folter
2.3 Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit
2.4 Keine Gewährleistung der Versammlungsfreiheit
2.5 Gesellschaftliche Diskriminierung und Ungleichheit vor dem
Gesetz NA
2.6 Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt
2.7 Unzureichende medizinische Betreuung
2.8 Beeinträchtigungen auf dem Bildungssektor
2.9 Verweigerung der Anerkennung des Flüchtlingsstatus
3 Spezifika der Situation homosexueller Frauen in der
afrikanischen Gesellschaft
)C Schlussbetrachtung: und jeder muss es wissen
D) Literatur- und Quellenverzeichnis
2 NA
A) Einführung: „…und niemand will es wissen“
„…und niemand darf es wissen“. Für das Leben vieler Homosexueller in Afrika und überall auf der Welt stellt dieser Gedanke eine wohl prägende Prämisse dar. Insbesondere Lesben sind darüber hinaus oftmals von einem „und niemand will es wissen“ betroffen, was weitere Schwierigkeit mit sich bringt. Denn obwohl gesellschaftliche Regeln und Vorschriften häufig gar nicht explizit artikuliert werden, sind sie dennoch in vielen Köpfen präsent. Kollektives Schweigen zu weiblicher Homosexualität negiert dabei ihre Existenz und bestehende Probleme können nicht ins öffentliche Bewusstsein gelangen. Faktoren wie ökonomische oder soziale Ungleichheit, religiöse Zwänge aber auch körperliche Gewaltanwendung fungieren gleichermaßen als Produzenten und konstituierende Elemente dieser Unsichtbarkeit. Ignoranz und Tabuisierung gehen dabei jedoch nicht nur von weiten Teilen der Bevölkerung aus, sondern finden sich auch in der Arbeit von
Menschenrechtsorganisationen wieder. Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Lesben konzentrieren sich meist auf den privaten Bereich und treten als Missachtung ökonomischer, sozialer oder kultureller Rechte in Erscheinung. Viele Menschenrechts-organisationen allerdings konzentrieren sich primär darauf, d ie Gewährleistung politischer und staatsbürgerlicher Rechte sicherzustellen und gegen Verstöße seitens des Staates anzugehen. Auch die Betroffenen selbst trauen sich vielfach nicht, Übergriffe zu thematisieren – insbesondere dann, wenn dazu die Offenbahrung ihrer sexuellen Orientierung erforderlich wäre. Stattdessen prägen Angstgefühle oder Selbstzweifel, die aus hegemonial konstruierten Vorurteilen resultieren, ihren Alltag. Sich zu „outen“ kann zahlreiche psychische, soziale aber auch physische Beeinträchtigungen mit sich bringen, so beispielsweise den Verlust sozialer oder familiärer Kontakte, Depressionen oder gar die Anwendung körperlicher Gewalt. Einrichtungen zur Beratung oder Unterstützung jedoch bestehen nur sehr fragmentarisch.
1
Um dieses Dilemma – eine Kombination aus Schweigen und damit einhergehender Intoleranz – durchbrechen zu können, bedarf es zunächst einer intensiven Auseinandersetzung mit der Situation der Menschenrechte homosexueller Frauen, was im Rahmen dieser Arbeit erfolgen soll.
1
Vgl. Rosenbloom, Rachel: Unspoken Rules. Sexual Orientation and Women’s Human Rights. S. xii ff. London, 1996.
3
Zunächst werde ich dabei überblicksartig auf rechtliche und institutionelle Grundlagen eingehen. Daran schließen sich die Darstellung von Ausmaß und Bandbreite der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Lesben sowie von deren Spezifika innerhalb der afrikanischen Gesellschaft an.
B) Sexuelle Orientierung und Menschenrechte von Frauen
1) Rechtliche und institutionelle Grundlagen
1.1) Allgemeine Entwicklung völkerrechtlicher Garantien der
Menschenrechte
Ausgelöst durch die grausamen Menschenrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkrieges erlangte das Thema Menschenrechte im Jahre 1945 erstmals völkerrechtliche Relevanz. Im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) wurde beschlossen, sich für den Schutz des einzelnen Menschen gegenüber seiner Staatsgewalt – als Angelegenheit der internationalen Gemeinschaft – einzusetzen, was sich auch in der Charta der UN wieder finden sollte. Diese Bestimmung führte am 10. Dezember 1948 schließlich zur Verkündung der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“. Neben den klassisch-liberalen Freiheitsrechten wird dem Menschen dort außerdem das Recht auf eine „soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können“ 2 zugesprochen. Soziale und liberale Werte stehen somit gleichwertig nebeneinander.
Da die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ jedoch lediglich empfehlenden Charakters ist und keinerlei völkerrechtliche Verbindlichkeit gewährleisten kann, begann man mit der Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrages. Im Dezember 1966 wurden sowohl der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, als auch der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ verabschiedet. 3 Staaten aus aller Welt haben sich inzwischen dazu verpflichtet, nach den darin festgelegten Grundsätzen zu handeln, was jedoch nicht bedeutet, dass der internationale Kampf um eine globale Verwirklichung der Menschenrechte als abgeschlossen und überflüssig angesehen werden darf.
2
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 28.
3 Vgl. Amnesty International: Das Schweigen brechen. Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung. S. 11ff. Berlin, 1999.
4
1.2) Frauen und Menschenrechte
Gleichheit von Frau und Mann sind innerhalb der United Nations Organisation (UNO) von fundamentaler Bedeutung. Bereits in der Präambel der UN-Charta wird explizit darauf hingewiesen, dass sich beide Geschlechter gleichermaßen auf sämtliche Rechte beziehen können.
Auch dem Rat der Vereinten Nationen war von Anfang an bewusst, dass Themen, die die Stellung der Frau betreffen, einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Man errichtete daher zunächst eine beratende, untergeordnete Kammer der Menschenrechtskommission, deren Aufgabe sich darauf konzentrierte, Vorschläge, Empfehlungen und Berichte aus einem frauenspezifischen Blickwinkel zu erstellen. Schon nach der ersten Sitzung dieser „ Commission on the Status of Women“ (CSW) wurde jedoch deutlich, dass Kompetenzbereich und Relevanz ihrer Thematik keineswegs konsistent sind und folglich eine Statuserhöhung von Nöten ist. Im Jahre 1947 wurde die CSW daher zu einer vollwertigen Kommission erhoben und der Menschenrechtskommission gleichgestellt. Beide Organe arbeiten seitdem eng zusammen. So werden bei Fragen bezüglich der Menschenrechte auch stets die spezifischen Bedürfnisse von Frauen reflektiv fokussiert.
Mittlerweile sind der „Commission on the Status of Women” zahlreiche internationale Rechtsnormen, die der Stellung der Frau zugute kommen, zuzurechnen. Zudem wurden Konzepte erarbeitet, die auf sozialer, politischer oder wirtschaftlicher Ebene gegen Ursachen und Wirkungen von Diskriminierung angehen sollen. Die enge Zusammenarbeit mit Frauenverbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) trägt dazu bei, den Belangen der Frau auf eine globale, öffentlichkeitswirksame Agenda zu verhelfen. 4
1.3) Menschenrechte und der Schutz sexueller Minderheiten
Die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEDM) verkündeten Rechte und Freiheiten besitzen universelle Gültigkeit für die gesamte Menschheit, „ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache,
4
Vgl. Brautigam, Christine A.: International Human Rights Law: The Relevance of Gender. S. 3ff. New York, 2002.
5
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Janina Schendera, 2005, Sexuelle Orientierung und Menschenrechte von Frauen - Schwerpunkt Afrika, Munich, GRIN Publishing GmbH
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