I
Gliederung I
Literaturverzeichnis IV
A. Einleitung 1
B. Wirkung von Tarifverträgen 3
I. Rechtsnatur eines Tarifvertrages 3
II. Wirtschaftliche Funktion des Tarifvertrages 3
III. Zustandekommen von Tarifverträgen 4
1) Tariffähigkeit 4
2) Tarifzuständigkeit 5
3) Tarifvertragsabschluss 5
a) Schriftform 5
b) Bezugnahmeklauseln 5
4) Inhalt 6
a) Normativer Teil 6
(1) Normsetzungswille 6
(2) Gegenstand der Normsetzungsbefugnis 6
(a) Inhaltsnormen 6
(b) Abschlussnormen 7
(c) Beendigungsnormen 7
(d) Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen 7
(3) Geltungsbereich der Rechtsnormen 7
(4) Tarifgebundenheit 8
(a) Gleichstellungsabrede 8
(b) Allgemeinverbindlichkeitserklärung 8
(c) Gebundenheit bei Betriebsnormen 9
(d) Tarifkonkurrenz/ Tarifpluralität (Tarifkollision) 9
(5) Zeitlicher Anwendungsbereich 9
(6) Anmeldung zum Tarifregister/ Auslegen des Tarifvertrags 10
(7) Wirkung der Tarifvertragsnormen 10
(a) Unabdingbarkeit 10
(b) Unverbrüchlichkeit 10
(c) Grenzen der normativen Wirkung 10
b) Schuldrechtlicher Teil 11
(1) Friedenspflicht 11
C. Flexibilisierungsmöglichkeiten 12 I. Ausgangssituation 12
II. Flexibilität von Tarifverträgen 13
1. Flexibilisierung durch Verbetrieblichung von Tarifverträgen 13
2. Rechtliche Grenzen der Flexibilisierung 16
3. Kollision mit dem Günstigkeitsprinzip und praktische Folgen 19
III Flexibilisierungsalternativen 20 1. Verbetrieblichung 20
2. Öffnung von Gesetzes wegen 20
3. Folgen einer generellen Öffnung 21
IV Fazit 23 D. Tarifvertragsanalyse 24
I Branchen gleich und regional verschieden 24
III
1. Tarifvereinbarung 2004 für die Metallindustrie Mecklenburg-Vorpommern (TarifV MV) 24
2. Tarifvereinbarung 2004 für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen (TarifV NRW) 26 3. Zwischenergebnis 27
II Branchen verschieden und regional gleich 28
1. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern 28
2. Tarifvereinbarung 2004 zum MTV für die Metallindustrie Mecklenburg-Vorpommern 29 3. Zwischenergebnis 30 III Fazit 30 F. Ergebnis 30 Anhang
1
A. Einleitung
Das deutsche Tarifsystem und die deutsche Tarifpolitik befinden sich in einer tiefen Krise. Nicht nur die Gewerkschaften, sondern auch die Arbeitgeberverbände haben einen zunehmenden Mitgliederschwund zu verzeichnen. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen bei den gegenwärtig weltweiten wirtschaftlichen Strukturproblemen, oft verbunden mit den einzelnen existenzbedrohenden Konsequenzen, ihre Interessen durch die Tarifparteien und deren Tarifpolitik nicht mehr wirksam repräsentiert. Kritisiert werden vor allem die mangelnde Differenzierung der Tarifverträge nach der unterschiedlichen Belastbarkeit der Unternehmen und die Inflexibilität des Tarifsystems bei seiner notwendigen Anpassung an
geänderte wettbewerbliche Parameter 1 .
Dabei entfaltet sich die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und der Betriebparteien in einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Den Herausforderungen der Globalisierung in der Wirtschaft versucht man gerecht zu werden, indem man prüft, durch eine filigranartige Reglementierung Flexibilität herzustellen, ohne die Grundsatzfrage zu beantworten, ob man auf diesem Weg überhaupt zum Ziel gelangen kann. Einerseits wollen die Gewerkschaften untereinander fusionieren, ohne zu berücksichtigen, dass dadurch auch ein Wettbewerb unter den Gewerkschaften beseitigt wird. Auf der anderen Seite eröffnen die Arbeitgeberverbände eine OT- Mitgliedschaft, obwohl sie Partner in Tarifverhandlungen bleiben wollen. Als flexibles Anpassungsinstrument sollen sich dann Tariföffnungsklauseln erweisen, obwohl bei ihrer Nutzung durch die Betriebspartner ein Betriebskorporavitismus begründet wird, der den freien Arbeitsvertrag ersetzen wird. Letztlich soll im Bündnis für Arbeit ein Weg
eingeschlagen werden, den es lediglich in einer organisierten Wirtschaft geben kann 2 . Angesichts einer anhaltenden Arbeitsmarktkrise und nachweislicher Erfolglosigkeit in der praktizierten Wirtschaftspolitik wächst daher die Gewogenheit aller Beteiligten, die Krisenursachen in den Strukturen des Arbeitsmarktes und seiner Regulierung zu suchen. Dabei beschränken sich die Fortschritte im Bereich der qualitativen Tarifpolitik bezüglich Rahmen- und Manteltarifverträgen auf wenige Themen und Tarifbereiche. Die Gewerkschaften verfügen jedoch auch über kein schlüssiges Konzept, auf dessen Grundlage sie zu einer wirkungsvolleren tarifpolitischen Interessenvertretung gelangen könnten. Die institutionelle Ausgestaltung der Tarifordnung lässt den Betrieben und ihren Mitarbeitern keinen hinreichenden Spielraum für Flexibilität und Differenzierung. Die schnell wechselnden Anforderungen internationalisierter Märkte, der hohe Konkurrenzdruck sogar im nationalen Markt, die unterschiedliche Situation innerhalb der Branchen und das hohe
1 Feudner, DB 1993, 2231, 2231.
2 Richardi, DB 2000, 42, 42.
2
Kostenniveau der Betriebe können jedoch nur durch hohe Flexibilität und Differenzierung der tariflichen Standards aufgefangen werden.
Die Flexibilisierung von Tarifverträgen ist somit eine Thematik, welche nie an Aktualität zu verlieren scheint und damit ständig wiederkehrende Diskussionen auf wirtschaftspolitischer und juristischer Ebene auslöst. Daher besteht das Ziel dieser Arbeit darin, zunächst die allgemeine und normative Wirkung von Tarifverträgen darzustellen, um auf dieser Grundlage bereits gesetzlich vorgegebene Flexibilisierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Anhand von Tarifverträgen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen und -regionen soll insbesondere untersucht werden, ob die vorhandenen Flexibilisierungsmöglichkeiten überhaupt ausgeschöpft werden, ehe die geforderte Gesetzesänderung Gestalt annimmt. Schließlich soll ein Vergleich von branchengleichen und regional verschiedenen bzw. branchenverschiedenen und regional gleichen Tarifverträgen angestellt werden, um die praktische Umsetzung der Flexibilisierung von Tarifverträgen der gleichen Branche in verschiedenen Bundesländern bzw. in verschiedenen Wirtschaftszweigen aber gleichen Regionen zu veranschaulichen.
3
B. Wirkung von Tarifverträgen
Der Tarifvertrag bildet eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle. Er hat über seine grundgesetzliche Verankerung in Art. 9 III GG hinaus eine zusätzliche gesetzliche
Normierung im Tarifvertragsgesetz (TVG) gefunden 3 .
I. Rechtsnatur eines Tarifvertrages
Bei einem Tarifvertrag handelt es sich um einen nach allgemeinen Regeln zu beurteilenden
Vertrag zwischen tariffähigen Parteien zur Regelung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten 4 . Aufgrund seines normativen Charakters wirkt der Tarifvertrag auf die in seinem
Geltungsbereich geschlossenen Individualarbeitsverträge unmittelbar ein 5 . Der Tarifvertrag steht dabei zwischen dem staatlichen Gesetz und dem individuellen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er hebt auf der einen Seite das auf der Ebene des Individualarbeitsvertrages vorhandene Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf und setzt auf der anderen Seite die marktwirtschaftliche Ordnung am Arbeitsmarkt durch. Damit bietet er den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre kollektive Macht in der Form eines mit zwingender Wirkung für die
einzelnen Arbeitsverhältnisse ausgestatteten Vertrages zur Geltung zu bringen 6 .
II. Wirtschaftliche Funktion des Tarifvertrages
Durch eine Vereinbarung zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden heute in den Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen für einen großen Teil der
Arbeitsverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum für beide Seiten verbindlich festgelegt 7 . Dabei erfüllen die Tarifverträge eine Schutzfunktion zugunsten der Arbeitnehmer und geben den Arbeitgebern eine sichere Kalkulationsgrundlage an die Hand. Denn der Inhalt der Tarifverträge darf wegen der tariflichen Friedenspflicht während ihrer Laufzeit nicht durch
Nachforderungen beanstandet werden 8 . Damit können die Arbeitgeber für diesen Zeitraum von feststehenden Kosten ausgehen. Zudem sollen Tarifverträge den Arbeitnehmer davor schützen, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Überlegenheit einseitig die
Arbeitsvertragsbedingungen festsetzt 9 .
3 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht- Löwisch/ Rieble, § 252 Rn 23.
4 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn 1.
5 Junker, § 8 Rn 502.
6 Löwisch, § 7 Rn 232.
7 Däubler- Reim, § 1 Rn 1.
8 Löwisch, § 7 Rn 233.
9 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn. 43.
4
Gleichzeitig kommt somit den Tarifverträgen volkswirtschaftlich eine Kartellwirkung zu, denn sie legen den Mindestinhalt der Arbeitsbedingungen gleichförmig fest und schalten
insoweit den Wettbewerb aus 10 .
III. Zustandekommen von Tarifverträgen
1) Tariffähigkeit
Als Tarifvertragsparteien kommen nur tariffähige Rechtssubjekte in Betracht. Dies sind gemäß § 2 TVG auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften, auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände oder ihre
Spitzenorganisationen, zusätzlich aber auch einzelne Arbeitgeber 11 . Derartige Vereinigungen müssen bei Abschluss eines Tarifvertrages alle Begriffsmerkmale einer Koalition im Sinne des Art. 9 III GG erfüllen. Es muss sich daher um einen freiwilligen Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern auf zivilrechtlicher Basis handeln der auf Dauer angelegt ist, muss körperschaftlich und überbetrieblich organisiert sein und die
Fähigkeit zur demokratischen Willensbildung beinhalten 12 . Weiterhin muss diese Vereinigung von der gegnerischen Seite frei und unabhängig sein von Staat, Parteien und Kirche. Vorrangig muss sie jedoch die Zielsetzung zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen ihrer jeweiligen Mitgliedergruppe haben 13 . Schließlich ist eine derartige Koalition nur dann gemäß § 2 I TVG tariffähig, wenn sie über eine gewisse soziale Mächtigkeit verfügt, um den Arbeitskampfgegner unter Druck setzen zu können. Nur dann nämlich kann erwartet werden, dass die Tarifvertragsparteien mit gleichen Chancen in die Tarifverhandlungen gehen und diese dann auch zu einem vernünftigen Ergebnis führen. Denn mächtig und leistungsfähig ist eine Vereinigung nur dann, wenn sie Autorität gegenüber dem Gegenspieler und gegenüber ihren Mitgliedern besitzt, eine ausreichende finanzielle Grundlage hat und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der
Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen 14 .
Die Vereinigung muss weiterhin tarifwillig sein. Das bedeutet, dass sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als solche zur Wahrung ihrer kollektiven Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen erfasst und zu diesem Zweck namentlich den Abschluss von
10 Löwisch, a.a.O. .
11 Dörner/ Luczak/ Wildschütz- Pfeiffer, H/ Rn. 12.
12 Wollenschläger, Rn 530.
13 Junker, § 7 Rn 453.
14 Dörner/ Luczak/ Wildschütz- Pfeiffer, H./ Rn 23.
5
Tarifverträgen anstrebt 15 . Das Vorliegen einer Arbeitskampfbereitschaft ist dagegen nicht zwingend Voraussetzung 16 .
2) Tarifzuständigkeit
Zur Satzungsautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gehört auch die Festlegung, für welche Arbeitsverhältnisse sie Tarifverträge abschließen wollen. Nur wenn sich die Tarifzuständigkeiten von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden decken, können
sie Tarifverträge mit Wirkung für ihre beiderseitigen Mitglieder vereinbaren 17 . Eine Koalition kann einen Tarifvertrag nur innerhalb ihres räumlichen und sachlichen Geschäftsbereiches abschließen. Dieser Geschäfts- bzw. Tätigkeitsbereich wird bestimmt durch die Satzung der jeweiligen Koalition, wobei sich die Satzungen der meisten deutschen Gewerkschaften am so genannten Industrieverbandsprinzip orientieren. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Arbeitnehmer eines einem bestimmten Branchenzweig zugeordneten
Betriebs durch dieselbe Gewerkschaft vertreten werden 18 .
3) Tarifvertragsabschluss
a) Schriftform
Die Tarifvertragsparteien schließen nach der so genannten Verbandstheorie 19 den Vertrag im eigenen Namen ab. Gemäß § 1 II TVG bedarf außerdem jeder Tarifvertrag der Schriftform,
andernfalls ist der Vertrag nach § 125 S.1 BGB nichtig 20 .
b) Bezugnahmeklauseln
Ein Tarifvertrag kann auch durch so genannte Bezugnahmeklauseln auf die Regelung eines Gesetzes oder eines anderen Tarifvertrages verweisen und somit dem Schriftformerfordernis genügen. Dies ist dann der Fall, wenn auf eine Regelung in der zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses vorliegenden Fassung durch statische Verweisung verwiesen oder wenn auf die jeweils geltende Fassung durch dynamische Verweisung Bezug genommen
wird 21 .
15 Däubler- Peter, § 2 Rn 45.
16 BVerfG vom 06.05.1964, BVerfGE 18, 18.
17 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn 64.
18 Junker, § 8 Rn 520.
19 Löwisch, § 7 Rn 249.
20 Dütz, § 9 Rn 512.
21 Löwisch, § 7 Rn 251.
6
4) Inhalt
Der Tarifvertrag ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur; denn jeder Tarifvertrag hat
einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil 22 .
a) Normativer Teil
Im normativen Teil werden von den Tarifvertragsparteien allgemein die Arbeitsbedingungen
festgelegt, die unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverträge einwirken sollen 23 . Letztlich handelt es sich hierbei um durch die Tarifvertragparteien einverständlich gesetzte Rechtsnormen. Die Auslegung des normativen Teils erfolgt daher nach den Grundsätzen über
die Auslegung eines Gesetzes 24 .
(1) Normsetzungswille
Voraussetzung für die Entfaltung der Rechtsnormwirkung eines Tarifvertrages ist der
Normsetzungswille 25 .
(2) Gegenstand der Normsetzungsbefugnis
Gemäß § 1 TVG enthält der Tarifvertrag Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Demnach können die Rechtsnormen des
Tarifvertrages ihre Wirkung lediglich in Arbeitsverhältnissen entfalten 26 .
(a) Inhaltsnormen
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages können alles regeln, was Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sein kann. Gegenstand eines Tarifvertrages können damit die Arbeitspflicht und alle anderen mit Leistung und Gegenleistung zusammenhängenden Bedingungen, wie zum Beispiel Entgeltzahlung bei Arbeitsverhinderung, Ausschluss von
Ansprüchen, Urlaub, Freizeit und Haftung sein 27 . Dabei können die Rechtsnormen auch gebietenden und verbietenden Charakter haben, indem sie zum Beispiel die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ausschließen.
22 Junker, § 8 Rn 502.
23 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht- Löwisch/ Rieble, § 253 Rn 1.
24 Junker § 8 Rn 508.
25 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht- Löwisch/ Rieble, § 253 Rn 14.
26 Dütz, § 9 Rn 500.
27 Däubler- Reim, § 1 Rn 312.
7
(b) Abschlussnormen
Abschlussnormen können zum einen Formvorschriften sein, welche eine Verpflichtung begründen, den Vertragsinhalt schriftlich niederzulegen. Abschlussnormen können weiterhin Abschlussverbote darstellen, indem sie bestimmte Arbeitsvertragsabschlüsse verbieten.
Schließlich kann es sich auch um Abschlussgebote handeln 28 .
(c) Beendigungsnormen
Beendigungsnormen sind Regelungen bezüglich Zulässigkeit und Modalitäten von
Kündigungen sowie Befristung und Zweckerreichung 29 . Sie können materiell Kündigungsfristen festlegen, das Kündigungsrecht des Arbeitgebers beschränken und Kündigungen ausschließen.
(d) Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen
Die Normsetzungsbefugnis über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen eröffnet den Tarifvertragparteien die Einflussnahme auf die rechtliche Ordnung in den Betrieben, wie die Regelung der Einrichtungen, Organisation und Arbeit der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe 30 . Die Befugnis umfasst auch die nähere betriebliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und Angelegenheiten, die den Arbeiter als Mitglied der Belegschaft betreffen.
(3) Geltungsbereich der Rechtsnormen
Der Geltungsbereich von Tarifverträgen ist gewöhnlich eingeschränkt und bezieht sich auf
einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich 31 .
Der räumliche Geltungsbereich beschreibt das Gebiet, für das der Tarifvertrag gelten soll 32 , zum Beispiel ein bestimmtes Bundesland oder Bundesgebiet. Der fachliche Geltungsbereich bestimmt die Art derjenigen Betriebe, die unter den
Tarifvertrag fallen sollen 33 , zum Beispiel Betriebe einer bestimmten Branche. Im persönlichen Geltungsbereich werden diejenigen Arbeitnehmer festgelegt, für die der
Tarifvertrag gelten soll 34 , zum Beispiel alle gewerblichen Arbeitnehmer oder alle Arbeiter und Angestellte.
28 Wollenschläger, Rn 570.
29 Däubler- Reim, § 1 Rn 305.
30 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn 27, 28.
31 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht- Löwisch/ Rieble, § 264 Rn 1.
32 Junker, § 8 Rn 556.
33 Dörner/ Luczak/ Wildschütz, H./ Rn 216.
8
(4) Tarifgebundenheit
(a) Gleichstellungsabrede
Grundsätzlich gilt der Tarifvertrag nur für die beiderseits tarifgebundenen
Arbeitsverhältnisse 35 . Demnach ist der Arbeitgeber auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichstellungsgrundsatz verpflichtet, den nicht organisierten Arbeitnehmern die gleichen Leistungen zu gewähren wie den organisierten. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung kann jedoch der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eingehen, indem der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nimmt. Durch diese so genannte Gleichstellungsabrede übernimmt der Arbeitgeber die Verpflichtung, den nicht organisierten Arbeitnehmer den organisierten
gleichzustellen 36 . Gleichermaßen bestimmt § 3 III TVG, dass die Tarifgebundenheit solange Bestand hat, bis der Tarifvertrag endet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber infolge einer gleichzeitigen Änderung des Betriebszwecks aus dem Geltungsbereich ausscheidet oder die Tarifvertragspartei ganz aufgelöst wird.
(b) Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Gemäß § 5 TVG kann die Wirkung des Tarifvertrages auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber
und Arbeitnehmer durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgedehnt werden 37 . Das Bundes- oder Landesarbeitsministerium erklärt dabei auf Antrag einer Tarifvertragspartei und im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Ausschüsse die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Gegenüber den nicht organisierten Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Mitwirkung 38 . legitimiert sie die staatliche Voraussetzung für eine
Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens fünfzig Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen, die unter den Regelungsbereich des Tarifvertrages fallen und dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten ist. Unter öffentlichem Interesse versteht man dabei das Interesse an der Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen auch für die Arbeitnehmer, die bei nicht organisierten Arbeitgebern beschäftigt sind. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung endet
gemäß § 5 V 3 TVG mit dem Ablauf des Tarifvertrages 39 .
34 Junker, § 8 Rn 558.
35 Däubler- Lorenz, § 3 Rn 1.
36 Däubler- Lorenz, § 3 Rn 231.
37 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn 250.
38 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht- Löwisch/ Rieble, § 268 Rn 52.
39 Dörner/ Luczak/ Wildschütz- Pfeiffer, H./ Rn 186.
9
(c) Gebundenheit bei Betriebsnormen
Die Normen eines Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten gemäß § 3 II TVG auch ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung für alle Arbeitnehmer von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Denn die betriebseinheitliche Regelung ist bei diesen Normen praktisch notwendig und muss daher von nicht organisierten
Arbeitgebern hingenommen werden 40 . Allerdings darf dabei nicht auch der Inhalt der Arbeitsverhältnisse nicht organisierter Arbeitnehmer tariflich geregelt werden.
(d) Tarifkonkurrenz/ Tarifpluralität (Tarifkollision)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Tarifkonkurrenz entstehen. Dies ist dann der
Fall, wenn bestimmte Arbeitsverhältnisse gleichzeitig mehreren Tarifverträgen unterstehen 41 .
Bei der Tarifpluralität dagegen kommen mehrere verschiedene Tarifverträge im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung, wenn dieser selbst oder sein Verband Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften geschlossen hat und die Arbeitnehmer des Arbeitgebers
unterschiedlichen Organisationen angehörigen 42 .
(5) Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Ende der normativen Wirkung eines Tarifvertrags richtet sich nach Vertragsrecht unter Beachtung des § 4 V TVG. Demnach treten die Rechtsnormen des Tarifvertrags mit dem im Tarifvertrag bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Außer Kraft treten sie entweder mit dem im Tarifvertrag bestimmten Zeitpunkt oder nach erfolgter Kündigung mit Ablauf der
Kündigungsfrist, wenn der Tarifvertrag eine Beendigung durch Kündigung vorsieht 43 . Nach Ende des Tarifvertrags gelten die bisherigen Tarifbestimmungen gemäß § 4 III TVG solange fort, bis er durch einen neuen Tarifvertrag oder durch arbeitsvertragliche Einigung
abgelöst wird (Nachwirkung) 44 .
40 Hromadka/ Maschmann, § 13 Rn 249.
41 Junker, § 8 Rn 559.
42 Wollenschläger, Rn 615.
43 Dütz, § 9 Rn 530, 531.
44 Däubler- Bepler, § 4 Rn 813.
10
(6) Anmeldung zum Tarifregister/ Auslegen des Tarifvertrags
Gemäß § 6 TVG ist der Tarifvertrag dem Tarifregister mitzuteilen und gemäß § 8 TVG im Betrieb an geeigneter Stelle, also dort, wo die Arbeitnehmer ohne besondere Mühe von ihm
Kenntnis nehmen können, auszulegen 45 . Dagegen handelt es sich bei der Pflicht zur Eintragung der Tarifverträge ins Tarifregister nach § 6,7 TVG und zur Auslegung im Betrieb
nach § 8 TVG um reine Ordnungsvorschriften, deren Verletzung unbeachtlich ist 46 .
(7) Wirkung der Tarifvertragsnormen
(a) Unabdingbarkeit
Gemäß § 4 TVG wirkt der normative Teil des Tarifvertrages unabdingbar, das bedeutet unmittelbar und zwingend. Das bedeutet: Ist ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, so gelten die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen für den Individualarbeitsvertrag per se und automatisch und können nicht durch eine Individualvereinbarung abbedungen werden. Die zwingende Wirkung entfällt nach § 4 III TVG nur dann, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die Abweichungen zulässt oder wenn es der einzelne Arbeitnehmer schafft, nach dem Günstigkeitsprinzip für sich individuell günstigere Bedingungen auszuhandeln. Das Günstigkeitsprinzip kann von den Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen werden.
(b) Unverbrüchlichkeit
Grundsätzlich ist die normative Wirkung des Tarifvertrages unverbrüchlich, denn nach § 4 IV TVG sind einmal entstandene tarifliche Rechte ohne Billigung der Tarifvertragsparteien unverzichtbar. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Tarifvertrag selbst eine tarifliche Ausschlussfrist vorsieht.
(c) Grenzen der normativen Wirkung
Die unabdingbare und unverbrüchliche, normative Wirkung eines Tarifvertrags gilt nur dann, wenn der normative Teil eines solchen Vertrages auf das jeweilige Arbeitsverhältnis gemäß §§ 2, 3 oder 5 TVG anwendbar ist. Diese Wirkung entfällt jedoch schon im Rahmen der Nachwirkung des Tarifvertrags i.S.v. § 4 V TVG. Eine normative Wirkung des Tarifvertrags ist auch dann nicht gegeben, wenn der Inhalt des Tarifvertrags nur durch Individualvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht wird.
45 Däubler- Reinecke, § 6 Rn 12.
46 Dörner/ Luczak/ Wildschütz- Pfeiffer, H./ Rn 297.
11
b) Schuldrechtlicher Teil
Im schuldrechtlichen Teile eines Tarifvertrages werden die einzelnen Rechte und Pflichten
geregelt, die zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen sollen 47 . Er richtet sich primär ausschließlich an die Tarifvertragsparteien.
(1) Friedenspflicht
Während der Laufzeit des Tarifvertrags darf keine der Tarifvertragsparteien gegen die andere Kampfmaßnahmen ergreifen, um eine Änderung der im Tarifvertrag festgelegten
Arbeitsbedingungen oder jetzt schon deren Neuregelung für die Zukunft zu erreichen 48 .
(2) Durchführungspflicht
Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, die Rechtsnormen des Tarifvertrags in der Praxis
tatsächlich anzuwenden und vereinbarungswidrige Maßnahmen zu unterlassen 49 .
(3) Weitere Pflichten
Den Tarifvertragsparteien steht es zur freien Disposition, weitere Pflichten zu vereinbaren, wie zum Beispiel die Informations- oder Gesprächspflicht. Sie dürfen dabei nur nicht versuchen, über den schuldrechtlichen Teil die Grenzen zu umgehen, die ihrer
Normsetzungsbefugnis entzogen sind 50 .
c) Fazit
Zusammenfassend kann der Tarifvertrag als ein privatrechtlicher kollektiver Normenvertrag bezeichnet werden.
47 Dörner/ Luczak/ Wildschütz- Pfeiffer, H./ Rn 14.
48 Wollenschläger, Rn 587.
49 Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Löwisch/ Rieble, § 277 Rn. 17.
50 Löwisch, § 7 Rn 313.
12
C. Flexibilisierungsmöglichkeiten
I. Ausgangssituation
Die tarifpolitische Situation in Deutschland ist gekennzeichnet von einer neuen Unübersichtlichkeit. Die Stabilität des Tarifsystems wird zunehmend in Frage gestellt. Die Kritik des Tarifsystems aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik wächst. Es besteht die Möglichkeit, dass das „Tarifkartell“ aufbricht.
Auf der anderen Seite hat die Tarifpolitik in den letzten Jahren neue Regulierungsaufgaben übernommen und auf Seiten der Politik hat es dafür auch Stützungsmaßnahmen gegeben. Innerhalb der Gewerkschaften hält die Diskussion über den weiteren Kurs in der Tarifpolitik an. Umstritten sind zum einen das Mischungsverhältnis von einheitlichen Vorgaben und Differenzierung in Tarifverträgen und zum anderen die Aufgabenteilung von Tarifvertrag und
Gesetz bei der Sicherung der Mindeststandards 51 .
In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Marktbedingungen für die Unternehmen fundamental geändert. Das betriebliche Umfeld ist durch den technischen Fortschritt, den internationalen Wettbewerb, die Internationalisierung der Produktion und durch weitere Faktoren, die den strukturellen Wandel antreiben geprägt worden und in der Folge unsicherer geworden. Weltweit hat die Verflechtung der internationalen Güter- und Kapitalmärkte zugenommen. Der Wettbewerbsdruck der Betriebe steigt stetig an und somit versuchen die Unternehmen ihre gefährdete Wettbewerbsposition mit neuen Produkten und Produktionsverfahren zu sichern. Folglich müssen sich Unternehmensmanagement und Belegschaft der Herausforderung stellen und sich kontinuierlich an ein sich veränderndes betriebliches Umfeld anpassen. Jedoch unterscheiden sich diese Herausforderungen je nach Betrieb, Region und Branche. Danach scheinen Flexibilität und Differenzierung in einem instabilen wirtschaftlichen Umfeld Voraussetzungen dafür zu sein, dass die Unternehmen und die Belegschaften den differierenden Anpassungserfordernissen Rechnung tragen können. Im Ergebnis werden in der tarifpolitischen Diskussion um eine Anpassung des Tarifvertragssystems an veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Umstände häufig Forderungen nach einer Dezentralisierung der Tarifpolitik wach, wobei die Ertragslage des jeweils betroffenen Unternehmens eine stärkere Berücksichtigung finden soll. Des Weiteren geht es zum einen um die rechtspolitische Forderung Regelungsaufgaben der Tarifvertragsparteien auf die Betriebsparteien zu verlagern und zum anderen darum, eine Dezentralisierung zu ermöglichen und somit direkten Einfluss auf die Entwicklung der
51 Bispinck, WSI-Mitteilungen 7/2003, S. 395, 395.
13
Effektiventgelte zu haben. Die zweistufigen Tarifsysteme spiegeln dabei u.a. ein neues
Konzept in der tarifpolitischen Zukunft wieder 52 .
II. Flexibilität von Tarifverträgen
Inhaltlich geht es um die Ausgestaltung von Tarifverträgen und vor allem um das Ausmaß an Flexibilität und Differenzierung, die diese den Unternehmen bieten. Die Flächentarifverträge wurden in der Praxis dabei durch Öffnungsklauseln mehr oder weniger in Bezug auf die Anpassungsmöglichkeiten an betriebliche Rahmenbedingungen erweitert.
1. Flexibilisierung durch Verbetrieblichung von Tarifverträgen
In der Praxis kann die Verbetrieblichung von Tarifverträgen „durch“ oder „auf Grund“ von Tarifverträgen erfolgen. Im erstgenanten Fall enthält der Tarifvertrag selbst besondere Regelungen für einzelne Unternehmen.
Im zweiten Fall gibt es tarifvertragliche Öffnungsklauseln für die Betriebsparteien. Dabei sind die rechtlichen Grenzen und Anforderungen unterschiedlich.
Die folgenden Beispiele demonstrieren die Verbetrieblichung der Tarifverträge „durch“ die Tarifverträge selbst.
a) Unternehmensbezogene Verbandstarifverträge
Danach können Arbeitgeberverbände mit den Gewerkschaften nicht nur
Verbandstarifverträge abschließen, die in der Fläche bzw. für eine bestimmte Branche und damit für eine Vielzahl von Unternehmen wirken, sondern auch solche, die nur für ein einzelnes Unternehmen gelten. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um Firmentarifverträge, weil der Vertragspartner der entsprechenden Gewerkschaft gerade nicht der einzelne Arbeitgeber ist, sondern vielmehr der Arbeitgeberverband. Etwaige Sonderregelungen
bestehen nicht 53 .
b) Firmen- oder Haustarifverträge
Der einzelne Arbeitgeber kann bei Nicht-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als auch bei vorliegender Verbandstarifgebundenheit Vertragspartner für den Abschluss eines Tarifvertrages sein. Im Sinne von § 2 TVG im Rahmen eines Firmen- oder Haustarifvertrags. Es besteht die Möglichkeit, dass durch solche Firmentarifverträge Rechte aus dem
52 Wendeling-Schröder, NZA 2003, 772 (772).
53 BAG ( 20.03.1991), NZA 1991, 736.
Arbeit zitieren:
Nadja Greve, 2005, Flexibilisierung von Tarifverträgen, München, GRIN Verlag GmbH
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