Vernehmungspsychologie / Vernehmungstechnik
Inhalt
I. Einführung 3
II. Ziel der Vernehmung 3
III. Vernehmungstechnik 3
1. Kontaktebene 3
2. Freundliches Interesse 3
3. Persönlichkeit des Vernehmenden 4
IV. Verständlichkeit der Vernehmungssprache 4
1. Berücksichtigung sprachlicher Regionalfärbungen 4
2. Dialektberücksichtigung 4
3. Jargonberücksichtigung 4
4. Abstraktionsgrad der Sprache 5
5. Satzbau 6
6. Dolmetschereinsatz 6
V. Aufschließung und Enthemmung des Zeugen 6
1. Gründe der Gehemmtheit 6
2. Gestaltung der äußeren Vernehmungssituation 6
3. Die Befragung unter dem Aspekt der Enthemmung 7
VI. Verhalten gegenüber aufgeregten Zeugen 8
1. Gelassenheit in der Vernehmungsweise 8
2. Verhalten bei Affekten des Zeugen 8
3. Verhalten bei Falschaussagen 8
VII. Vorbereitung des Termins 8
1. Terminplanung 8
2. Angabe des Beweisthemas 9
3. Alternativdenken 9
VIII. Zeugenbelehrung 9
1. Zeitaufwand 9
2. Verständlichkeit 9
3. Motivierung zur wahrheitsgemäßen Aussage 9
4. Graduelle Belehrung 10
5. Aussagekorrektur vor Vereidigung 10
6. Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht 10
7. Informationen über das Verfahren 10
8. Vernehmung zur Person 10
IX. Inhaltliche Gestaltung der Vernehmung 10
X. Spontaner Zeugenbericht und gesteuerte Befragung 11
1. Probleme des spontanen Zeugenberichts 11
2. Gesteuerte Befragung 11
2.1. Eröffnungsfragen 12
2.1.1. Offene Fragen 12
2.1.2. Geschlossene Fragen 12
2.2. Lenkungsfragen 13
2.3. Suggestivfragen 13
XI. Fixierung der Vernehmung 14
XII. Literatur 14
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A. Vernehmungspsychologie und Vernehmungstechnik
I. Einführung
Die Vernehmungspsychologie stützt sich im wesentlichen auf systematische Praxisbeobachtungen, insbesondere sog. Vergleichsbefragungen, bei denen dieselbe Person zum selben Thema unter verschiedenen Situationsbedingungen befragt wurde.
Experimente haben sich hingegen nur in Teilbereichen bewährt, die künstlich herbeigeführte Situation entspricht in psychologischer Hinsicht der Vernehmungsrealität häufig nicht in ausreichendem Maße.
Statistische Erhebungen spielen im Rahmen der Vernehmungspsychologie eine geringere Rolle als die Kasuistik. Das Material der Vernehmungspsychologie wird im wesentlichen aus Strafverfahren gewonnen. In diesen wird - im Unterschied zum Zivilverfahren - der Zeuge in der Regel mehrmals vernommen, so daß Vergleiche überhaupt erst möglich werden.
Die Aussagepsychologie ist nicht in der Lage, einen Katalog zu erstellen, anhand dessen sich optimale Ergebnisse erzielen ließen, die Vernehmungsmethode ist in der Praxis weitgehend von persönlicher Berufserfahrung bestimmt.
II. Ziel der Vernehmung
Das Verfahren der Zeugenvernehmung im Zivilprozeß ist in §§ 394 - 397 ZPO geregelt.
Ziel der Vernehmung ist das Erforschen der Wahrheit im Sinne von Richtigkeit, also der Übereinstimmung mit der wirklichen Sachlage. Eine brauchbare Zeugenaussage ist hierbei eine solche, die als Beweismittel verwendet werden kann.
Im Rahmen des Zeugenbeweises wird versucht, die Wahrheit durch Menschen zu erforschen, welche hierzu nur im Rahmen ihrer subjektiven Möglichkeiten beitragen können. Auch gutwillige Zeugen können leicht überfordert werden, insbesondere durch die besondere Aussagesituation vor Gericht, welche bei vielen Menschen Hemmungen bewirkt.
III. Vernehmungstechnik
Feste Vernehmungsregeln lassen sich für die Vielzahl von individuellen Vernehmungen nicht aufstellen. Bei der Vernehmung ist sowohl die Person des Vernehmenden als auch die des Zeugen entscheidend.
Zwei Extreme der Vernehmungsführung sollten vermieden werden, es sollte weder eine familiäre, noch eine eisige Vernehmung vorgenommen werden.
1. Kontaktebene
Der Vernehmende sollte sich der Auskunftsperson anpassen, sich aber nicht auf jedes Niveau herablassen, er muß in der Lage sein, seinen Verhandlungs- und Vernehmungsstil den Persönlichkeiten der Prozeßbeteiligten anzupassen. Zu starke Routine und Distanziertheit können schädlich sein.
Die Anpassungsfähigkeit des Richters sollte sich auch auf den Sprachgebrauch (vgl. unten) erstrecken.
2. Freundliches Interesse
Für den Richter sollte es nichts Interessanteres als die Auskunftsperson geben, er sollte Interesse und Teilnahme zeigen. Zuviel Reden seitens des Richters schadet nur, der Richter sollte etwa 30 %, der Zeuge 70 % des Vernehmungsgesprächs bestreiten.
Auch überhebliche Überlegenheit sollte vermieden werden, der Vernehmende sollte rücksichtsvoll sein, niemand will vor Gericht sein Gesicht verlieren, der Richter sollte eher der Auskunftsperson helfen, ihr Gesicht zu wahren.
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Der Vernehmende sollte das Verhalten des Zeugen anerkennen und erkennbar wahre Aussagen loben, der Zeuge muß motiviert werden, ein Konflikt zwischen seinem Interesse und seinem Gewissen gilt es zugunsten des letzteren zu lösen.
In bestimmten sehr persönlichen Fragestellungen - etwa bezüglich des eigenen Sexualverhaltens können je nach der persönlichen Einstellung des Zeugen durchaus beim besten Willen aufgrund unüberwindlicher Hemmungen keine brauchbaren Aussagen erzielt werden.
Hierfür gilt es Verständnis zu haben, ohne die Aufrichtigkeit des Zeugen zu anderen Fragen allein deswegen zu bezweifeln.
3. Persönlichkeit des Vernehmenden
Sachliche Kompetenz und Persönlichkeit begünstigen den Erfolg einer Vernehmung, nicht formale Autorität. Konsequentes Auftreten ist eminent wichtig, entschlossenes Auftreten zum rechten Zeitpunkt sowie fallbezogene Prozeßleitung.
Der Vernehmende muß geistesgegenwärtig sein, auch auf Nebenbeteiligte achten und scheinbar unwichtige Andeutungen mitverfolgen.
Grundsätzlich sollten Vernehmungen zwar in ruhigem Ton geführt werden, bei uninteressierten Zeugen kann aber eine energische Tonart durchaus zu einer ernsteren Aussagehaltung führen.
Der Richter darf nie die Selbstkontrolle verlieren. Affektausbrüche des Vernehmenden sollten absolute Ausnahme bleiben, denn hiermit wird eine Konfrontation geschaffen, die kaum wieder aufzulösen ist und statt zum Einlenken auch zur Blockade des Zeugen führen kann.
Eine ständige Selbstkontrolle ist für den Vernehmenden dringend zu empfehlen, hierzu gehört des weiteren das Gebot der Geduld.
IV. Verständlichkeit der Vernehmungssprache
Im Regelfall fragt ein Zeuge nicht nach, wenn er etwas nicht oder nicht vollständig verstanden hat, insbesondere fragen er nicht mehrmals nach, um nicht als "dumm" dazustehen.
Der Zeuge versucht stattdessen, die Bedeutung ihm unverständlicher Fragestellungen zu erraten, wobei er richtig oder falsch liegen kann. Das Unverständnis ist dem Zeugen nicht immer anzumerken, mitunter schweigt er auch oder gibt an, nichts zu wissen, obwohl er Kenntnis über den in Frage stehenden Sachverhalt hat.
1. Berücksichtigung sprachlicher Regionalfärbungen
Erfolgt die Vernehmung in Hochdeutsch, verstehen Zeugen mit gehobener Schulbildung den Vernehmenden auch dann, wenn seine Sprache eine "gewisse regionale Färbung" beinhaltet.
Zahlreiche Zeugen mit einfacherer Schulbildung haben hingegen Schwierigkeiten, wenn eine bestimmte Färbung besteht, obwohl hochdeutscher Wortschatz benutzt wird.
Auch insoweit ist langsames und deutliches Sprechen anzuempfehlen.
2. Dialektberücksichtigung
Ist der Zeuge gewohnt, im Alltagsleben Dialekt zu sprechen, kann es die Vernehmung erleichtern, ihn seinen eigenen Dialekt sprechen zu lassen.
Der Vernehmende sollte sich aber nicht an einem Dialekt versuchen, den er nicht beherrscht.
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3. Jargonberücksichtigung
Die Verwendung eines speziellen "Jargon" durch den Vernehmenden, wie er häufig unter Jugendlichen besteht, ist selten zu empfehlen. In der Regel beherrscht der Vernehmende den Jargon nicht ausreichend, um einen Kontakt auf gleicher Ebene herzustellen, eine plumpe Anbiederung wirkt eher lächerlich.
Für das Verständnis kann aber die distanzierte Benutzung einzelner Ausdrücke, die vom Zeugen eingeführt worden, hilfreich sein:
"Wie oft sind Sie denn für den Beklagten ´Anschaffen´ gegangen, wie Sie das nennen?"
4. Abstraktionsgrad der Sprache
Die Vernehmung ist nur dann verständlich, wenn keine hochabstrakten Begriffe gebraucht werden. Schwer verständlich, weil in der Alltagssprache selten gebraucht sind folgende Formulierungen:
"Hätten sie dies vorausgesehen?"
"Haben sie es mit Bewußtsein wahrgenommen?" "War dieser Mann daran beteiligt?" "Was war das für ein Gerät?" "Wie war die Situation?" "In welcher Beziehung waren die Eltern streng?" "Sehen Sie von der anderen Sache einmal ab ..." "Hat er einen Vorwand gebraucht?" "Können Sie ausschließen, daß ..." "Können Sie sich darauf besinnen?" "Was hatten Sie für einen Anlaß?" "Sind Aggressionen vorgekommen?" "Was assoziieren Sie ..." "Zeigte er ein inadäquates Verhalten?" "Können Sie differenzieren?"
Mißverständnisse können auch bei unterschiedlichen Bezeichnungen auftreten:
gesprochen?"
"Haben Sie es ihr nicht erzählt?" "Doch!"
"Also haben sie mit ihr darüber geredet?" "Nein."
"Haben Sie ihn mit der Pistole bedroht?" "Nein, ich habe gesagt, ich hätte eine Pistole."
"Ist das im Freien gewesen?" "Nein, auf einer Wiese."
Das Wort "kennen" wird oft nur im Sinne persönlicher Bekanntschaft gebraucht:
"Wissen Sie nicht, wie er heißt?" "Doch!"
"Woher wissen Sie den Namen?" "Er wohnt in unserer Straße, da habe ich ihn
Bei schwächer begabten Zeugen sollte das Satzsubjekt - meist der Name oder eine charakteristische Bezeichnung der Person - häufiger wiederholt statt durch ein Fürwort ersetzt werden, um Mißverständnissen bezüglich der Person vorzubeugen.
5. Satzbau
Grundsätzlich sollten bei der Befragung einfache, kurze Sätze gebildet werden, die höchstens einen Nebensatz aufweisen. Schachtelsätze sollten völlig vermieden werden:
"Haben Sie, nachdem Sie aus ihrer Wohnung kamen, in der Sie - wie Sie sagten - etwa zehn Minuten verbracht haben, um ein Telefongespräch zu führen, den Wagen noch auf der Straße gesehen?".
Selbstverständlich sollten nie zwei verschiedene Fragestellungen in einem Fragekomplex verbunden werden:
"Was haben Sie an der Haustür beobachtet und haben Sie früher schon etwas Ähnliches beobachtet oder waren ihre Beobachtungen gänzlich anderer Art?"
Hierdurch kann der Zeuge irritiert werden, er weiß möglicherweise nicht, auf welchen Frageteil er zuerst eingehen soll und beantwortet möglicherweise auch nur eine Teilfrage. Es sind daher solche Fragen nacheinander zu stellen.
6. Dolmetschereinsatz
In der Regel läuft eine Vernehmung über Dolmetscher durch deren sprachliche Gewandtheit recht problemlos ab.
Oft neigen Dolmetscher aber dazu, Diskussionen mit dem Zeugen zu führen, bevor sie übersetzen. Hierdurch können sie ungewollt die Aussage beeinflussen. Durch kleine Veränderungen werden manchmal auch neutrale Fragen in Suggestivfragen verwandelt.
Es empfiehlt sich daher, darauf zu achten, ob die Dauer der Zeugen- und der Dolmetscheraussage in etwa übereinstimmt und ob zwischen Dolmetscher und Zeugen ein Zwiegespräch stattfindet.
Der Vernehmende sollte in entscheidenden Phasen darauf bestehen, daß wörtlich übersetzt wird, um auch Details aufnehmen zu können.
V. Aufschließung und Enthemmung des Zeugen
Die Vernehmung ist darauf gerichtet, möglichst viele Informationen vom Zeugen zu gewinnen und alles zu vermeiden, was den Zeugen blockiert. Je mehr Aussagematerial gewonnen wird, desto besser ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglich.
1. Gründe der Gehemmtheit
Häufig wissen Zeugen über den jeweiligen Sachverhalt erheblich mehr, als sie vor Gericht von sich aus zur Sprache bringen. Dies liegt hauptsächlich an psychischen Hemmungen, die insbesondere durch die Gerichtssituation mit ihren Förmlichkeiten und ihrem hoheitlichen Charakter bedingt sind.
Hinzu kommt häufig eine falsche Auffassung von der Zeugenstellung, viele Zeugen fürchten, daß sie durch die Ladung und die Aussage vor Gericht Prestige verlieren, viele Zeugen betonen, sie hätten "noch nie etwas mit dem Gericht zu tun gehabt".
Häufig haben Zeugen auch Angst vor Gericht, dies bewirkt eine Reduzierung der Aussagebereitschaft. Der Abbau von Hemmungen ist also eminent wichtig.
2. Gestaltung der äußeren Vernehmungssituation
Zur Auflockerung kann schon die äußere Vernehmungssituation beitragen.
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Je weniger Bekannte oder Verwandte des Zeugen bei der Vernehmung anwesend sind, um so geringer sind seine Hemmungen, weil der Zeuge häufig befürchtet, sich durch sprachliche Unbeholfenheiten bloßzustellen, glaubt, er würde seine Bekannten "bloßstellen" oder die spätere Reaktion seiner Bekannten oder Verwandten fürchtet.
Deshalb sollte der "wichtigste" Zeuge zuerst vernommen werden, so lange seine Bekannten oder Verwandten noch nicht im Saal sind, soweit sie ebenfalls Zeugen sind.
3. Die Befragung unter dem Aspekt der Enthemmung
Der Vernehmende muß die Symptome bemerken, die ein Zurückhalten von Aussagen anzeigen. Sehr deutlich ist insofern das Ansetzen und darauf folgende Abbrechen einer Äußerung.
Oft verbirgt sich hinter der Äußerung, nichts gesehen zu haben, die Unlust zu eingehenderen Ausführungen. Betont allgemeine oder vage gehaltene Formulierungen verraten ebenfalls die Zurückhaltung von Tatsachen:
" ... und so ..., ... das und das ..., ... direkt ..., ... eigentlich ..."
Der Vernehmende muß dann versuchen, mittels verständigem Nachfragen zu genaueren Äußerungen zu motivieren. Nachzufragen ist auch, wenn ein Zeuge lediglich Gesprächsfetzen wiedergibt, ohne deren Umstände mitzuteilen.
Hemmungen sollten nicht durch vorwurfsvolle Fragen gesetzt oder verstärkt werden:
"Sie wissen das doch ganz genau!"
"Was sollen wir ihnen denn noch alles glauben?" "Sie waren aber naiv ..."
Eine aggressive Vernehmungsatmosphäre kann sich auf die Aufrichtigkeit des Zeugen schädlich auswirken. Darüber hinaus werden hierdurch möglicherweise Details nicht mehr genannt, die für die Glaubwürdigkeit entscheidend sein können, es kann sogar vorkommen, daß der Zeuge völlig blockiert wird und keine Aussage mehr zu erlangen ist.
Vorgesagtes schließt aber nicht aus, daß einem Zeugen, der offensichtlich die Wahrheit zurückhält, deutliche Vorwürfe gemacht werden. Ein energisches Vorgehen kann durchaus - je nach Situation - zu umfangreicheren Aussagen führen.
Grundsätzlich sollte aber bei jeder Vernehmung bedacht werden, daß Zeugen in den meisten Fällen nicht in der Lage sind, ihr gesamtes Wissen zum Sachverhalt vorzubringen. Ursache hierfür ist das sog. Inkadenzphänomen, wonach Erinnerungseinfälle nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
Im Allgemeinen sollten Vorwürfe in jeder Form vermieden werden und mit Fragen keinerlei Wertungen verbunden werden. Demzufolge sollte der Vernehmende auch versuchen, solcherlei Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter zu entschärfen.
Es ist zu vermeiden, daß sich Zeugen als "Angeklagte" fühlen und damit sperren. Eine hemmenden und verwirrende Wirkung haben überfordernde Fragen:
"Können Sie sagen, daß das Gesagte 100 %-ig stimmt?"
Eine solche Frage darf nur im Hinblick auf eine einzelne Tatsachenwahrnehmung gestellt werden, nicht in Bezug auf die gesamte Aussage.
"Warum wissen Sie das nicht mehr?"
Die Beantwortung dieser Frage könnte psychologische Fachkenntnisse voraussetzen.
"Welche Motive hatten Sie ... ?"
Meist liegen Motivbündel vor, Motive sind oft nicht klar bewußt, wenig einprägsam und schwer in Worte zu fassen.
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Arbeit zitieren:
ass. jur. Matthias Höreth, 1997, Vernehmungspsychologie, München, GRIN Verlag GmbH
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