Gliederung:
1. Kommentar 3
2. Einleitung 3
3. Definition Aufsichtspflicht 3
4. Rechtsgrundlagen (Aufsichtspflicht und 4
Erziehungspflicht )
4.1. Paragrafen zur Aufsichtspflicht 4
4.2. Paragrafen zur Erziehungspflicht 5
4.3. Resümee über die Wertigkeit von Aufsichtspflicht 6
und Erziehungspflicht im rechtlichen
Zusammenhang :
5. Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei 7
einer Betreuung von Kindern unter 7 Jahren
bedacht werden?
5.1. Persönliche Verhältnisse des Kindes: 7
5.2. Objektive Gegebenheiten für die Aufsichtsperson: 7
5.3.: Persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen 8
5.4. Wann und wie soll und darf die BetreuerIn 9
? eingreifen
5.5. Anfang und Ende der Aufsichtspflicht S.10
6. Literatur: S.11
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1.Kommentar:
Die vorliegenden Arbeitsblätter sind Teile eines Referates, dass ich März 2004 gemeinsam mit einer Kommilitonin gehalten habe und das mit einer Eins bewertet wurde. Leider ist mir das komplette Referat irgendwie abhanden gekommen, aber auch dieser Rest ist noch informativ und gibt einen Überblick über die Thematik. Ich erhebe hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es müssen noch Teile bearbeitet werden, aber es ermöglicht einen guten Einstieg in dieses Gebiet. 2.Einleitung:
„Rechtskenntnisse und Rechtsinformation können, sollen und dürfen pädagogisches Handeln nicht ersetzen oder in seinen Inhalten gestalten. Sie sind aber wichtige Aspekte, um pädagogisch orientierte Aktivitäten in Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen gelassen souverän und autonom gestalten zu können.“(Sahliger, S.13/14)
§ 828 (1) BGB:
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht zuständig.
Das führt das Thema Aufsichtspflicht oft zu Irritationen und Missverständnissen und es ist unmöglich ist, Kriterien einer ausreichenden Aufsicht genauestens gesetzlich festzulegen. Gewisse Richtlinien sind aber aus den verschiedenen Gerichtsurteilen zu ermitteln, obwohl die sich immer auf verschiedene Einzelfälle beziehen. Entscheidend ist immer wieder der spezielle Umstand der jeweiligen Situation, in der sich ein aufsichtspflichtiges Kind befindet.
3. Definition Aufsichtspflicht :
„Aufsichtspflichtig sind Personen, denen Minderjährige oder(wegen ihres geistigen und körperlichen Zustands) aufsichtsbedürftige Volljährige zur Erziehung, Betreuung oder Behandlung anvertraut sind (vgl.§ 832 BGB) Die A. soll die Aufsichtsbedürftigen vor Schaden bewahren, aber auch verhindern, dass andere Personen zu Schaden kommen. Sie ergibt sich aus Gesetz (bei Eltern aus § 1631 bzw.§1705 BGB;......) oder aus Vertrag (z.B. bei Aufnahme in Jugendgruppe, Heim oder Kindergarten, bei Jugendreisen oder Spielplatzprogrammen, bei Betreuung durch Babysitter) Der Vertrag kann ausdrücklich
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(schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend (konkludent) geschlossen werden. Die A. kann vom eigentlich Verpflichteten übertragen werden; bei minderjährigem Helfer nur mit Zustimmung durch dessen gesetzlichen Vertreter.(Geschäftsfähigkeit) Die Delegation widerspricht der A., wenn die mit der Aufsicht betraute Person sichtlich überfordert ist (das kann z.B. der Fall sein bei ehrenamtlichen Helfern, Praktikanten oder auch Mitarbeitern, die durch Personalmangel überlastet sind). Auch eine Trägerorganisation kann insofern die A. verletzen
Der Aufsichtspflichtige haftet nur für den Schaden, für den die Verletzung seiner A. ursächlich (kausal) war (Schadensersatz).......(Fachlexikon der sozialen Arbeit, S.82) 4.Rechtsgrundlagen (Aufsichtspflicht und Erziehungspflicht)
§ 828 (1) BGB:
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht zuständig
Dieser Paragraf sagt aus, dass Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich nicht für einen Schaden belangt werden können, den sie verursachen. Das bedeutet aber nicht, dass die Geschädigten grundsätzlich keinen Schadenersatz fordern können. Schadenersatz können sie allerdings nicht vom Kind fordern, sondern unter bestimmten Bedingungen von Trägern der Personensorge(z.B. Eltern) oder von anderen Aufsichtspflichtigen per Vertrag (z.B. Mitarbeiter von Kitas, Horten u.a.) 4.1.Paragrafen zur Aufsichtspflicht
§ 1631 BGB
Inhalt und Grenzen der Personensorge. (1)Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1)¹Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. ²Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
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Arbeit zitieren:
Anja Schumacher Antonijevic, 2005, Aufsichtspflicht bei unter 7jährigen in Einrichtungen der Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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