Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Inhaltverzeichnis
Inhaltverzeichnis.................................................................................................................... II
1. Definitionen. 1
1.1 Der Praktikant 1
1.2 Sozialversicherung 1
1.3 Arbeitsrecht 2
2. Der Status des Praktikanten im Arbeitsrecht 4
2.1 Fach- und Fachhochschulpraktikanten. 4
2.2 Das Praktikantenverhältnis entspreche nd § 19 BBiG. 6
3. Der Status des Praktikanten im Sozialversicherungsrecht. 7
3.1 Der Status im Falle eines vorgeschriebenen Praktikums 7
3.1.1 Zwischenpraktikum 8
3.1.2 Vor- oder Nachpraktikum 8
3.1.2.1 Entgeltlose Pflichtpraktika vor oder nach dem Studium. 9
3.1.2.2 Entgeltliche Pflichtpraktika vor oder nach dem Studium 10
3.1.3 Übersicht zur Behandlung beim Pflichtpraktikum 11
3.2 Der Status im Falle eines nicht vorgeschriebenen Praktikums 12
3.2.1 Zwischenpraktikum 12
3.2.1.1 Werkstudenten. 12
3.2.1.2 Praktika in den Semesterferien 13
3.2.2 Vor- oder Nachpraktikum 13
3.2.3 Übersicht zur Behandlung beim freiwilligen Praktikum 14
Abk ürzungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis IV
Zeitschriftenverzeichnis V
Internetverzeichnis............................................................................................................... V
II
Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
1. Definitionen
1.1 Der Praktikant
„Praktikanten sind Personen, die sich, ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Ra hmen einer Gesamtausbildung unterziehen“. 1 Die Praktikumsausbildung dient dem Kennen lernen des Betriebsalltags und typischer Funktionen im Unternehmen 2 Sie soll auf den Beruf vorbereiten. Gleichzeitig verhilft das Sammeln von praktischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im Betrieb einen Praxisbezug zum Studium herzustellen. 3 Bei den Praktika wird zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika unterschieden werden und ob diese in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind oder nicht.
1.2 Sozialversicherung
Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Breite Bevölkerungsschichten werden durch sie gegen Schäden geschützt, welche die Existenzgrundlage der Versicherungsmitglieder und der
Versichertengemeinschaft gefährden. Die Sozialversicherung sichert Arbeitnehmer gegen Risiken durch Einkommensausfall aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Gründe dafür können Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Alter, Tod, Schwangerschaft und Invalidität sein. Die Sozialversicherungspflicht ist Teil der staatlichen Sozialpolitik und ihre gesetzliche Grundlage ist das Sozialversicherungsgesetzbuch. 4 Die Arbeitsministerien der Länder und des Bundes, sowie die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt sind als Versicherungsbehörden für die Aufsicht über die Versicherungsträger verantwortlich. Das Sozialgerichtsgesetz von 1953 legt fest, dass die Sozial- und Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht über die Entscheidungsbefugnis bei öffentlich-rechtliche n Streitigkeiten in
Angelegenheiten der Sozialversicherung verfügen. 5
1 Dieterich, Müller-Glöge u. A. (2005), Dr. Monika Schlachter zu § 19 BBiG, Abs. 4, S. 686.
2 Vgl. Gaugler/ Weber (1992), S. 2212.
3 Vgl. ebd. S. 561.
4 Vgl. Das Lexikon der Wirtschaft (2004), S.490.
5 Vgl. www.wissen.de, Suchwort Sozialversicherung.
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Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Die Sozialversicherung besteht aus folgenden Teilen:
• Krankenversicherung
• Pflegeversicherung
• Unfallversicherung
• Rentenversicherung
• Arbeitslosenversicherung
Sie wird als Mischung aus Versicherung, Versorgung und Fürsorge betrachtet. Die Finanzierung ist wie bei Versicherungen durch Beiträge gegeben, nach sozialen Gesichtspunkten wird ein Ausgleich gemacht und wie bei der Fürsorge werden Leistungen zur Rehabilitation geboten. 1
Erste Ansätze zu einer solchen Art der Versicherung findet man bereits im Mittelalter, damals in Form einer Knappschaftsversicherung. 2
1.3 Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht dient dem Schutze des Arbeitnehmers, da dieser wirtschaftlich und durch den Arbeitsvertrag auch persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist. Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem es Mindestregeln festlegt, die vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden dürfen und für alle Arbeitnehmer gelten. 3 Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Arbeitsrecht nicht für jede Person gilt, die in einem Arbeitsverhältnis Arbeit für Andere leistet. Es greift nur , wenn der Tatbestand „abhängige Arbeit“ gegeben ist. Das bedeutet, dass die Arbeit im Dienste eines Anderen, in einem Abhängigkeitsverhältnis, geleistet wird. 4
Beim Arbeitsrecht wird entsprechend seinen Regelungsbereichen zwischen dem Individualarbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht unterschieden. 5 Das Individualarbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag. Festgelegt werden beispielsweise Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaubstage. Zusätzlich zu dem
1 Vgl. Das Lexikon der Wirtschaft (2004), S.490.
2 Vgl. www.wissen.de, Suchwort Sozialversicherung.
3 Vgl. Das Lexikon der Wirtschaft (2004), S.315.
4 Vgl. Arbeitsgesetze (2005), S. 8.
5 Vgl. Marschollek (2003), S.30.
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Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Arbeitsvertragsrecht besteht das Individualarbeitsrecht aus dem Arbeitsschutzrecht, welches das Arbeitsvertragsrecht überlagert. Es schreibt dem Arbeitgeber öffentlichrechtliche Pflichten vor, um den Arbeitnehmer vor Gefahren des Arbeitslebens zu schützen. 1
Das kollektive Arbeitsrecht dagegen umfasst die Gesamtheit aller Arbeitnehmer und regelt deren Interessen. 2 Zum kollektiven Arbeitsrecht zählen die Vorschriften über Koalitionen, Tarifverträge und Arbeitskämpfe. Dieser Teil des Rechts entstand bereits im vorletzten Jahrhundert. Schon damals war der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber typischerweise unterlegen und sein Status musste durch die Unterstützung der Gewerkschaften gestärkt werden. 3 Der wichtigste Teil des kollektiven Arbeitrechts ist das Betriebsverfassungsgesetz, das der konstruktiven Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretern dienen soll. Das gemeinsame Ziel ist, das Wohl des Betriebes und der Gesellschaft herzustellen oder zu erhalten. 4 Bei der Lösung von Rechtsfällen können diese beiden Teile des Arbeitsrechts nicht getrennt betrachtet werden, da zwischen ihnen ein starker Zusammenhang besteht. 5 Dem Arbeitsrecht liegt kein Arbeitsgesetzbuch zugrunde sondern einzelne Gesetze, wie beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge.
1 Vgl. Junker (2003), S. 2.
2 Vgl. Das Lexikon der Wirtschaft (2004), S. 315.
3 Vgl. Junker (2003), S.2.
4 Vgl. Pulte (1998), S. 1.
5 Vgl. Marschollek (2003), S. 30.
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Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
2. Der Status des Praktikanten im Arbeitsrecht
Es ist zu prüfen ob das Arbeitsrecht auf Praktikanten anwendbar ist. D er Arbeitnehmerstatus ist der Schlüssel zur Anwendung des Arbeitsrechts. Jedoch ist der Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Arbeitsrechts nirgends definiert. Laut der international üblichen Unterscheidung ist der Praktikant kein Arbeitnehmer, da die Beschäftigung des Praktikanten nicht in erster Linie Erwerbstätigkeit ist. Aufgrund dieser Tatsache ist eine nähere Betrachtung des Praktikantenstatus im Arbeitsrecht notwendig. Dabei ist zu beachten, dass das Praktikantenverhältnis auf verschiedene Arten ausgestaltet werden kann. Nämlich zum einen in Form des Praktikantenverhältnisses der Fach- und Fachhochschulpraktikanten und zum anderen in Form des Praktikante nverhältnisses nach § 19 BBiG.
2.1 Fach- und Fachhochschulpraktikanten
In diesem Fall ist das Praktikum integraler Bestandteil des Studiums. 1 Diese Art von Praktikanten wird auch als praktizierende Studenten bezeichnet. Sie sind weder Praktikanten im Sinne des Arbeitsrechts, noch Auszubildende oder Arbeitnehmer. Diese Tatsache ist entscheidend bei der Betrachtung der arbeitsrechtlichen Behandlung von Hochschulpraktikanten. Da die praktische Ausbildung voll in das Studium integriert ist, wird der Hochschulpraktikant nicht als Praktikant im Sinne von § 19 BBiG angesehen. Vielmehr ist er Student und Mitglied der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten während der praktischen Ausbildung. 2 Auf die Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten findet also §19 BBiG keine Anwendung 3 , da der Student nicht der dortigen Definition des Praktikanten entspricht. Wenn §19 BBiG nicht erfüllt ist, so sind die §§ 3-18 vorerst ausgeschlossen.
Der praktizierende Student ist auch nicht Auszubildender im Sinne des §1 Abs. 2 BBiG, d a kein Ausbildungsverhältnis besteht, w omit die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes nun ganz ausgeschlossen werden kann. Als Arbeitnehmer kann er ebenfalls nicht bezeichnet werden, da beim praktizierenden Studenten, im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis der
1 Vgl. Dr. Alexius Leuchten in Tschöpe (1998), S. 32.
2 Vgl. http://www.ingenieurstudium-plus-ausbildung.de/download/abr.pdf.
3 Vgl. http://www.geokey.de/firmen/doc/praktikanten.pdf, S. 1.
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Ausbildungszweck im Vordergrund steht und weder die Arbeitsleistung noch die Vergütung ausschlaggebend sind. 1
Daraus resultiert, dass das Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Der für die Studienordnungen zuständige Landesgesetzgeber entzieht den Praktikanten dem Berufsbildungsgesetz. Diese Tatsache ist in der Rechtssprechung auf viel Kritik gestoßen, da im dualen Bildungssystem eine Trennung zwischen dem Innenverhältnis zur Hochschule und dem Außenverhältnis zum Betrieb möglich sein sollte. 2 D adurch besteht für den Praktikanten kein Anspruch auf Urlaub, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet ein Entgelt zu bezahlen und es besteht kein Kündigungsschutz, was bei Anwendung des BBiG resultieren würde. 3
1 Vgl. http://www.ingenieurstudium-plus-ausbildung.de/download/abr.pdf.
2 Vgl. Schaub (2005), S. 115.
3 Vgl. Küttner (2003), S. 1907.
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Arbeit zitieren:
Katrin Mack, 2005, Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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