1. Einleitung
Man beschäftigt sich in Deutschland erst seit den 70ger Jahren mit dem Thema Sterbehilfe, während dieses Thema in anderen europäischen Ländern schon wesentlich länger in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Dies hängt vor allem mit der deutschen Geschichte zusammen und zwar vor allem mit der Euthanasie zur Zeit des Nationalsozialismus. Dies war vermutlich von Anfang an von den Nationalsozialisten geplant. Man kürzte gleich nach der Ergreifung der Macht die Gelder in den psychiatrischen Anstalten und sorgte so für katastrophale Verhältnisse. Um andere Ländern nicht aufmerksam zu machen, erließ Hitler kein Euthanasiegesetz, sondern erließ kurzzeitig Euthanasieermächtigungen und ordnete Tötungen an. Anfang 1939 wurden die ersten Meldeformulare für missgestalte Kinder an die Krankenhäuser verteilt und den Ärzten war klar, dass von den ausgefüllten Bögen Verlegungen abhingen. Der Reichsausschuss entschied wer weiter leben durfte oder sterben musste und man rief die Aktion Gnadentod aus, von der Erwachsenen betroffen waren. Man führte die ersten Tötungen in Westpreußen, Pommern und Polen aus und zwar durch Ärzte, die der Hitlergesinnung treu waren. Den Eltern erklärte man, dass ihre Kinder an anderen Krankenhäusern besser behandelt werden könnten und dass man sie daher verlegen müsse und berichtete ihnen später von fiktiven Gründen für den Tod der Kinder. 1941 täuschte man ein Stoppen der Euthanasie vor, machte jedoch nur verdeckt weiter. Auch die Kirche stoppte das Programm nicht. Man dehnte die Euthanasie auf „minderwertige Rassen“ aus. Insgesamt kamen etwa 75000 Menschen durch die Euthanasien der Nazis um. Aus diesem Grund, kam die Diskussion zum Thema Sterbehilfe auch erst in den 70ger Jahren in Deutschland auf. Und auch heute ist der Begriff „Euthanasie“ noch stark durch die deutsche Geschichte mit Vorurteilen belastet (http://www.buber.de/christl/unterrichtsmaterialien/euthanasie.html). Hier ein erschreckender Auszug aus dem Reichsgesetzblatt 1, S. 529 von 1933:
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„Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden. (2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: 1. angeborenem Schwachsinn, 2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher körperlicher Missbildung. (3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet(…) „ (zitiert aus: http://www.oefre.unibe.ch/law/dns/eugenik.html). Die Diskussion kam auf im Zuge der modernen Medizin, den medizinischentechnischen Fortschritt, beispielsweise der Intensivmedizin am Ende des Lebens. Darüber hinaus hat sich im Zuge des demographischen Wandels unsere Gesellschaft stark verändert, so dass die Zahl der alten und chronisch kranken Menschen immer mehr zunimmt. Durch die Pluralität von Wertevorstellungen wird es immer schwieriger die Frage zu beantworten, wie man dem Wohl des Menschen dient. Deshalb muss die Frage des Patientenwohls, auch im Endstadium des Lebens, ganz allein dem Patienten überlassen bleiben. Die Frage ist jedoch, ob der Patient auch entscheiden darf, dass er von einem anderen Menschen getötet werden darf (siehe: Wiesing, U.: Ethik in der Medizin, Ein Studienbuch, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Reclams Universal-Bibliothek, Stuttgart, 2004), (siehe: Wiesemann, C. / Frewer A.: Medizin und Ethik im Zeichen von Auschwitz.
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50Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozess. Erlanger Studien zur Ethik in der Medizin, Band 5, Palm & Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1999). .
Die wichtigste Frage mit der ich mich in meiner Hausarbeit auseinander setzten möchte lautet: Ist ein Arzt verpflichtet das Leben eines Menschen um jeden Preis und mit allen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zur Unterstützung der Atmung und des Kreislaufs, zu erhalten; oder darf oder muss er sogar die Maschinen zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellen, um so den Tod des Patienten herbei zu führen?
Und zwar möchte ich diese Frage im Hinblick auf Medizinethik versuchen zu beantworten.
„Medizinethik ist die wissenschaftliche Reflexion auf die Frage nach dem moralisch Gesollten, Erlaubten und Verbotenem im Umgang mit menschlicher Krankheit und damit verbundenen Bereichen“ (zitiert aus: dem Seminar „Was ist medizinische Ethik an der Friedrich -Schiller-Universität Jena bei Prof. Dr. Nikolaus Knoepffler).
2. Was ist Sterbehilfe / Euthanasie?
2.1 Euthanasie
Der Begriff „Euthanasie“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet so viel wie „schöner Tod“. In der ethischen und medizinischen Diskussion wird der Begriff verwendet wenn von Sterbehilfe die Rede ist. Der Begriff ist durch die Verbrechen zur Zeit des Nationalsozialismus nachhaltig diskreditiert und kann auch in der heutigen Zeit noch nicht vorurteilsfrei verwendet werden (siehe: http://www.india.de/euthanasie.htm).
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2.2 aktive Sterbehilfe
Man unterscheidet zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe. Bei der aktiven Sterbehilfe wird der Patient getötet, um ihm weiteres Leiden und weitere Schmerzen zu ersparen (siehe: Winau, R. / Frewer A.: Geschichte und Theorie der Ethik in der Medizin, Band 1, Palm & Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1997).
Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn man das aktiv in den Prozess des Sterbens eingreift um das Leben des Patienten zu verkürzen (siehe: Wiesing, U.: Ethik in der Medizin, Ein Studienbuch, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Reclams Universal-Bibliothek, Stuttgart, 2004).
2.3 passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe verhält sich während dem Sterbeprozess passiv und führt nicht aktiv den Tod des Patienten herbei (siehe: Winau, R. / Frewer A.: Geschichte und Theorie der Ethik in der Medizin, Band 1, Palm & Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1997).
Von passiver Sterbehilfe spricht man, wenn man das Sterben passiven geschehen lässt und wenn man keine lebensverlängernder Maßnahmen aufnimmt oder fortführt, wenn der Patient sterbenskrank ist und leidet (siehe: Wiesing, U.: Ethik in der Medizin, Ein Studienbuch, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Reclams Universal-Bibliothek, Stuttgart, 2004).
Eine tabellarische Darstellung der aktiven und passiven Sterbehilfe aus Wiesing, U.: Ethik in der Medizin, Ein Studienbuch, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Reclams Universal-Bibliothek, Stuttgart, 2004
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Der „ÄRZTE WOCHE“ ist zu entnehmen, dass man im Gesetz zwischen aktiver direkter Sterbehilfe, aktiver indirekter Sterbehilfe und passiver Sterbehilfe unterscheidet.
Man versteht hier unter aktiver indirekter Sterbehilfe das aktiv werden des Arztes mit dem Ziel das Leben des Patienten zu verkürzen. Der Arzt ist dann strafbar nach §75. Er kann also des Mordes bezichtigt werden oder auch im gegebenen Fall zur Beihilfe zum Selbstmord.
Unter aktiver indirekter Sterbehilfe versteht man nach dem Gesetz, wenn der Patient an einer unheilbaren Krankheit leidet und sich bereits in der Endphase befindet und der behandelnde Arzt darauf hin die Medikation von Analgetika so ansetzt, dass es zwar vorhersehbar ist, dass der Patient stirbt, dies aber nicht direkt das Ziel ist, sondern nur Nebenfolge. Aktive indirekte Sterbehilfe ist straffrei.
Unter passiver Sterbehilfe versteht man dem Gesetz nach, dass alle Maßnahmen die das Leben erhalten würden nicht verwendet werden, so dass der Zeitpunkt des Todes nicht weiter heraus gezögert wird. Dies geschieht vor allem auf Wunsch Patienten und ist straffrei (siehe: http://www.infoline.at/euthanasie/stellungnahme.htm).
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2.4 Gliederung der Sterbehilfe nach Erhardt
Man kann jedoch auch weitaus detaillierter gliedern. Hier hat sich die
Gliederung von Erhardt aus dem Ende der 40ger Jahre als sinnvoll erwiesen.
Erhardt unterteilt Sterbehilfe in:
2.4.1 Sterbehilfe ohne Lebensverkürzung
„(…) alle Maßnahmen ( ), die dem Patienten die letzten Stunden oder Tage
erleichtern , insbesondere eine ausreichende Schmerzindikation. Wichtig ist,
dass durch die Verabreichung auch bewußtseinslähmender Mittel weder der
Zeitpunkt noch die Ursache des Todes modifiziert werden“ (zitiert aus: Winau,
R. / Frewer A.: Geschichte und Theorie der Ethik in der Medizin, Band 1, Palm
Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1997, S. 31)
2.4.2 Sterbehilfe durch Sterben lassen
„(…) das Verzichten auf therapeutische Maßnahmen zugunsten eines
kurzfristigen Herauszögern des Todes bei gleichzeitiger Verlängerung des
Leidens und das Abschalten der lebensstützenden Apparate“ (zitiert aus:
Winau , R. / Frewer A.: Geschichte und Theorie der Ethik in der Medizin, Band
1, Palm Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1997, S. 32)
2.4.3 Sterbehilfe mit Lebensverkürzung als Nebenwirkung
„Wenn durch die Gabe bestimmter Medikamente nicht nur deren
therapeutische Wirkung eintritt, sondern wenn diese Einfluß auf die schnelle
Herbef ührung des Todes haben können, d.h. wenn die eigentliche
Todesursache durch eine andere, nämlich die medikamentöse, ersetzt wird“
(zitiert aus: Winau, R. / Frewer A.: Geschichte und Theorie der Ethik in der
Medizin , Band 1, Palm Enke Verlag, Erlangen / Jena, 1997, S. 32)
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Arbeit zitieren:
Nadine Peiler, 2005, Medizinethik - Ja oder Nein zum Thema Sterbehilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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