Gliederung
A. Positionen zur Bestimmung der Rechtsgüter 1
I. Ökologisch - anthropozentrische Sichtweise. 1
II. Ökologische Sichtweise 2
III. Anthropozentrische Sichtweise 2
IV. Administrative Sichtweise. 3
B. Die Rechtsgutsbestimmung bei einzelnen Delikten. 3
I. Gewässerverunreinigung, § 324 StGB 3
1. Konkretisierung des Schutzguts Gewässer 4
2. Auslegung des Schutzguts. 4
3. Stellungnahme 5
II. Bodenverunreinigung, § 324a StGB 6
II. Luftverunreinigung, § 325 StGB 7
III. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und Strahlen, § 325a StGB 7
IV. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB 8
V. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB 9
VI. § 328 und § 329 StGB 10
VI. Naturschutzstrafrecht. 11
C. Fazit 12
2
Gutachten
A. Positionen zur Bestimmung der Rechtsgüter
Die Umweltdelikte bildeten ursprünglich reines Nebenstrafrecht, jedoch wurden mit dem 18. StÄG die wichtigsten Vorschriften in erweiterter Form ins StGB (29. Abschnitt) übernommen. 1 Es folgten, insbesondere in den Jahren 1994 und 1998, weitere Reformen und Verschärfungen, die zu den Vorschriften in ihrer jetzigen Gestalt führten. Häufig wird das Rechtsgut der wesentlichen Tatbestände des 29. Abschnitts folgendermaßen bestimmt. Geschützt ist die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, in ihren verschiedenen Medien (Boden, Wasser, Luft) und sonstigen Erscheinungsformen (Pflanzen, Tiere). 2 Diese Definition ist jedoch umstritten (s.u.). Ferner entzieht sich die nähere Konkretisierung des Umweltguts einer einheitlichen Definition, da die einzelnen Delikte des Umweltstrafrechts sehr heterogener Natur sind. 3 In der Diskussion um die Bestimmung der Rechtsgüter im Umweltstrafrecht finden sich allerdings wiederkehrende Grundmuster.
I. Ökologisch - anthropozentrische Sichtweise
Nach dieser Auffassung hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Umweltdelikte für die Anerkennung eigenständiger ökologischer Rechtsgüter ausgesprochen. Ausdrücklich sind in diesem Zusammenhang Gewässer, Böden, Tiere und Pflanzen zu nennen. Die schützenswerten Umweltgüter bilden allerdings keinen Selbstzweck, sondern sie sind vielmehr zwischengeschaltet, um dem zentralen Anliegen des Schutzes des menschlichen Lebens und Lebensraums zu dienen. Insoweit gilt die (s.o. unter Punkt A.) genannte Definition. Der finale Schutz, den das Umweltstrafrecht gewähren soll, umfasst demnach das menschliche Leben und dessen Gesundheit sowie die natürlichen
1 Wessels/Hettinger, BT 1, Rd. 1052.
2 Lackner/ Kühl (Kühl), Vor. § 324, Rd. 7; Schönke/Schröder (Cramer/Heine), Vor. § 324 Rd. 8; NK (Ransiek), Vor § 324, Rd. 6.
3 Maurauch/Schroeder/Maiwald, BT 2, § 58 I Nr.3, Rd. 12; Rengier, NJW 1990, 2506.
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Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. 4 In einigen Tatbeständen des Umweltstrafrechts wird der Mensch als Schutzobjekt auch direkt erwähnt, so zum Beispiel in § 325 I und § 325a StGB. 5
Die alleinige Gefährdung von Biotopen oder einzelnen Tier- und Pflanzenarten soll nicht ausreichen, um strafwürdiges Unrecht anzunehmen. Das Absterben und Aussterben von Tieren und Pflanzen ist vielmehr ein Prozess, der natürlich ist und auch ohne menschliche Beiträge regelmäßig auftritt. 6 Zum Teil wird ergänzend gefordert, den ökologisch-anthropozentrischen Ansatz um administrative Elemente (s.u. unter III.) zu erweitern, um dem großen Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Umweltstrafrecht Rechnung zu tragen. 7 Geschützt seien die Umweltgüter im Rahmen der Ausgestaltung und Konkretisierung durch das Umweltverwaltungsrecht.
II. Ökologische Sichtweise
Im Gegensatz zu der dargestellten Ansicht steht die rein ökologische Sichtweise. Auch hiernach sind die Umweltgüter im obigen Sinne (s.o. unter A.) geschützt. Die Umweltgüter sind allerdings nicht angelegt, um mittelbar dem Schutz des Menschen zu dienen. Vielmehr sind sie um ihrer selbst Willen schützenswert. 8 Da praktisch jedoch die Umweltgüter nach beiden Ansichten (vgl. I.) als selbständig schützenswert anerkannt werden, gelangen beide Ansichten oft zu ähnlichen Ergebnissen. 9
III. Anthropozentrische Sichtweise
Im Vergleich zur anfangs dargestellten Ansicht, greift diese Ansicht nicht den ökologischen, sondern den anthropozentrischen Aspekt im Besonderen auf.
4 Maurauch/Schroeder/Maiwald, BT 2, § 58 I Nr.3, Rd. 18; Schönke/Schröder (Cramer/Heine), Vor. § 324 Rd.8.
5 Im Folgenden sind alle Paragraphen, sofern nicht anders bezeichnet, solche des StGB.
6 LK (Steindorf), Vor. 324 Rd. 13.
7 NK (Ransiek), Vor. 324 Rd. 9.
8 Arzt/Weber (Arzt), StrafR BT 2, Rd. 357; Arzt, Kriminalistik, 1981, S.120.
9 Rengier, NJW 1990, 2506, 2507.
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Demzufolge schützen die Umweltdelikte ausschließlich den Menschen. 10 Diese Ansicht wurde vornehmlich vor der Einführung der Umweltdelikte in das StGB vertreten. Diese Delikte legen jedoch eine rein anthropozentrische Sichtweise der geschützten Rechtsgüter fern, sodass die Ansicht mittlerweile nicht mehr vertreten wird und lediglich historische Bedeutung aufweist. 11
IV. Administrative Sichtweise
Schließlich wird vertreten, dass die Rechtsgüter im Umweltstrafrecht allein aus administrativer Sicht bestimmt werden müssen. Die Reichweite des Umweltstrafrechts hängt maßgeblich von verwaltungsrechtlichen
Vorentscheidungen ab, es ist verwaltungs-, bzw. verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet. 12 Demnach wird vertreten, es seien in erster Linie Verwaltungsrechtsgüter geschützt. Die Verwaltungsbehörden können durch ihren Einfluss zudem die Schutzgüter des Umweltstrafrechts näher bestimmen oder zumindest kontrollieren. 13 Dieser Anspruch der Behörden ist ebenfalls selbständiges Schutzgut. Maßgeblich für das Umweltstrafrecht sind also die Umweltverwaltungsgüter, wie sie durch die Verwaltungsbehörden ausgestaltet, konkretisiert und überwacht werden. Dass den Behörden obliegt, sich um den Umweltschutz zu bemühen, ist im Grundgesetz in Art. 20a GG geregelt.
B. Die Rechtsgutsbestimmung bei einzelnen Delikten
Nach Klärung der grundsätzlichen Sichtweisen ergeben sich bei der Untersuchung der einzelnen Straftatbestände des Umweltstrafrechts deliktsspezifische Probleme.
I. Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
Der in der Praxis bedeutsamste Straftatbestand des Umweltstrafrechts ist die Gewässerverunreinigung gemäß § 324.
10 Bloy, ZStW, 1988, 488, 497.
11 Rengier, NJW 1990, 2506, 2507.
12 Maurauch/Schroeder/Maiwald, BT 2, § 58 I Nr.2, Rd. 5 ff.
13 Tiedemann, Die Neuordnung des Umweltstrafrechts, S.28; Dölling JZ 1985, 464, 466.
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Arbeit zitieren:
Sebastian Zellmer, 2005, Das Rechtsgut der Umweltdelikte, München, GRIN Verlag GmbH
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