Literaturverzeichnis 2
I. Einleitung 6
II. Überblick über die neuen Gruppenfreistellungsverordnungen 7
A. Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen im
Kraftfahrzeugsektor 8
B. Grundzüge der Vertikal-GVO- „Schirm-GVO“ für andere vertikale Vereinbarungen 10
a. Allgemeines 10
b. Vergleich zur Kfz-GVO 11
III. Internetvertrieb in Vertriebssystemen und -Verträgen der Vertikal-GVO 12
A. Internetrelevante Aspekten im Alleinvertrieb 14
a. Unmögliche Online- Markt-Abgrenzung 14
b. Internetwerbung als zulässige passive Umgehung des Exklusivvertrags 15
c. Erforderliche Bewertung des Internetvertriebs als eigene Verkaufsform 17
B. Internetbezogene Regelungen für selektive Vertriebsvereinbarungen 18
a. Wettbewerbliche Zulässigkeit der selektiven Systemen 18
b. Unzulässigkeit der Einschränkungen bzw. Verbots des Internetvertriebs in selektiven Systemen 19
c. Möglichkeit des Internetverbots in selektiven Systemen durch objektive Rechtfertigung ? 19
d. Verbleibende Möglichkeiten einer Beschränkung zur Aufrechterhaltung des Vertriebssystems 21
C. Franchising im Internet 22
a. Grundlagen des Franchising 22
b. Übertragbarkeit der traditionellen Beschränkungen 24
b. Erosion des Franchising durch Internet- hervorgerufenen Konflikte 25
IV. Automobilvertrieb im Internet 26
A. Verhinderung der Vertriebsform Internet durch die GVO 1475/95 27
B. Werbung und Veräußerung von Kfz via Internet unter der neuen Kfz-GVO 29
a. Alternative zwischen Veräußerung und Werbung 29
b. Eröffnung paralleler Vertriebsstrukturen 31
c. Einfluss auf der Preisgestaltung 32
V. Schlusswort 33
1
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Texte:
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Leitlinien zur GVO 2790/99, ABl. EGV Nr. L 291 vom 13.10.2000
4
Verordnung (EGV) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Art. 81 III des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. EGV Nr. L 203, abgedruckt in EuZW 2002, 563
Internet
Financial Times Deutschland, 17.8.2000, abrufbar unter
http://www.ftd.de/ub/di/FTDJFVJBOCC.html?nv=nl http://www.europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!p rod!CELEXnumdoc&numdoc=31999R2790&lg=DE
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!C ELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31983R1983&model=guichett http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!C ELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31983R1984&model=guichett http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!C ELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31988R4087&model=guichett http://europa.eu.int/eurlex/pri/de/oj/dat/2000/c_291/c_29120001013 de00010044.pdf
http://europa.eu.int/comm/competition/publications/rules_de.pdf
Pressemittelungen
Europäische Kommission: Car price differentials in the European Union remain high, in particular in the high volume segments, Pressemitteilung vom 23.7.2001, ff , Bericht über die
Funktionsweise der GVO 1475/95, Brüssel, November 2000, Anhang VII.
Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern- http://europa.eu.int
5
I. Einleitung
Der Handel über das Internet ist heutzutage keine Neuigkeit:
was Gestern eine exotische Einkaufsmöglichkeit darstellte, gehört gegenwärtig zur alltäglichen Normalität. Die meisten Unternehmen bieten eine Einkaufsmöglichkeit über ihren Webseiten an, wenn nicht, dann wenigstens für werbende Ziele, präsentieren umfangreich ihre Produkte. Zum Teil wird es den Vertriebshändler in Vertriebsnetzen gestattet oder auferlegt, über das Internet zu verkaufen, auch wenn häufig ein Verbot des Herstellers, der sich die Internetverkäufe für sich selbst vorbehält, dagegen steht. Die Möglichkeit mittels Internet europaweit zu verkaufen, bringt mit sich die Anwendung der traditionellen kartellrechtlichen primären oder sekundären Normen des EGV- Vertrages vorbehaltlich nationalen Vorschriften, die diesen nicht entgegenstehen. Spezielle kartellrechtliche Regeln bezüglich des Internets gibt es aber kaum: die E-Commerce Richtlinie sorgt für die Rechtssicherheit im Internet-Handel und ermöglicht den Unternehmen, den elektronischen Geschäftsverkehr
umfangreich zu nutzen, befasst sich aber mit Fragen des Kartellrechts nicht. Ebensowenig setzt sich die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Nr. 2790/1999 1 mit das Medium Internet auseinander. Nur die diesbezüglichen Leitlinien der Kommission, beschäftigen sich mit Werbung und Internet 2 . Verkauf im Die neue
Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz- Vertrieb Nr.
1 Verordnung (EGV) Nr. 2790/1999, ABl. 1999 Nr. L 336/21, auch „Schirm-GVO“ genannt, in Folgenden
„Vertikal-GVO“
2 Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000 Nr. C 291/1, Tz 51 ff, Leitlinien über
vertikale Beschränkungen , ABl. 1999 Nr. C 279/12, Tz. 42
6
1400/2002 3 erwähnt auch lediglich in ihren 15. und 18. Erwägungsgründen die Möglichkeit und das Recht des Händlers ein Vertrieb im Internet zu entfalten, aber in ihrem Inhalt wird das Thema nicht weiter erläutert. Die folgende Arbeit erhebt den Anspruch, eine Beleuchtung der kartellrechtlichen Probleme beim Vertrieb über das Internet in Vertikalverhältnissen die unter der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO fallen, zu bringen. Dabei ist ein kurzer Überblick über den Inhalt dieser neuen Gruppenfreistellungsverordnungen, damit die weiteren Überlegungen verständlich werden, nicht überflüssig:
II. Überblick über die neuen
Gruppenfreistellungsverordnungen
Nach Art 81 Abs 1 EGV sind spürbare
Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, verboten. Gegen dieses Verbot verstoßende Vereinbarungen sind nichtig 4 es sei denn die Kommission eine bestimmte konkrete Vereinbarung oder bestimmte Gruppen von Vereinbarungen vom Verbot freistellt. Dies wird entweder durch Alleinfreistellungen oder Gruppenfreistellungen
realisiert. Am 22.12.1999 hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 2790/99 über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 EGV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erlassen 5 . Die Vertikal-GVO hat die Gruppenfreistellungsverordnungen für Alleinvertriebs-, Alleinbezugs- und Franchisevereinbarungen
3 Verordnung (EGV) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Art. 81 III des
Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Kraftfahrzeugsektor, ABl. EGV Nr. L 203, abgedruckt in EuZW 2002, 563, (in Folgenden Kfz-GVO)
4 nach Art. 15 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die Parteien derartiger Vereinbarungen mit einem
Bußgeld belegen.
5 Im Folgenden „Vertikal-GVO“
7
im Hinblick auf alle in Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO erwähnten vertikalen Vereinbarungen ersetzt. In ihren
Anwendungsbereich ist der Kfz- Vertrieb nicht einbezogen 6 . Dafür hat die Kommission die neue
Gruppenfreistellungsverordnung über den Kfz-Vertrieb GVO 1400/2002 7 erlassen.
A. Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor 8
Mit den GVOs im Kfz-Sektor war die ursprüngliche Intention der Wettbewerbskommission Mitte der 80er Jahre ein erhöhtes Sicherheitsniveau zu schaffen indem sie die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Händlern/Werkstätten intensivieren und schädliche Auswüchse des Wettbewerbs ausschalten. Im Hintergrund spielten allerdings auch industriepolitische Gedanken eine Rolle. So wollte man die europäischen Autoproduzenten vor Markteintritten aus dem fernen Osten schützen. Die davon abhängenden Arbeitsplätze, viele davon in strukturell schwachen Gebieten, sollten vor der Ausdünnung bewahrt und eine Stärkung der europäischen Industrien auf dem Heimatmarkt erreicht werden. 1985 wurde daher die erste Version einer Gruppenfreistellungsverordnung erlassen, die 1995 zwar kleinere Korrekturen erfuhr, aber im Wesentlichen bis ins Jahr 2000 unverändert galt. Dann wurde in einem Evaluierungsbericht der Kommission offen gelegt, dass die
6 es wurde analysiert ob Kfz- Vertriebssystemen der Vertikal-GVO unterstellt sein könnte, da in der neuen Kfz-
GVO anders als in der jetzt abgelaufenen GVO 1475/95- Art. 12- keine ausdrückliche Untersagung in diesem
Sinne enthält, so dass man annehmen dürfte, ein Kfz-Vertriebssystem als Franchise-System auszugestalten um
somit Nachteilen aus der Sicht der Kfz-Hersteller, die sich aus der Kfz-GVO ergeben, zu entgehen. Zwei Gründe
stehen dagegen: erstens bestimmt die Vertikal-GVO -Art.2 Abs 5 ausdrücklich, dass sie nicht anwendbar ist auf
vertikale Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich einer anderen GVO fallen- hier die Kfz-GVO,
zweitens stellt die Kfz-GVO in ihren 2. Erwägungsgrund fest, dass sie strengere aber für den Automobilvertrieb
erforderliche Regelungen enthält, also auf der Vertikal-GVO kann kein Kfz-Vertriebssystem aufgebaut werden.
So auch Creutzig, „vertrieb und Betreuung neuer Kfz im 21. Jh.- Fragen und Antworten zur Kfz-GVO“, BB
2002, 2133 ff.
7 Im Folgenden „Kfz-GVO“
8 abgedruckt in EuZW 2002, 563
8
Arbeit zitieren:
Andrea Carstoiu, 2004, Die neuen Gruppenfreistellungsverordnungen – GVO Nr. 2790/1999 für vertikale Vereinbarungen bzw GVO 1400/2002 für den Kfz-Sektor auf dem Prüfstand des Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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Analyse des Autobankensektors in Deutschland
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Bachelorarbeit, 55 Seiten
Optimierungen in der Materialwirtschaft und Logistik
BWL - Beschaffung, Produktion, Logistik
Seminararbeit, 37 Seiten
Corporate culture and group values at Dicom Group plc
A case study report
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Wissenschaftlicher Aufsatz, 16 Seiten
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Praxiskommentar
Jörg-Martin Schultze, Stephanie Pautke, Dominique S. Wagener
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