“Demokratie im allgemeinen Sinne besagt, dass das Volk sich selbst regieren soll.“1 Diese Definition ist in vielen Literaturen wiederzufinden. Über die konkrete Gestaltung dieser Selbstherrschaft sagt die reine Definition allerdings nichts aus, so dass sich im Laufe der Zeit verschiedene Systeme (z.B. parlamentarische Demokratie oder präsidentielle Demokratie) herausgebildet haben. Da im Folgenden das System der parlamentarischen Demokratie behandelt wird, muss der Begriff „Parlament“ im Verlaufe dieser Arbeit noch näher definiert werden. Die demokratischen Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments (EP)2 als Organ der Europäischen Union sind im Sinne einer demokratischen Verfassungsordnung trotz diverser Änderungen der Gründungsverträge der EWG (später EG bzw. EU) durch Folgeverträge (z.B. Vertrag von Maastricht oder Vertrag von Nizza) noch immer nicht voll entwickelt bzw. angemessen. Im Folgenden wird diese Hausarbeit erläutern, ob und wenn ja welche Funktionen und Befugnisse dem EP bereits mit Gründung der EWG3 durch die „römischen Verträge“ von 1957 zugewiesen wurden, inwieweit eine Erweiterung dieser Befugnisse nötig war und was sie zur Stärkung der Stellung des EP beitrugen. Gleichzeitig wird gegebenenfalls die Frage behandelt, ob und inwiefern ein in der Literatur häufig besprochenes „Demokratiedefizit“ in der EU vorhanden ist, sofern das EP davon betroffen ist. Zusätzlich wird ein Vergleich der Funktionen der nationalen Parlamente (am Beispiel des Deutschen Bundestages) mit den Funktionen des EP durchgeführt, um ggf. an Gemeinsamkeiten bzw. Unterschieden die Frage eines „echten“ Parlaments zu klären.
Inhalt
1. Einleitung
2. Definition des Parlamentsbegriffes
3. Übertragbarkeit der nationalen Demokratien
4. Entstehung des Europäischen Parlaments
5. Demokratie im Wahlsystem der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
6. Vergleich Europäisches Parlament und deutscher Bundestag
6.1 Die Legislativfunktion
6.1.1 des deutschen Bundestages
6.1.2 des Europäischen Parlaments
6.1.2.1 Legislativfunktion aus den Gründungsverträgen
6.1.2.2 Änderungen durch den Maastrichter Vertrag
6.1.2.3 Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam
6.2 Haushaltsbefugnisse
6.2.1 des deutschen Bundestages
6.2.2 des Europäischen Parlaments (allgemein)
6.2.2.1 Die Haushaltsreform der siebziger Jahre
6.3 Kontrolle der Exekutive
6.3.1 Kontrollfunktion des deutschen Bundestages
6.3.2 Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments
6.3.2.1 Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte
6.3.2.2 Änderungen durch den Maastrichter Vertrag
7. Zusammenfassung und Ausblick
8. Abkürzungsverzeichnis
9. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
“Demokratie im allgemeinen Sinne besagt, dass das Volk sich selbst regieren soll.“[1]
Diese Definition ist in vielen Literaturen wiederzufinden. Über die konkrete Gestaltung dieser Selbstherrschaft sagt die reine Definition allerdings nichts aus, so dass sich im Laufe der Zeit verschiedene Systeme (z.B.parlamentarische Demokratie oder präsidentielle Demokratie) herausgebildet haben. Da im Folgenden das System der parlamentarischen Demokratie behandelt wird, muss der Begriff „Parlament“ im Verlaufe dieser Arbeit noch näher definiert werden.
Die demokratischen Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments (EP)[2] als Organ der Europäischen Union sind im Sinne einer demokratischen Verfassungsordnung trotz diverser Änderungen der Gründungsverträge der EWG (später EG bzw. EU) durch Folgeverträge (z.B.Vertrag von Maastricht oder Vertrag von Nizza) noch immer nicht voll entwickelt bzw. angemessen. Im Folgenden wird diese Hausarbeit erläutern, ob und wenn ja welche Funktionen und Befugnisse dem EP bereits mit Gründung der EWG[3] durch die „römischen Verträge“ von 1957 zugewiesen wurden, inwieweit eine Erweiterung dieser Befugnisse nötig war und was sie zur Stärkung der Stellung des EP beitrugen.
Gleichzeitig wird gegebenenfalls die Frage behandelt, ob und inwiefern ein in der Literatur häufig besprochenes „Demokratiedefizit“ in der EU vorhanden ist, sofern das EP davon betroffen ist. Zusätzlich wird ein Vergleich der Funktionen der nationalen Parlamente (am Beispiel des Deutschen Bundestages) mit den Funktionen des EP durchgeführt, um ggf. an Gemeinsamkeiten bzw. Unterschieden die Frage eines „echten“ Parlaments zu klären.
2. Definition des Parlamentsbegriffes
Eine erste Definition zum Begriff gibt der Duden vor – danach ist ein Parlament die „gesetzgebende Körperschaft (in bürgerlichen Staaten)“.[4] Dies ist eine einfache und recht alte Definition. Erste parlamentarische Strukturen haben sich in Großbritannien Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelt und wurden dort angewandt. In modernen Demokratien übernimmt das Parlament allerdings weitaus mehr Funktionen. Im Besonderen sind das vor allem zusätzlich zur Gesetzgebungsfunktion die Kontrolle der Exekutive und die Haushaltsbefugnisse. Suski findet bei der Aufgabenverteilung der Parlamente überdies drei weitere Funktionen – der schon genannten Kontroll- und der Gesetzgebungsfunktion (wobei hierin auch die Feststellung des Haushaltes fällt) und führt zusätzliche Funktionen auf – die Wahl- und Abberufungsfunktion (der Exekutive), die Rückkopplungsfunktion und die Unterrichts- und Aufklärungsfunktion.[5]
Es ist de facto „die“ Vertretung der Bürger, insbesondere weil seine Mitglieder direkt vom Volk, also den Bürgern über direkte Wahlen legitimiert werden.
3. Übertragbarkeit der nationalen Demokratien
Da in den verschiedenen, an der EWG teilnehmenden, Staaten zum Zeitpunkt der Gründung der EWG auch entsprechend unterschiedliche demokratische Systeme bestanden und immer noch bestehen, ergibt sich die Frage, inwieweit diese Strukturen auf die Gemeinschaft übertragen werden konnten. Dabei hätte das Finden eines „nur“ kleinsten gemeinsamen Nenners wohl das Scheitern der Bemühungen um eine Gemeinschaft nach sich gezogen, „da dies zu einem dermaßen reduzierten Demokratiebegriff führen könnte, der in dieser Form in keinem Mitgliedsstaat akzeptiert werden würde.“[6] Deshalb musste ein gemeinschaftliches Demokratieverständnis entwickelt und darin eingebettet auch die Übertragung von nationalen Befugnissen auf die gemeinschaftliche Ebene geregelt werden.
4. Entstehung des E uropäischen Parlaments
Der immer wieder laut gewordene Vorwurf eines Demokratiedefizits der EU sollte nicht von vorneherein dazu führen, anzunehmen, die Gemeinschaftsorgane (insbesondere das EP) und ihre Tätigkeit entbehrten der demokratisch-rechtsstaatlichen Legitimation. Diese gründet sich gerade auf die Verträge von Paris (1951) und die römischen Verträge von 1957 über die drei Gemeinschaften (EGKS,EWG,EAG), die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten als Gesetze verabschiedet wurden. Die jeweiligen nationalen Parlamente verzichteten durch die Verabschiedung der Verträge in einem eingeschränkten Maß auf ihre verfassungsmäßigen Rechte und übertrugen diese auf die gemeinsame europäische Ebene und damit auch auf das Europäische Parlament.
Ein Parlament im definierten Sinne und die Bezeichnung „Europäisches Parlament“ waren allerdings nicht von Anfang an vorgesehen, sondern nach dem Vertragstext wurde eine „Gemeinsame Versammlung“ errichtet, die zuerst nur die Möglichkeit einer Kontrolle der „Hohen Behörde“ bieten sollte[7]. Jedoch verstand sich diese „Versammlung“ schnell selbst als Parlament oder zumindest parlamentsähnliche Vereinigung und bezeichnete sich selbst ab 1958 als „Europäisches Parlament.“ „Die offizielle Umbenennung in „Europäisches Parlament“ erfolgte erst mit der Neufassung des EG-Vertrages durch den Vertrag über die EU.“[8]
Eine vertragliche Grundlage war also mit den o.g. Verträgen geschaffen, aber „die bereits in den Gründungsverträgen vorgesehene allgemeine und unmittelbare Wahl der Abgeordneten der EP durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten konnte [...] erst im Jahre 1979 verwirklicht werden.“[9] Bis dahin wurden die im Artikel 138 EWG-Vertrag vorgesehenen Abgeordneten „aus der Mitte der nationalen Parlamente in das EP entsandt.“9
5. Demokratie im Wahlsystem der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Nach wie vor gab und gibt es aber immer noch Verbesserungsbedarf im 1979 implementierten Wahlsystem. Ein gemeinschaftsrechtliches Wahlsystem, wie es in den Verträgen ebenfalls vorgesehen ist (Art. 190 Abs. 4 EGV), besteht bisher immer noch nicht – die Europawahlen finden nach wie vor im Rahmen von nationalen Wahlsystemen und dementsprechenden nationalen Gesetzen statt (z.B. in Deutschland nach Europawahlgesetz vom 16.06.1978), es werden jedoch in allen teilnehmenden Ländern allgemein geltende Wahlgrundsätze beachtet (z.B. Wahlrecht ab 18 Jahren, geheime Wahlen, Verhältniswahlsystem...). Auch die sich aus den Wahlen ergebende Abgeordnetenverteilung pro Mitgliedsland ist noch keineswegs „demokratisch“ zu nennen. Vielmehr ist die Sitzverteilung nicht nur nicht annähernd proportional zur demographischen Aufteilung der Bevölkerung auf die Mitgliedsstaaten, sondern sie ist deutlich an politischer Stärke ausgerichtet. Die politisch (und wirtschaftlich) stärksten Länder sind damit auch mit deutlich mehr Abgeordneten vertreten, als die kleineren (politisch schwächeren) Länder. „Die beginnend mit der Wahlperiode 2004-2009 mit dem Vertrag von Nizza festgelegte Sitzverteilung weist zwar in die Richtung einer demokratischen Repräsentation der Völker [...], schafft aber noch keine wirkliche Gleichheit der Wahl zum EP, da auch diese Sitzverteilung auf einem politischen und nicht demographischen Ansatz beruht.“[10] Ähnlich dazu führt auch Fischer aus und bezeichnet die Sitzverteilung als einen „rein politisch motivierten Akkord.“[11]
Trotz alledem kann hier ein Vergleich der Sitzverteilung im EP mit der Verteilung der Stimmrechte der Bundesländer Deutschlands im Bundesrat zeigen, dass entsprechend demokratische Defizite bei eben dieser Verteilung nicht unbedingt als „Demokratiedefizit“ entweder erkannt bzw. benannt werden. So hat z.B. das demographisch gesehen kleinste Bundesland Bremen ebenso viele Stimmanteile im Bundesrat, wie das flächenmäßig zwar ähnlich große, aber mit fast dreimal so vielen Einwohnern demographisch gesehen viel größere Hamburg. Ein „Demokratiedefizit“ ist allerdings aufgrund dessen bisher nicht festgestellt worden.
[...]
[1] Suski, Das Europäische Parlament, S.96
[2] „EP“ bezeichnet im Folgenden das Europäische Parlament
[3] ab1967 „EG“ durch Zusammenlegung der Exekutivorgane der drei Gemeinschaften EGKS, EWG
und EURATOM, ab 1992 „EU“ durch Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages
[4] Vgl. Duden, S.351
[5] Vgl. Suski, Das europäische Parlament, S. 100 f.
[6] Suski, Das europäische Parlament, S.97; Vgl. auch Neuhold, Das Europäische Parlament im
Rechtsetzungsprozess der Europäischen Union, S.8 ff.
[7] Vgl. Neuhold, Das Europäische Parlament im Rechtsetzungsprozess der Europäischen Union,
S.45 f.
Anfänglich waren 78 Abgeordnete vertreten (Vgl. Sitzverteilung in Bainbride, Teasdale 1997,
S. 196), im Art. 138 des EWG-Vertrages waren allerdings 518 Abgeordnete vorgesehen worden.
Heute vertreten 626 Abgeordnete die Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU.
Siehe auch „Das Europäische Parlament“, S. 7, 14
[8] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union , RZ 242
[9] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, RZ 243
[10] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, RZ 245
[11] Fischer, Der Vertrag von Nizza (Text und Kommentar), S.187 Nr. 7
Die Gesamtanzahl der Sitze beträgt nach Art. 189 Abs. 2 EGV maximal 700, in Art. 2 (Bestimmun-
gen über das Europäische Parlament) des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und
zu den Verträgen der Gründung der Gemeinschaften wird allerdings eine Höchstzahl von 732
Sitzen angegeben, die sogar u.U. temporal begrenzt überschritten werden kann. Weitere
Ausführungen und Kommentare dazu in der o.a. Arbeit.
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