ZUR DISKUSSION UM DEN EUROPÄISCHEN
STABILITÄTS- UND WACHSTUMSPAKT
Abbildung 1: Karikatur zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
ii
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
Universität Regensburg i
Inhaltsverzeichnis iii
Abbildungsverzeichnis v
Tabellenverzeichnis vi
Variablenverzeichnis vii
1 Einleitung 1
2 Der Europäische Stabilitäts und Wachstumspakt 1
2.1 Gesetzliche Regelungen im Rahmen des Europäischen Stabilitäts und
Wachstumspaktes 2
2.2 Formale Darstellung der Regelungen zum Europäischen Stabilitäts
und Wachstumspakt 5
2.3 Haushaltspolitische Lage in den Ländern der Europäischen Union 9
2.4 Gründe für die Verabschiedung des Europäischen Stabilitäts und
Wachstumspaktes 15
2.5 Kritik am Europäischen Stabilitäts und Wachstumspakt 20
2.5.1 Kritik bezüglich der Langwierigkeit und Durchsetzbarkeit des
Europäischen Stabilitäts und Wachstumspaktes 20
2.5.2 Kritik bezüglich der starren Konzeption des Europäischen Stabilitäts
und Wachstumspaktes 22
3 Darstellung verschiedener Reformvorschläge zum Europäischen
Stabilitäts und Wachstumspakt 29
3.1 Das Konzept der Permanent Balance Rule 29
3.1.1 Allgemeine Grundlagen des Konzepts der Permanent Balance Rule 29
3.1.2 Das Konzept der Permanent Balance Rule 35
Inhaltsverzeichnis
3.2 Modell zur Berücksichtigung des strukturellen Reformumfangs bei der
Bestimmung der staatlichen Defizitobergrenze 41
3.2.1 Spezifikation des Modells 41
42 3 2 1 1 Privater Sektor
3.2.1.2 Staatlicher Sektor 44
3.2.2 Lösung des Modells 48
49 3 2 2 1 Privater Sektor
50 3 2 2 2 Staatlicher Sektor
3.2.3 Abhängigkeit des staatlichen Defizits sowie der strukturellen
Reformen von der Höhe des Strafmaßparameters 58
3.3 Das Konzept der Rainy Day Funds 66
3.4 Das Konzept der Fiscal Policy Committees 67
3.5 Das Konzept der Golden Rule 69
3.6 Reformvorschläge der Europäischen Kommission 71
4 Analyse der verschiedenen Reformvorschläge zum Europäischen
Stabilitäts und Wachstumspakt 75
4.1 Ausmaß an Flexibilität 75
4.2 Berücksichtigung verschiedener wirtschaftlicher Indikatoren im
Rahmen der Bestimmung der staatlichen Defizitobergrenze 85
4.2.1 Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsprodukts 86
4.2.2 Inflationsrate 89
4.2.3 Öffentliche Investitionen 91
4.2.4 Höhe der Schuldenstandsquote 94
4.2.5 Demographische Entwicklung 96
4.2.6 Umfang der strukturellen Reformen 98
4.2.7 Externe Schocks 103
4.3 Wirkung der automatischen Stabilisatoren und Symmetrie 104
4.4 Wohlfahrtswirkungen 108
4.5 Sicherstellung der staatlichen Zahlungsfähigkeit 110
4.6 Politische Umsetzbarkeit 111
Inhaltsverzeichnis
5 Beurteilung der verschiedenen Reformvorschläge zum
Europäischen Stabilitäts und Wachstumspakt 114
6 Fazit und Ausblick 118
7 Anhang 120
7.1 Regelungen des Europäischen Stabilitäts und Wachstumspaktes in
stetiger Darstellungsweise 120
7.2 Zusammenhang zwischen Wachstumsrate der Geldmenge und
Inflationsrate 121
7.3 Erklärungsansatz für die Wahl der Defizitobergrenze von drei Prozent
im Europäischen Stabilitäts und Wachstumspakt 122
7.4 Das Konzept der Permanent Balance Rule in stetiger Darstellungsweise 123
7.4.1 Allgemeine Grundlagen bezüglich des Konzepts der Permanent
Balance Rule 123
7.4.2 Das Konzept der Permanent Balance Rule 129
7.5 Erläuterungen bezüglich des Modells von Beetsma und Debrun 132
7.5.1 Einfluss der Höhe der strukturellen Reformen auf das staatliche
Defizit 132
7.5.2 Bedingung zweiter Ordnung bezüglich der nutzenmaximalen Höhe
des staatlichen Defizits 133
7.5.3 Bedingung zweiter Ordnung bezüglich der nutzenmaximalen Höhe
des strukturellen Reformumfangs 134
7.5.4 Einfluss des Strafmaßsparameters auf das staatliche Defizit in guter
Konjunkturlage 136
7.6 Erläuterungen bezüglich des Konzepts der Golden Rule 136
7.6.1 Langfristige Schuldenstandsquote unter dem Konzept der Golden
Rule bei diskreter Betrachtung 136
7.6.2 Das Konzept der Golden Rule in stetiger Darstellungsweise 138
8 Literaturverzeichnis 141
v
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Karikatur zum Europäischen Stabilitäts und Wachstumspakt ii
Abbildung 2: Vergleichende Darstellung über staatliche Defizit und Schulden
und 2003 12
Abbildung 3: Grafische Darstellung des Konzepts der Rainy Day Funds 67
Abbildung 4: Karikatur zum Europäischen Stabilitäts und Wachstumspakt 119
v
Tabellenverzeichnis
TABELLENVERZEICHNIS
Staatliche Schuldenstandsquoten in den Ländern der Europäischen Tabelle 1:
1992 2005 11
Zusammenstellung bisheriger Frühwarn und Defizitverfahren in den Tabelle 4:
vi
VARIABLENVERZEICHNIS
t: Parameter der Zeit; mit t indexierte Parameter beziehen sich
: B t
: P t
: Y t
b =
:
t Y P t t
− B B −
=
1 t t : d t Y P t t
& B = : d PY
I Reale Staatsausgaben für öffentliche Investitionen
: G t
C : G t
T : G t
+ =
C I
: G G G t t t
I G g =
I
t :
t Y t
C G g =
C t :
t Y t
g =
T :
t Y t
+ + =
C I
g g g t t t
Reale Steuereinnahmen des Staates
: T t
T τ
= t
Steuereinnahmenquote des Staates
:
t Y t
Nominaler Kapitalstock des Staates (in heimischer Währung)
: K t
vii
K k = t
Verhältnis des nominalen Kapitalstocks des Staates zum no-
= Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsprodukts
: :
n t Y − t
1
& Y = Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsprodukts (stetig)
n
:
Nominaler Zinssatz
: i
t
− P P π
−
= t t
1
Wachstumsrate des Preisniveaus bzw. Inflationsrate
: :
t P − t
1
P & π
= Wachstumsrate des Preisniveaus bzw. Inflationsrate (stetig)
:
P
π :
e Von Anlegern erwartete Inflationsrate
− = Realzinssatz
: 1 r π
+
t
1
t
π
− = i
viii
1 Einleitung
„Der Stabilitätspakt ist dumm 1 “ (Prodi, 2002, S. 5), „Der Stabilitätspakt ist tot“ (von Hagen, 2004, S. 11), „Dieser Pakt ist ein Dinosaurier“ (Solow, 2004, S. 26) – diese und ähnliche kritische Statements im Hinblick auf den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt lassen sich in letzter Zeit gehäuft vernehmen; es entsteht so der Eindruck eines dringenden Reformbedarfs des Paktes.
Deutschland, auf dessen Druck hin der Stabilitäts- und Wachstumspakt einst verab- schiedet wurde, hat sich angesichts der derzeit schlechten Haushaltslage inzwischen zu einem der schärfsten Gegner des Paktes gewandelt; sogar die Aussetzung des lau- fenden Defizitverfahrens gegenüber Deutschland und auch Frankreich wurde im November letzten Jahres im ECOFIN-Rat durchgesetzt und damit eine Klage der Europäischen Kommission beim Europäischen Gerichtshof in Kauf genommen. In Anbetracht der heftigen Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt soll im Rahmen dieser Arbeit herausgearbeitet werden, ob der Pakt tatsächlich einer Reform bedarf und wie eine solche Reform ausgestaltet sein könnte. Hierzu werden zunächst die aktuellen Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Gründe, die zu seiner Verabschiedung führten, vorgestellt. In einem nächsten Schritt wird auf die zentralen Kritikpunkte am Stabilitätspakt eingegangen, bevor anschlie- ßend einige der derzeit meistdiskutierten Reformvorschläge dargestellt werden. Diese Reformkonzepte werden in einem weiteren Schritt hinsichtlich verschiedener Krite- rien analysiert, um letztendlich einige zentrale Schlussfolgerungen ziehen zu können.
2 Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt
Im Folgenden sollen zunächst die wichtigsten gesetzlichen und formalen Bestimmun- gen hinsichtlich des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Grün- de, die zu seiner Verabschiedung führten, dargestellt werden, bevor auf die Kritik am Regelwerk des Paktes eingegangen wird.
1 Originaltext: „le pacte de stabilité est stupide“
1
2.1 Gesetzliche Regelungen im Rahmen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes Nach Beginn der ersten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.7.1990 wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7.2.1992 (Vertrag von Maastricht) der Beginn der zweiten Stufe ab dem 1.1.1994 (Art. 116 Abs. 1 EGV 2 ) und der dritten Stufe bzw. der endgültigen Wirtschafts- und Währungsunion spätestens zum 1.1.1999 festgeschrieben (Art. 121 Abs. 4 EGV). Durch die stufenweise Errichtung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wollte man eine möglichst hohe Konvergenz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaa- ten als Voraussetzung für eine stabile Währung erreichen, um ein Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel eines nachhaltigen Wirtschafts- wachstums verbunden mit hoher Beschäftigung sowie Preisstabilität zu gewährleisten (vgl. VO (EG) Nr. 1467/97). Hierzu wurden im Vertrag von Maastricht die vier Kon- vergenzkriterien Preisstabilität, Haushaltsdisziplin, Wechselkursstabilität und Zins- konvergenz (Art. 121 Abs. 1 EGV) verankert, die für einen Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erfüllen waren. Das Krite- rium der Haushaltsdisziplin wurde in Artikel 104 EGV und dem dazugehörigen „Pro- tokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ spezifiziert; in Artikel 1 wurde dort festgeschrieben, dass das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öf- fentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen 3 v.H. und das Ver- hältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
60 v.H. nicht überschreiten darf.
Letztendlich nahmen ab dem 1.1.1999 Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien und ab dem 1.1.2001 auch Griechenland an der Europäischen Währungsunion teil.
Da die Konvergenzkriterien jedoch nur bis zum Eintritt eines Landes in die Wirt- schafts- und Währungsunion Gültigkeit besaßen, wurde – um eine Kontinuität der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten (vgl. Konow, 2002, S. 36-37) – der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt verabschiedet, der sich aus der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwa-
2
chung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zusammensetzt. Dort wurden die Kriterien zur Haus- haltsdisziplin weiter präzisiert und deren Gültigkeit fortgeschrieben sowie ein Früh- warn- und Sanktionssystem bei Verletzung dieser Kriterien verankert (vgl. Sutter, 2000, S. 31). Als die zentralen Kernpunkte des Stabilitäts- und Wachstumspaktes können hiernach die 3%-Obergrenze der jährlichen staatlichen Neuverschuldung, die 60%-Obergrenze der öffentlichen Gesamtverschuldung bzw. die Vorgabe einer hin- reichend raschen Rückführung der Gesamtverschuldungsquote in Richtung Referenz- wert sowie das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen Haushalts bzw. eines Haus- haltsüberschusses („Close to Balance or in Surplus Rule“) angesehen werden. Im Rahmen einer multilateralen Überwachung müssen die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission jährlich am 1. März nationale Stabilitätsprogramme bezüglich der kurz- und mittelfristigen Finanzpolitik des jeweiligen Landes vorlegen (Art. 3 VO (EG) Nr. 1466/97); analog dazu sind mögliche spätere Beitrittsländer zur Europäi- schen Währungsunion verpflichtet, jährlich Konvergenzprogramme einzureichen (Art.
7 VO (EG) Nr. 1466/97).
Das als präventiv angedachte Frühwarnsystem und das der Abschreckung dienende Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollen nachfolgend in Grundzügen skizziert werden.
Im Zuge des Frühwarnsystems nach Artikel 99 EGV und Verordnung (EG) Nr. 1466/97 kann der ECOFIN-Rat auf Empfehlung der Europäischen Kommission den- jenigen Ländern der Europäischen Union eine Frühwarnung mit Empfehlungen zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen aussprechen, die erheblich von dem mittelfristi- gen Haushaltsziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad abweichen. Im Laufe des Verfahrens können diese Empfehlungen auch veröffentlicht werden.
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 EGV und Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch die Europäische Kommission eingeleitet. Dies geschieht im Falle der tatsächlichen oder drohenden Überschreitung des 3%-Kriteriums der Neuverschuldung durch ein Land der Europäischen Union mit der Erstellung eines
2 Im Rahmen dieser Arbeit beziehen sich alle Verweise auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft auf die Fassung des EGV von Nizza vom 26.02.2001
3
Berichts 3 , im Rahmen dessen unter anderem auch berücksichtigt wird, ob das öffentli- che Defizit die Ausgaben für öffentliche Investitionen übersteigt (Art. 104 Abs. 3 EGV). Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gibt die Euro- päische Kommission eine eigene Stellungnahme und Empfehlung an den Rat der Europäischen Finanzminister ab (Art. 104 Abs. 5 EGV). Der ECOFIN-Rat entscheidet dann nach Prüfung der Gesamtlage mit qualifizierter Mehrheit und unter Einbezug des betroffenen Landes darüber, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt (Art. 104 Abs. 6 EGV). Im folgenden Ablauf des Verfahrens werden alle Entscheidungen des Rates mit Zweidrittelmehrheit und unter Ausschluss des betroffenen Staates getroffen (Art. 104 Abs. 13 EGV). Stellt der Rat ein übermäßiges Defizit fest, richtet er Empfehlungen an das betroffene Land mit der Aufforderung zur Korrektur des übermäßigen Defizits spätestens im darauffolgenden Jahr und setzt ihm eine Frist von höchstens vier Mona- ten für das Ergreifen wirksamer Maßnahmen (Art. 104 Abs. 7 EGV; Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1467/97). Nach erfolglosem Fristablauf kann der Rat seine Empfehlungen direkt nach Ablauf der Viermonatsfrist veröffentlichen (Art. 104 Abs. 8 EGV) und bei weiterer Untätigkeit kann er, sofern es sich um ein Mitglied der Europäischen Wäh- rungsunion handelt, dieses innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat gerechnet ab dem Ablauf der vorhergehenden Viermonatsfrist mit Maßnahmen zum Defizitab- bau in Verzug setzen (Art. 104 Abs. 9 EGV; Art. 5 VO (EG) Nr. 1467/97). Befolgt der Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht, wird von ihm spätestens nach Ablauf zwei- er weiterer Monate (Art. 6 VO (EG) Nr. 1467/97) eine unverzinsliche Einlage in Höhe einer festen Komponente von 0,2% des Bruttoinlandsprodukts und einer variablen Komponente in Höhe eines Zehntels des Wertes, um den das Defizit die 3%-Grenze überschreitet, verlangt (Art. 104 Abs. 11 EGV; Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97). Bei fortgesetztem Fehlverhalten wird die Einlage pro Jahr um ein Zehntel der Diffe- renz zwischen dem Defizit des Vorjahres und dem 3%-Referenzwert erhöht (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1467/97). Die Höchstgrenze einer einzelnen unverzinslichen Ein- lage beläuft sich auf 0,5% des Bruttoinlandsprodukts (Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1467/97), ist demnach bei einem Defizit von sechs Prozent erreicht. Ist das übermäßi- ge Defizit zwei Jahre nach der Aufforderung, eine Einlage zu leisten, nicht abgebaut, wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt (Art. 13 VO (EG) Nr. 1467/97). Daneben können gegen den betroffenen Mitgliedstaat weitere Sanktionen beschlossen werden, wie beispielsweise eine Überprüfung der Darlehenspolitik der Europäischen
3 Die Erstellung des Berichts ist bei nur drohender Überschreitung des 3%-Kriteriums fakultativ
4
Investitionsbank gegenüber diesem Land oder die Forderung einer Veröffentlichung bestimmter Angaben vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren durch das betroffene Land (Art. 104 Abs. 11 EGV).
Sobald ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des ECOFIN-Rates nach Artikel 104 Ab- satz 7 EGV bzw. den ihm aufgetragenen Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 9
EGV Folge leistet, kommt das Defizitverfahren zum Ruhen (Art. 9 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 1467/97). Ganz eingestellt wird das Defizitverfahren, sobald der 3%-Referenzwert wieder eingehalten wird (Art. 104 Abs. 12 EGV).
Nicht angewandt wird das Defizitverfahren, wenn zum einen die Neuverschuldung eines Landes erheblich und laufend zurückgegangen ist und sich in der Nähe der 3%- Grenze befindet und zum anderen, wenn das Defizit nur ausnahmsweise, vorüberge- hend und geringfügig über die 3%-Marke steigt (Art. 104 Abs. 2 a) EGV); „aus- nahmsweise“ bedeutet in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines schwerwiegen- den Wirtschaftsabschwungs in der Größenordnung eines Rückgangs des Bruttoin- landsprodukts um mehr als 2%, in Ausnahmefällen schon ein Rückgang des Bruttoin- landsprodukts ab 0,75% (vgl. Entschließung des Europäischen Rates vom 17.6.1997) bzw. das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beein- trächtigt. Als „vorübergehend“ gilt ein Überschreiten des Referenzwertes, wenn An- zeichen auf ein baldiges Unterschreiten der 3%-Marke vorliegen bzw. wenn das au- ßergewöhnliche Ereignis nicht mehr vorliegt oder der schwerwiegende Wirtschaftsab- schwung beendet ist (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97).
2.2 Formale Darstellung der Regelungen zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt Von den bisher skizzierten Regelungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachs- tumspaktes sollen nun die drei Referenzwerte, also die 3%-Grenze der jährlichen staatlichen Neuverschuldung, das 60%-Kriterium des öffentlichen Schuldenstandes sowie das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindli- chen Staatshaushalts, formal dargestellt werden. In Anlehnung an Buiter lassen sich
5
hierzu folgende drei Gleichungen formulieren 4 (vgl. Buiter, 2003c, S. 5): 5
Δ − B B B
B ≤ = t
(2)
b
d
Gleichung (1) drückt das Kriterium für die jährliche staatliche Neuverschuldungsquo-
d aus. Bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt P muss die Nettokredit-
te t
Δ eines Staates bzw. die Differenz zwischen dem Umfang der nominalen aufnahme
B t
Staatsschuld einer Periode zur Vorperiode unterhalb des Referenzwertes von drei Pro-
zent liegen.
Gleichung (2) beschreibt das 60%-Kriterium des öffentlichen Schuldenstandes; die
b bzw. der Nominalwert der ausstehenden Staats-
staatliche Schuldenstandsquote t
B bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt
schuld t
sechzig Prozent nicht überschreiten.
Das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen
Staatshaushalts, womit eine Bewältigung normaler Konjunkturschwankungen auch in
konjunkturell schlechten Zeiten sichergestellt werden soll, wird durch Gleichung (3)
abgebildet; 6 Gleichung (3) besagt, dass der um Konjunktureinflüsse bereinigte Wert
~ einen Wert kleiner oder gleich
der jährlichen staatlichen Neuverschuldungsquote t
null annehmen muss.
Da der Stabilitäts- und Wachstumspakt in seiner Dauer als unbegrenzt gültig angelegt
∞ →
= wurde, gelten Gleichungen (1) bis (3) für alle Perioden
t ,...,
Für die weiteren Ausführungen ist es zweckmäßig, Gleichungen (1) und (3) in zwei
weiteren Varianten darzustellen. In Bezug auf die erste Möglichkeit formt man die
4 Mit Index t gekennzeichnete Parameter stellen in dieser Arbeit durchwegs den Wert des Parameters am Ende der Periode t dar
5 In stetiger Betrachtungsweise sind diese Zusammenhänge im Anhang unter 7.1 dargestellt 6 Eine Tilde über einem Buchstaben steht hierbei und auch im Folgenden für einen mittelfristigen Wert, wobei mittelfristig hier in Anlehnung an Buiter als konjunkturbereinigt definiert wird; dies wird inzwischen auch von der Europäischen Kommission vorgeschlagen (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2002, S. 6)
6
B B
− B B B
bzw.
1
Die Gleichungen (1) und (3) können somit folgendermaßen dargestellt werden:
1
~ ~ − = b d t t
Eine zweite Möglichkeit der Darstellung der Gleichungen (1) und (3) erfolgt über die
Budgetbeschränkung des Staates, die besagt, dass die gesamten Staatsausgaben gleich
den gesamten Staatseinnahmen sein müssen. In Nominalwerten betrachtet setzen sich
die Staatsausgaben zusammen aus den Ausgaben für öffentliche Investitionen
den staatlichen Konsumausgaben für Güter und Dienstleistungen
für staatliche Transfers und Subventionen
stehende Staatsschuld
aus den Steuereinnahmen
wie den Einnahmen aus der staatlichen Nettoneuverschuldung
gilt somit
( )
Staatsausgaben Staatseinnahmen
7
bzw. nach Zusammenfassung von I G , C G und T
+ B i G P t t t
Im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt lautet obige Gleichung:
Δ Θ
G g =
Unter Verwendung der Ausdrücke für die Staatsausgabenquote
T τ = t quote und die Relation der Erträge auf den staatlichen Kapitalstock zum Brut- :
t Y t
Θ
B i B i
Nach wenigen Umformungen gelangt man schließlich unter Berücksichtigung der
− P P π − =
− Y Y − = t t
1
zu Gleichung (11): n :
t Y − t
1
B i
bzw.
i
Die Gleichungen (1) und (3) können somit durch die staatliche Primärdefizitquote
zuzüglich der um Wachstums- und Inflationseffekte bereinigten Zinszahlungen auf die
Staatsschuld in Relation zum Bruttoinlandsprodukt folgendermaßen ausgedrückt wer-
den:
i
8
bzw.
~
2.3 Haushaltspolitische Lage in den Ländern der Europäischen Union Bevor in Kürze auf die Gründe für die Verabschiedung bzw. die Kritik am Regelwerk des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes eingegangen wird, soll hier ein kurzer Überblick über die haushaltspolitische Situation in den Ländern der Euro- päischen Union vom Beginn der ersten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Wäh- rungsunion bis heute sowie zum Stand der Frühwarn- und Defizitverfahren in den betreffenden Mitgliedstaaten gegeben werden.
Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, konnten aus dem Kreis der EU-15-Länder seit der Ver- abschiedung der Konvergenzkriterien im Vertrag von Maastricht 1992 vor allem Bel- gien, Irland, die Niederlande und Dänemark ihre Schuldenstandsquoten von teilweise bis zu 130% kontinuierlich reduzieren, während die Schuldenstandsquoten in Deutschland und Frankreich kontinuierlich anstiegen. In den übrigen Ländern ist kei- ne ganz so klare Tendenz erkennbar, ein Abbau der Schuldenstandsquoten wurde größtenteils ab 1996 in Anbetracht der Erfüllung der Eintrittskriterien in die Euro- päische Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt fokussiert. Im Jahr 2003 wiesen Belgien, Griechenland und Italien die höchsten Schuldenstände mit Quoten von über 100% in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt auf, der mit großem Abstand niedrigste Schuldenstand herrschte in Luxemburg mit einer Quote von 4,9% vor. Diejenigen Länder, die sich bei der Reduzierung ihrer Schuldenstandsquoten am erfolgreichsten zeigten, waren laut verschiedener Studien diejenigen Staaten, die im Rahmen ihres Konsolidierungsprozesses verstärkt auf Ausgabenkürzungen setzten (vgl. Briotti, 2004, S. 20-34). Das Maastricht-Kriterium eines Schuldenstandes von sechzig Prozent konnte im Jahr 2003 neben Belgien, Griechenland und Italien auch Deutschland, Frankreich und Österreich nicht erfüllen. Die durchschnittliche Schuldenstandsquote der EU-15-Länder stieg von 57,2% im Jahr 1992 auf 64,2% im Jahr 2003 an. Im Hinblick auf die neuen Beitrittsländer ist dort mit Ausnahme Estlands durchwegs ein kontinuierlicher Anstieg der Schuldenstandsquoten zu verzeichnen, wobei die Schuldenstandsquoten mit Ausnahme von Malta, Ungarn und Zypern jedoch deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegen; das 60%-Konvergenzkriterium konnte hier von Malta und Zypern nicht eingehalten werden.
9
Union 1992 – 2005
Betrachtet man die staatlichen Defizitquoten der EU-15-Länder in Tabelle 2, so hatten zur Zeit der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht vor allem Griechenland, Schweden, Italien, Finnland, das Vereinigte Königreich und Belgien mit sehr hohen staatlichen Neuverschuldungsquoten zwischen 7% und 13% zu kämpfen. Nachdem im Jahr 1999 zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion alle Län- der das 3%-Kriterium erfüllen konnten, haben inzwischen jedoch Frankreich, Deutschland, Griechenland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Probleme bei der Einhaltung dieser Grenze. Für die nächsten Jahre werden auch für Italien und Portugal Defizitquoten von über drei Prozent erwartet.
In den neuen Beitrittsländern wiesen im Jahr 2003 Tschechien und Malta mit 12,9% bzw. 9,7% die höchsten staatlichen Defizitquoten auf. Das 3%-Konvergenzkriterium konnte 2003 neben Tschechien und Malta auch von Polen, der Slowakei, Ungarn und Zypern nicht eingehalten werden. Auch hier stellt Estland wiederum eine Ausnahme dar, das als einziges Land der neuen Beitrittsländer staatliche Überschüsse erzielt.
10
1992 – 2005
Die bisher beschriebenen Zusammenhänge werden in Abbildung 2 nochmals verdeut- licht, wo Neuverschuldungs- und Schuldenstandsquoten der EU-15-Länder für die Jahre 1992, 1999 und 2003 grafisch dargestellt sind. Alle Länder, die das 3%- bzw. 60%-Kriterium einhalten, liegen jeweils im rechten unteren Kasten. Man erkennt, dass die großen Fortschritte bei der Einhaltung des 3%-Kriteriums bis zum Jahr 1999 der- zeit langsam wieder unterminiert werden; hinsichtlich der Entwicklung der Schul- denstandsquoten lässt sich außer der erfolgreichen Reduzierung der in Belgien im Jahr 1992 vorhandenen höchsten Quote kein eindeutiges Muster erkennen.
11
Betrachtet man die konjunkturbereinigten Defizitquoten der EU-15-Länder, so ist er- sichtlich, dass zur Zeit der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht die konjunk- turbereinigten Defizitquoten deutlich höher ausfielen als heute: Der EU-Durchschnitt lag im Jahr 1992 bei 5,5% und fiel im Jahr 2003 auf 2,3%. Äußerst hohe strukturelle Defizitquoten wiesen 1992 bzw. 1993 Griechenland, Italien, Belgien und Schweden auf. Im Jahr 2003 hatten Deutschland, Frankreich und Griechenland die größten Schwierigkeiten bei der Rückführung der strukturellen Defizite, während das mittel- fristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Haushalts nur von sechs Länder erreicht werden konnte, nämlich von Belgien, Finnland, Luxem- burg, Spanien, Dänemark und Schweden.
Entsprechend der geschilderten haushaltspolitischen Lage in den EU-Staaten stellt sich die Situation der bisher ausgesprochenen Frühwarnungen bzw. eingeleiteten De- fizitverfahren – wie aus Tabelle 4 zu entnehmen – folgendermaßen dar:
13
Empfehlungen für das Erteilen einer Frühwarnung durch den ECOFIN-Rat wurden von der Europäischen Kommission bislang in vier Fällen ausgesprochen, nämlich in Bezug auf Portugal, Deutschland, Frankreich und Italien; der ECOFIN-Rat folgte die- sen Empfehlungen der Kommission lediglich im Falle Frankreichs.
Ein übermäßiges Defizit im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspaktes stellte die Europäische Kommission sowie auch anschließend der ECOFIN-Rat bislang in elf Fällen fest, nämlich im Hinblick auf Portugal, Deutschland, Frankreich, die Nieder- lande und das Vereinigte Königreich sowie Malta, Polen, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern; den neuen Beitrittsländern wurde aufgrund der enormen erforder- lichen strukturellen Anpassungsmaßnahmen jedoch ein längerer Zeitraum zur Einhal- tung der 3%-Obergrenze eingeräumt – für Zypern gilt hier das Jahr 2005, für Malta 2006, für Polen und die Slowakei 2007 und für Tschechien und Ungarn 2008 (vgl. Council of the European Union, 2004, S. 8). 7
7 Für diejenigen Länder, die noch nicht Mitglieder der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind, gilt eine Ausnahmeregelung bezüglich Artikel 104 Absatz 9 und 11 EGV; ein Inverzugsetzen dieser Länder sowie die Verhängung von Strafen ist hier folglich nicht möglich (vgl. Protokoll zum EGV über einige Bestimmungen betref- fend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; Protokoll zum EGV über einige Bestimmungen betreffend Dänemark)
14
Ein Inverzugsetzen eines Mitgliedstaates empfahl die Europäische Kommission dem ECOFIN-Rat im Falle Frankreichs im Oktober 2003 aufgrund von Untätigkeit und im Falle Deutschlands im November 2003 aufgrund der Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen (vgl. European Commission, 2004, S. 57). Der ECOFIN-Rat kam diesen Empfehlungen der Kommission jedoch nicht nach, sondern setzte das Verfahren ge- gen Deutschland und Frankreich im November 2003 aus, was im Regelwerk des Sta- bilitätspaktes jedoch nicht vorgesehen ist. Daraufhin reichte die Europäische Kommission im Januar 2004 Klage beim Europäischen Gerichtshof ein, der am 13.07.2004 die Aussetzung des Defizitverfahrens durch den ECOFIN-Rat für nichtig erklärte. Voraussichtlich im Oktober dieses Jahres wird die Europäische Kommission dem ECOFIN-Rat nun neue Empfehlungen bezüglich Deutschland und Frankreich unterbreiten (vgl. Alich et al., 2004, S. 1). Eine Verschärfung des Verfahrens durch ein neuerliches Inverzugsetzen gilt jedoch als unwahrscheinlich und im ECOFIN-Rat auch aufgrund der inzwischen hohen Zahl von Defizitsündern nicht mehrheitsfähig (vgl. Hoenig/Riedel, 2004, S. 4).
Die Beendigung eines Defizitverfahrens wurde von der Europäischen Kommission bisher nur im Fall Portugals vorgeschlagen und anschließend vom ECOFIN-Rat bestä- tigt.
2.4 Gründe für die Verabschiedung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes Die vorrangige Aufgabe des Stabilitäts- und Wachstumspaktes besteht darin, mittels einer auf Dauer tragfähigen Haushaltspolitik das Ziel einer stabilen europäischen Währung verbunden mit Preisstabilität sowie starkem und nachhaltigem Wachstum und hoher Beschäftigung sicherzustellen (vgl. VO (EG) Nr. 1466/97). Warum der Stabilitätspakt zum Erreichen der eben genannten Ziele beitragen kann, soll im Fol- genden dargestellt werden.
Allgemeine Gründe gegen eine übermäßige Staatsverschuldung
Ökonomisch lässt sich keine Obergrenze für die Höhe eines bestimmten tragfähigen Schuldenstandes bestimmen; so existierte beispielsweise im Vereinigten Königreich kurz nach dem Zweiten Weltkrieg ein Schuldenstand von ca. 270% in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt (vgl. Buiter, 1998, S. 8) und auch in Griechenland und Italien herrschen momentan noch Schuldenstandsquoten von über 100% (vgl. Tabelle 1). Eine überhöhte Verschuldung kann jedoch gravierende negative Auswirkungen her-
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vorrufen, die auf europäischer Ebene im Rahmen einer fortschreitenden Haushalts- konsolidierung mithilfe des Stabilitäts- und Wachstumspaktes verhindert werden sol- len.
Negative Auswirkungen einer übermäßigen Staatsverschuldung können sich bei- spielsweise in Vertrauensverlusten gegenüber der Währung des hochverschuldeten Landes und damit in Stabilitätseinbußen dieser Währung niederschlagen (vgl. Sach- verständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2002, Ziff. 540). Zusätzlich kann eine geringere Effektivität einer stabilitätsorientierten Geldpoli- tik resultieren (vgl. Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 9). Ein weiteres Problem wird in steigenden Zinsen gesehen, wodurch die Kosten der Staatsverschuldung ansteigen und eine Verdrängung privater Investitionen bewirkt werden kann (vgl. European Central Bank, 1999, S. 45); ein höherer staatlicher Schuldendienst wiederum zieht einen ge- ringeren Spielraum in der Fiskalpolitik nach sich und kann zu höherer Steuerbelastung und damit zu höheren Excess Burdens der Besteuerung führen (vgl. Briotti, 2004, S.
6; Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 9). Gesamtwirtschaftliche Wohlfahrtseinbußen bei übermäßiger Staatsverschuldung können vor allem bei nicht vorhandener Unabhän- gigkeit der Zentralbank auch aus der Gefahr überhöhter Inflationsraten resultieren (vgl. European Central Bank, 1999, S. 45-46). Des Weiteren deuten empirische Unter- suchungen auf einen negativen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Staatsver- schuldung und der Höhe des Wirtschaftswachstums hin (vgl. De Ávila/Strauch, 2003, S. 22-26). Ein weiterer Aspekt, der für die Vermeidung einer übermäßigen staatlichen Verschuldung spricht, liegt in der aktuellen besorgniserregenden demographischen Entwicklung in vielen Ländern und den damit angesichts der schon jetzt bestehenden hohen Tragfähigkeitslücken in Zukunft noch stark steigenden Ausgaben für die staat- lichen Renten- und Sozialversicherungssysteme (vgl. Sachverständigenrat zur Begut- achtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2003, Ziff. 419).
Fortschreibung der Haushaltsdisziplin in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Neben den bisher genannten allgemeinen Argumenten gegen eine übermäßige Staats- verschuldung lag ein konkreter Grund für die Verabschiedung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes in der begrenzten Gültigkeit der Konvergenzkriterien, die ursprüng- lich nur als Eintrittskriterien in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion fun- gierten. Im Zuge der glaubwürdigen Sicherstellung einer fortschreitenden Haushalts-
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konsolidierung einigte man sich schließlich auf den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt, im Rahmen dessen sowohl das 3%-Kriterium der Neuverschuldung als auch das 60%-Kriterium des Schuldenstandes als weiterhin gültig fortgeschrieben sowie langfristig ein ausgeglichener bzw. leicht im Überschuss befindlicher Haushalt als Ziel verankert wurde (vgl. Konow, 2002, S. 36-37). Hiermit und auch durch die Verschärfung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte eine auf Dauer tragfähige Haushaltspolitik nicht nur bis sondern auch nach Eintritt eines Landes in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt sein.
Verhinderung erhöhter Verschuldungsanreize in einer Währungsunion
Eine über den Eintritt in eine Währungsunion hinausgehende Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzpolitik ist auch deshalb wichtig, da die Anreize zu einer über- mäßigen Verschuldung für einen Staat nach Eintritt in eine Währungsunion höher ausfallen können als zuvor (vgl. Briotti, 2004, S. 6). Bei übermäßiger Verschuldung drohen einem Mitgliedsland einer Währungsunion keine Wechselkurskrisen mehr (vgl. Pisani-Ferry, 2003, S. 86) und gestiegene Risikoprämien für ein infolge der ho- hen Verschuldung gestiegenes Liquiditäts- und Abwertungsrisiko können teilweise auf die übrigen Staaten der Währungsunion überwälzt werden (vgl. Bui- ter/Corsetti/Roubini, 1993, S. 61-63).
Sicherstellung der Glaubwürdigkeit eines Haftungsausschlusses
Ein weiteres Argument für die Errichtung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes lag in seinem Beitrag zu einer höheren Glaubwürdigkeit des in Artikel 101 EGV und Artikel 103 EGV festgeschriebenen Haftungsausschlusses der Europäischen Zentralbank bzw. anderer Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaft für einen zahlungsunfähig werdenden Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Gäbe es auf europäischer Ebene weder Haftungsausschluss noch Stabilitäts- und Wachstumspakt, so könnte es – wie im vorigen Absatz beschrieben – bei einer über- mäßigen Verschuldung eines einzelnen Mitgliedstaates der Europäischen Währungs- union leicht zu grenzüberschreitenden Zinsexternalitäten kommen, wenn ein hoch verschuldetes Mitgliedsland seine höheren Zinskosten auf die übrigen Teilnehmer der Währungsunion überwälzen könnte. Dies wäre gerade dann leicht möglich, wenn kein Haftungsausschluss bestünde, da das erhöhte Bonitätsrisiko dem hoch verschuldeten Land dann nicht mehr allein zugeordnet werden könnte, sondern vielmehr von allen
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Mitgliedstaaten mitgetragen würde; die Höhe der Zinskosten reflektierte somit das Liquiditätsrisiko der gesamten Europäischen Währungsunion (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 20).
Damit nun diese grenzüberschreitenden Zinsexternalitäten nicht auftreten können, wurde ein Haftungsausschluss sowohl durch die Europäische Zentralbank als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten in den EGV aufgenommen. Der entscheidende Punkt ist nun, dass dieser Haftungsausschluss für das Verhindern der grenzüberschrei- tenden Zinsexternalitäten glaubwürdig sein muss. Dies wird jedoch bezweifelt, denn es wäre quasi unvorstellbar, dass innerhalb der Europäischen Union mit so zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen einem von Zahlungsunfähigkeit be- drohten Land nicht beigestanden würde (vgl. Sutter, 2000, S. 46). Eine Unterstützung eines hochverschuldeten Landes wäre beispielsweise möglich im Rahmen von Offen- marktpolitik in Sekundärmärkten bzw. im Rahmen eines allgemein sehr niedrigen Zinsniveaus, wobei in beiden Fällen jedoch eine höhere Inflation in Kauf genommen werden müsste (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 24; Pisani-Ferry, 2003, S. 86). Ein alleini- ges Verankern eines Haftungsausschlusses im Vertragswerk der Europäischen Union ohne ergänzende Regeln könnte somit als nicht vollkommen glaubwürdig erscheinen.
An dieser Stelle setzt nun aber der Stabilitäts- und Wachstumspakt an, der ja gerade von vornherein die übermäßige Verschuldung eines Mitgliedstaates verhindern soll. Ist nämlich die übermäßige Verschuldung eines Mitgliedstaates von vornherein ausge- schlossen, ist gleichzeitig die Gefahr einer staatlichen Zahlungsunfähigkeit sowie die mögliche Unglaubwürdigkeit eines Haftungsausschlusses gebannt (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 17-19). Zusammengefasst lag folglich ein wichtiger Grund zur Verabschie- dung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes darin, Moral Hazard im Sinne einer Überwälzung hoher Zinskosten infolge einer übermäßigen Verschuldung eines Staates auf die übrigen Mitgliedstaaten der Währungsunion zu verhindern.
Sicherstellung der Glaubwürdigkeit einer an Preisstabilität orientierten Politik Im Zuge der Einführung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wurde als weiterer Grund für Verschuldungsgrenzen oft die Gefahr vermehrter inflationärer Tendenzen in Ländern mit hoher Verschuldung genannt.
Dieses Argument lässt sich jedoch nur aufrechterhalten bei einer fehlenden Unabhän- gigkeit der Zentralbank, wenn also die Wachstumsrate der Geldmenge von staatlicher
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Seite aus beeinflusst werden kann (vgl. Dornbusch, 1997, S. 221-223; Illing, 1997, S. 299-305). Geht man in diesem Fall von einem positiven Zusammenhang zwischen der
Wachstumsrate der Geldmenge μ und der Inflationsrate π aus (vgl. Anhang 7.2),
sinkt zum einen bei einer hohen Wachstumsrate der Geldmenge und damit einer ho-
( )
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hen Inflationsrate der effektive Realzins auf die Staatsschuld anderen können die Einnahmen des Staates aus der Geldschöpfung gesteigert werden. Es existieren somit verschuldungsbedingte Inflationsanreize. Nun kann zwar bei einer durch die Wirtschaftssubjekte nicht antizipierten Inflationserhöhung eine wohlfahrts- mäßig bessere Situation erreicht werden; 8 antizipieren die Haushalte jedoch die von staatlicher Seite geplante hohe Inflationsrate, resultiert eine wohlfahrtsmäßig gesehen noch schlechtere gesamtwirtschaftliche Situation als bei Verfolgung einer glaubwür- digen Geldpolitik. 9 Um nun solche Wohlfahrtsverluste infolge hoher Staatsverschuldung und damit ein- hergehende hohe Inflationsraten zu verhindern, könnte nun entweder ein Regelwerk wie der Stabilitäts- und Wachstumspakt eingeführt werden mit der Folge, dass durch verstärkte Haushaltskonsolidierung und Schuldenabbau hohe Inflationsraten verhin- dert würden, oder es müsste die Unabhängigkeit der Zentralbank garantiert werden, um eine von staatlicher Seite beeinflusste Erhöhung der Geldmenge ausschließen zu können. Da ein äußerst hoher Grad an Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank jedoch in Artikel 101, Artikel 105 und Artikel 108 des EGV festgeschrieben ist, scheint dieses Argument zur Rechtfertigung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes eher weniger geeignet (vgl. Bofinger, 2004, S. 15-16). Sollte jedoch einem Land der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die Zahlungsunfähig- keit drohen, kann auch hier angezweifelt werden, ob die Europäische Zentralbank sich in diesem Fall einzig und allein dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet fühlte. Die Einführung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes kann somit in jedem Fall zur Glaub- würdigkeit einer an Preisstabilität orientierten Politik beitragen (vgl. Pisani-Ferry, 2003, S. 86).
8 der Grund hierfür ist, dass verzerrende Steuern gesenkt werden können
9 Der Grund hierfür ist, dass bei einer korrekten Erwartung der Inflationsrate durch die Anleger der Realzins auf die Staatsschuld nicht gesenkt werden kann, da die Anleger entsprechend höhere Nominalzinsen fordern werden; es käme hier zu einer ineffizient hohen Inflationsrate, die Wohlfahrtsverluste induzieren würde
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Verhinderung von Spannungen zwischen europäischer Geldpolitik und nationaler Fiskalpolitik Ein weiteres Argument für die Errichtung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird in dessen Beitrag zu einer Verminderung von Spannungen zwischen der nun auf euro- päischer Ebene angesiedelten Geldpolitik und der weiterhin in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten liegenden Fiskalpolitik gesehen. Gäbe es den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht, würde eine gesetzlich vorgeschriebene, an Preisstabilität orientierte Geldpolitik der Europäischen Zentralbank möglicherweise auf eine eher expansive Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten treffen, das Resultat wäre ein unvorteilhaf- ter Policy-Mix. Als Folge solcher Spannungen könnten sich neben einer geringeren Effektivität der Geldpolitik hohe Realzinsen und damit verbunden eine geringere In- vestitionstätigkeit einstellen sowie ein überbewerteter Wechselkurs und allgemein gesehen tendenziell niedrige Wachstumsraten resultieren (vgl. Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 12); Konflikte zwischen loser Fiskal- und restriktiver Geldpolitik sollten also möglichst vermieden werden. Hierzu soll nun der Europäische Stabilitäts- und Wachs- tumspakt mit seinen Grenzen für Neuverschuldung und Schuldenstand beitragen.
2.5 Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
Im Zuge der zunehmenden Verletzung des 3%-Kriteriums der Neuverschuldung durch verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde die Kritik am Stabilitäts- und Wachstumspakt in seiner jetzigen Ausgestaltung in den letzten Jahren immer lau- ter. Die Kritik kann hierbei grob in zwei Hauptrichtungen unterteilt werden, und zwar einerseits in die Kritik an der schlechten Durchsetzbarkeit des Paktes bzw. der Lang- wierigkeit des Defizitverfahrens und andererseits in die Kritik an der Konstruktion des Paktes hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zu Neuverschuldungs- und Schuldenstandskriterien.
2.5.1 Kritik bezüglich der Langwierigkeit und Durchsetzbarkeit des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes Eine Hauptrichtung der Kritik am Stabilitäts- und Wachstumspakt beschäftigt sich vor allem mit der Langwierigkeit des Defizitverfahrens sowie der potentiell mangelnden Durchsetzbarkeit von Sanktionen.
Im Hinblick auf die Langwierigkeit des Defizitverfahrens ist im Stabilitäts- und Wachstumspakt zwar geregelt, dass bei Feststellung eines übermäßigen Defizits in
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einem Mitgliedstaat spätestens zehn Monate nach Meldefrist Sanktionen gegen diesen zu verhängen sind (Art. 7 VO (EG) Nr. 1467/97 i.V.m. VO (EG) Nr. 3605/93); ande- rerseits können zu einem so frühen Zeitpunkt Sanktionen nur verhängt werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat sich weigert, den Vorgaben des ECOFIN-Rates Folge zu leisten. Das Verfahren wird in aller Regel folglich sehr viel länger dauern, sobald sich ein Defizitsünder kooperativ zeigt und den Empfehlungen des ECOFIN-Rates nach Artikel 104 Absatz 7 EGV bzw. den ihm vom Rat aufgetragenen Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 9 EGV nachkommt (Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97); in die- sem Fall spricht man von einem Ruhen des Verfahrens. Wiederaufgenommen wird das Defizitverfahren, wenn die empfohlenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder sich die ergriffenen Maßnahmen als unangemessen erweisen (Art. 10 Abs. 2, 3
VO (EG) Nr. 1467/97). Bis eine Unwirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen jedoch
feststellbar ist, kann viel Zeit vergehen; Artis und Winkler rechnen bei einem nur einmaligen Ruhen des Verfahrens von der erstmaligen Meldung eines übermäßigen Defizits bis zur Verhängung von Sanktionen mit einem Zeitraum von 2 ¼ Jahren, bis zur Umwandlung einer Einlage in eine Geldbuße mit 4 ¼ Jahren. Sollte das Verfahren mehr als einmal ruhen, können sich diese Zeitspannen weiter in die Länge ziehen (vgl. Artis/Winkler, 1997, S. 45).
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Sanktionen gegen Länder, die die 3%-Defizitobergrenze überschreiten, liegt ein großes Problem in der Entscheidungs- gewalt des ECOFIN-Rates: Nicht die Europäische Kommission oder eine andere un- abhängige Institution trifft die Entscheidungen im Rahmen des Defizitverfahrens, sondern die Finanzminister der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Verhängung von Sanktionen stellt somit eine politische und damit beeinflussbare Entscheidung dar (vgl. Wyplosz, 2002b, S. 23). Im Zuge von strategischem Abstimmungsverhalten kann eine grundsätzlich eher zögerliche Sanktionspolitik damit als wahrscheinlich angesehen werden: Zum einen werden sich Länder, die die 3%-Grenze überschreiten, mit den übrigen Defizitsündern solidarisch zeigen und zum anderen kann kein Land ausschließen, nicht selbst eines Tages bei der Einhaltung des 3%-Kriteriums in Schwierigkeiten zu geraten und dann auf die Unterstützung heutiger Defizitsünder angewiesen zu sein (vgl. Artis/Winkler, 1997, S. 49-50). In diesem Zusammenhang lässt sich auch die Entscheidung des ECOFIN-Rates vom November 2002 erklären, das Verfahren gegenüber Deutschland und Frankreich auszusetzen.
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2.5.2 Kritik bezüglich der starren Konzeption des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes Die zweite Hauptrichtung der Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt bezieht sich auf die starre Ausgestaltung der numerischen Grenzen des Paktes bezüg- lich Neuverschuldung und Schuldenstand, was im Folgenden näher erläutert werden soll.
Willkür bezüglich der Obergrenzen für Neuverschuldung und Schuldenstand Einer der Hauptkritikpunkte im Hinblick auf die Konstruktion des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist die willkürliche Festsetzung der Obergrenze für Neuverschul- dung und Schuldenstand auf drei Prozent bzw. sechzig Prozent des Bruttoinlandspro- dukts. Warum gerade diese Grenzen gewählt wurden, ist ökonomisch nicht begründ- bar.
Eine mögliche Erklärung für die 60%-Grenze der Schuldenstandsquote wird oftmals jedoch darin gesehen, dass die durchschnittliche Schuldenstandsquote der EU-Länder zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht im Jahr 1992 ungefähr sech- zig Prozent betrug (vgl. Tabelle 1; Buiter/Grafe, 2002, S. 7).
Das 3%-Kriterium kann am plausibelsten mittels zweier Ansätze erklärt werden. Zum einen kann bei einem realen Wirtschaftswachstum von drei Prozent und einer Inflati- onsrate von zwei Prozent mit einer Neuverschuldung von drei Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt eine Schuldenstandsquote von sechzig Prozent konstant gehal- ten werden; formal dargestellt kann dies im Anhang unter 7.3 nachgelesen werden. Zum anderen wird das 3%-Kriterium häufig auch mit der sogenannten Goldenen Re- gel erklärt, wonach die Neuverschuldungsquote nicht unter den öffentlichen Investiti- onen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt liegen sollte. Die staatliche Investi- tionsquote im EU-Durchschnitt lag nun zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht 1992 gerade bei ungefähr drei Prozent (vgl. European Commission, 2004, Tabelle A.4.12; Wyplosz, 1997, S. 13).
Rigidität bezüglich des Kriteriums eines mittelfristig ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Haushalts Neben dem 3%-Kriterium der Neuverschuldung und dem 60%-Kriterium des Schul- denstandes wird des Weiteren die noch restriktivere Regelung des Ziels eines mittel- fristig ausgeglichenen oder sich leicht im Überschuss befindlichen Staatshaushalts
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Quote paper:
Maria Lehner, 2004, Zur Diskussion um den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt, Munich, GRIN Publishing GmbH
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