INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anhangsverzeichnis
1. Mitbestimmung, ein gesellschaftliches Grundprinzip 1
2. Geschichtlicher Überblick 2
2.1 Die Anfänge (1848 - 1946) 2
2.2 Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 3
2.3 Das Betriebsverfassungsgesetz 1972 3
2.4 Reform 2001 4
3. Allgemeines zum Betriebsverfassungsgesetz 5
4. Darstellung der §§ 99 - 101 BetrVG 7
4.1 Begriffsdefinitionen 7
4.2 § 99 BetrVG 8
4.3 § 100 BetrVG 13
4.4 § 101 BetrVG 17
5. Kritische Würdigung 19
Literaturverzeichnis 22
Anhang 23
II
TABELLENVERZEICHNIS
Tab.: 1 Zeittafel der Entwicklung des BetrVG 4
ANHANGSVERZEICHNIS
1 Mitbestimmung, ein gesellschaftliches Grundprinzip
Da sich der deutsche Staatsbürger immer mehr vom Untertan als Objekt zum Bürger als Subjekt des Staates entwickelt, wird auch die Forderung nach stärkerer Beteiligung am Staat und den ihn bildenden Gruppen laut. Die Bürger sind heute an allen staatlichen und gesellschaftlichen Vorgängen beteiligt, somit kann man die Mitbestimmung als gesellschaftliches Grundprinzip sehen.
Die Mitbestimmung findet sich nicht nur in bestimmten Institutionen wie Kirche, Hochschule, sondern auch bei Stadtsanierungen, Flughafenbauten und im Bereich Wirtschaft und Arbeit. Dieses Mitbestimmungsrecht in Wirtschaft und Arbeit ist im 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Im Folgenden wird auf die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen i.S.d. §§ 99-101 BetrVG eingegangen.
1 Von Hoyningen-Huene (2002): Betriebsverfassungsrecht, 5. Auflage, München, S. 1
1
2 Geschichtlicher Überblick
Die Entwicklung der Betriebsverfassung wird durch drei Leitlinien gekennzeichnet.
• Übergriffe und Missbrauchmöglichkeiten der Arbeitgeber bedurften im 19. Jahrhundert der gewerbeordnungs- und polizeirechtlichen Kontrolle und Überwachung.
• Arbeitnehmer sollten kollektivrechtlich mit dem Arbeitgeber innerbetriebliche Regelungen treffen können.
• Durch das Räteprinzip sollte die Alleinentscheidungsfreiheit der Arbeitgeber beschränkt werden.
2.1 Die Anfänge (1848 - 1946)
Das Betriebsverfassungsrecht hat seine Wurzeln in der Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts. Die Anfänge e iner gesetzlichen Ordnung gehen allerdings auf einen Entwurf einer Gewerbeordnung zurück, die der Frankfurter Nationalversammlung bereits 1848 vorlag. Aber erst 1891 wurde eine gesetzliche Regelung über die freiwillige Errichtung von Arbeiterausschüssen geschaffen. Im Rahmen des 1. Weltkrieges wurde am 5. Dezember 1916 das Gesetz über vaterländischen Hilfsdienst erlassen. Hier wurde im § 11 die Einrichtung von Arbeiterausschüssen vorgeschrieben. Diese Verordnung wurde am 23. Dezember 1918 durch die TVVO (Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten) erweitert. Am 9. Februar 1920 wurde das Betriebsrätegesetz (BRG) realisiert, hier wurden schon teilweise Mitbestimmungsrechte bei personellen und sozialen Angelegenheiten eingeräumt. Somit kann das BRG als Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes gesehen werden.
Im dritten Reich wurden die damals fortschrittlichen Mitbestimmungsrechte beseitigt und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 ersetzt. Es wurde das so genannte „Führerprinzip“ eingeführt, d.h. der Betriebsführer hat den Betrieb und die „Gefolgschaft“ eigenverantwortlich zu leiten.
2
Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 ermöglichte im Jahr 1946 wieder die Wahl von Betriebsräten und schuf somit wieder eine Grundlage für die Beteiligung der Arbeitnehmer. Allerdings war dieses Gesetz nur ein Rahmengesetz, so dass eine Rechtseinheit auf dem Gebiet der Betriebsverfassung nicht gewahrt werden konnte. In den westlichen Gebieten haben sich daher in den Ländern eigene Betriebsverfassungsgesetze entwickelt, die nach der Gründung der BRD zu einer Rechtszersplitterung führte.
2.2 Das Betriebsverfassungsgesetz 1952
Nach langen und harten politischen Auseinandersetzungen wurde 1952 das erste einheitliche Betriebsverfassungsgesetz geschaffen. Diese erste Fassung enthielt in vielen Bereichen nur Kompromisslösungen. Besonders die Wünsche der Arbeitgebervertreter und der Gewerkschaften wurden dabei nicht erfüllt. In den folgenden Jahren wurden daher die Rufe nach einer Neufassung im lauter. Auch entsprach das Gesetz nach 20 Jahren nicht mehr den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen.
2.3 Das Betriebsverfassungsgesetz 1972
Seit Mitte der 60er Jahre haben Parteien und Verbände unterschiedlichste Neufassungen vorgelegt. Nach langen und schwierigen Beratungen wurde 1972 das neue Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet. Allerdings war die Neufassung nur eine Weiterentwicklung des alten BetrVG und enthielt keine bahnbrechenden Neuerungen. In den nächsten Jahren wurden nur geringfügige Änderungen im BetrVG durchgeführt.
1988 erfolgte dann eine Neufassung des BetrVG, aber ohne Paragraphenänderung. Im gleichen Jahr wurde das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) geschaffen. Sechs Jahre später, wurde durch das Gleichbehandlungsgesetz den Frauen - Rechten in einigen Bestimmungen größeres Gewicht eingeräumt. Außerdem wurden die §§ 106 und 113 BetrVG ergänzt durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts. 2 1996 wurde dann das Gesetz über Europäische Betriebsräte verabschiedet.
2 Von Hoyningen-Huene (2002): a.a.O., S. 12 - 14
3
2.4 Reform 2001
Schon im Jahre 1985 hat der Deutsche Gewerkschaftsbund Änderungsvorschläge vorgelegt. Nach dem Regierungswechsel 1998 kam eine Koalitionsvereinbarung von SPD und Grünen zustande. Es sollten „die Mitbestimmung am Arbeitsplatz sowie in Betrieb und Verwaltung im Interesse der Beteiligung und Motivation der Beschäftigten“ gestärkt „und an die Veränderung in der Arbeitswelt“ angepasst werden. Gleichzeitig legten der DBG und der DAG eigene Neuerungsvorschläge vor. Nach langen Diskussionen wurde am 23.7. 2001 das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes verabschiedet (BGBl. I S. 1852). Zwei Monate später am 25.9.2001 erfolgte die Bekanntmachung der Neufassung des BetrVG (BGBl. S. 2518). Es wurden 81 Paragraphen, also fast 2/3 des Betriebsverfassungsgesetzes, geändert. Dennoch sind nur an wenigen Stellen echte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates geschaffen worden 3 (§§ 87 I Nr. 13, 97 I, 99 II Nr.3 Hs.2, 103 III BetrVG).
3 Von Hoyningen-Huene (2002): a.a.O., S. 15-16
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Arbeit zitieren:
Johannes Schnetzer, 2005, Darstellung und kritische Würdigung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen i.S.d. §§ 99-101 BetrVG, München, GRIN Verlag GmbH
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