Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 3
1.1. Internationales Privatrecht. 3
1.2. Deutsches IPR 4
2. Judikatur 7
2.1. Scheidung wegen Unterhaltsverweigerung nach islamischem Recht 7
2.1.1. Ausgangssituation 7
2.1.2. Ungleiches Scheidungsrecht von Mann und Frau und der deutsche
ordre public 7
2.1.3. Scheidung wegen Unterhaltsverweigerung 8
2.1.4. Rückgriff auf das deutsche Recht 9
2.2. Alleiniges Namensbestimmungsrecht des Vaters nach libanesisch-
hanefitischem Recht und deutscher ordre public 9
2.2.1. Ausgangssituation 9
2.2.2. Berichtigung des Vornamens 10
2.2.3. Konkretisierung des deutschen ordre public 11
2.3. Islamisches Recht als Vertragsstatut 12
2.4. Iranischrechtliche Scheidung auf Antrag der Ehefrau vor deutschen
Gerichten. 13
2.4.1. Zum Fall. 13
2.4.2. Internationale Zuständigkeit für den Ehescheidungsantrag. 14
3. Fazit 16
Literatur 17
Zeitschrift 17
Judikatur 17
Internet. 17
2
1. Einführung
In meinem Referat ist auf die Frage einzugehen, wie und unter welchen Bedingungen es zur (ausnahmsweisen) Anwendung von islamischem Recht vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland kommt. Dazu ist es für den Betrachter nötig einen kurzen Überblick über die Vorschriften des internationalen Privatrechts zu bekommen. In der Folge gebe ich eine kurze einführende Erklärung der Begrifflichkeiten ab, um dann anhand von Beispielen aus der Judikatur der vergangenen 10 Jahre in die einzelnen Rechtsbereiche vorzustoßen, in denen es bereits zur Anwendung von Normen des islamischen Rechts als „echtes“ internationales Recht oder zur Anwendung von islamisch geprägten Rechtsordnungen, also ausländischem nationalen Recht, gekommen ist. Die so durchgeführte chronologische Aufarbeitung des Themengebiets soll einerseits das Verständnis für die Systematik des internationalen Privatrechts fördern und andererseits die Problematik im Zusammenhang mit der Anwendung von islamischem Recht und nationalen Rechtsordnungen christlich-abendländischer Prägung im allgemeinen und der deutschen Rechtsordnung im speziellen dartun. Die fallbezogene Aufarbeitung hat sich dabei insofern angeboten, als auch die Rechtsfortbildung in diesem ambivalenten Bereich bis jetzt konkret durch Judikatur und nicht abstrakt durch den Gesetzgeber erfolgt. Die angesprochenen Fälle sind exemplarisch herausgegriffen, weshalb das vorliegende Werk keinesfalls den Anspruch auf vollständige Abhandlung dieses weitreichenden Themas erheben kann.
Internationales Privatrecht 1 1.1.
Der Begriff „Internationales Privatrecht“, IPR, hat eine weitere und eine engere Bedeutung. Im weiteren Sinn umfaßt das IPR neben dem IPR im engeren Sinn auch Vorschriften über das internationale Zivilverfahrensrecht und „internationales Einheitsprivatrecht“.
1 Vgl. POSCH, Willibald, Internationales Privatrecht, Skriptum zur Einführung in die int. Dimensionen des Rechts, http://www.uni-graz.at/brewww_posch_2_teilipr.doc (02.12.2005).
3
Das internationale Zivilprozeßrecht regelt die Bereiche der Zuständigkeit der Gerichte, Vollstreckung und Anerkennung von ausländischen Zivilurteilen. Das IPR ieS umfaßt Regelungen, die bestimmen, welche von mehreren Rechtsordnungen auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden sind (nationales Kollisionsrecht). Dabei ist das IPR keine echte „internationale“ Rechtsmaterie wie das Völkerrecht, sondern vielmehr „privates Internationalrecht“. Jeder Staat hat sein eigenes, nationales „internationales Privatrecht“, auch wenn dieses zum Teil auf internationalen Verträgen beruht. Auch in diesem Bereich greifen zunehmend gemeinschaftsrechtliche Normen ein und ersetzen somit nationale Regelungen durch „echtes internationales Recht“. So definiert sich letztlich auch das internationale Einheitsprivatrecht als international vereinheitlichtes bzw. angeglichenes Recht mehrerer nationaler Privatrechtsordnungen.
1.2.
Die o.a. Definitionen werfen nun die Frage auf, wie die deutsche Rechtsordnung mit den Sachverhalten mit Auslandsberührung umgeht. Dabei ist grundsätzlich anzumerken, daß sich weitgehende Ähnlichkeiten mit der Systematik des österreichischen IPR ergeben 3 , weswegen Details im jeweiligen Sachverhaltszusammenhang dargebracht werden und hier nur eine kurze Darstellung der relevanten Quellen erfolgt. Das deutsche IPR hat seinen Kern in den Artt. 3 bis 49 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Ergänzend bestimmt der Art. 3 Abs. 2 EGBGB, daß Regelungen aus dem Völkerrecht, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des EGBGB vorgehen. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt, womit dem Anwendungsvorrang und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen
2 Vgl. KOCH/MAGNUS/WINKLER VON MOHRENFELS, IPR und Rechtsvergleichung 3 , C.H.Beck Verlag/München 2004.
3 Vgl. SCHWIMANN, Michael, Internationales Privatrecht 3 , Manz Verlag/Wien 2004, 2.
4
wird. Beispiele für IPR-relevante Gemeinschaftsrechtsakte sind etwa die EuGVVO (sog. Brüssel I - VO 4 ) oder die EheVO (sog. Brüssel II - VO 5 ). Das für das IPR relevante EVÜ 6 ist zwar im EG-Kontext abgeschlossen worden, basiert aber auf der rechtlichen Grundlage des Art. 293 EGV und ist daher nicht Gemeinschaftsrecht sondern ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedsländern.
Die Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandsberührung folgt immer demselben Schema und ist gekennzeichnet von der Suche nach Anknüpfungspunkten. Einen solchen Anknüpfungspunkt bietet etwa die Staatsangehörigkeit der Beteiligten 7 . Prinzipiell gilt es, den stärksten Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsordnung zu suchen. Zuerst wird die internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte geprüft, danach die Frage nach dem auf den Fall anzuwendenden, materiellen Recht. Schließlich kommt es im dritten Schritt zur Lösung der Rechtsfragen nach dem materiellen Recht. Kommt man nach diesen Prüfschritten zur Anwendbarkeit von fremdem Recht tauchen unvermeidbar Schwierigkeiten auf. Ein häufiges Problem in Zusammenhang mit dem islamischen Recht und dessen Anwendung vor deutschen Gerichten ist die Frage nach der Konformität mit den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung oder allfälligen Widersprüchen dazu. In letzterem Fall wäre von einem ordre-public-Verst0ß die Rede und es käme, wenn diese Lücke nicht durch das ausländische Recht selbst geschlossen werden kann, zur ersatzweisen Anwendung deutschen Rechts 8 , was aber neuerlich Probleme aufwirft. 9
4 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
5 VO (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. 6 Römisches EG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980. 7 Art. 5 EGBGB
8 Beispielsweise BGH NJW 1993, 848 (850) = IPRax 1993, 102.
9 z.B. Qualifikation unbekannter Institute, die in der eigenen Rechtsordnung fehlen, im fremden Recht aber bestehen und umgekehrt, wie die sog. „Legitimanerkennung“ nach islamischem Recht. Vgl. dazu KOCH/MAGNUS/WINKLER VON MOHRENFELS, IPR und Rechtsvergleichung 3 , 19 uwV.
5
Arbeit zitieren:
Ing. Mag. Johann Schlatzer, 2005, Die Anwendung islamischen Rechts vor deutschen Gerichten, München, GRIN Verlag GmbH
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