INHALTSVERZEICHNIS
1.) Einleitung Seite 3
2.) Die Grundherrschaft im frühen Mittelalter Seite 4
2.1) Begriffsklärung Seite 4
2.2) Herkunft der frühmittelalterlichen Grundherrschaft Spätantike
und germanische Tradition Seite 5
2.3) Entstehung und Verbreitung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft Seite 6
3.) Die Belastungen der Familia in königlichen und geistlichen Grundherrschaften Seite 7
3.1) Königliche Grundherrschaft Seite 8
3.1.1) Charakterisierung Seite 8
3.1.2) Beschreibung der Lebensumstände auf der Basis des Capitulare de villis Seite 8
3.1.3) Abgaben und Dienste am Beispiel des Lorscher Reichurbar Seite 10
3.2) Geistliche Grundherrschaft Seite 12
3.2.1) Charakterisierung Seite 12
3.2.2) Abgaben und Dienste am Beispiel des Breve de Nuviliaco Seite 13
4.) Schlussbetrachtung Seite 15
Auswahlbibliographie
2
1.) Einleitung: „,Unter dem Krummstab ist gut wohnen’“ 1 : Diese prägnante Aussage spiegelt die Vorstellung wieder, die von den Lebensumständen in geistlichen Grundherrschaften des Mittelalters (deren Inhaber oft Bischöfe waren, daher die Metapher Krummstab) entstanden ist. Doch hat dieser Typus der komplexen, aus wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Komponenten bestehenden Organisationsform Grundherrschaft dieses positive Attribut verdient? Wie gestalteten sich die Verhältnisse in anderen Grundherrschaften? Diese Überlegungen führten zu der übergeordneten Fragestellung „Welche Aussagen lassen sich über die Belastungen der Familia und ihre Lebensbedingungen in den verschiedenen Grundherrschaften des Frühmittelalters treffen?“, unter der diese Arbeit das Hauptaugenmerk auf die Verpflichtungen der Familia in den Grundherrschaften des frühen Mittelalters legt.
Im darstellenden Teil erfolgen die Erläuterung des Begriffes Grundherrschaft sowie die Skizzierung ihrer Herkunft, Entstehung und Verbreitung. Gegenstand des quellenanalytischen Parts sind das Capitulare de villis und das Lorscher Reichsurbar für die königliche Grundherrschaft sowie das Breve de Noviliaco aus dem Polyptychum des Benediktinerklosters Saint-Germain des Prés für die g eistliche Grundherrschaft. Den zentralen Aspekt der Betrachtung bilden hierbei die Abgaben und Frondienste, zu denen sowohl die unfreien, halb- oder minderfreien als auch freien Grundholden als Gegenleistung für die Landleihe ihren Grundherren verpflichtet waren.
Zur Konzeption dieser Arbeit ist zu bemerken, dass die adlige Grundherrschaft von der Betrachtung ausgeschlossen bleibt, wofür es zwei Gründe gibt: Zum einen bot dieser Typus ein großes Spektrum verschiedener Ausprägungen 2 , dem im Umfang dieser Arbeit nur schwerlich genüge getan werden kann. Zum anderen ist die Quellenlage wegen mangelnder Überlieferungen nicht ausreichend. 3 Außerdem ist zur Gliederung anzufügen, dass der klassische Typus der Grundherrschaft, das Villikationssystem, im Mittelpunkt der Betrachtungen steht, weil er im frühen Mittelalter die vorherrschende Organisationsform war (siehe Kapitel 2.3). Aus diesem Grund werden Zins- oder Rentengrundherrschaft und Gutsherrschaft nicht berücksichtigt. Dem Arbeitstitel folgend beschränkt sich die Darstellung auf das Frühmittelalter. Dementsprechend entstammen die Quellen dem neunten Jahrhundert, in dem die klassische Grundherrschaft ihren Höhepunkt erreichte (s. Kap. 2.3) Für die Bearbeitung haben sich neben den Quellen die Arbeiten von Hans K. Schulze Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter (Band 1) sowie von Werner Rösener
1
Zitiert nach: Schulze, Grundstrukturen, S. 113.
2 Vgl. ebd., S. 135.
3 Vgl. Rösener, Strukturen, S. 126; Gockel, Karolingische Königshöfe, S. 221; Schulze, Grundstrukturen, S. 113.
3
Grundherrschaft im Wandel, Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter und Bauern im Mittelalter als die wichtigsten herausgestellt.
2.) Die Grundherrschaft im frühen Mittelalter
2.1) Begriffsklärung:
Das gesamte Mittelalter über war die Grundherrschaft eine prägende gesellschaftliche Organisationsform. Für diesen abstrakten Begriff lassen sich mehrere Erklärungen finden, die leicht variieren. Vorangestellt sei die Defintion, die Hans K. Schulze mit Schwerpunkt auf dem wirtschaftlichen Aspekt aufgestellt hat:
„Unter »Grundherrschaft« wird […] die Herrschaft über Personen verstanden, die von einem Grundbesitzer Land zur Bearbeitung und wirtschaftlichen Nutzung in eigener Regie erhalten haben. Durch die Landleihe wird das grundherrlich-bäuerliche Rechtsverhältnis begründet. Als Gegenleistung für die Nutzung von Grund und Boden schulden die damit Beliehenen (»Grundholden« oder »Hintersassen«) ihrem Grundherrn Abgaben und vielfach auch Dienstleistungen (»Frondienst«).“ 4
Neben der wirtschaftlichen Komponente (Landleihe auf der einen, Abgabe- und Dienstpflicht auf der anderen Seite) wies die Grundherrschaft auch eine rechtliche auf, die soweit ging, dass der Grundherr über seine Grundholden zu Gericht saß, sie allerdings auch gegen Anklagen verteidigen musste. Zum Rechtsverhältnis gehörte außerdem eine relative Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten des Grundherrn über den verliehenen Boden, die den Beliehenen ihren Bestand sicherte. Den Grundholden wurde darüber hinaus ein gewisses Maß an Fürsorge seitens der Grundherren zuteil, falls wirtschaftliche Not eintrat. 5 Diesen Garantien lag das Prinzip „Schutz und Schirm“ zugrunde, das die Grundherren moralisch zu Treue gegenüber ihren Grundholden verpflichtete. Die Besitzverhältnisse am Boden kennzeichneten sich schließlich durch das Obereigentum (dominium directum) der Grundherren und das Untereigentum (dominium utile) der Beliehenen. 6 Keine Erwähnung finden in b etreffendem Textauszug diejenigen Unfreien, die keine geliehenen Ländereien bewirtschafteten, sondern ausschließlich das der unmittelbaren Nutzung des Grundherrn dienende Land bearbeiteten. Die Schichtung von unbehausten Unfreien (servi non casati), behausten Unfreien (servi casati), Halb- und Minderfreien (liti / coloni) und Freien (ingenui), welche zusammen den grundherrschaftlichen Personenverband (Familia) ausmachten 7 , begründet den sozialen Aspekt der Grundherrschaftsform, die im frühen Mittelalter die weiteste Verbreitung fand (zum Villikationssystem siehe Kapitel 2.3).
4
Schulze, Grundstrukturen, S. 96.
5 Vgl. ebd., S. 97f.
6 Vgl. Lütge, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 57f.
7 Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 141f.
4
Zwar bewahrten einige freie Bauern ihre wirtschaftliche Autarkie, der größte Teil jedoch begab sich im Mittelalter in grundherrschaftliche Abhängigkeit. 8
2.2) Herkunft der frühmittelalterlichen Grundherrschaft – Spätantike und germanische Tradition:
Die Grundherrschaft des Frühmittelalters basierte auf einer Synthese aus spätantiker Agrarverfassung und altgermanischer Agrar- und Sozialverfassung. 9 Bereits in der Spätphase des Römischen Reiches hatten sich in der wirtschaftlichen Praxis der Großgrundbesitzer grundherrschaftliche Züge ausgebildet, als deren vorrangige Ursache die geringer werdende Rentabilität gilt. Hauptgrund für diese Entwicklung war die schlechte „Personallage“: die Sklavenarbeit war wenig ertragreich, zudem geriet der Nachschub an Arbeitskräften ins Stocken, als die römische Imperialpolitik endete. Diesen Mangel kompensierten die Bodeneigentümer durch Ansiedlung freier Pächter auf ihren Ländereien, die sich im Gegenzug dazu verpflichteten, Abgaben zu leisten. 10 Damit war das Fundament der Grundherrschaft gelegt worden. Was folgte, war die strukturelle, soziale Ausdifferenzierung des so genannten Kolonats, die mit einigen Abweichungen als Vorläufer des frühmittelalterlichen Villikationssystems (s. Kap. 2.3) betrachtet werden kann: Freigelassenen Sklaven wurde bisweilen Land zugeteilt, dass sie in Eigenregie bearbeiteten, jedoch mussten sie auch Frondienste auf dem Land ihrer Herren verrichten und waren somit nur bedingt frei. Die weitere Entwicklung ging dahin, dass die ursprünglich freien Pächter außer zu Abgaben nun auch zur Arbeit auf dem Gut der Herren verpflichtet wurden – beispielsweise wenn sie verschuldet waren –, wobei sie allmählich den Freien-Status verloren. Mit dieser Entwicklung ging die Ausbildung rechtlicher Gewalt der Grundherren über die Pächter und Arbeitskräfte einher 11 , wie sie für die frühmittelalterliche Grundherrschaft charakteristisch war (s. Kap. 2.1). Die germanische Komponente der späteren Grundherrschaft fußt auf einer entgegengesetzten Entwicklung zu der des Römischen Reichs. Während die wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit hier die Ausbildung von Rechten über Personen mit sich brachte, resultierten bei den Germanen aus den Herrschaftsrechten erst die wirtschaftlichen Beziehungen grundherrschaftlicher Art. 12 Das Element der Leibherrschaft war in der germanischen Agrar- und Sozialverfassung also von zentraler Bedeutung, wenngleich über die tatsächliche Sozialstruktur der Germanen in der Forschung
8
Vgl. Lütge, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 61.
9 Vgl. Rösener, Grundherrschaft, S. 29.
10 Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 100.
11 Vgl. ebd.
12 Vgl. Rösener, Grundherrschaft, S. 29; Schulze, Grundstrukturen, S. 105.
5
Quote paper:
Folko Damm, 2005, Formen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Munich, GRIN Publishing GmbH
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