Fragestellung:
„Welche Auswirkungen hat die internationale Ebene der Umweltpolitik auf ein konkretes Projekt der regionalen Ebene?“ 1. Einleitung
2. Die internationale Ebene der Umweltpolitik 2.1. Die Europäische Union 2.2. Die europäische Kommission 3. Die politischen Handlungsebenen in Deutschland 3.1. Bund 3.2. Länder
3.3. Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) 4. Die Zusammenarbeit der politischen Handlungsebenen 4.1. Koordinierungsinstitutionen 4.2. Rechtsprechung
5. Regionale Umweltpolitik am Beispiel des Projektes „Gevelsberger Stadtwald“ 5.1. FFH-Richtlinie 5.2. Projekt „Gevelsberger Stadtwald“ 6. Die Zukunft der Umweltpolitik 7. Schluss - Resümee 8. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Wachsende Abfallberge, Gifte in Wasser, Boden und Luft, das Ozonloch, Smog und saurer Regen. Alles Probleme, die in den letzten Jahren verstärkt aufgetreten und aufgefallen sind. Warum? Weil sie die Lebensqualität der Menschen verschlechtern und ein „gesundes“ Leben in nicht allzu ferner Zukunft nicht mehr möglich machen, wenn von den Regierungen nicht die entsprechenden Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Deshalb lässt sich Umweltpolitik mit folgenden Worten erklären:
“Umweltpolitik ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die notwendig sind, die natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen auch für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und zu verbessern.“ 1
In dieser Hausarbeit beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Auswirkungen die internationale Ebene der Umweltpolitik auf ein konkretes Projekt der regionalen Ebene hat. Zuerst werden wir auf die internationale Ebene der Umweltpolitik eingehen. Hierbei setzen wir unseren Schwerpunkt auf die europäische Union und die europäische Kommission. In unserem dritten Punkt gehen wir auf die politischen Handlungsebenen in Deutschland ein und erläutern diese. Mit der Zusammenarbeit der politischen Handlungsebenen fahren wir fort. Danach möchten wir ein konkretes regionales Projekt als Beispiel vorstellen und erläutern. Zuletzt werden wir dann kurz auf die Zukunft der Umweltpolitik eingehen. Schließen werden wir unsere Hausarbeit mit einem Resümee, in dem wir uns auf unsere Fragestellung beziehen.
1 Olsson, M./ Piekenbrock, D.: Kompaktlexikon Umwelt- und Wirtschaftspolitik, Bonn, 1998
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2. Die internationale Ebene der Umweltpolitik
Wenn man von internationaler Politikebene spricht, so fällt einem die Ebene der europäischen Union ein. In dieser Ebene wurden bestimmte Rechte vertraglich von inzwischen 15 europäischen Staaten abgetreten. Auch die globale Politikebene, die sich mit der Mitgliedschaft der BRD in den „Vereinten Nationen“ ausdrückt, gewinnt an Bedeutung. Bestimmte Umweltprobleme können nur global angegangen werden. Dazu haben sich verschiedene internationale Institutionen und Organisationen herausgebildet, die sehr fachspezifisch und problemorientiert an Umweltaufgaben herantreten. 2.1. Die Europäische Union
Am 25. März 1957 wurde die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) und die „Europäische Atomgemeinschaft“ (Euratom) gegründet. Diese europäische Verflechtung von sechs bis dahin eigenständigen nationalen Staaten (BRD, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Italien) erfuhr 1952 mit der Gründung der „Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EGKS) ihren ersten übernationalen Anstoß. 2
Die europäischen Vertragswerke wurden daher 1986 mit der Unterzeichnung der „Einheitlichen Europäischen Akte“ (EEA) um den Umweltschutz ergänzt. Mit Beginn des Jahres 1967 wurde aus EGKS, EWG und Euratom die „Europäische Gemeinschaft“ (EG). Sie war eine rechtliche Vereinigung der drei offiziell weiter bestehenden Gemeinschaften. 1973 schlossen sich diesem europäischen Einigungswerk England, Irland und Dänemark, 1986 Spanien, Portugal und Griechenland und 1996 Schweden, Finnland und Österreich als weitere Staaten an. Mit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages wurde aus der EG die EU, die „Europäische Union“. Sie soll die politischen Einigungsbestrebungen, das Zusammenwachsen zu einer politischen Gemeinschaft, unterstreichen. Obwohl der Bereich des Umweltschutzes erst mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in das europäische Vertragswerk eingefügt wurde, waren die Organe der EU zuvor in diesem Politikfeld nicht ganz untätig. 1973 wurde das erste Umweltaktionsprogramm
2 Kösters, 2002, S. 171 ff.
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gestartet, das dann alle vier bis fünf Jahre fortgeschrieben wurde. 3 In Aktionsprogrammen werden mittel- bis langfristig die Rahmenbedingungen für einzelne politische Bereiche festgelegt. Sie werden von der europäischen Kommission ausgearbeitet, vom europäischen Parlament beraten und vom europäischen Rat beschlossen. Sie müssen durch Rechtsvorschriften und weitere Bemühungen, wie etwa in finanzieller Hinsicht, erweitert und umgesetzt werden. Zusammenfassend können drei Motive für den Aufbau einer europäischen Umweltpolitik angeführt werden:
• Suche nach grenzüberschreitenden Problemlösungen
• Vereinheitlichung von Umweltstandards im europäischen Binnenmarkt
• Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Bei allen Umweltaktivitäten der EU gilt das Prinzip der Subsidiarität. Es ist ein Grundsatz der besagt, dass die EU nur dann aktiv werden kann, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können“. 4 Wenn einer der Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt bereits über ein in sich geschlossenes umweltpolitisches Konzept verfügte, so dass europäische Normen nicht nur neue Akzente setzen, sondern meist auch recht problemlos - wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung - in nationales Recht integriert werden können. Die Aufgaben der EU lauten:
• Erhaltung und Schutz der Umwelt
• Verbesserung ihrer Qualität
• Schutz der menschlichen Gesundheit
• Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen
• Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme
3 Kösters, 2002, S. 171 ff.
4 Kösters, 2002, S. 174/175
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Die Zielformulierung der EU an die Gemeinschaft ist ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltpolitik zu erreichen. Die Vertragswerke der EU regeln die europäischen Rechtsformen sowie ihre Qualität. So wird zwischen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Entschließungen und Stellungnahmen unterschieden. Verordnungen haben im europäischen Rechtssystem eine allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat rechtskräftig. Die Richtlinie ist hinsichtlich ihres Zieles verbindlich, sie überlässt es jedoch den innerstaatlichen Gremien dieses Ziel umzusetzen. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie benennt, z. B. Unternehmen oder Körperschaften. Keinen verbindlichen, sondern nur einen auffordernden Charakter haben dagegen die Entschließungen und Stellungnahmen.
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2.2. Die europäische Kommission
Das Zusammenwirken der verschiedenen Nationen, Interessen und Institutionen auf europäischer Ebene ist ein kompliziertes Verfahren. Die bedeutendsten Institution dabei ist die „Europäische Kommission“. Sie besteht aus 20 Mitgliedern, von denen jeder Mitgliedstaat ein oder zwei Kommissare entsendet. Die Kommissionsmitglieder werden von den nationalen Regierungen vorgeschlagen, müssen aber vom „Europäischen Parlament“ bestätigt werden. Die Kommission kann als die „Regierung“ oder auch „Exekutive“ der EU bezeichnet werden. 5 Sie hat als alleiniges Organ der EU das Recht, der Gemeinschaft Vorschläge für Richtlinien zu unterbreiten. Sie stellt den Haushaltsentwurf auf, verwaltet die Gemeinschaftsfonds und wacht über die Einhaltung der Gemeinschaftsverträge. Das Parlament hat das Recht, Anfragen an die Kommission zu stellen und die Pflicht, die Arbeit der Kommission als Ganzes zu kontrollieren. Das Parlament bedient sich mehrerer Ausschüsse, die die Stellungnahmen fachbezogen erarbeiten, bevor das Plenum sie verabschiedet. Um Umweltangelegenheiten kümmert sich der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, der aus 116 Mitgliedern besteht. Der Ministerrat, dem die gesetzgebende Gewalt in der EU zukommt, besteht aus 15 Mitgliedern. Jedes Mitglied entsendet einen Repräsentanten. Die Abstimmungen im Ministerrat müssen in der Regel seit Einführung der EEA mit zwei Drittel der Stimmen erfolgen, um Projekte realisieren zu können. Über dem Ministerrat steht der „Europäische Rat“ - ein seit 1974 halbjährlich stattfindendes Gipfeltreffen alles Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten der Kommission. Für die BRD nimmt in der Regel der Bundeskanzler teil.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht nur die Strukturen der EU und damit verbunden die Entscheidungsprozesse erschwerend wirken im Hinblick auf das Ziel einer Umweltunion, sondern auch die Unterschiede zwischen den nunmehr 15 Nationen. Bei der Komplizierung von Lösungen geht es häufig um unterschiedliche geographische und klimatische Bedingungen, unterschiedliche Kosten-Nutzen-
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http://www.weltpolitik.net/Sachgebiete/Globale%20Zukunftsfragen/Umwelt/Umweltpolitik%20der%20E
U/Grundlagen/Entwicklung%20der%20EU-Umweltpolitk.html, Stand 07.11.2005
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Arbeit zitieren:
Jennifer Lückerath, Patrycja Czerniak, 2005, Umweltpolitik - Welche Auswirkungen hat die internationale Ebene der Umweltpolitik auf ein konkretes Projekt der regionalen Ebene?, München, GRIN Verlag GmbH
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