Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis. 2
2 Einleitung. 3
3 Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen. 7
4 Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn. 14
5 Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik 21
6 Auseinandersetzung mit den Verfassungsgerichten. 29
7 Schlussbetrachtung 33
8 Literaturverzeichnis 34
1
1 Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Bd. Band bzw. Beziehungsweise Nr. Nummer OG Oberstes Gericht u.a. unter anderem u.U. unter Umständen Verf. Verfassung VerfG Verfassungsgericht VerfGG Gesetz über das Verfassungsgericht VerfGH Verfassungsgerichtshof VerfGHG Gesetz über den Verfassungsgerichtshof z.B. zum Beispiel
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2 Einleitung
„Das 20. Jahrhundert hat in seiner zweiten Hälfte einen nicht vorhergesehenen globalen Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit erlebt. Das Bundesverfassungsgericht, im Grundgesetz des Jahres 1949 vorgesehen und 1951 errichtet, ist ein Teil dieses Prozesses und in bedeutendem Maße auch Impulsgeber dieser Entwicklung. Vor 1945 hat es nur in vier Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlichen Umfangs gegeben, so im klassischen Pionier- und Mutterland der Verfassungsgerichtsbarkeit, in den USA, in der Schweiz, in Österreich und in Irland. Erst nach 1945 beginnt die bis zur unmittelbaren Gegenwart andauernde Expansion der Verfassungsgerichtsbarkeit“ 1 . Nach dem politischen Transformationsprozess in den postkommunistischen Staaten Europas 1989/1990 wurde in vielen Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit angestrebt, die es zuvor meist nicht gab, denn „Kommunisten mögen keine Verfassungsgerichtsbarkeit“ 2 . Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass sich nach der demokratisch-rechtsstaatlichen Systemwende eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa stark ausbreitete. Den Anfang machte Ungarn (1990) 3 , ihm folgten Bulgarien (1991) 4 , Rumänien (1992) 5 und Litauen 6 , die Slowakei 7 und Tschechien 8 (1993). Allerdings gab es auch Länder, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit schon vor dem Transformationsprozess eingeführt hatten, wie z.B. Polen (1986) 9 . Estland hingegen besitzt kein Verfassungsgericht, dafür aber ein oberstes ordentliches Gericht mit besonderem Spruchkörper für Verfassungssachen, welches präventive, abstrakte und
1 Wahl, Rainer (2001): Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld. In:
Internet:
http://www.bpb.de/publikationen/EZ9XMK,0,0,Das_BundesverfassungsGericht_im_europ%E4ischen_un
d_internationalen_Umfeld.html.
2 Brunner, Georg (1999): Entwicklung der polnischen Verfassungsgerichtsbarkeit in rechtsvergleichender
Sicht. In: Verfassungsgericht in Polen. Analysen und Entscheidungssammlung 1986-1997. Georg
Brunner und Leszek Lech Garlicki (Hrsg.). Baden-Baden. Nomos. S.16.
3 Vgl Körösényi, András/Fodor, Gábor G. (2004): Das politische System Ungarns. In: Die politischen
Systeme Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.326.
4 Vgl. Riedel, Sabine (2004): Das politische System Bulgariens. In: Die politischen Systeme Osteuropas.
Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.595.
5 Vgl. Gabany, Anneli Ute (2004): Das politische System Rumäniens. In: Die politischen Systeme
Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.585.
6 Vgl. Tauber, Joachim (2004): Das politische Systems Litauens: In: Die politischen Systeme Osteuropas.
Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.182.
7 Vgl. Kipke, Rüdiger (2004): Das politische System der Slowakei. In: Die politischen Systeme
Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.311.
8 Vgl. Vodicka, Karel (2004): Das politische System Tschechiens. In: Die politischen Systeme
Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.248.
9 Vgl. Ziemer, Klaus/Matthes, Claudia -Yvette (2004): Das politische System Polens. In: Die politischen
Systeme Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.236.
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konkrete sowie inzidente Normenkontrolle innehat 10 . Das oberste Gericht in Estland ist durch seine weitgehenden Kompetenzen vergleichbar mit einem Verfassungsgericht. Zwischen den Verfassungsgerichten verschiedener Länder bestehen durchaus Unterschiede. Aus diesem Grunde möchte ich mich in dieser Arbeit an Hand der Länder Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik damit befassen, wie stark die Verfassungsgerichte in den ausgesuchten Ländern sind bzw. welche Kompetenzen die Verfassung den Verfassungsgerichten gibt und wie diese genutzt werden.
Ich halte es für sinnvoll, die Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen zu untersuchen, da sie dort schon vor der demokratisch-rechtsstaatlichen Systemwende existierte. Hierbei mö chte ich vor allem untersuchen, ob es durch die Systemwende Veränderungen der Verfassungsgerichtsbarkeit gab und welche Folgen diese Veränderungen hatte. Ungarn wählte ich, da es das erste Land nach dem Transformationsprozess war, welches die Verfassungsgerichtsbarkeit einführte. Zeichnen sich hier Probleme ab, die in einem Land wie z.B. der Tschechischen Republik, welches die Verfassungsgerichtsbarkeit erst später einführte, nicht hatte?
Tschechien finde ich besonders interessant, da zur Zeit der Tschechoslowakei, also bevor Tschechien und die Slowakei getrennt wurden, ein Verfassungsgericht bereits existierte und zwar schon 1921 11 . Somit war das Tschechoslowakische Verfassungsgericht nach dem österreichischen das zweite Verfassungsgericht welches eingerichtet wurde. Jedoch war sein Bestand nicht von Dauer. Nachdem politischen Transformationsprozess und vor der Trennung der Tschechoslowakischen Republik existierte bereits ein Verfassungsgericht.
Wie man sieht ist ein historischer Überblick in den jeweiligen Ländern nötig, um die Wichtigkeit des Verfassungsgerichts abschätzen zu können. Dabei ist mir nicht nur wichtig, wann die Verfassungsgerichte eingerichtet wurden, sondern auch wie ihre Arbeit zu Beginn aussah und ob es Widerstand von Seiten der Opposition oder von den ordentlichen Gerichten gab. Weiter ist mir der institutionelle Rahmen der Verfassungsgerichte wichtig. Hierbei interessiere ich mich besonders dafür, wie und
10 Vgl. Lagerpetz, Mikko/Maier, Konrad (2004): Das politische Systems Estlands. In: Die politischen
Systeme Osteuropas. Wolfgang Ismayr (Hrsg.). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S.100
f., sowie Brunner, Georg (2000): Der Zugang des Einzelnen zur Verfassungsgerichtsbarkeit im
europäischen Raum. In: Internet: http://venice.coe.int/docs/2001/CDL-JU(2001)022-ger.asp.
11 Vgl. Holländer, Pavel (2001): Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik. In:
Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik. Analysen und Sammlung ausgewählter
Entscheidungen des Tschechischen Verfassungsgerichts (Bände I-X der amtlichen Sammlung). Georg
Brunner u.a. (Hrsg.). Baden-Baden: Nomos. S.14 f.
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von wem die Verfassungsrichter gewählt bzw. ernannt werden, aber auch welche Kompetenzen sie innehaben und von wem das Verfassungsgericht angerufen werden kann. Ausgehend von den Kompetenzen möchte ich dann später ableiten, welche Macht die Verfassungsgerichte von der Verfassung bekommen haben. Weiter möchte ich betrachten, welche Art vo n Entscheidungen die Verfassungsgerichte im Laufe ihrer Existenz getroffen haben und wie diese in Bezug zur Politik zu sehen sind. Vorab sind die wichtigsten Verfahren zu nennen, die für die Verfassungsgerichte bedeutsam sind. Die wichtigste Verfahrensart wird hierbei die Normenkontrolle sein. „Normenkontrolle ist die Überprüfung einer Rechtsnorm durch ein Gericht dahin, ob sie mit einer im Rang über ihr stehenden Rechtsnorm vereinbar ist. Sie geschieht bei Gesetzen vor allem durch die Verfassungsgerichte.
Dabei ist die abstrakte N. die Überprüfung einer Rechtsnorm unabhängig von einem konkreten Einzelfall. […] Bei der konkreten N. wird die Gültigkeit einer Rechtsnorm in einem konkreten Einzelfall überprüft“ 12 . Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bei den Verfassungsgerichten ist die Grundrechtsbeschwerde. „Als echte
Grundrechtsbeschwerde soll der Rechtsbehelf bezeichnet werden, mit dem sich der Einzelne gegen einen seine Grundrechte unmittelbar verletzenden Akt der öffentlichen Gewalt an das Verfassungsgericht wenden kann“ 13 . Der Unterschied zwischen der echten und der unechten Grundrechtsbeschwerde liegt darin, dass „sie sich nicht gegen den die Grundrechte verletzenden Einzelakt der öffentlichen Gewalt, sondern gegen die dem einzelnen Rechtsanwendungsakt zugrunde liegende verfassungswidrige Rechtsnorm richtet“ 14 . Nachdem ich die Verfahrensarten der Verfassungsgerichte in den Ländern Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik vorgestellt habe, werde ich einzelne Entscheidungen betrachten und diese anschließend in den Kontext der gesamten Entscheidungen des Verfassungsgerichts stellen, um zeigen zu können, in welcher Art und Weise die Verfassungsgerichte aktiv geworden sind. Vorgehen werde ich bei meiner Arbeit Folgendermaßen: Zuerst werde ich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik vorstellen. Bevor ich zu meiner Schlussbetrachtung übergehen werde, werde ich im Kapitel ’Auseinandersetzung mit den Verfassungsgerichten’ meine Ergebnisse miteinander vergleichen und hinsichtlich meiner Fragestellung betrachten. Im Literaturverzeichnis unter ’Internetadressen’ habe ich die Internetadressen der Verfassungsgerichte in Polen, Ungarn und der
12 Köbler, Gerhard (1991): Deutsch-Deutsches Rechtwörterbuch. München: Beck. S.354 f.
13 Brunner 2000.
14 Brunner 2000.
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Tschechischen Republik aufgelistet. Aber auch die Internetseite, auf der die Gesetzestexte der Verfassung, der Gesetze über das Verfassungsgericht und die Entscheidungen der jeweiligen Länder zu finden sind. Nachdem Zusammenbruch der kommunistischen Regime in Mittel- und Osteuropa entstanden neue Demokratien, zu deren Aufbau die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört. Heute, mehr als zehn Jahre nach der Transformation, entstand ein „Paradoxon der Akzeptanz und der Ablehnung der Verfassungsgerichtshöfe“ 15 . Dabei ist der Widerstand gegen das Verfassungsgericht erstaunlicherweise nicht auf der Seite der Gesetzgeber oder dem exekutiven Bereich der Staatsmacht zu finden. Nein, der Widerstand kommt von den ordentlichen Gerichten. Dieses angespannte Verhältnis führt nicht nur zu einer vielfachen Beschäftigung der Verfassungsgerichte sondern schwächt diese auch erheblich.
15 Holländer 2001: S.37.
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3 Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen
Polen war das erste Land im sowjetischen Hegemonialbereich, das eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit vor dem politischen Transformationsprozess hatte. Das Verfassungsgericht war eine Folge von vorangegangenen politischen Turbulenzen, mit dem man versuchte, das Defizit zwischen Herrschenden und Beherrschten wieder auszugleichen. Somit nahm das Verfassungsgericht bereits 1986 seine Arbeit auf. Allerdings war der Verfassungsgericht shof sehr eingeschränkt in seinen Kompetenzen, er hatte lediglich eine Prüfungs-, aber keine Aufhebungskompetenz. Wenn das Verfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärte, bedurfte es einer Überprüfung durch den Sejm. Dieser konnte der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch die Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten widersprechen, wenn mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend war. Trotz der genannten Einschränkungen kann man die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen als einen revolutionären Schritt sehen, denn der Verfassungsgerichtshof bestand nicht nur auf dem Papier, sondern erklärte bereits im Mai 1986 eine Verordnung des Ministerrats verfassungswidrig 16 . für Allerdings wurde eine Entscheidung des
Verfa ssungsgerichtshofs zwischen 1990 und 1999 in zehn Fällen vom Sejm überstimmt, was immerhin fast zehn Prozent der gesamten Fälle ausmachte 17 . Der polnische Verfassungsgerichtshof bestand aus zwölf Richtern, welche vom Sejm auf acht Jahre gewählt wurden, darunter auch der Präsident und der Vizepräsident. Somit entschied sich Polen von Anfang an für einen parlamentarischen Bestellmodus der Richter. Eine Wiederwahl war nicht möglich. Um eine Kombination von Kontinuität und Wandel zu erzielen, war vorgesehen, alle vier Jahre die Hälfte der Richter neu zu wählen. Damit dies realisiert werden konnte, wurden zu Beginn sechs Richter nur für vier Jahre gewählt. Voraussetzung für eine Berufung an das Verfassungsgericht waren eine mindestens zehn jährige juristische Berufserfahrung oder eine Professur an einer juristischen Fakultät, wobei in der Praxis die meisten Richter Professoren waren. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs waren unabhängig,
16 Vgl. Garlicki, Leszek Lech (1999): Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen. In: Verfassungsgericht in
Polen. Analysen und Entscheidungssammlung 1986-1997. Georg Brunner und Leszek Lech Garlicki
(Hrsg.). Baden-Baden: Nomos. S.66.
17 Vgl. Procházka, Radoslav (2002): Mission Accomplished. On Founding Constitutional Adjudication in
Central Europe. Budapest; New York: Central European University Press. S.86.
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Arbeit zitieren:
Susanne Freitag, 2006, Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen, Ungarn und der Tschechischen Repbulik, München, GRIN Verlag GmbH
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