Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 3
2 Der zweite Discours 4
3 Der Gesellschaftsvertrag 6
3. 1 Legitimationsmodelle 8
3. 2 Die Vertragslehre 10
3. 3 Der Entäußerungsvertrag 11
3. 4 Souverän und Souveränität 12
3. 4. 1 Unveräußerlich, unrepräsentierbar und unteilbar 14
3. 4. 2 Unfehlbarkeit 16
3. 5 Die Verwirklichung 17
4 Fazit 17
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Thema: Wie vereinbart Rousseau in seiner Theorie die Freiheit mit der Einbeziehung der Individuen in das Gemeinwesen?
1 Einführung Rousseau formuliert in seinem Gesellschaftsvertrag ein
republikanisches Bekenntnis zur Volkssouveränität und zum Allgemeinwillen, das auch heute noch von ungebrochener Aktualität ist. Der Gesellschaftsvertrag gehört zu den Quellenschriften der neuzeitlichen Staatsphilosophie. Sowohl der Freiheits- wie auch der Herrschaftsbegriff Rousseaus finden sich hier. Der Gegensatz dieses Begriffspaares, genauer: der Versuch Rousseaus, diesen Gegensatz aufzulösen, ist im Wesentlichen der Gegenstand dieser Arbeit. Als Haupttext, auf den sich diese Arbeit bezieht, soll folglich ebendieser Gesellschaftsvertrag dienen.
Im „zweiten Discours“, der Abhandlung über die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen, beschreibt Rousseau bereits die Entstehung von Macht in Form einer geschichtsphilosophischen Untersuchung. Ihm liegt ein anderes Naturzustandskonzept zugrunde als dem des contrat social. Der Gegensatz dieser Schrift zum Gesellschaftsvertrag soll Rousseaus Thema der Legitimation von Herrschaft einleiten. Rousseau entwickelt im Gesellschaftsvertrag die Theorie einer
Vertragslehre, die seinen hohen Ansprüchen an die Freiheit genügen soll. Auf der Basis dieser Vertragslehre möchte ich beantworten, wie es Rousseaus Theorie versteht, seine Freiheit mit der Einbeziehung der Individuen in das Gemeinwesen zu vereinbaren. Schließlich soll das Fazit Raum für eine Betrachtung der Konsistenz der rousseauschen Theorie geben. Zudem möchte ich an dieser Stelle Schwierigkeiten ansprechen, die bei der Erarbeitung dieses Themas aufgetaucht sind.
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2 Der zweite Discours
„Welches ist der Ursprung der Ungleichheit unter den Menschen und ist sie durch das Naturgesetz gerechtfertigt?“ Die Preisfrage der Akademie von Dijon für das Jahr 1753 beantwortet Rousseau mit seinem zweiten Discours. Er entwirft hier geschichtsphilosophisch einen Naturzustand, aus dem er ableiten kann, was demzufolge „gegen die Natur“ ist. Dieser Logik folgend kritisiert er die Zustände seiner Zeit als widermenschlich. Er rekonstruiert die Menschheitsgeschichte als Drei-Stadien-Prozess 1 . Der einzelne Mensch im vorsozialen ersten Stadium lebt mit sich und der Natur in Übereinstimmung. Das an den „edlen Wilden“ erinnernde Menschenbild, das Rousseau hier entwirft, ist wohl den ethnographischen Berichten nachempfunden, die sich zu Rousseaus Lebzeiten großer Beliebtheit erfreuen. Es handelt sich jedoch weniger um ein Sozial- als vielmehr um ein Individualidyll. Rousseau lässt den Naturzustandsbewohner in einem Maße vereinzeln, dass er seine Artgenossen nahezu aus den Augen verliert. Gesellschaftlichen Konflikten, die etwa in Hobbes Naturzustand die Menschen dazu zwingen, sich zu vergesellschaften, kann der rousseausche Naturmensch somit aus dem Weg gehen. Die Funktion der Naturzustandsbeschreibung ist bei Hobbes schließlich auch eine ganz andere als bei Rousseau. Hobbes nimmt sie als Grundlage, um seinen Staatsbeweis vorzutragen. Rousseaus „zweiter Discours“ hat das, anders als der „contrat social“, noch nicht im Sinn. Doch wird, wie im Gesellschaftsvertrag, ein Entwicklungsbogen von dem Naturzustand zu einem staatlichen Zustand gespannt, verbunden durch einen Prozess zunehmender Vergesellschaftung. Der Naturmensch tritt nicht wegen gesellschaftlichen Konflikten in die Geschichte ein, wenn er den Naturzustand verlässt, sondern weil ihm eine feindselige Natur ein selbstgenügsames Leben verwehrt. Das ruhige, stets gleichbleibende Leben wird in der Vergesellschaftung durch ein Leben ersetzt, gekennzeichnet durch Ruhelosigkeit und Vergleichs-
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zwang zwischen den Menschen. Eigentum, die Entwicklung von Ackerbau, Viehzucht und Bergbau entfremden den Menschen mehr und mehr von der naturharmonischen Welt des Naturzustandes. Der durch wachsende Ungleichheit geprägte konfliktträchtige Zustand wird erst durch die Errichtung eines staatlichen Zustands scheinbar beruhigt, der freilich erst die Ungleichheit festschreibt, gipfelnd im Verhältnis des Herren zu seinen Untertanen. In diesem dritten Stadium beschreibt Rousseau seine Gegenwart. Schon hier skizziert er einen Gesellschaftsvertrag, wenn auch von gänzlich anderer Gestalt als im contrat social - ein Betrugsvertrag der Reichen 2 , der sich scheinbar auf Frieden und Gleichheit gründet, jedoch nur die bestehenden Verhältnisse sichern und zum Vorteil der Reichen auszubauen helfen soll. Auch das Linsengericht der Ruhe und Sicherheit ist trügerisch. Der Vertrag setzt der wachsenden Ungleichheit und Gewalt, die der nur formal gerechten Herrschaft entspringt, nichts entgegen. Der Staat ist die Trutzburg des Eigentums. In seiner ebenfalls im Jahre 1755 erschienenen Schrift „Abhandlung über die politische Ökonomie“, erschienen im 5. Band der Enzyklopädie, karikiert er diesen Vertrag wie folgt:
„Sie haben mich nötig, denn ich bin reich und sie sind arm. Schließen wir einen Vertrag: Ich erlaube, dass Sie die Ehre haben, mich zu bedienen, unter der Bedingung, dass Sie mir das Wenige geben, das Ihnen bleibt; und ich biete Ihnen als Gegenleistung dafür die Mühe, die ich habe, Ihnen zu befehlen“
Der Zivilisationsprozess hat hier seinen Tiefpunkt erreicht. Der tiefgreifende Interessenkonflikt zwischen Arm und Reich wird von der durch die Reichen „fingierten Allgemeinheit bemäntelt.“ 3
1 Vgl.:Kersting, Wolfgang: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag, Darmstadt
2002, S. 20 ff.
2 Rousseau, Jean-Jacques: Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der
Ungleichheit unter den Menschen, hrsg. und übers. von Philipp Rippel, Stuttgart 1998,
S. 91 f.
3 Kersting: Gesellschaftsvertrag, S. 28
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Für Rousseaus Begriff von Freiheit in Bezug auf das Gemeinwesen erweist sich der „zweite Discours“ als weniger nützlich. Aus verschiedenen Gründen ist diese Abhandlung mit dem contrat social unvereinbar. Die Naturzustandskonzeption als Paradieszustand lässt nichts zu wünschen übrig. Warum sollte der Naturmensch aus ihm heraustreten? Spätere Entwicklungszustände hätten sich stets mit dem idealen, natürlichen zu messen. Zudem weißt seine Konzeption von der Vergesellschaftung in ihrem Ausmaß an sittlicher Verschlechterung nicht die normativen Bestimmungen auf, aus denen Rousseau im contrat social die Prinzipien des Staatsrechts entwickeln kann. Eine Vereinbarkeit von Freiheit und Gemeinwesen wird hier noch nicht entwickelt. Eher kann die „Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen“ als die Diagnose gelten, für die Rousseau im „Gesellschaftsvertrag“ die Therapie liefert. 4
3 Der Gesellschaftsvertrag
Rousseaus Argumentation im Gesellschaftsvertrag besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil nimmt er eine staatsrechtliche Analyse legitimer Herrschaft vor, während im zweiten Teil der Frage nachgegangen wird, unter welchen Verwirklichungsbedingungen der Gemeinwille realisiert werden könne. Der Fokus der Aufmerksamkeit ist in dieser Hausarbeit auf den ersten Teil gerichtet, denn dort entwickelt Rousseau seine Theorie legitimer Herrschaft.
„Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten. Einer hält sich für den Herrn der anderen und bleibt doch mehr Sklave als sie. Wie ist dieser Wandel zustande gekommen? Ich weiß es nicht. Was kann ihm Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können.“ 5
4 Vgl.: Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des
Staatsrechts, hersg. und übers. von Hans Brockard, Stuttgart 1977, S. 191.
5 Rousseau: Vom Gesellschaftsvertrag, S. 5.
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Arbeit zitieren:
Philipp Farwick, 2005, Wie vereinbart Rousseau in seiner Theorie die Freiheit mit der Einbeziehung der Individuen in das Gemeinwesen?, München, GRIN Verlag GmbH
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