Gliederung
Gliederung II
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Die neuen Formvorschriften des BGB - Darstellung
2.1 Zweck der Einführung 2
2.2 Elektronische Form
2.2.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich 3
2.2.2 Voraussetzungen 4
2.2.3 Rechtsfolgen und Beweisfragen 6
2.3 Textform
2.3.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich 7
2.3.2 Voraussetzungen 8
2.3.3 Rechtsfolgen und Beweisfragen 9
3 Die neuen Formvorschriften des BGB - Analyse (Zweck, Schutz und Grenzen)
3.1 Zwecke und Funktionen
3.1.1 Elektronische Form - Funktionsäquivalenz? 9
3.1.2 Textform 14
3.2 Verbraucherschutz am Beispiel der Regelungen zu den
Haust ürgeschäften und Fernabsatzverträgen
3.2.1 Anwendungsbereich und Abgrenzung 16
3.2.2 Besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers 17
3.2.3 Formerfordernisse beim Widerrufsrecht i. S. d.
§ 355 BGB 18
3.2.4 Formerfordernisse bei den Informationspflichten zu den
Fernabsatzvertr ägen 21
4 Fazit 24
5 Literaturverzeichnis 26
Abk ürzungsverzeichnis
II
Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
allg. allgemein
Anm. Anmerkung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Bd. Band
Begr. Begründung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BRAGO Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
BT-Drucks Drucksache des Deutschen Bundestags
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt
DiskE Diskussionsentwurf
DStR Deutsches Steuerrecht - Zeitschrift für Steuer- und Bilanzrecht
Empf. Empfehlung
etc et cetera
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EuZW
f(f) (fort)folgende
FernAbsG Fernabsatzgesetz
Fn. Fußnote
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
Halbs. Halbsatz
HGB Handelsgesetzbuch
hM herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
hrsg herausgegeben
HWiG Haustürwiderrufsgesetz
i. d. F. in der Fassung
III
i. S. d. im Sinne des
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
InfPflVO Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-InfoV)
LS Leitsatz
Multimedia und Recht - Eine Zeitschrift zum Thema Medien- und MMR
Kommunikationsrecht
n. F. neuer Fassung
NJW Neue Juristische Zeitschrift
NJW-RR Neue Juristische Zeitschrift - Rechtsprechungsreport
Nr. Nummer
OLG Oberlandesgericht
Rn. Randnummer
RegE Regierungsentwurf
rk rechtskräftig
s. siehe
S. Seite/Satz
s. a. siehe auch
SigG Signaturge setz
sog. Sogenannte
str. strittig
u. a. unter anderem
Urt. Urteil
v. von
Var. Variante
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
z. T. zum Teil
ZPO Zivilprozessordnung
IV
1 Einleitung
Das seit über 100 Jahren geltende BGB geht im Grundsatz von der Formfreiheit aus. Daneben gibt es im Wesentlichen drei Arten der Formen: Schriftform (§126 BGB), notarielle Beurkundung (§128 BGB) und öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), die grundsätzlich auf das Medium Papier fixiert sind. 1 Diese Formvorschriften trugen den technischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit nicht mehr ausreichend Rechnung.
Der elektronische Rechtsverkehr ist schon seit Jahren in der alltäglichen Praxis verbreitet. 2 Bedeutung und Anerkennung ist im letzten Jahrzehnt stetig gestiegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen es, Erklärungen und Informationen binnen weniger Sekunden über weite Distanzen zu transferieren. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Technik. 3
Der Gesetzgeber erkannte diese Problematik bereits früh und schuf durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen diverse Ausnahmen von der Schriftform (z. B. § 8 MHG). Diese haben immer stärker zu einer Versplitterung der Formvorschriften des BGB geführt. Daher erschien es allein schon aus Gründen der Übersicht und der Rechtsklarheit erforderlich, zentrale Regelungen zu finden. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr, das am 19.7.2001 in Kraft trat, b eabsichtigt der Gesetzgeber diesen Schwächen entgegenzuwirken, ohne dabei den Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu verlieren. Erfordernissen des modernen Geschäftsverkehrs wurden Rechnung getragen. Zudem genügte man der erforderlichen Umsetzung der zivilrechtlichen Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Signaturrichtlinie und Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie. 4
Das Gesetz definiert zusätzlich zu den §§ 125 ff BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften neu eine elektronische Form gemäß § 126a BGB, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert, sowie eine Textform i. S. d. § 126b BGB für Fälle, in denen die Handunterschrift entbehrlich ist. 5
Gut vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und umstrittenen Diskussionen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erweisen sich beide „neuen“ Formvorschriften immer noch als umstritten. Insbesondere vor der in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung des Verbraucherschutzes, eng verbunden mit dessen politischen Präsenz, gilt es die Regelungen zu überprüfen und zu würdigen. Dabei konzentriert sich die vorliegende Arbeit sowohl auf die mit der materiellrechtlichen Gleichstellung der elektronischen Form mit der Schriftform verbundene Funktionsäquivalenz dieser, als auch auf die Zwecke und Grenzen der Textform, determiniert an den Beispielen der Regelungen zu den Haustürgeschäften und den Fernabsatzverträgen. Dabei gilt es zunächst die jeweiligen
1 Vgl. Vehlage, T., Das geplante Gesetz zur Anpassung, S. 1801.
2 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 17.
3 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 10.
4 Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 28.
5 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 1.
1
gesetzlichen Regelungen zu den Formvorschriften darzustellen und zu durchdringen, um sich danach der Analyse kompetent widmen zu können.
2 Die neuen Formvorschriften des BGB - Darstellung
2.1 Zweck der Einführung
„In der Gesellschaft hat sich eine Mobilität des Handelns herausgebildet, in der eine Vielzahl von Erklärungen über Hunderte von kilometern hinweg abgegeben werden. Es wird nicht mehr jeder Vertrag zwischen zwei einander bekannten Parteien abgeschlossen.“ 6 Mittels des technischen Fortschritts im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie können heute weltweit Inhalte jeder Art, insbesondere auch Willenserklärungen, schnell und grundsätzlich ohne Qualitätsverlust übermittelt werden.
Die Vorteile elektronischer Willenserklärungen im Verglei ch zur herkömmlichen Abgabe sind vielseitig - neben der schnelleren Erklärungsübermittlung treten im heutigen Geschäftsleben insbesondere Kostenaspekte in den Vordergrund. 7
Schnell stieß der elektronische Geschäftsverkehr an seine Grenzen. Vor der R eform der Formvorschriften des BGB konnte eine eventuell notwendige Schriftform im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht eingehalten werden, denn zur Wahrung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nach § 126 BGB ist die eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde erforderlich. Folglich blieb ein weitaus großer und bedeutender Teil des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgeschlossen. Es konnten somit zwar schriftformbedürftige Willenserklärungen elektronisch erstellt, aber nicht wirksam abgegeben werden.
Die Beseitigung dieser rechtlichen, formalen Hindernisse kann auf zwei Wege erfolgen: erstens kommt die Herabstufung bestehender Formerfordernisse in Betracht und zweitens ist eine Schaffung äquivalenten Ersatzes für das Schriftformerfordernis bei ele ktronischen Dokumenten möglich. 8 Erstes wurde mit der Einführung der Textform verfolgt. Damit verbundene Forderungen aus der Praxis - insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft, Banken und Versicherungen, aber auch aus der Justiz - konnten gestillt werden. 9
Zweites erreichte man durch die Gleichstellung der elektronischen Form mit der Schriftform. Hintergrund für die Einführung der elektronischen Form war das Bestreben, auch für formbedürftige Verträge einen Vertragsschluss auf elektronischem Weg zu ermöglichen. 10 Ein Medienbruch galt es zu verhindern, wenn s owohl Vertragsverhandlungen als auch spätere Korrespondenz zum Vertragsvollzug elektronisch abgewickelt werden sollte
6 Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 10.
7 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 29.
8 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 12.
9 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 56.
10 Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 32.
2
2.2 Elektronische Form
2.2.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich
§ 126 a BGB: Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichnenden Weise elektronisch signieren.
Mit der Einführung der elektronischen Form wird eine speziell auf elektronische Medien ausgerichtete Option zur Schriftform kodifiziert. Die materiellrechtliche Gleichstellung gilt auch in den Fällen, in denen durch Gesetz eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung vorgeschrieben ist wie z. B. bei Gebührenberechnung nach § 18 I BRAGO. 11
Die elektronische Form soll vor allem als gesetzlich bereitgestellte Handlungsalternative dienen, wenn sich die Geschäftspartner auf den elektronischen Vertragsabschluss in einer bestimmten Form einigen wollen. 12
Per Gesetz kann die elektronische Form die Schriftform gemäß § 126 III BGB jedoch nur insoweit ersetzen, als das sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelungen kann die Willenserklärung auch in Zukunft gemäß § 126 BGB wirksam nur schriftlich oder notariell beurkundet abgegeben werden. Dies gilt z. Β. für die Erteilung von Bürgschaftserklärungen nach § 766 BGB. 13
Im Rückblick auf die Rechtspraxis der letzten Jahre bleibt jedoch festzustellen, dass die elektronische Form des § 126a BGB ein Angebot des Gesetzgebers ist, das bisher kaum genutzt wird. 14
2.2.2 Voraussetzungen
§ 126a BGB nennt die Voraussetzungen, die für die elektronische Form verlangt werden: (1) Einverständnis des Empfängers:
Die elektronische Form kann nur dann die gesetzliche Schriftform ersetzen, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. 15 Die Beteiligten müssen aufgrund ihrer bisherigen Geschäftsgepflogenheiten damit rechnen, dass die elektronische Form zur Anwendung kommt. Allein der Umstand, dass jemand Inhaber eines Signaturschlüssels ist, reicht dafür nicht aus. 16 Dennoch hat der Gesetzgeber zutreffend trotz Forderungen während des Gesetzgebungsverfahrens darauf verzichtet, das Erfordernis einer
11 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 38.
12 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 28.
13 Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 30.
14 Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 3.
15 Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 39.
16 Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 39.
3
Arbeit zitieren:
Michael Wohlatz, 2005, Rechtsgeschäftlicher Schutz durch neue Formvorschriften, München, GRIN Verlag GmbH
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