Hiermit versichere ich, Susanne Weiser, die vorliegende Arbeit, „Rechtsvergleich
zwischen den USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie)“
selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt zu haben.
Susanne Weiser
Gliederung
I Einleitung
A Der Staat und die Gesetze S 1
B Gesetze Schadensrecht Rechtsvergleich S 2-3
C Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag S 3-5
als Teil der Produkthaftung
D Historische Betrachtung
D 1 Philosophische Gedanken S 5-6
D 2 Deutschland S 6-10
D 3 EU
a) Allgemein S 10-11
b) Umsetzung der Richtlinie S 11
c) Historischer Verlauf der Produkthaftung der EU in Bezug
auf Deutschland S 11-15
D 4 USA S 15-22
E Rechtsvergleich Typologie Rechtssystem
E 1 Generelle Gedanken S 22
E 2 Verschiedene Rechtssysteme S 22,23
E 2 1 Demokratie S 23
E 2 2 Entwicklungen der modernen Demokratie
a) Die Magna Charta Libertatum S 23,24
b) Die Verfassungen der Vereinigten Staaten S 24
c) Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte S 24
d) Fortschritte der Demokratie S
E.2.3 Die präsidiale Demokratie S. 25
E.2.4 Die parlamentarische Demokratie S. 26
E.3 Fallrecht S.
E.3.1 Bindungswirkung S. 27
E.3.1.1 In Amerika
a) eigener Entscheid S. 27
b) Gerichtsentscheid als Mehrheitsentscheid S. 27
c) Bindungswirkung des Gerichtsentscheides S. 27-28
E.3.1.2 In Deutschland S. 28
E.3.2 Gewaltentrennung S. 28, 29
E.3.3 Restatements S. 29
II. Das Schadensersatzrecht / Produkthaftung
III. Produzentenhaftung im amerikanischen und
deutschen Recht / Rechtsvergleich
A. Begriff des Produzentenhaftungsrechtes
A.2 im amerikanischen Recht S. 31-32
A.3 in der Literatur vertretene Definitionen S. 31-32
A.4 Weitere Begriffsdefinitionen S. 32-33
B. Rechtlicher Vergleich
1) Internationale Zuständigkeit S. 33
1.1 EUGVÜ S. 33
1.2 Luganer Abkommen S. 34
1.3 Kollissionsrecht S. 34
1.4 Internationaels Vollstreckungsrecht S. 34, 35
1.5 Forum Shopping
2) Prozessuale Unterschiede
2.1 Deutschland
a) Der deutsche Zivilprozeß S. 35
b) Prozessuale Durchsetzbarkeit S. 35
c) Zuständigkeit
c.1 Örtliche Zuständigkeit S. 36, 37
c.2 Sachliche Zuständigkeit S. 37
c.3 Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung S. 37, 38
d) Kosten S. 38
2.2 USA S. 38
a) Prozeßrecht
b) Der amerikanische Zivilprozeß
c) Die Kompetenz
d) Jurisdiction
d.1 Personal Jurisdiction S. 42
d.2 Allgemein S. 42
e) Zuständigkeit S. 42, 43
e.1 Der Wohnsitz der Parteien S. 43
e.2 Die Ortsgebundenheit S. 43
e.3 Die Art des Streits S. 43, 44
e.4 Überblick S. 44, 45
e.5 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung S. 45
e.6 Forum conveniens S. 45, 46
f) Besonderheiten
f.1.1 Asbestschadenfälle S. 46, 47
f.1.2 DES-Schadenfälle S. 47, 48
f.1.3 Agent-Orange Schadenfälle S. 48
f.2 Pretrial Verfahren S. 48-50
f.3 Die Jury S. 50
f.4 Kosten S. 51
f.5 Das Anwaltssystem S. 51, 52
f.6 Punitive Damages S. 52, 53
3) Materielles Recht
3.A Deutschland
a) Der Fehler S. 54
b) Die vertragsrechtliche Produkthaftung S. 54, 55
b.1 Positive Vertragsverletzung S. 55
b.2 Haftung aus Eigenschaftszusicherung S. 55, 56
b.3 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter S. 56, 57
b.4 Drittschadensliquidation S. 57
b.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen
c) Die deliktische Haftung S. 57, 58
c.1 Verkehrssicherungspflichten S. 58
c.1.1 Konstruktionspflicht S. 58, 59
c.1.2 Fabrikationspflichten S. 59
c.1.3 Instruktionspflichten S. 59, 60
c.1.3.1 Produkt birgt gewisse bekannte Gefahren S. 60
c.1.3.2 Produkt weist gewisse Gefahren auf S. 60
c.1.3.3 Produkt ist ungefährlich S. 60
c.1.3.4 Pprodukt muß in bestimmter Weise verwendet werden S. 61
c.2 Sorgfaltspflichten S. 61, 62
c.3 Beweislastverteilung bei Schadesnersatzansprüchen aus
§823 BGB
c.4 Produktbeobachtungsfehler S. 61
d) Die spezielle außervertragliche Produkthaftung
d.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
d.2 Die Haftung nach dem AMG
d.3 Haftung nach dem Gen TG
e) Verjährung S. 63
3. B USA
a) Anspruchsgrundlagen
a.1 Einleitung S. 64
a.2 Breach of warranty S. 64
a.2.1 Express warranty S. 64, 65
a.1.2 Implied warranty S. 65, 66
a.3 Strict liability in tort S. 66-68
a.2.1 Fabrikationsfehler
a.2.2 Konstruktionsfehler
a.2.3 Instruktionsfehler
a.4 Negligance Haftung S. 68
a.5 Fehler
a.5.1 Allgemein S. 68, 69
a.5.2 Fabrikationsfehler S. 69
a.5.3 Konstruktionsfehler S. 70
a.5.4 Instruktionsfehler S. 70, 71
a.5.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen S. 71
b) Einwand der Haftung
b.1 Der Einwand des Standes der Wissenschaft und Technik S. 71
b.2 Der Einwand des Mitverschuldens S. 72
b.3 Arzneimittel und Blutprodukte S. 73
b.4 Der Einwand der Marktanteilshaftung S. 72, 73
IV. Vergleich Amerika / Deutschland
V. Reaktion der USA auf die Schwächen des
Produkthaftungsrechtes
S. 76,77
a) Reformen einzelstaatlicher Gesetze S. 76, 77
b) Reformbestrebungen auf Bundesebene S. 77
c) Weitere Reformen S. 77, 78
1. Einleitung
1.1. Der Staat und die Gesetze
Der Staat ist ein Gebilde, das Regeln braucht, damit die Menschen in diesem Gebilde in Frieden existieren können. Diese Regeln brauchen einen Grundpfeiler, die Verfassung, auf welcher Gesetze beruhen. Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des Ge- meinwesens. 1 Nur die Verfassung kann für eine politische Einheit und somit einer Ge- sellschaft den Grundpfeiler bieten, denn Staat und staatliche Gewalt können nicht als etwas Vorfindliches vorausgesetzt werden. Sie können nur dann wirklich werden, wenn es gelingt, die in der Wirklichkeit menschlichen Lebens bestehende Vielfalt der Interes- sen, Bestrebungen und Verhaltensweisen zu einheitlichem Handeln und Wirken zu ver- binden, politische Einheit zu bilden. 2
Nur durch planmäßiges, bewußtes, d.h. organisiertes Zusammenwirken kann politische Einheit entstehen. Diese Entstehung ist ein ständiger Prozeß. Er bedarf eines geordne- ten Verfahrens, wenn anders sie nicht der Zufälligkeit regelloser Machtkämpfe überlas- sen bleiben soll. Außerdem bedarf der Staat, um in seinen Gewalten handlungsfähig zu bleiben, der Konstituierung dieser Gewalten durch Organisation, und um seine Aufga- ben erfüllen zu können, der Verfahrensregelungen. Es ist eine rechtliche Ordnung not- wendig. 3
Einig sind fast alle Gesellschaften, daß gewisse Normen für ein gemeinsames Zusam- menleben nötig sind, um ein Miteinander und nicht ein Gegeneinander überhaupt mög- lich zu machen.
1.2. Gesetze, Schadensrecht, Rechtsvergleich
Es gibt kaum ein Land auf dieser Welt, welches ohne Gesetze auskommen kann. Selbst im tiefen Urwald haben die Menschen dort ihre eigenen Formen von Gesetzen, wenn diese auch nicht in Büchern manifestiert sind.
Die meisten entwickelten Länder verfügen aber über geschriebene Gesetze. In dieser Arbeit werden Gesetze zweier Ländern verglichen, Amerika und Deutschland.
1 Hesse, 1991, S. 10
2 Hesse, 1991, S. 5
Mein Thema befaßt sich mit dem Vergleich der Produkthaftung im amerikanischen und deutschen Recht. Das Thema der Rechtsvergleichung gab es schon lange in der Ge- schichte, jedoch auf eine besondere Weise:
Die menschliche Neugier an anderen Gesellschaften trieb die Menschheit schon früh zu einem Blick über den Tellerrand. Bereits Platon (427–347 v. Chr.) in „Nomoi“ und Aris- toteles (384–322 v. Chr.) in „Politica“ untersuchten vergleichend die Verfassungen der griechischen Polis. Allerdings sind römische Rechtsquellen nicht überliefert. Nichts an- deres galt für das Mittelalter, indem ausschließlich die Beschäftigung mit dem kanoni- schen und römischen Recht wissenschaftlich sinnvoll erschien. Später betonten Bacon (1561–1626) und Leibnitz (1646–1716) die grundsätzliche Bedeutung rechtsvergleichen- der Studien. Ein weiterer namhafter Vertreter zu diesem Thema war auch Montesquieu (1689–1755). Er verglich die Gesetzgebung verschiedener Völker im 1784 erschienenen „De l‘esprit des lois“. In diesem Werk zeigte er die Unterschiede der geschichtlichen Bedingungen, der natürlichen Bedingungen, Sitte Klima, Bildung etc. 4
Auch Grotius und Pufendorf sind als Naturrechtler zu nennen, welche versuchten die Naturrechtslehre durch empirischen Forschungen zu belegen. Das Naturrecht ging von der Vorstellung aus, das Recht sei der Natur nach einheitlich, und mit der naturrechtli- chen Kritik am überkommenden römischen Recht war das Interesse an ausländischen Rechtsordnungen verbunden. Somit wurde das Naturrecht zur Mutter der Rechtsver- gleichung. Auch Savigny (1779–1861) führte mit seiner Rechtsschule die Volksgeistidee hervor, der bereits die Besonderheiten einer Rechtsordnung inhärent war. Allerdings war irritierend, daß nur der Vergleich mit römischen und germanischen Recht richtig erschien.
Die moderne Rechtsvergleichung setzt im 19. Jahrhundert an. Davor war das Interesse nicht sehr ausgeprägt. Mit dem zunehmenden Einfluß des Rechtspositivismus in der Mitte des 19. Jahrhunderts verliefen solche Bemühungen wieder im Sande. Erst im letz- ten Drittel des 19. Jahrhunderts begann der Aufstieg der Rechtsforschung.
Der Höhepunkt der Rechtsvergleichung war angeregt durch die Weltausstellung 1900 in Paris. Dort fand der erste internationale Kongreß der Rechtsvergleichung statt. Dort waren für die Rechtsvergleichung die geeigneten Impulse gegeben. Eine internationale Diskussion zu diesem Thema wurde angeregt. Bis heute ist es feste Meinung geworden,
3 Hesse, 1991, S.9
2
daß es wichtig ist, auch eine Rechtsvergleichung vorzunehmen, um ein Rechtssystem oder eine Kultur verstehen zu können. 5
1.3. Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag als Teil der
Produkthaftung
Der Vertrag ist eine Grundform rechtlicher Beziehungen, aus welcher weitere Ansprü- che geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche sind auch z.B. die der Produkt- haftung oder Produzentenhaftung. Grundlage ist meist ein Vertrag.
Der Vertrag erhält seine gestalterische Bewertung erst durch die Vertragsfreiheit. Diese wiederum ist ein tragendes Element der Privatautonomie. 6 Privatautonomie ist ein Teil der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechts des Menschen.
Im deutschen Rechtskreis gaben Naturrechtler wie Grotius und Pufendorf dem aufge- klärten, auf sich selbst gestellten Menschen die Vertragsfreiheit als Gestaltungsinstru- ment in die Hand. Sie verbanden die Vertragsfreiheit noch mit der Vorstellung, eines iustum pretium, eines gerechten Preises. Erst mit Kant und seiner Idee der sittlichen Autonomie der Persönlichkeit, konnten Dogmatiker wie Savigny, der Vertragsfreiheit ihre abstrakte Gestalt geben. So kennt es auch das Bürgerliche Gesetzbuch. Das liberale Unternehmertum war für die Entwicklung der Vertragsautonomie wichtig. 7
Zur Vertragsfreiheit im 19. und 20. Jahrhundert folgte da raufhin eine Gegenbewegung. Philosophisch wurde der Individualismus in Frage gestellt. Der Mensch wurde als We- sen begriffen, der nicht allein auf sich gestellt lebt, sondern in einer Gemeinschaft. Die Gerechtigkeit einer solchen Regelung wurde in Frage gestellt, da die Willensfreiheit bei ungleich Mächtigen zu ungerechten Resultaten führe. 8 Als Folge dieser Denkweise wur- de die Vertragsfreiheit in Bereichen des sozialen Vertragsrechts eingeschränkt. 9 Betrof- fen waren das Miet- und Arbeitsrecht, später auch das Verbraucherrecht. Grund dafür war, den Schwächeren dadurch zu schützen.
4 JUS 1999, Heft 11, S. 1084-1086
5 JUS 1999, Heft 11, S. 1084-1086 6 Bischof, 1994, S. 100 7 Bischof, 1994, S. 101 8 Bischof, 1994, S. 102 9 Esser/Schmidt, 1984, S. 136ff..
9 Bischof, 1994, S. 103
3
Als in Deutschland die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufkamen, führte dies zu einer Krise des liberalen Vertragsdenkens. Trotzdem entwickelte sich die Vertragsfrei- heit im 20. Jahrhundert weiter.
So wird auch heute noch dem Vertrag eine „Richtigkeitsgewähr“ zugesprochen, indem das Zusammenwirken bei der vertraglichen Gestaltung zu einem Interessenausgleich des „Richtigen“ führe. 10 Das amerikanische Recht entwickelte sich in Bezug auf die Vertragsfreiheit nach dem englischen Rechtskreis. Diese Ähnlichkeit rührt von der Verbindung über die Unabhän- gigkeitserklärung zum englischen Mutterland. 11 Auch im englischen Rechtskreis erwies sich das 19. Jahrhundert als etwas Besonderes in Bezug auf das Vertragsrecht. Erst jetzt ersetze der Vertrag das bis dahin vorherrschende unilaterale Versprechen als dominierendes Rechtsgeschäft. Adam Smith war der Vater des liberalen Konzepts. Er verstand die Vertragsfreiheit als Mittel, das bisher statische private Bodeneigentum zu mobilisieren, Marktkräfte zu entfesseln und dadurch letztlich soziale Verbesserungen und allgemeines Wohlergehen zu erzielen. 12 Jede staatliche In- tervention würde dieses Ziel beeinträchtigen.
Heute gehört der Vertrag immer noch zu den Grundgerüsten rechtlicher Ansprüche. In Amerika wie Deutschland hat sich der Vertrag in verschiedenen Ausbildungen entwi- ckelt. Für die Produkthaftung jedoch ist der Vertrag eine nicht hinwegzudenkende Komponente.
10 Diederichsen, 1967, S. 244
12 Cheshire/Fifoot/Furmston 1986, S. 11
4
2. Historische Betrachtung
2.1. Philosophische Gedanken
Schon aus den Ursprüngen einer Nation läßt sich erahnen, wieviel Tradition in einem Land hängt und wieviel Geschichte. Die Gründungsväter der USA waren George Wa- shington und Thomas Jefferson. Sie hatten beide das republikanische Rom zum Vor- bild. 13 Erst im Jahre 509 v. Chr. verbannten die Römer ihren letzten König, den Etrusker Tar- quinius Superbus. In diesem Jahr wurde auch die Republik ins Leben gerufen. Die Macht sollte nicht mehr in der Hand eines einzigen Mannes, dem Kaiser oder König liegen. Die Römer schufen sich neue Regierungsinstitutionen und setzten ihre Beamten ein, die Magistrate, die ihre Machtbefugnisse gegenseitig kontrollieren konnten. Sie er- ließen Gesetze, die das ganze Staatsleben regeln konnten. Diese wurden zwar aufge- schrieben und gesammelt, bildeten aber keine systematische Verfassung des römischen Staates. 14 Bezogen auf das antike Griechenland galt die direkte Demokratie Athens hingegen unter den amerikanischen Eliten des 18. Jahrhunderts als abschreckendes Beispiel einer Herr- schaft des Pöbels. Bewundert wurde Sparta, weil es mit Raum aufgrund der Tugenden viel gemeinsam hatte.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts fand eine Kulturrevolution statt, die „Greek-Revival“. Die amerikanische Demokratie erkannte sich in der athenischen Demokratie des 5. vor- christlichen Jahrhunderts wieder. Aus Europa rollte eine Welle der Begeisterung für Hellas nach Amerika.
Damals ergriff Hölderlin in seiner Dichtung auf griechische Motive zurück. Der Einfluß deutscher Geisteswissenschaft ist nie mehr in Nordamerika so groß gewesen wie um die Mitte des 19. Jahrhunderts. Es war auch ein Deutscher, der Philosoph Friedrich Schlei- ermacher, der die amerikanischen Intellektuellen in diesem Zeitpunkt inspirierte. Diesen stand auch Abraham Lincoln nahe.
13 Rheinischer Merkur, Nummer 40, 05.10.01, S. 7
14 Wissen, Band 15, 1968, S. 2817
5
Man erkennt also schon im Ursprung Gemeinsamkeiten, Gedankensprünge die sich auch durch die Entfernung der Länder nicht aufhalten ließen und sich gegenseitig beein- flußten. 15
2.2. Deutschland
Schadensfälle gab es auf dieser Welt immer schon. Auch die Römer diskutierten Fälle, in denen Tiere des Käufers an giftigem Futtermittel eingegangen waren. Dabei haftete der Käufer dabei nur, wenn er gewußt hatte, daß das Futter giftig war. Anfang dieses Jahr- hunderts, also 2000 Jahre später, hatte das Reichsgericht 16 wieder einen Futtermittelfall zu entscheiden Die Pferde eines Käufers hatten Mais gefressen, der mit giftigen Rizi- nuskörnern vermischt war. Hier entschied das Gericht das erste Mal, daß auch für Fahr- lässigkeit gehaftet wird. 17 Dies war die erste Stufe der Haftungsausweitung.
Insgesamt gesehen entwickelte sich das Produkthaftungsrecht langsam.
Anfangs gab es nur das Schuldrecht, welches Rechte und Pflichten des Käufers oder Lieferanten regelte. Als aber arbeitsteilige Produkte auf den Markt kamen, entstand ein Schutzbedürfnis für die Verbraucher. Das Schuldrecht war nicht mehr ausreichend. Bei der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung ist es aber nicht geblieben. Verschie- denen Massenschäden, verursacht durch Arznei- oder Lebensmittel haben die Gefahren fehlerhafter Produkte publik gemacht. Sie wurden zum zentralen Thema der Politik, des öffentlichen Interesses und der Gesetzgebung. 18
Die Entwicklung des Produzentenhaftungsrechts kann man im Jahre 1915 ansetzen. Dort wurde durch die Brunnensalz-Entscheidung des Reichsgerichtes ein gewichtiges Urteil gefällt. 19
Zum Fall: Die Klägerin hat ein Glas des von der Beklagten hergestellten Brunnensalzes original verpackt in der Apotheke verkauft. Nach dem Genuß des Salzes ist diese Frau schwer erkrankt. Wie sich später herausstellte, waren in dem Salz kleine Glassplitter enthalten. Ein vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Brunnenherstelle- rin wurde verneint. Auch die Originalverpackung ließ laut Reichsgericht nicht auf einen
15 Rheinischer Merkur, Nr. 40, 05.10.01, S. 7
16 RGZ 66, 289
17 Jus 1995, Heft 3, S. 211
18 Wandt, 1995, S. 45
19 RG-Urteil vom 25.02.1915=RGZ 87, 1
6
stillschweigend zustande gekommenen Vertrag deuten. Ebensowenig konnte von einer stillschweigenden Abtretung eines eventuellen Gewährleistungsanspruchs ausgegangen werden. Allerdings wurde ihr ein Anspruch aus §831 I 1 BGB zugestanden mit der Be- gründung, weil sie darlegte, daß das Glas nur im Betrieb des Beklagten in das Glas ge- langt sein konnte. Der Beklagte sei der Entlastungsbeweis wiederum nicht gelungen nach §831 I 2 BGB.
Eine weitere herausragende Leistung in der Entwicklung der Produzentenhaftung war der Fall, der vom Bundesgerichtshof am 21.04.56 entschieden wurde. 20 Die gegen den Hersteller gerichtete Klage eines Fahrraderwerbers, der aufgrund eines nicht erkennba- ren Gabelbruchs gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, wurde entgegen der Brun- nensalzentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen: „Wie die Lebenserfahrung zeigt, gehört es zur Natur des industriellen Betriebs, daß gelegentliche technische Fehl- leistungen in der Fabrikation nicht ausschließbar sind und auch nicht mit absoluter Si- cherheit bei der Abnahme ausgeschaltet werden können. Dies solle wenigstens zutref- fen, soweit es sich um komplizierte Fabrikationsvorgänge handelt und um der Untersu- chung nicht offenliegender Teile des Fabrikats.
Diese Entscheidung wurde heftig diskutiert und kritisiert. 21 Ort der Diskussion waren das Karlsruher Forum 1963 22 oder der deutsche Juristentag 1968 in Nürnberg. 23 Zu einem Entschluß kam der Bundesgerichtshof 1968 Entscheidungskriterium dafür waren die Hühnerpestentscheidung und vorangegangene Diskussionen. 24 Der Kläger war Betreiber einer Hühnerfarm. Er hatte sich seine Tiere vom Tierarzt ge- gen Hühnerpest impfen lassen. Wegen einer Verunreinigung des Impfstoffes bei der Herstellung brach einige Tage nach der Impfung die Hühnerpest aus. Mehr als 4000 Hühner verendeten und über 100 Tiere mußten notgeschlachtet werden. Vertragliche Ansprüche mußten hier ausgeschaltet werden. Es bestand kein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Eigentümer. Deliktische Ansprüche wurden bejaht, weil in der richterlichen Fortbildung eine Beweislastumkehr festgelegt wurde, die dem Produzenten bei einem nachweislich fehlerhaft hergestellten Produkt die Beweislast dafür auferlegt, daß ihn hinsichtlich des Produktfehlers kein Verschulden trifft. Da an
20 DB 1956, S. 592
21 Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171
22 Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171
23 Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171
24 NJW 1968, S. 247
7
diesen Entlastungsbeweis hohe Anforderungen gestellt sind, wird dies der Hersteller wie im Hühnerpestfall praktisch kaum gelingen. 25 Eine Weiterentwicklung des Produzentenhaftungsrechts durch die Rechtsprechung fand und findet auch heute noch im Bereich der Beweiserleichterung für den Verbraucher statt, so weit es den Nachweis eines vom Hersteller verursachten Produktfehlers und wiederum dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden betrifft. 26 Der Produktfehler bildete in der Weiterentwicklung des Produzentenhaftungsrechts einen Ansatzpunkt. Es wurden zunehmend erhöhte Anforderungen an den Pflichten- kreis des Warenherstellers gestellt und so gewisse Warn- und Produktbeobachtungs- pflichten neu festgelegt und verschärft. 27 Im sogenannten Apfelschorf-Entscheid hat der Bundesgerichtshof 1980 erläutert, daß im Falle eines Instruktionsfehlers die Beweislast für die objektive Instruktionspflichtver- letzung beim Geschädigten bleibt. Jedoch ist es nach dem Gelingen dieses Beweises Sache des Herstellers, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden trifft. 28 Im Milupa-Entscheid wurde dieselbe Sache bestätigt und präzisiert, daß in Warnhinwei- sen über Produktgefahren, die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden muß. 29 Für Deutschland gibt es somit eine Quasi-Gefährdungshaftung für Hersteller. Als spezielles Rechtsgebiet, dem Arzneimittelrecht, wurde in der Warenhaftung seit 1976 eine gesetzliche Regelung getroffen. 30 In diesem Teilbereich der Produzentenhaf- tung wurde eine Gefährdungshaftung begründet.
Ein neueres Gesetz in Reihe dieser Entwicklung stellt das Gesetz über fehlerhafte Pro- dukte (ProdHaftG) vom 15.11.1989 dar, um die EG-Richtlinie vom 25.07.1985 auszu- führen (ABIEG Nr. L 210 vom 07.08.1985, S. 29). Neuerung ist danach, daß den Her- steller eine verschuldensunabhängige Haftung trifft. Allerdings werden einige Dinge von diesem Gesetz nicht erfaßt. So sind von diesem Gesetz erfaßte Schäden nach §2 Prod- HaftG ausgenommen. Aus der Regelung §7 ff. ProdHaftG folgt weiter, daß Vermö- gensschäden generell nicht abgedeckt sind.
25 Zweigert/Kötz, Bd. II, 1984, S. 432
26 BGH-Urteil vom 28.09.1970 = BB 1070, S. 1414
27 BGHZ 80, 199
28 BGHZ 80, 186
29 Bischof, 1994, S. 52
30 Arzneimittelgesetz (AMG) Gesetz vom 24.08.76, BGBL. I, S. 2445
8
Am 01.01.1990 hat Deutschland die Richtlinie umgesetzt und das Produkthaftungsge- setz vom 15.12.89 in Kraft gesetzt, welches eng an die Richtlinie anlehnt. 31
Seit dem 01.01.90 könne sich der Hersteller nicht mehr durch den Nachweis von der Haftung befreien, bei Wareneingangskontrollen, Bearbeitungsvorgängen und Waren- endkontrollen alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Produkt- fehlern ergriffen zu haben. 32 Bis zu diesem Zeitpunkt waren Produzenten nur bei Ver- schulden zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Produkthaftungsgesetz von 1990 haftet der Produzent auch, wenn trotz strenger Kontrolle sogenannte Ausreißer auf den Markt kommen. Somit hat sich das Produkthaftungsgesetz von einer nicht vorgesehe- nen Herstellerhaftung über eine Verschuldenshaftung hin zu einer Gefährdungshaftung fortgesetzt. 33
Fazit: Generell kann läßt sich feststellen, daß Deutschland vor der Richtlinienumsetzung das Produkthaftungsrecht entweder nach Deliktsrecht im Sinne des §823 BGB abwi- ckelte oder nach der vertraglichen Haftung gestützt auf Gewährleistungsrecht oder posi- tive Vertragsverletzung. 34 Zur Fortsetzung der deutschen Entwicklung kann man nicht nur an Deutschland denken, man muß die europäische Entwicklung unters Auge fassen, die Deutschland gerade im Bereich der Produkthaftung beeinflußte.
2.3. Die Beeinflussung Deutschlands durch die EU
2.3.1. Allgemein
Die geschichtliche Entwicklung des Produkthaftungsrechts in Deutschland kann jedoch nicht einzeln betrachtet werden, ohne die Entwicklung in Europa mitzuverfolgen. Deutschland ist ein Teil von Europa. Die Richtlinien, die die EU zum Thema Produkt- haftung entwickelte, mußte auch in Deutschland umgesetzt werden. Somit gab es einige Änderungen, die auch in Deutschland von großem Ausmaß waren.
31 Bischof, 1994, S. 52
32 Geißler, S. 1
33 Geißler(Diss.) 1993, S. 1
34 Schmidt/Salzer, Produkthaftung, Bd. III/1 Deliktsrecht
9
2.3.2. Umsetzung der Richtlinien
Die Transformation und Auslegung des Richtlinienrechts beläßt den Staaten eine erheb- liche Ermessensfreiheit. 35 In einigen Punkten steht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu, von der Richtlinienregelung abzuweichen. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Richtlinie im persönlichen, zeitlichen und sachlichen Bereich erheblich eingeschränkt, insbesondere durch den engen Schadensbegriff. 36
Allerdings muß erwähnt werden, daß die Richtlinie das Produkthaftungsrecht in der EU nicht ausschließlich regelt. Von der zeitlichen Abfolge her muß die Richtlinie zuerst von dem nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Danach wird durch Auslegung vom einzelstaatlichen Richter ermittelt, inwieweit Ermessen ausgeübt werden kann. 37
Dies ist auch der Grund, warum die einzelstaatlichen Ordnungen ihre Geltung und Be- deutung innerhalb ihres Richtlinienrechts behalten. Deshalb kann es passieren, daß ein Geschädigter sowohl ein Recht aus der Richtlinie des entsprechenden Landes hat, als auch auf einzelstaatliches autonomes Recht. Meistens besteht zwischen solchen Rege- lungen Anspruchskonkurrenz. 38
2.3.3. Historischer Verlauf der Produkthaftung der EU in Bezug auf
Deutschland
1970 hat der Ministerrat des Europarates einen Sachverständigenausschuß eingesetzt. Es sollten Vorschläge erarbeitet werden zum Thema Rechtsangleichung im Produzenten- haftungsrecht. 39
1972 wurde mit einer Ausarbeitung einer Konvention über die Produkthaftung begon- nen. Am 27.01.1977 war der Entwurf einer europäischen Konvention über die Produkt- haftung bei Körperverletzung und Tötung verabschiedet. 40
Das erste verbraucherpolitische Programm der EG wurde am 25.04.75 vorgestellt (A-
BIEG Nr. 92 vom 25.04.75). Dies regte zu Gesetzgebungsinitiativen an, wie der Erlaß
des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Deutschland. 41
35 Bischof, 1994, S. 45
36 Bischof, 1994, S. 45 37 Bischof, 1994, S. 67 38 Bischof, 1994, S. 67 39 Lorenz in ZHR 151 (1987), S. 1 ff.
40 Reich/Micklitz, 1980, Rdn. 169 41 WM 1986, S. 149 ff.
42 ABIEG Nr. C 241 vom 14.10.76, S. 9
10
Parallel gab es zur Entwicklung um die Konvention Bestrebungen in Brüssel zur Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Produzentenhaftung. Von der Kommission wurde der Vorschlag am 23.07.76 vorgelegt. 42 Dieser wurde dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt und dem europäischen Parlament am 19.09.79. 1980 wurde ein EU Vertragübereinkommen getroffen (EÜV). Dieses Recht regelt die Frage des anwendbaren Rechts im Vertragsbereich. Es bildet den Kern für ein gemein- sames europäisches Kollisionsrecht.
Der Anwendungsbereich des EÜV ist sehr breit gefächert. Es findet Anwendung bei Übereinkommen in Zusammenhang mit vertraglichen Schuldverhältnissen, auch bei Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art 1 I EÜV). Das vom EÜV bezeichne- te Recht findet Anwendung, unabhängig ob das Recht eines Vertrags- oder Nichtver- tragsstaates Anwendung findet (Artikel 2) und ob die Parteien Angehörige eines Ver- tragsstaates sind oder nicht. Zusammenfassend kann man sagen, daß das EÜV vertrag- lich zu qualifizierende Produkthaftungsabreden dem von den Parteien gewählten Recht unterstellt, gegenüber dem Verbraucher allerdings nur, sofern ihm nicht der Schutz ei- ner zwingenden materiellen Norm seines Staates entzogen wird. 43 Mit der Richtlinie 85/374 vom 25.07.85 ist ein EU-weit einheitliches, in sich geschlos- senes Produkthaftungssystem entstanden. 44 Ziel war die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produk- te. 45 Mit der Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen ist dieses Haftungssystem geltendes Recht in den EU-Staaten geworden.
Ziel war es, ein einheitliches System zu finden, welches den Verbraucher schützt. Der Verbraucher sollte gegen gesundheitliche und materielle Schäden durch fehlerhafte Pro- dukte geschützt werden. Gleichzeitig sollten nationale Gesetze geändert werden, die den Wettbewerb verfälschen und den freien Warenverkehr beeinträchtigen. 46
43 Bischof, 1994, S.75
44 Bischof, S. 67 45 ABIEG Nr. L 210 vom 07.08.85, S. 29
46 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/132012.htm
11
Inhalt der Richtlinie:
Die Richtlinie legt den Grundsatz der schuldabhängigen Haftung des Herstellers für die
durch einen Fehler seines Produkts verursachten Schäden fest Sollten mehrere Perso-
nen für den Schaden haftbar sein so besteht eine Solidarhaftung Weiterhin gilt die
Richtlinie für bewegliche und industriell hergestellte Sachen unabhängig davon ob sie
in eine andere bewegliche Sache oder in eine unbewegliche Sache eingearbeitet wurden
oder nicht Weiterhin wurde in dieser Richtlinie geregelt wer Hersteller des Produktes
ist was der Geschädigte nachweisen muß oder wie sich der Hersteller von seiner Haf-
tung befreien kann In Deutschland wurde in diesem Zusammenhang das Produkthaf-
tungsgesetz seit dem 01 01 90 zu diesem Zwecke erlassen Es findet nur dann Anwen-
dung in denen das Produkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr ge-
bracht wurde ( 16 ProdHaftG)
Nach 1 ProdHG erfaßt die Produkthaftung aber nur die Schäden die an der hergestell-
ten Sache selbst aufgetreten sind nicht aber an Schäden an anderen Sachen Daher sind
weiterfressende Schäden nicht nach 1I ProdHG ersatzfähig obwohl diese der BGH
dann als andere Sachen ansieht wenn ein Schaden als Integritätsinteresse vorliegt und
ein abtrennbarer Teil vorliegt der selbst Eigentumsqualität haben kann Auch für Zulie-
ferer gilt die Haftung aus dem ProdHG wenn ein Mangel am Zulieferprodukt vorliegt.
Der Zulieferer haftet aber nicht dem Hersteller sondern dem Endverbraucher weil nur
dieser als Verbraucher anzusehen ist Das ProdHG normiert eine verschuldensabhängi-
ge Haftung ein Verschulden ist nicht erforderlich da die Haftung nicht an ein Fehlver-
halten einer Person anknüpft sondern an ein fehlerhaftes Produkt 47
Es ist noch die Produktsicherheitsrichtlinie zu nennen 48 Sie bemüht sich um eine zu-
nehmende Sicherheit von Produkten in Europa einerseits und die Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen andererseits innerhalb der EG
Die Richtlinie regelt die Harmonisierung des materiellen Rechts nicht aber das Kollisi-
onsrecht Das internationale Privatrecht zum Beispiel ist in Deutschland wie auch den
USA Sache der Mitgliedstaaten Die Freiheit der einzelnen Regelungen ist wiederum
durch internationale Übereinkommen eingeschränkt Deswegen ist vorab immer erst zu
47 http: www jura-lotse de Juraskript102 shtml
48 Richtlinie 92 59 EWG des Rates vom 29 06 92 über die allgemeine Produktsicherheit (PHI 6 92 S 218)
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klären, welches internationale Übereinkommen zwischen den Staaten unterzeichnet wurde im Bereich des IPR und in welchem Zusammenhang und Verhältnis sie stehen. 49 Auch die EG-Richtlinie entwickelte sich weiter. Sie wurde in den europäischen Mitglied- staaten durch Erlaß entsprechender Gesetze ausgeführt. Sie wurde bereits geändert und erweitert durch die Richtlinie 1999/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.1999.
Mit dieser Richtlinie wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG auf land- wirtschaftliche Grunderzeugnisse und Jagdprodukte erweitert.
Neueste Entwicklungen im Bereich der Produkthaftung in Deutschland bzgl. der EG Richtlinien ist das Grünbuch. Das Grünbuch ist eine Veröffentlichung der zivilrechtli- chen Haftung für fehlerhafte Produkte. Dadurch sollte eine effektive Umsetzung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Produkte geschafft wer- den. 50 Erreicht werden soll von Seiten der Kommission eine Diskussion über die Sinn- haftigkeit einer möglichen Änderung der bestehenden Vorschriften.
Stellungnahmen ergingen aus fast allen Mitgliedstaaten, auch aus den Vereinigten Staa- ten. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab am 01.03.00 eine Stellungnahme zum Grünbuch ab. Das europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 30.03.2000 eine Entschließung zum Grünbuch angenommen. 51 Die Diskussionen in Deutschland bzw. Europa über die Entwicklungen der Produkthaf- tung sind noch nicht abgeschlossen. Sie befinden sich in einem ständigen Prozeß, der politische, kulturelle und wirtschaftliche Aspekte mit in Betracht ziehen wird.
2.4. USA
Die Entwicklung der Geschichte der Produzentenhaftung in den USA hat nichts ge- meinsam mit der deutschen Geschichte. Vergleichbare Entwicklungen zu diesem The- ma ergeben sich höchstens zwischen der USA und England.
49 Bischof, S. 68
50 Richtlinie 85/374/EWG, geändert durch Richtlinie 99/34/EG
51 http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/goods/liability/replies.htm)
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Susanne Weiser, 2001, Rechtsvergleich zwischen der USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie), Munich, GRIN Publishing GmbH
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Produkthaftung im Vergleich USA und Europa
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