Gliederung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Charakterisierung des Medizinischen Versorgungszentrums
1.1. Einleitung
1.2. Definition nach 95 SGB V
1.3. Begriffsbestimmung Medizinisches Versorgungszentrum
1.4. Ursprung der Idee des Medizinischen Versorgungszentrums
2. Strukturen des Medizinischen Versorgungszentrums
2.1. Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums
2.2. Zulässige Rechtsformen
2.3. Medizinische Versorgungszentren in der Praxis
3. Beurteilung Medizinischer Versorgungszentren
3.1. Unterschied zu bisherigen Kooperationsformen
3.2. Synergieeffekte
3.3. Weniger Verwaltungsaufwand Mehr Zeit für Patienten
4. Medizinische Versorgungszentren im Bezug zu Krankenhäusern
4.1. Krankenhäuser als Gründer
4.2. Bedarfsrechtliche Planungsschranken
4.3. Einnahmeoptimierung
4.4. Kostenoptimierung
4.5. Bisherige Erfahrungen
5. Abschließende Betrachtung
5.1. Resonanzen
5.2. Fazit
Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
AG - Aktiengesellschaft
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
DDR - Deutsche Demokratische Republik
DRG - Diagnosis Related Groups
EBM - Einheitlicher Bewertungsmaßstab
EuGH - Europäischer Gerichtshof
f & w - führen und wirtschaften im Krankenhaus
GKV - Gesetzliche Krankenversicherung
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GMG - Gesundheitsmodernisierungsgesetz
HNO - Hals-, Nasen-, Ohren(-arzt, -abteilung usw.)
IGeL - Individuelle Gesundheitsleistungen
KG - Kommanditgesellschaft
MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum
OHG - Offene Handelsgesellschaft
Reha - Rehabilitation
SGB - Sozialgesetzbuch
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1. Charakterisierung des Medizinischen Versorgungszentrums
1.1. Einleitung
Die Einführung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) hat für viel Diskussion gesorgt. So stellte sich kurz nach Inkrafttreten des Gesundheitsmoderni- sierungsgesetzes Anfang 2004 heraus, dass es berufs- und vertragsarztrechtlichen Klärungsbedarf auf ärztlicher Seite gibt, um die Lücken des Gesetzes zu füllen und Fragen zur Gründung und Zulassung eines MVZ zu beantworten. Es bedurfte der Abstimmung und Klärung vieler Fragen mit den Zulassungsaus- schüssen und es war notwendig, die ersten Erfahrungen am Markt zu sammeln und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen 1 .
In der folgenden Seminararbeit habe ich versucht die Thematik „Medizinische Ver- sorgungszentren“ näher zu beleuchten und die Veränderungen speziell für Kranken- häuser durch die Option MVZ herauszuarbeiten.
1.2. Definition nach § 95 SGB V
Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung:
§ 95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zuge- lassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungs- zentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärz- te, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszent- ren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung o- der Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden.
1 Vgl. Hohmann/ Klawonn (2005), S. V
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Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz) 2 .
Näheres über Zulassung, Ermächtigung usw. steht ebenfalls im § 95 SGB V in den Absätzen 2 bis 13.
1.3. Begriffsbestimmung Medizinisches Versorgungszentrum
Medizinische Versorgungszentren sind neue rechtliche Gebilde, die auf Grund des GMG zum 01. Januar 2004 als neue Leistungserbringer in die vertragsärztliche Ver- sorgung eingeführt wurden.
Ein MVZ ist eine zugelassene fachübergreifende ärztliche geleitete Einrichtung als neuer Leistungserbringer-Typ im SGB. In ihr können neben angestellten Ärzten auch freiberufliche Vertragsärzte tätig sein.
Fächerübergreifende Tätigkeit bedeutet, mindestens eine versorgungszielübergrei- fende Zweckausrichtung (zum Beispiel: 1 Gynäkologe & 1 Radiologe). Die Zulassung eines MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung, wie auch die Genehmigung zur An- stellung von Ärzten, erfolgt auf Antrag durch den Zulassungsausschuss für Ärzte, der für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist. Wie auch Ärzte einer Gemeinschaftspra- xis, arbeiten Ärzte in einem MVZ an einem gemeinsamen Praxissitz. Unter Betriebs- stätte oder Praxissitz wird dabei nicht etwa der Planungsbereich oder die politische Gemeinde/Stadt verstanden, sondern eine konkrete Adresse. Ärzte, die ihre Tätigkeit nicht am Ort des MVZ ausüben, gelten daher nicht als Ärzte des MVZ, sondern kön- nen nur mit dem MVZ kooperieren (ähnlich einer Praxisgemeinschaft). Sie bleiben dabei selbstständige Berufsausübungseinheiten. Ein im MVZ tätiger Vertragsarzt kann nicht gleichzeitig im MVZ und in einer Einzelpraxis tätig sein. Dasselbe gilt für angestellte Ärzte mit einer weiteren Tätigkeit in einem Krankenhaus 3 .
1.4. Ursprung der Idee der Medizinischen Versorgungszentren
Während des Ärztestreiks in Deutschland 1926/27 gründeten die gesetzlichen Kran- kenkassen Ambulatorien und Polikliniken. Dort stellten sie Ärzte als Streikbrecher ein. In der Auseinandersetzung ging es darum, dass die Ärzte die gesetzliche Kran- kenversicherung nicht mehr anerkannten.
2 Vgl. Sozialgesetzbuch V 3 Vgl. Hohmann/ Klawonn (2005), S. 1
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Ralf Hirmke, 2005, Überblick über Medizinische Versorgungszentren, Munich, GRIN Publishing GmbH
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