Inhaltsverzeichnis
I Einleitung
1 Sprachwissenschaftliche Betrachtung von Fachsprache
1.1 Definition von Fachsprache
1.2 Zuordnung der Rechtssprache in die Fachsprache
1.3 Juristische Auslegung von Gesetzestexten
2 Analyse des § 622 BGB
2.1 Textualität und Textkohärenz
2.2 Grammatikalische Besonderheiten und besondere Formulierungen im § 622 BGB
II Schlusswort
III Literaturverzeichnis
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I Einleitung
„Wer zum ersten Mal einen Blick in das BGB 1 wirft, wird enttäuscht sein. Die Sprache ist antiquiert, die Sätze sind kompliziert und die Begriffe abstrakt. Der Laie hat Schwierigkeiten das Gemeinte zu verstehen. Das BGB erhebt auch gar nicht den Anspruch, anschaulich und volkstümlich zu sein: es spricht nicht zum Bürger, sondern zum Juristen; es ist von Juristen für Juristen gemacht.“ (Bürgerliches Gesetzbuch 2002, S. XI).
Die Sprache in Rechtstexten ist zwar Allgemeinsprache, weist aber Besonderheiten auf, die für den Laien zum erschwerten Verstehen beim Lesen - von beispielsweise Gesetzen - führen. Diese Hausarbeit soll sich mit der juristischen Sprache auseinandersetzen. Außerdem soll erklärt werden, in wieweit es sich bei der Rechtssprache um Texte der Fachsprache handelt. Es soll weiterhin darauf eingegangen werden, wie der professionelle Umgang mit Gesetzestexten durchgeführt wird und wie die Sprachwissenschaft der Rechtsprache gegenüber steht.
Analysiert wird außerdem der § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
1 Sprachwissenschaftliche Betrachtung von Fachsprache
1.1 Definition von Fachsprache
In der Sprachwissenschaft wird sich intensiv mit der Fachsprachenforschung auseinandergesetzt. Neben erschienener Literatur, wurde die Thematik auf nationalen und internationalen Tagungen, Konferenzen sowie Symposien behandelt (vgl. Fluck 1991, S. 9). Es handelt sich außerdem um einen Gegenstand der Sprachwissenschaft, der in vielfältiger Weise und auch in den Medien öffentlich diskutiert wird (Möhn/Pelka 1984, S. 1).
Sicherlich wird in der Literatur auch behauptet, dass es für die Fachsprache keine anerkannte Definition gibt: „Der Terminus Fachsprache ist, so einfach gebildet und so verständlich er zu sein scheint, bis heute nicht gültig definiert.“ (Fluck 1991, S. 11). Dies wird aufgrund der Tatsache behauptet, das Fachsprache als Gegensatz zur Gemeinsprache gesehen wird und diese selber nicht ausreichend definiert sei (vgl. Fluck 1991, S. 11). Dabei gibt es zahlreiche Varianten für Definitionen, die auch in der Sprachwissenschaft als Grundlage genutzt werden 2 .
1 Bürgerliches Gesetzbuch
2 „Fachsprache, die: Sprache (mit einem speziellen Wortschatz und speziellen Verwendungsweisen), die für ein bestimmtes Fachgebiet gilt und [auf Grund der terminologischen Festlegungen] eine genaue Verständigung u. exakte Bezeichnungen innerhalb dieses Fachgebietes ermöglicht“ (DUDEN 1977).
3
Allerdings wird im Großteil der Literatur die Fachsprache von der Gemeinsprache 3 abgegrenzt und durchaus definiert. Die Gemeinsprache wird näher bestimmt: die Gemeinsprache kann in Allgemeinsprache und Alltagssprache unterteilt werden. So wird die Allgemeinsprache „im abstrakten und generellen System der Nationalsprache“ (Engberg 1997, S. 8) angesiedelt. Die Alltagssprache wird als „System von Konventionen“ (Engberg 1997, S. 8) angesehen - beispielsweise bei alltäglichen Situationen wie bei der Begrüßung und beim Einkaufen (vgl. Engberg 1997, S. 8). Die Fachsprache wird als „Subsprache“ der Gemeinsprache deklariert. „Mit der Bezeichnung Fachsprache wird gewöhnlich ein Ausschnitt aus einer Nationalsprache bezeichnet, der in bezug auf ein bestimmtes Fach spezialisiert ist.“ (Engberg 1997, S. 5). Diese Subsprache zeichnet sich durch eine spezifische Auswahl an sprachlichen Mitteln (Wörter, Grammatik) aus der Gemeinsprache aus (vgl. Engberg 1997, S. 5), die allerdings nur in geringer Zahl in Form von spezifischen Wörtern, Wendungen und syntaktischer Strukturen auftreten (vgl. Engberg 1997, S. 6).
Ein Merkmal für die Fachsprache ist, dass sie „primär an Fachleute gebunden“ (Möhn/Pelka 1984, S. 26) ist, jedoch können auch fachlich Interessierte mit der jeweiligen Fachsprache umgehen (vgl. Möhn/Pelka, S. 26). Ein weiteres Merkmal wären die generelle Öffentlichkeit beziehungsweise die Möglichkeit des Zuganges für die Öffentlichkeit. Außerdem zeichnen sich Fachsprachen durch Überregionalität aus 4 . Fachsprachen zeichnen sich auch besonders durch Normhaftigkeit aus - speziell im lexikalischen und textstrukturellen Bereich (vgl. Möhn/Pelka 1984, S. 27).
1.2 Zuordnung der Rechtssprache in die Fachsprache
Um zu erklären, ob die Rechtssprache eine Fachssprache ist, werden die Merkmale im vorgenannten Abschnitt überprüft. So ist die Rechtssprache insofern an Fachleute gebunden, dass zum Nutzen der Gesetze(sinhalte) ein sogenannter Rechtsbeistand in Form eines Anwaltes hinzugezogen wird. Nichtsdestotrotz kann der Laie zur groben Orientierung und bei gewissem Kenntnisstand sich selber über Rechte, Pflichten und Verbote informieren. Auch ist die Rechts- sowie Verwaltungssprache im Allgemeinen überregional, dass heißt die Gesetze des BGBs gelten für jedes Bundesland in Deutschland (vgl. Möhn/Pelka 1984, S. 26).
3 Für den Begriff „Gemeinsprache“ könnten auch die Namen Mutter-, Umgangs-, National-, Landes- und Allgemeinsprache stehen (vgl. Hoffmann 1987, S. 48). Es handelt sich um „jenes Instrumentarium an sprachlichen Mitteln, über das alle Angehörigen einer Sprachgemeinschaft verfügen und das deshalb die sprachliche Verständigung zwischen ihnen möglich macht.“ (Hoffmann 1987, S. 48).
4 Doch „kann aufgrund von nur regional existierenden Fächern ihr Verwendungsbereich regional eingeschränkt sein.“ (Möhn/Pelka 1984, S. 26).
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Arbeit zitieren:
Annika Fischer, 2003, Analyse von Rechtstexten, München, GRIN Verlag GmbH
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