Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.............................................................................................. II
Darstellungsverzeichnis VI
Abk ürzungsverzeichnis. VII
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der
Untersuchung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit. 1
1.2 Gang der Untersuchung. 3
2 Grundlagen des Investmentsparens 4
2.1 Begriffsbildung und Idee des Investmentsparens. 4
2.2 Die historische Entwicklung der Investmentbranche. 4
3 Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und
Investmentfondstypen. 6
3.1 Das Investmentdreieck. 6
3.2 Systematisierung der Investmentfondstypen. 8
3.2.1 Unterscheidung nach der Kapitalstruktur. 8
3.2.2 Unterscheidung nach der Ausschüttungspolitik 9
3.2.3 Unterscheidung nach den Fondskategorien 9
3.2.3.1 Wertpapierfonds 9
3.2.3.2 Geldmarktfonds 10
3.2.3.3 Immobilienfonds. 10
3.2.3.4 Hedgefonds 10
Inhaltsverzeichnis III
4 Systematik, Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen des InvStG 11
4.1 Das Transparenzprinzip 11
4.2 Sachlicher Anwendungsbereich des InvStG. 13
4.3 Umfang der sachlichen Steuerpflicht. 14
5 Laufende Besteuerung auf Ebene des
Anteilscheininhabers. 16
5.1 Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge auf Fondsebene. 16
5.1.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung 16
5.1.2 Abzugsfähige Werbungskosten auf Investmentfondsebene. 16
5.1.2.1 Unmittelbar zuordenbare Werbungskosten. 17
5.1.2.2 Mittelbar zuordenbare Werbungskosten. 19
5.2 Negative Erträge auf Ebene des Investmentfonds. 22
5.3 Zuflusszeitpunkt der Fondserträge beim Anteilscheininhaber 24
5.3.1 Allgemeine Grundsätze 24
5.3.2 Besonderheiten bei betrieblichen Anlegern 25
5.4 Die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Ertragsbestandteile 27
5.4.1 Voraussetzungen für die Regelbesteuerung 27
5.4.2 Grundsätze der Regelbesteuerung. 28
5.4.3 Zinserträge von in- und ausländischen Emittenten. 29
5.4.4 Dividendenerträge von in- und ausländischen Emittenten 31
5.4.5 Erträge aus in- und ausländischem Immobilienvermögen 33
5.4.6 Erträge aus derivativen Finanzinstrumenten 35
5.4.6.1 Futures. 36
5.4.6.2 Optionen. 37
5.5 Abzugsfähige Werbungskosten und Betriebsausgaben auf
Anlegerebene 39
Inhaltsverzeichnis IV
5.6 Zwischenergebnis. 40
6 Wertveränderungen, Rückgabe und Veräußerung der
Anteilscheine 41
6.1 Anteilscheine im Privatvermögen. 42
6.2 Anteilscheine im Betriebsvermögen. 44
6.2.1 Ausweis und Bewertung der Anteilscheine 44
6.2.2 Der Aktiengewinn. 45
6.2.2.1 Wertveränderungen der Anteilscheine 48
6.2.2.2 Veräußerung bzw. Rückgabe der Anteilscheine 50
6.3 Zwischenergebnis. 52
7 Quellenbesteuerung auf Fondserträge 53
7.1 Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag 53
7.2 Ausländische Quellensteuer. 54
7.2.1 Abkommensberechtigung eines inländischen Sondervermögens. 54
7.2.2 Anerkennung der Abkommensberechtigung im DBA-Fall 56
7.2.3 Nichtanerkennung der Abkommensberechtigung im DBA-Fall 57
7.3 Zwischenergebnis. 58
8 Kritische Würdigung und Ausblick. 59
Anhang 1: Fondsvermögen deutscher Publikumsfonds (1950-2004) 62
Anhang 2: Zusammensetzung des Fondsvermögens im Jahr 2004. 63
Anhang 3: Investmentvermögen international pro Kopf der Bevölkerung im
Jahr 2004. 64
Anhang 4: Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Fondsebene. 65
Anhang 5: Besteuerung der Erträge aus einem Investmentfonds 67
Inhaltsverzeichnis V
Anhang 6: Auswirkungen des Aktiengewinns bei Teilwertabschreibungen. 70
Anhang 7: Auswirkungen des Aktiengewinns bei Veräußerungen. 78
Anhang 8: Berechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. 81
Literaturverzeichnis. 84
Rechtsquellenverzeichnis 96
Darstellungsverzeichnis VI
Darstellungsverzeichnis
Darst. 1: Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft als Investmentanleger im Vergleich zu einer Direktanlage.................................................18
Abkürzungsverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere(r) Ansicht
ABl. EG Amtsblatt der EG
Abs. Absatz
ADIG Allgemeine Deutsche Investment GmbH
AG Aktiengesellschaft
AG Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
AuslInvstmG Auslandinvestment-Gesetz
Az. Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Nachfolger
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd. Band
Bearb. Bearbeiter
Begr. Begründer
ber. berichtigt
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)
Abkürzungsverzeichnis VIII
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil I
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl. I Bundessteuerblatt Teil I
BStBl. II Bundessteuerblatt Teil II
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
Buchst. Buchstabe
BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
Darst. Darstellung
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
Diss. Dissertation
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)
EG Europäische Gemeinschaft
Erg.-Lfg. Ergänzungslieferung
EStB Ertrag-Steuerberater (Zeitschrift)
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
ETF Exchange Traded Funds
EUREX European Exchange
EURLUmsG Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Abkürzungsverzeichnis IX
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FB Finanz Betrieb (Zeitschrift)
ff fortfolgende (Seiten)
FG Finanzgericht
FiFo First-in-First-out
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
GE Geldeinheiten
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
idF in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne der/des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
IAS International Accounting Standards
INF Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
InvG Investmentgesetz
InvStG Investmentsteuergesetz
Abkürzungsverzeichnis X
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
Kap. Kapital
KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KStG Körperschaftsteuergesetz
Lfg. Lieferung
MA Musterabkommen
Mio. Million(en)
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OECD-MK OECD-Musterkommentar
OGAW Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren
R Richtlinie
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rn. Randnummer
Rz. Randziffer
S. Seite(n)
sog. so genannt, so genannte, so genannter, so genanntes
StB Der Steuerberater (Zeitschrift)
Abkürzungsverzeichnis XI
Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
u.a. unter anderem
Univ. Universität
Urt. Urteil
v. von, vom
v.H. vom Hundert
vgl. vergleiche
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
z.B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
zit. zitiert
zugl. zugleich
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Einmal mehr bildet die Europäische Union den Motor des Wandels in der deutschen Steuergesetzgebung. Der Gesetzgeber hat das bisherige Investmentrecht in Form des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) 1 und des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) 2 mit Wirkung zum 31.12.2003 aufgehoben und durch die Regelungen des Investmentgesetzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG) ersetzt. 3 Den unmittelbaren Anlass zu dieser umfassenden Reform gab eine Vorgabe aus dem Jahre 2001 der damaligen Europäischen Gemeinschaft zur Umsetzung zweier Richtlinien zur Änderung der Investmentrichtlinie aus dem Jahre 1985. 4
Der Gesetzgeber hat diese Chance ergriffen und ist bei der Vorlage des Investment-modernisierungsgesetzes 5 mit der Absicht angetreten, den Investmentstandort Deutschland attraktiver zu machen und die Entwicklung des Investmentwesens in Deutschland nachhaltig zu fördern. Damit soll dem Bestreben der Investmentfondsbranche, ins Ausland abzuwandern bzw. neue Produkte über ausländische Niederlassungen aufzulegen, vorgebeugt werden. 6 Die bisherigen Regelungen des KAGG und des AuslInvestmG waren auch für Fachleute kaum verständlich und hinderten das Wachstum der deutschen Investmentfondsbranche in den letzten Jahren. Dies lag zum einen an der komplizierten Verweisungstechnik des Gesetzgebers, zum anderen an dem Grundprinzip der Fondsbesteuerung, dem so genannten Transparenzprinzip selbst. 7 Nach dem Transparenzprinzip sollen sich bei der Besteuerung eines Fondsanlegers im Vergleich zu einem Direktanleger keine Unterschiede bei
1 KAGG v. 16.4.1957, BGBl. I 1957, 378 mit späteren Änderungen.
2 AuslInvestmG v. 28.7.1969, BGBl. I 1969, 986 mit späteren Änderungen.
3 Im Gegensatz zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen erfolgt die Unterteilung nicht mehr in
Vorschriften für in- bzw. ausländische Investmentvermögen, sondern in ein Gesetz mit den
aufsichtsrechtlichen Regelungen (InvG) und in eines mit den steuerrechtlichen Bestimmungen
(InvStG). Zu den Änderungen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch das InvG vgl.
Leistikow, BB 2003, 2693-2701.
4 Vgl. Änderungsrichtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG v. 21.1.2002 zur EU-
Investmentrichtlinie 85/611/EWG v. 20.12.1985 (OGAW-Richtlinie), vgl. ABl. Nr. L 41 v.
13.2.2002, 20; ABl. Nr. L 41 v. 13.2.2002, 35; ABl. Nr. L 375 v. 31.12.1985, 3.
5 Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676.
6 Vgl. BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003, S. 65; BVI, Investment 2005, 2005, S. 45-46; BDO,
Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 9.
7 Vgl. Fock, BB 2003, 1589; Lindemann, FR 2003, 890 (896).
Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung 2
der Steuerbelastung ergeben. 8 Das bisherige Recht versuchte bereits die Besteuerung eines Fondsanlegers der eines Direktanlegers anzugleichen, was aber meist misslang. 9 Trotzdem bildet das Transparenzprinzip zu Recht auch weiterhin, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen im internationalen Vergleich, die Grundlage des neuen Investmentsteuerrechts. 10
Ziel dieser Arbeit ist die kritische Betrachtung der aktuellen ertragsteuerrechtlichen Situation eines Investmentfondsanlegers nach der Umsetzung des neuen Investmentsteuerrechts, verbunden mit der Fragestellung, ob bei einer Kapitalanlage mit Zwischenschaltung einer Investmentgesellschaft die ertragsteuerliche Belastung im Vergleich mit einem Direktanleger höher oder niedriger ist.
Im Rahmen dieser Arbeit werden ausschließlich offene Publikumsfonds besprochen. Eine Betrachtung von geschlossenen Fonds sowie Spezialfonds unterbleibt, soweit sie nicht als Abgrenzung zu den Publikumsfonds sinnvoll erscheint. Eine explizite Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Fonds, insbesondere ausländischen Fonds deutscher Provenienz findet nicht statt, weil mit Inkrafttreten des InvStG die Anteilsinhaber von in- und ausländischem Fondsvermögen gem.
§ 1 Abs. 1 InvStG steuerlich gleichgestellt werden. 11 Auch die Investmentaktiengesellschaft wird seit diesem Zeitpunkt nach dem Transparenzprinzip besteuert, so dass im Folgenden nicht mehr zwischen einem Sondervermögen und einer Investmentaktiengesellschaft unterschieden wird. 12
Auf eine Untersuchung der Besonderheiten bei der Besteuerung von Dach-Fonds wird ebenso verzichtet wie auf eine Analyse derjenigen Investmentvermögen, welche die Publizitätspflichten i.S.d. § 5 InvStG nicht erfüllen. Auch bleiben mögliche Qualifikationskonflikte zum AStG unberücksichtigt. Bei den Kapitalanlagearten konzentriert sich die Arbeit auf die wichtigsten Investitionsobjekte der Publikumsfonds. Dies sind insbesondere Anleihen, Aktien, Immobilien sowie die Erträge aus der Veräußerung dieser Investitionsobjekte. Ferner wird ein Einblick in die Besteuerung derivativer Finanzinstrumente gegeben.
Es erfolgt eine getrennte Betrachtung nach der Art der Investoren. Die Unterscheidung erfolgt dabei in natürliche Personen, die ihre Investmentanteile entweder im
8 Vgl. Thorn/Geese/Otto, Handbuch Besteuerung, 2002, S. 6.
9 Vgl. beispielhaft Altfelder, FR 2000, 299 (310); Scheurle, DStZ 1995, 646 (647).
10 Vgl. Lindemann, FR 2003, 890 (891).
11 Vgl. auch Kayser/Steinmüller, FR 2004, 137 (138).
12 Vgl. BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 39; Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG,
§ 1 Rn. 30. Zur alten Rechtslage vgl. Thoma/Steck, AG 2001, 330 (336).
Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung 3
Privat- oder Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft 13 halten sowie in Kapitalgesellschaften. Sämtliche Personen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
1.2 Gang der Untersuchung
Zunächst erfolgt im zweiten Kapitel der Arbeit eine kurze Einführung in die historische Entwicklung des Investmentsparens, die für das Verständnis der gegenwärtigen Situation der Investmentfondsbranche nützlich erscheint. Das zweite Kapitel wird durch die Nennung verschiedener statistischer Daten zur Investmentbranche abge-rundet.
Daran anschließend werden im dritten Kapitel die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet, insbesondere wird das Zusammenwirken der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und der Anleger genauer betrachtet. Darüber hinaus erfolgt in diesem Kapitel eine Systematisierung der Investmentgesellschaften nach der Kapitalstruktur, der Ausschüttungspolitik und den Fondskategorien.
Das vierte Kapitel der Arbeit befasst sich mit Transparenzprinzip und beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des InvStG sowie den Umfang der sachlichen Steuerpflicht.
Im fünften Kapitel der Arbeit wird die Besteuerung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Erträge eines Investmentfonds auf der Ebene des Anlegers beschrieben und herausgearbeitet, inwieweit das Transparenzprinzip bei der Besteuerung umgesetzt wird.
Daran schließt sich im sechsten Kapitel eine kritische Darstellung der Besteuerung bei der Veräußerung der Investmentanteile an.
Gegenstand des siebten Kapitels ist die Quellenbesteuerung. Hierbei wird neben der Kapitalertragsteuer insbesondere die Problematik bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer analysiert.
Das achte Kapitel schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, einer kritischen Würdigung sowie einem Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen ab.
13 Bei der Personengesellschaft sind sämtliche Mitunternehmer natürliche Personen.
Grundlagen des Investmentsparens 4
2 Grundlagen des Investmentsparens
2.1 Begriffsbildung und Idee des Investmentsparens
Der Begriff „Investmentfonds“ wird oft mit den Begriffen „Investmentgesellschaft“, „Kapitalanlagegesellschaft“ und „Investmenttrust“ gleichgesetzt, obwohl sich deren Bedeutungen unterscheiden. 14 In der Wirtschaftspresse werden damit meist Gesellschaften charakterisiert, welche das Kapital von einer Vielzahl von Anlegern in einer einheitlichen Vermögensmasse zusammenfassen und nach dem Prinzip der Risikostreuung am Kapitalmarkt in unterschiedliche Vermögenswerte investieren. Das in verschiedenen Portefeuilles zusammengefasste Kapital wird auf unterschiedliche Regionen, Länder und Branchen verteilt. Auch über die Streuung auf verschiedene Kapitalanlagearten, wie z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Immobilien, wird ein Risikoausgleich hergestellt. 15 Nachfolgend werden die Begriffe „Investmentfonds“ und „Kapitalanlagegesellschaft“ aber nicht synonym verwendet.
Eine Direktanlage am Kapitalmarkt kommt, mangels entsprechenden Fachwissens und des notwendigen Vermögens nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung in Betracht. Die Idee des Investmentsparens ist im Wesentlichen darin begründet, dass dem Anleger auch mit relativ kleinen Beträgen und geringem Fachwissen eine Beteiligung am Kapitalmarkt bei gleichzeitiger breiter Risikodiversifizierung ermöglicht wird. 16
2.2 Die historische Entwicklung der Investmentbranche
Die Anfänge des Investmentsparens reichen weiter in die Vergangenheit zurück als der erste Anschein vermuten lässt. 17 Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden in Belgien und der Schweiz die ersten Vorläufer der heutigen Investmentgesellschaften gegründet. 18 Die Investmentidee verbreitete sich in den Folgejahren weiter nach England und Schottland. Die Bürger dort suchten nach einer Gelegenheit, die durch die Kolonialisierung erworbenen Geldvermögen möglichst risikoarm anzulegen. 19 So entstand im Jahre 1868 die „Foreign and Colonial Gouvernment Trust“,
14 Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 1; Stotz, Wertpapier-
Investmentfonds, 1998, S. 12; zur Begriffsabgrenzung vgl. 3.1 Das Investmentdreieck.
15 Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 11; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 10-
11.
16 Vgl. Baur, KAGG/AuslInvestmG, 1970, S. 1-2.
17 Über die historischen Anfänge der Investmentidee besteht in der Literatur keine Einigkeit; vgl.
beispielhaft Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung, 1972, S. 4.
18 Vgl. Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, 1931, S. 148-151; Stotz, Wert-
papier-Investmentfonds, 1998, S. 38.
19 Vgl. Balk/Eller/Gutmann, Praxisleitfaden Kapitalanleger, 1991, S. 4.
Grundlagen des Investmentsparens 5
die erstmals die Gelder der Kunden nach dem Prinzip der Risikostreuung anlegte. Im Gründungsprospekt der Gesellschaft hieß es: „to give the investor of moderate means the same advantages as the large capitalists in diminuishing [sic!] the risk of investing in foreign and colonial Government stocks, by spreading the investment over a number of different stocks and reserving a portion of the extra interest as sinking fund to pay off the original capital”. 20
Der weltweite Siegeszug der Investmentidee war in der Folge nicht mehr aufzuhalten, lediglich durch den Börsencrash im Jahre 1929 sowie durch die beiden Weltkriege wurde dessen Entwicklung gebremst. 21
In Deutschland gelang der Durchbruch aus Gründen der hohen Kapitalverzinsung vor dem 1. Weltkrieg und der fehlenden rechtlichen Grundlagen für Kapitalanlagegesellschaften erst sehr spät. 22 Mit der Gründung der Allgemeinen Deutschen Investment GmbH (ADIG) im Jahre 1949 sowie der Einführung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) am 16.4.1957 setzte sich die Investmentidee auch in Deutschland durch. 23
So entwickelte sich das Fondsvermögen bis zum Ende der achtziger Jahre relativ kontinuierlich. Mit Beginn der neunziger Jahre verfünffachte sich dann allerdings das Vermögen der Publikumsfonds innerhalb von nur zehn Jahren von 71.126 Mio. € auf 423.724 Mio. €. Anfang des neuen Jahrtausends verlangsamte sich der Anstieg des Fondsvermögens wieder und beträgt heute 459.972 Mio. €, vgl. Anhang 1.
Von diesen 459.972 Mio. € Fondsvermögen der Publikumsfonds Ende des Jahres 2004 entfielen 142.200 Mio. € auf Aktienfonds, 139.571 Mio. € auf Rentenfonds, 23.460 Mio. € auf gemischte Fonds, 60.007 Mio. € auf Geldmarktfonds, 7.543 Mio. € auf Altersvorsorge-Fonds und sonstige Fonds sowie 87.191 Mio. € auf offene Immobilienfonds, vgl. Anhang 2.
Trotz der positiven Entwicklungen im Bereich der Investmentanlagen in den letzten Jahrzehnten nimmt das Investmentvermögen pro Kopf in Deutschland im internationalen Vergleich nur einen Mittelfeldplatz ein, vgl. Anhang 3.
20 Economist 1868, S. 346-347, zit. nach Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaf-
ten, 1931, S. 169.
21 Vgl. Abdala, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 46-47.
22 Vgl. Balk/Eller/Gutmann, Investmentfonds, 1991, S. 5; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds,
1998, S. 39.
23 Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 27.
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen 6
3 Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen
3.1 Das Investmentdreieck
Eine Darstellung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bei der Beteiligung an Investmentvermögen erscheint notwendig, da das Steuerrecht zumeist an zivilrechtliche Wertungen und Gestaltungen anknüpft und diese bei der Bestimmung der steuerlichen Folgen zu Grunde legt. 24
Die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Investmentidee und die Rechtsbeziehungen der beteiligten Akteure untereinander werden unter dem Begriff „Investmentdreieck“ zusammengefasst und setzt sich aus der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und dem Anteilseigner zusammen. 25 Das Investmentdreieck kann noch um das Sondervermögen als vierten Beteiligten erweitert werden, so dass man in diesen Fällen von einem Investmentviereck spricht. 26
Die Anteilscheine können sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen erworben werden. Dabei ist die Anzahl der möglichen Anteilseigner an dem Publikumsfonds nicht begrenzt. 27
Inländische Kapitalanlagegesellschaften sind laut Gesetz ausschließlich Kreditinstitute, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung im Inland haben und in der Rechts-form einer GmbH oder AG betrieben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 InvG. Die Hauptaufgabe dieser Gesellschaften stellt gem. § 2 Abs. 6 InvG die Verwaltung der Sondervermögen dar.
Die Kapitalanlagegesellschaften können auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet sein. Zum einen nach dem Gesellschaftstyp und zum anderen nach dem Vertragstyp. 28 Investmentgesellschaften, welche nach dem Gesellschaftstyp organisiert sind, vereinen Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen in einer Einheit. Die Fondsanleger sind so direkt an der Gesellschaft beteiligt und können daher auch
24 Vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2002, § 1 Rz. 17; Scheffler, Unternehmensbesteuerung
I, 2002, S. 17-18.
25 Vgl. Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 12; anders Laux/Päsler, Wertpapier-Investmentfonds,
1992, S. 28-30.
26 Vgl. Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 38-44.
27 Anders dagegen bei Spezialfonds, diese dürfen nur von maximal 30 Anlegern erworben wer-
den, die darüber hinaus keine natürlichen Personen sein dürfen; vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 1359; Otterbach, Spezialfonds, 2004, S. 20; zur Bilanzierung von Spezial-
fondsanteilen nach HGB und IAS vgl. Kuhn, DB 2001, 2661.
28 Vgl. Schäcker, Investmentsparen, 1961, S. 23-24; Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung,
1972, S. 27-29.
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen 7
als Gesellschafter der Investmentgesellschaft angesehen werden. 29 Diese Art der Gesellschaften wird als Investmentaktiengesellschaften bezeichnet.
Als zweite Möglichkeit kann die Kapitalanlagegesellschaft nach dem Vertragstyp ausgestaltet sein. Der Aufbau der Gesellschaft folgt dabei einer treuhänderischen Konzeption, wobei das Gesellschaftsvermögen und das Treuhandvermögen (Sondervermögen) getrennt zu verwahren sind, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG. Die Eigentümer der Anteilscheine sind bei dieser Konstruktion jedoch keine Gesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft. 30
Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens können entweder im Miteigentum der Anleger stehen oder treuhänderisch durch die Kapitalanlagegesellschaft gehalten werden, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 InvG. 31 In der Praxis ist die Treuhandlösung aber eher die Ausnahme. 32 Nur für Immobilien-Sondervermögen ist die Treu-handlösung aus praktischen Gründen zwingend vorgeschrieben, vgl. § 75 InvG. 33 Bei der Miteigentumslösung sind die Anleger des Investmentfonds nach Bruchteilen an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens beteiligt. 34
Die Depotbank, meist ein inländisches Kreditinstitut, 35 übernimmt als Kooperationsbank der Kapitalanlagegesellschaft (sie wird von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragt) 36 neben der Verwahrung des Sondervermögens gem. § 27 InvG Überwachungsaufgaben sowie die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine, vgl. § 23 Abs. 1 InvG. Da nur einige wenige Investmentfonds börsennotiert sind 37 und der Wert der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens sich börsentäglich ändert, muss auch die Depotbank börsentäglich den Preis der Anteilscheine neu ermitteln, um die Anteile ausgeben bzw. zurücknehmen zu können. 38 Das Entgelt
29 Vgl. Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S.13-14.
30 Eigentümer der Kapitalanlegegesellschaft sind bei dieser Konstruktion zumeist Banken und
Versicherungen, die das Investmentgeschäft gewerbsmäßig betreiben, vgl. Laux/Päsler, Wert-papier-Investmentfonds 1992, S. 32-33.
31 Vertiefend Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 27-32.
32 So zumindest Zeller, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, Vor § 6 Rn. 4.
33 Bei einer Miteigentumslösung müsste jeder Anlegerwechsel im Grundbuch erfasst werden vgl.
Schulz/Petersen/Keller, DStR 2004, 1853.
34 Allerdings können die Anteilsinhaber nicht über die ihren Miteigentumsanteil an den einzelnen
Gegenständen verfügen, wie es sonst bei Bruchteilsgemeinschaften gem. §§ 1008, 741 ff BGB
üblich ist. Die Anteilsinhaber können nur über die Gegenstände insgesamt verfügen, indem sie
ihre Anteile an dem Sondervermögen zurückgeben oder übertragen. Damit steht ihnen lediglich
ein mittelbares Recht an dem Bruchteilseigentum zu.
35 Vgl. Ramackers, in: Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 1 Rn. 32.
36 Vertiefend Seegebarth, Depotbank, 2004, S. 25.
37 So zumindest Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 11; Häuselmann, FB 2003, 177.
38 Für die Anteilspreisermittlung wird das gesamte Fondsvermögen durch die Anzahl der sich im
Umlauf befindlichen Anteilscheine dividiert. Zur genauen Vorgehensweise bei der Berechnung
vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 804-805. Zu börsennotierten Investmentanteilen sog.
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen 8
beim Kauf eines Anteilscheins ist vom Anleger nicht an die Kapitalanlagegesellschaft, sondern an die Depotbank zu entrichten und bei dieser auf ein gesperrtes Konto zu buchen. 39
3.2 Systematisierung der Investmentfondstypen
Auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen auf dem Markt befindlichen Publikumsfondstypen scheint eine Systematisierung notwendig zu sein. Dabei kann eine Differenzierung nach der Kapitalstruktur, der Ausschüttungspolitik oder den Anlagearten erfolgen.
3.2.1 Unterscheidung nach der Kapitalstruktur
Die Investmentfonds können in Fonds mit festem oder mit variablem Anlagekapital unterschieden werden. 40
Investmentfonds mit festem Anlagekapital geben nur eine im Voraus genau festgelegte Anzahl von Anteilscheinen heraus. Nach Ausgabe der gesamten Anteile schließt der Fonds. Das Kapital ist nachträglich nicht veränderbar. 41 Sie werden als geschlossene Fonds (Closed-End-Prinzip) bezeichnet. Diese Art der Investmentfonds trifft man in Deutschland häufig im Immobilien-, Film-, Schiffs- und Wind-energiesektor an. 42
Bei der zweiten Variante, den offenen Fonds (Open-End-Prinzip), werden die Anteile in Abhängigkeit von der Nachfrage ausgegeben. Das Kapital dieser Investmentfonds bleibt variabel. 43 Im Gegensatz zu geschlossenen Fonds sind offene Fonds zur jederzeitigen Rücknahme der Anteile verpflichtet, vgl. § 37 Abs. 1 InvG. Bei geschlossenen Fonds muss ein Käufer am Sekundärmarkt gefunden werden, der die Anteilscheine übernimmt. Der Preis richtet sich dabei nicht nach dem inneren Wert der Anteilscheine, sondern ausschließlich nach Angebot und Nachfrage. 44
ETF`s vgl. Häuselmann, FB 2003, 177 ff; Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 55-
60.
39 Zu den weiteren Pflichten der Depotbank ausführlich Seegebarth, Depotbank, 2004, S. 51-66.
40 Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 8-9; Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 27.
41 Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7.
42 Bei diesen Gesellschaften handelt es sich entweder um Gesellschaften bürgerlichen Rechts
oder um Kommanditgesellschaften, vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 9; Stotz, Wertpa-
pier-Investmentfonds, 1998, S. 29; zur rechtlichen und steuerlichen Behandlung vertiefend Lü-
dicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, 2005.
43 Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7-8.
44 Vgl. Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 7; Päsler, Investmentsparen,
1991, S. 9.
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen 9
3.2.2 Unterscheidung nach der Ausschüttungspolitik
Bei der Ausschüttungspolitik kann zwischen thesaurierenden, teilausschüttenden (kumulativen) und ausschüttenden (distributiven) Fonds differenziert werden.
Distributive Fonds schütten sämtliche in einer Rechenschaftsperiode erzielten Erträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) aus. Kumulative Fonds behalten hingegen einen Teil der erzielten Erträge ein und schütten insbesondere nur die laufenden Erträge (Zinsen, Dividenden und Mieterträge) an die Anteilsinhaber aus. 45 Thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sondern investieren sämtliche Gelder sofort wieder.
3.2.3 Unterscheidung nach den Fondskategorien
Die Fondskategorien, wonach jeder Investmentfonds sich einer bestimmten Kategorie zuordnen und die für diese Kategorie bestehenden Anlagegrenzen beachten musste, wurden mit Einführung des InvG aufgehoben. 46 Für bestimmte Bereiche wie z.B. das Altersvorsorge- oder das Immobilien-Sondervermögen gelten aber weiterhin besondere Anlageregeln. 47 Bei einer Systematisierung nach den Fondska-tegorien lassen sich auch nach Abschaffung der gesetzlichen Fondskategorien Wertpapier-, Geldmarkt- und Immobilienfonds unterscheiden. In der jüngeren Zeit haben Hedgefonds diese Auswahl noch erweitert. 48
3.2.3.1 Wertpapierfonds
Wertpapierfonds lassen sich weiter in Aktien-, Renten- und Mischfonds untergliedern. 49 Aktienfonds investieren die Anlagegelder überwiegend in Aktien von Unternehmen, die an amtlichen Börsen im In- oder Ausland bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden. 50 Das Portefeuille von Rentenfonds umfasst, im Gegensatz zu Aktienfonds, überwiegend festverzinsliche Wertpapiere wie z.B. An- 45 Vgl.Zeller, Portfoliomanagement, 2005, S. 12.
46 Vgl. Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 37; Kestler, Die Bank 2003, 675 (676); Leisti-
kow, BB 2003, 2693 (2694).
47 Vgl. BDO, Rechtliche Grundlagen, 2004, S. 12.
48 Die Aufzählung der Anlagearten ist nicht abschließend. Sie ist noch um weitere Investment-
fondstypen erweiterbar wie z.B. Indexfonds, Beteiligungsfonds und Altersvorsorgefonds.
49 Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 13-15.
50 Vgl. Päsler, Investmentsparen, 1991, S. 13; zudem können Aktienfonds weiter nach den Anla-
geschwerpunkten kategorisiert werden, vgl. hierzu vertiefend Kraus, Aktienfondsgeschäft,
2004, S. 28-29; Förster/Hertrampf, Recht der Investmentfonds, 2001, S. 11-16.
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Investmentfondstypen 10
leihen und Zerobonds. 51 Mischfonds investieren sowohl in Aktien- als auch in Rentenpapiere, um die Vorteile beider Anlagekategorien zu vereinen. 52
3.2.3.2 Geldmarktfonds
Geldmarktfonds bzw. geldmarktnahe Fonds investieren überwiegend in Geldmarktpapiere sowie in verzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von höchstens zwölf Monaten bzw. in Wertpapiere, deren Zinssatz mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten marktgerecht angepasst wird, vgl. § 48 InvG. 53 Weil das Kursrisiko mit der Laufzeit eines Wertpapiers abnimmt und der Geldmarktfonds überwiegend in Papiere mit kurzer Restlaufzeit investiert, ist das Risiko bei dieser Art der Kapitalanlage für den Fondsanleger sehr begrenzt. Sie eignen sich daher vor allem für Anleger, die eine überdurchschnittliche Rendite bei gleichzeitiger kurzfristiger Verfügbarkeit ihres Kapitals erwarten. 54
3.2.3.3 Immobilienfonds
Immobilienfonds investieren die Einlagen der Anleger in gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien, teilweise aber auch in reine Wohnimmobilien. Aus den Mieteinnahmen werden i.d.R. die laufenden Ausschüttungen des Fonds finanziert. 55 Liquiditätsprobleme können sich für die Immobilienfonds auf Grund der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung der Anteilscheine ergeben, weil die kurzfristigen Liquiditätswünsche der Anleger im Widerspruch zu der langfristigen Anlage in Immobilien stehen. 56
3.2.3.4 Hedgefonds
Bei Hedgefonds handelt es sich um Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, vgl. § 112 Abs. 1 InvG. Diese Fonds sind durch den Gesetzgeber in den Arten ihrer Geldanlagen kaum beschränkt, so dass die Fonds in nahezu alle Vermögensgegens- 51 Vgl.Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 1252-1253; Förster/Hertrampf, Recht der Invest-
mentfonds, 2001, S. 17.
52 Dennoch konnten sich diese Fonds auf Grund des fehlenden Chancen-Risiko-Profils nicht am
Markt durchsetzen. Sie besitzen heute (Stichtag 31.12.2004) lediglich einen Anteil
i.H.v. 5,1 v.H. am Gesamtmarkt, vgl. von Hagen/von Stein, Börsenwesen, 2000, S. 911; BVI,
Investment 2005, 2005, S. 86.
53 Zu den Unterschieden zwischen Geldmarktfonds und Aktien- sowie Rentenfonds, vertiefend
Theilmann, Geldmarktfonds, 1991, S. 3-4.
54 Vgl. von Hagen/von Stein, Börsenwesen, 2000, S. 910-911; Hoppen/Pelzer, DStR 1995, 617
(622); Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 636.
55 Vgl. Büschgen, Börsen-Lexikon, 2001, S. 749-750; zu den Risiken bei offenen Immobilien-
fonds vgl. Sparkassen-Finanzgruppe, Vermögensanlagen, 2004, S. 118.
56 Vgl. Zollikofer, Anlagefonds-Gesetzgebung, 1972, S. 32; die aktuelle Entwicklung mit der
Schließung des offenen Immobilienfonds „Grundbesitz-Invest“ der Deutschen Bank Real Esta-
te verdeutlicht diese Gefahr symbolhaft, vgl. Dams/Haimann in: DIE WELT v. 15.12.2005,
S. 17.
Systematik, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des InvStG 11
tände investieren können. Die Kreditaufnahme zur Finanzierung der Investitionen ist dem Fonds dabei ebenso gestattet wie Leerverkäufe zu tätigen und in derivative Finanzinstrumente zu investieren. 57 Aufgrund des hohen Risikos dieser Anlageklasse ist in Deutschland der öffentliche Vertrieb nur über Dach-Hedgefonds möglich, vgl. § 112 Abs. 2 InvG.
4 Systematik, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des InvStG
4.1 Das Transparenzprinzip
Die Besteuerung der Erträge aus einer Investmentanlage kann auf drei Ebenen - der Ebene des Investitionsobjekts, des Sondervermögens und der Anleger - erfolgen. Nach dem Transparenzprinzip soll die Besteuerung eines Fondsanlegers weitestgehend der eines Direktanlegers entsprechen, wobei die steuerliche Gesamtbelastung eines Fondsanlegers weder höher noch niedriger sein sollte als bei einer Direktanlage. Der Fondsanleger ist so zu besteuern, als ob er sich unmittelbar am Kapitalmarkt beteiligen würde. 58 Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auf der Ebene des Sondervermögens keine Steuerzahlungen anfallen. 59 Um dies zu erreichen, bestimmt § 11 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, dass das inländische Sondervermögen als Zweckvermögen gilt 60 - als solches wäre es grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuersteuerpflichtig 61 - und gleichzeitig von der Körperschaft-und Gewerbesteuer zu befreien ist. 62 Eine Mehrfachbesteuerung wird durch die fehlende materielle Besteuerung auf Fondsebene vermieden.
Die Fiktion des § 11 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG qualifiziert das Sondervermögen gleichzeitig als Steuerpflichtigen i.S.d. § 33 Abs. 1 AO, für das die
57 Zu den Anlagegrenzen bei Single-Hedgefonds und Dach-Hedgefonds vgl. BDO, Rechtliche
Grundlagen, 2004, S. 22-25.
58 Vgl. Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, Vor § 37n Rn. 11.
59 Vgl. Stotz, Wertpapier-Investmentfonds, 1998, S. 46; Thorn/Geese/Otto, Handbuch Besteue-
rung, 2002, S. 6; Spitz, Besteuerung Fondserträge, 2004, S. 68.
60 Ohne diese Fiktion wäre das Sondervermögen nicht als Zweckvermögen anzusehen, mit der
Folge, dass die Einkünfte des Sondervermögens sämtlichen Anteilsinhabern entsprechend ihrer
Besitzdauer während eines Jahres mittels einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gem. § 39 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO zugerechnet
werden müssten. Dies ist, bedingt durch den großen, anonymen und ständig wechselnden An-
legerkreis in der Praxis nur schwer durchführbar, vgl. ausführlich Lindemann, Besteuerung Ak-tienfonds, 2004, S. 62-64; Ohl, Investment-Dreieck, 1989, S. 31; Stotz, Wertpapier-
Investmentfonds, 1998, S. 82-83.
61 Zur Problematik der Gewerbesteuerpflicht bei (fingiertem) Zweckvermögen, vgl. Zeller, Port-
foliomanagement, 2005, S. 17.
62 Vgl. Lindemann, Besteuerung Aktienfonds, 2004, S. 64-65; Angsten, Ausländische Invest-
mentfonds, 2005, S. 10.
Arbeit zitieren:
Felix Conradi, 2006, Einkommensbesteuerung bei Beteiligung an Investmentvermögen, München, GRIN Verlag GmbH
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