Inhalt
I. „Wahrhaftig sein- warum?“ - Eine Zusammenfassung 3
II. Interpretationsansätze 6
1. Die Bedeutung der Geltungsbereiche von Wahrhaftigkeit für die Medienethik 6
2. Die Wahrhaftigkeitsgrundnorm in der Teleologie und Deontologie 8
3. Die Pflichten aus dem Wahrheitsgebot und ihre Bedeutung 10
3.1 Der Annäherungsprozess an die Wirklichkeit 10
3.2 Die kommunikative Kompetenz 11
3.3 Die Balance zwischen Kohärenz und Kontextualität 12
3.4 Die Autonomie des moralischen Bewusstseins 13
3.5 Die Normenkonvergenz 14
III. Kritische Auseinandersetzung 17
1. Die Beweiskraft der Begründung ex negativo 17
1. Die Logik der Konvergenzargumentation 18
3. Fazit 19
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I. „Wahrhaftig sein- warum?“ - Eine Zusammenfassung
Die 1996 erstmals veröffentlichte Abhandlung „Wahrhaftig sein- warum?“ von Dietmar Mieth versucht vermittels unterschiedlicher Argumentationswege die Existenz, die ethische Begründbarkeit und die Universalität der Wahrhaftigkeitsgrundnorm zu aufzuzeigen. Dabei wird die Wahrhaftigkeit an ethischen Theorien und Konzeptionen geprüft, und ihre Ausprägungen im Positiven wie im Negativen, sowie ihre Bedingungen und Pflichten beleuchtet.
Mieth stellt seiner Abhandlung die grundlegende These der Existenz einer allgemein anerkannten Grundnorm der Wahrhaftigkeit voran. Die Begründung seine These ist zunächst eine negativ formulierte, denn als indirekte Beweisführung dieser Grundnorm dient ihre ausnahmsweise Nichtgeltung. Zwar gibt es jene Einzelfälle, in denen bestimmte Prinzipien ein Abweichen von der Wahrheit zu Gunsten einer anderen Norm anregen, doch würde die Unwahrheit stets als das Brechen eines gemeinhin akzeptierten, ungeschriebenen Wahrheitsgebots gelten und bedürfe einer speziellen Rechtfertigung. Als zweites Argument führt Mieth den Grundsatz des gegenseitigen Respekts an, die Menschen als Vorraussetzung für eine gelingende Handlungs-oder
Kommunikationsbeziehung einander entgegenbringen müssen. Mieth bezeichnet diese Anerkennung der gegenseitigen Rechte und Pflichten als „Prinzip der konstitutiven Konsistenz“ 1 , welches die Einhaltung der Wahrhaftigkeit als Basiselement erfordert. Der dritte Begründungsweg führt auf die Selbstzweckformel des kategorischen Imperativs von Kant 2 zurück, deren Pflichten gegen sich selbst das Fundament für die Pflichten gegenüber anderen darstellen. So soll die aus Vernunftgründen sich selbst auferlegte Wahrheitsvorschrift prinzipiell ein auf die gesamte Menschheit zu übertragendes Gebot sein, was die grundsätzliche Akzeptanz der kommunikativen Aufrichtigkeit zur Folge hat. Als nächsten Schritt der Argumentation wählt Mieth eine Form der analogen, nicht deduktiven Erklärung der Wahrhaftigkeitsnorm aus anthropologischer Bedürftigkeit vermittels „Konvergenzargumentation“. Das Bedürfnis nach Wahrheit ist unter den Menschen aus zweierlei Gründen vorhanden: zum einen bedingt durch den Wunsch nach einem wahrhaftigen Bezug zur Realität und zum anderen durch das Bedürfnis nach sinnvoller
1 Mieth, Dietmar: Wahrhaftig sein- warum?, in: Wunden, Wolfgang: Wahrheit als Medienqualität. Beiträge zur
Medienethik, Bd. 3, Frankfurt a. M., 1996, S. 86.
2 Der hier relevante Teil des kategorischen Imperativs von Kant lautet: „Handle so, dass du die Menschheit
sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als
Mittel brauchest.“ Vgl.: Mieth, Dietmar: Wahrhaftig sein- warum?, in: Wunden, Wolfgang: Wahrheit als
Medienqualität. Beiträge zur Medienethik, Bd. 3, Frankfurt a. M., 1996, S. 87.
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zwischenmenschlicher Kommunikation, welches die Wahrhaftigkeit impliziert. Dazu gehören nach der Wahrheitshermeneutik die Wirklichkeitstreue, der Konsens, die Kontextualität und die Narration. Diese Ebene bezeichnet Mieth als „Ist- Plausibilität“, der er die analoge Ebene der „Soll- Evidenz“, also die damit einhergehende Wahrhaftigkeitsmoral zur Seite stellt. Beide, so Mieth, stünden in einem konvergenten Verhältnis zueinander und seien sozusagen auf „Parallelstraßen“ miteinander verbunden.
Anhand der Wahrhaftigkeitsmaximen „Streben“ und „Sollen“ 3 untersucht Mieth die Grundnorm nun aus der ethischen Perspektive, also dem Soll- Evidenten. Während das menschliche Streben nach der Wahrheit einen stärken Wirklichkeitsbezug hat, bezieht sich der Sollensaspekt der Wahrheit als Anspruch der Menschen untereinander stärker auf ein normatives Paradigma, beide aber leisten einen wesentlichen Beitrag zum Verständnis der Anerkennung von Wahrheit.
Der darauffolgende Abschnitt behandelt die verantwortungsethische Interpretation der Wahrhaftigkeitsgrundnorm und stellt zunächst die Frage nach ihren Grundkomponenten. Wahrhaftigkeit setzt sich zusammen aus (1) interpersonaler, bezogen auf sich selbst, den Adressat und den Inhalt, (2) intrapersonaler, und (3) wirklichkeitsbezogener Wahrheitsverpflichtung. Ferner ist die Reichweite und Struktur der Wahrhaftigkeit zu berücksichtigen, wobei hier zwischen Nahbereich (direkte Kommunikation zweier Subjekte), Mesobereich (Gruppenkommunikation), Fernbereich und Öffentlichkeitsbereich
(Anonymitätssituation) unterschieden wird. Zudem muss der zeitliche Kontext, der eine Aussage oder eine Kommunikation begrenzt, in die Interpretation ihrer Wahrhaftigkeit eingeschlossen werden. Auch die moralische Bewusstseinsstufe, nach Piaget und Kohlberg 4 eingeteilt in (1) Handeln nach Lust und Strafe, (2) Handeln nach Law and Order und (3) Handeln nach selbstgelegten Grundsätzen, muss als „Faktor der sittlichen Persönlichkeitsbildung“ 5 mit einbezogen werden. Schließlich spielt noch die Frage nach dem Adressaten im zeitlich- räumlichen Zusammenhang eine wesentliche Rolle bei der verantwortungsethischen Entfaltung von Wahrhaftigkeit. Hier muss, in Anlehnung an die verschiedenen Geltungsbereiche, zwischen einzelnen Subjekten, Gemeinschaften, Öffentlichkeiten und Institutionen unterschieden werden.
3 Diese von Mieth aufgegriffene Unterscheidung lässt sich auf Hans Krämer („Integrative Ethik“) zurückführen.
4 Vgl.: Mieth, Dietmar: Wahrhaftig sein- warum?, in: Wunden, Wolfgang: Wahrheit als Medienqualität.
Beiträge zur Medienethik, Bd. 3, Frankfurt a. M., 1996, S. 92.
5 Ebenda, S. 92.
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Im Zuge seiner Untersuchung betrachtet Mieth die Wahrhaftigkeitsgrundnorm sodann im Licht verschiedener Ethik- Konzeptionen, wobei er sich zunächst den universalistischen, dann den nicht- universalistischen Konzeptionen zuwendet. An den Anfang stellt er das deontologische, also verantwortungs- oder auch pflichtethische Verständnis Kants von Wahrhaftigkeit. Demnach ist diese als Prinzip einem jeden grundsätzlich zur Pflicht, ungeachtet einzelner Umstände, in denen andere vermeintlich Vorrang hätten. Nach einer Interpretation von Jean- Claude Wolf bedeutet eine Pflichtenabwägung in Einzelfällen aber nicht zwangsläufig den Bruch mit der Wahrhaftigkeitsnorm. Ihre kategorische Gültigkeit bleibt bestehen, ihr wird lediglich im Kontext einer ethischen Folgenabschätzung eine als einschlägig empfundene andere Norm, beispielsweise das Recht auf Notwehr, vorgezogen. Im teleologischen Verständnis hingegen ist eine Folgenabschätzung in jedem Fall geboten, hier sind vor allem die Kontextfaktoren des Kommunikationszusammenhangs für die Wahrheitsfindung von Bedeutung. Mieth überlegt an dieser Stelle, ob sich Deontologie und Teleologie in der Konsequenz letztlich wesentlich voneinander unterscheiden. Die Diskursethik hingegen spricht von Wahrhaftigkeit im Sinne kommunikativer Gerechtigkeit. Sie setzt die Grundnorm vor diesem Hintergrund bereits als Bedingung für einen möglichen Konsens innerhalb einer fairen Kommunikation voraus. Im Folgenden widmet sich Mieth den nicht- universalistischen Konzeptionen und beginnt mit dem Perspektivismus. Nach ihm kann nicht von einer objektiven, „realitätstreuen“ Wahrheit, sondern nur von unterschiedlichen Annäherungen an diese die Rede sein. Eine Vorstellung von Wahrheit entsteht stets aus der subjektiven und folglich eingeschränkten Wahrnehmungsperspektive eines jeden einzelnen. Auch der Kommunitarismus geht von „verschiedenen Wahrheiten“ aus, die allerdings in den jeweiligen kulturell vielfachen Sozialisationsformen geprägt werden. Nach Mieth zeichnet sich der Kommunitarismus trotz seines nicht- universellen Anspruchs vor allem durch seine Wirklichkeitstreue aus. Die Modellethik ist das letzte Beispiel nicht- universeller Konzeptionen. Sie versteht Wahrheitspflicht als eine auf die bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse reagierende Ausdruckshandlung einzelner Personen zur konsequenten Verwirklichung ihres eigenen Lebenswegs. Im Vordergrund steht hier die Wahrung der Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst. Mieth betont jedoch, dass nicht- universelle Konzeptionen im Grunde dadurch, eben nur ein Teil des Ganzen zu sein, die Vorrangstellung universeller Konzeptionen begründen. Noch deutlicher erscheint dieses beim Betrachten der Verstöße gegen das Wahrheitsgebot.
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Die Verheimlichung, Verfälschung und Übertreibung richtiger sowie die Versicherung falscher Informationen, als auch die Abnötigung privater Intimitäten von anderen stellen Sünden gegen die Wahrheitsnorm dar und können ihre Universalität negativ demonstrieren. Die daraus erwachsenden Pflichten sind das Ergebnis all dieser Vorüberlegungen. Zu ihnen gehören der fortschreitende Annäherungsprozess an die Wirklichkeit und die Vermittlung von Verständigungsfähigkeiten zur Förderung kommunikativer Fairness. Auch die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen innerer und äußerer Wahrheit (Kohärenz und Kontextualität) und die wachsende Selbstbestimmung des moralischen Bewusstseins eines jeden einzelnen werden genannt. Doch es ist letztlich die Konvergenz zwischen der Wahrhaftigkeit und anderen grundsätzlichen Pflichten wie Menschenwürde, Gerechtigkeit und Liebe, welche die Grundnorm der Wahrhaftigkeit mitgestalten und darum im Einzelfall dominieren können, ohne ihre Gültigkeit zu entkräften.
II. Interpretationsansätze
1. Die Bedeutung der Geltungsbereiche von Wahrhaftigkeit für die Medienethik
Mieth unterscheidet die Geltungsbereiche der Wahrhaftigkeit im Zuge seiner verantwortungsethischen Interpretation in Nah-, Meso- und Fernbereich. Medienethische Konfliktfälle sind, wie die Medien selbst, zumeist im Fern- bzw. Öffentlichkeitsbereich verankert, wodurch die besondere Reichweite, die Strukturen, die Aussageweise und die Anspruchsform von Wahrheit differenziert geprüft werden muss 6 . Denn dieser Bereich der Entfaltung von Wahrhaftigkeit ist stärker durch Anonymität und Abstraktion gekennzeichnet und unterliegt im höheren Maße Rechtsvorgaben und institutionellen Einschränkungen. All dies führt hier zwangsläufig zu einer geringeren Möglichkeit der Folgenabschätzung vom Umgang mit der Wahrhaftigkeit, ihr Ausmaß ist oft nicht zu überblicken. So ist beispielsweise die Meinungsvielfalt und Unabhängigkeit der Medien in Deutschland ein wesentlicher Anspruch der Medienüberwachungsinstitutionen, sie fußt in einer der von Mieth angeführten Pflichten aus dem Wahrheitsgebot: der Förderung moralischer Autonomie eines jeden einzelnen. Wie aber ist vor diesem Hintergrund die zunehmende Polarisierung der Medienlandschaft durch die Kontrolle konkurrierender Großkonzerne zu beurteilen? Die besondere Reichweite der Medien ist hier der entscheidende Punkt.
6 Vgl.: Mieth, Dietmar: Wahrhaftig sein- warum?, in: Wunden, Wolfgang: Wahrheit als Medienqualität.
Beiträge zur Medienethik, Bd. 3, Frankfurt a. M., 1996, S. 91.
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Arbeit zitieren:
Christiane Burmeister, 2005, Zu: Dietmar Mierth "Wahrhaftig sein - warum? Die Grundnorm der Wahrhaftigkeit, ihre ethische Begründbarkeit und Universalisierbarkeit", München, GRIN Verlag GmbH
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