1. Definition und Entstehung der Menschenrechte- ein kurzer historischer Überblick
Menschenrechte bezeichnen universelle und unteilbare Rechte, die allen Menschen von ihrer Geburt an zustehen; unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung und nationaler und sozialer Herkunft. Der Anspruch der Unteilbarkeit der Menschenrechte besagt, dass sie stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden müssen. Menschenrechte können dem Einzelnen nicht durch öffentliche Gewalt entzogen werden, da sie mit dem Einzelnen untrennbar verbunden sind, sie sind somit vor- bzw. überstaatlicher Natur. Im Unterschied zu Bürgerrechten gelten Menschrechte für alle Menschen die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon, ob sie dessen Staatsbürger sind oder nicht. Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.
Wichtige Quellen für den Inhalt und die Umsetzung der Menschenrechte sind „the International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen“, sowie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948. Weitere zentrale Menschenrechtsinstrumente sind der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, die 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurden und zehn Jahre später in Kraft traten. Ebenso gibt es bestimmte Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte zum Inhalt haben (Die Genfer Flüchtlingskonvention, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die UN-Anti-Folter-Konvention, die UN-Kinderrechtskonvention, die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, etc.).
In England im 17. Jahrhundert kam es in politischen Kämpfen zur Entwicklung grundlegender vorstaatlicher Rechte, die der Einzelne gegenüber der politischen Gemeinschaft geltend machen können sollte. Hierbei wurden vor allem die mit dem Ständerecht verbundenen Freiheiten als Freiheiten für alle zurück gefordert. Diese Freiheiten der Stände beruhten auf der Magna Charta („der großen Urkunde der Freiheiten“) von 1215, des ersten „Grundgesetzes“ in Europa, das in erster Linie eine Satzung des Lehnrechtes war.
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2. Menschenrechte aus Sicht der Bibel
Gen 1,26f: „ 26 Und Gott sprach: Lasset uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich
sei, die da herrschen über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alle Tiere des Feldes und über alles Gewürm, das auf Erden kriecht. a 27 Und Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, b zum Bilde Gottes schuf er ihn;
und c schuf sie als Mann und Weib.“
Die besondere Würde des Menschen liegt nach Gen 1, 26f darin begründet, dass der Mensch sich von den anderen Bereichen der Schöpfung durch seine Gottebenbildlichkeit unterscheidet. Der Mensch wird dadurch ausgezeichnet, dass Gott ihn in ein besonderes Verhältnis zu sich gesetzt hat. Somit wird der Mensch zum Repräsentanten Gottes auf der Erde, der die „dominum terrae“ [Herrschaft über die Erde] 1 inne hat. Grundlegend hierfür ist die altorientalische Vorstellung des Menschen: Das Ebenbild Gottes entspricht hier dem des Königs als Repräsentanten [d e mût] und Bild [ sœlœm] des obersten Gottes. 2 Diese herausgehobene Stellung beinhaltet aber auch die Pflege der dem Menschen anvertrauten Schöpfung. Die Würde des Menschen besagt, dass kein Geschöpf Gott mehr vertreten und gegenwärtig setzen kann, als der Mensch. 3 Hierbei ist der Mensch aber für die Schöpfung verantwortlich und muss über sein Tun und Lassen Rechenschaft ablegen. Trotz dieser würdigen Stellung des Menschen innerhalb der Schöpfung, bleibt er frei und kann somit diese Freiheit auch missbrauchen und an anderen schuldig werden. Biblisch betrachtet bleibt der Mensch auch wenn er schuldig wird innerhalb der Gnade Gottes. Auch im Neuen Testament bei Paulus wird deutlich, dass „die Unterschiede zwischen den Menschen im Vergleich zu der allen gemeinsamen Gotteskindschaft bedeutungslos sind“ 4 (vgl. Gal 3,26-28: „ 26 Denn ihr seid alle durch den Glauben c Gottes Kinder in Christus Jesus. 27 Denn ihr alle, die ihr d auf Christus getauft seid, habt e Christus angezogen. 28 Hier ist f nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn g ihr seid allesamt einer in Christus Jesus.“).
Für Paulus findet sich die eigentliche Ebenbildlichkeit Gottes in Jesus Christus und in der in ihm bezeugten „Hoffnung auf ein endgültiges gelingendes und von allen
1 Schmitt/Betz: Schöpfung, Schöpfungsgeschichte, Calwer Bibellexikon, Band 2, 2003, S. 1205
2 Schmitt/Betz: Schöpfung, Schöpfungsgeschichte, Calwer Bibellexikon, Band 2, 2003, S. 1205
3 Hilpert, K.: Menschenrechte und Theologie, 2001, S.357
4 Huber, W.: Menschenrechte/Menschenwürde; Theologische Realenzyklopädie, XXII, 1992, S.587
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zerstörerischen Einflüssen freies Leben“ 5 : Diese Hoffnung besagt, dass der Tod kein Schlusspunkt ist.
Darüber hinaus bezeugt das Leben Jesu in vielfältiger Form, dass er keinen Wert auf die Stellung des gesellschaftlichen Rangs einer Person legte. Diesen Charakter seines Wirkens finden wir zum Beispiel in der von ihm vorgelebten Umkehrung zwischen dem Dienenden und dem Herrschenden (Mt 20,25ff; Mk 10,45), sowie in seinem Umgang mit Geächteten und Ausgestoßenen (Mt 4,23ff; Mt 8,1ff; Mk 1,40ff; Lk 5,12ff) oder in seiner Würdigung der Kinder (Mt 18,3; Mt19, 13f; Mk 10,13-16).
Jeder Mensch unterliegt dem Gericht Gottes unabhängig davon welche Stellung er in seinem irdischen Leben hatte (1 Petr 1,17: „ 17 Und da ihr den als Vater anruft, der c ohne Ansehen der Person einen jeden richtet nach seinem Werk, so d führt euer Leben, solange ihr hier in der Fremde weilt, in Gottesfurcht…“). In dieser Bibelstelle ist gleichzeitig die jenseitige Gerichtsbarkeit mit einer Konsequenz für das gegenwärtige Leben verknüpft („so führt euer Leben“).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der universalen Konzeption des Schöpfungsgeschehens und der genealogischen Konzeption auf ein erstes Menschenpaar, man eine Entsprechung zum grundlegenden Gedanken der Menschenrechte findet. Denn die Menschenrechte beruhen ebenfalls auf einer gemeinsamen Konstitution des Menschen und kennen keine Unterschiede zwischen nationalen Zugehörigkeiten. Die Schöpfungsgeschichten, das Wirken Jesu und die Theologie des Paulus zeigen an vielen Stellen auf, dass keine kulturellen, ethnischen, gesellschaftlichen oder an einer Rolle festgemachten Unterschiede die Qualität eines Menschen definieren. Diese Feststellung hat dann wiederum Auswirkungen auf den Umgang mit dem jeweils Anderen, denn er hat ebenso diese Würde inne, woraus sich auch ein würdevoller Umgang mit ihm anschließen muss.
Daher entspricht es dem Kern christlichen Glaubens, diese Menschenwürde, die Menschenrechte und damit die Religionsfreiheit auch Menschen anderen Glaubens zuzuerkennen.
5 Hilpert, K.: Menschenrechte und Theologie, 2001, S.358
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3. Evangelische Interpretation der Menschenrechte
Aus evangelischer Sicht bekommt die relationale Auffassung der Gottebenbildlichkeit ein besonderes Gewicht. Hier ist der Mensch zunächst in der Sünde und erst von der Seite Gottes wird er aus ihr heraus gehoben und die Gottebenbildlichkeit wieder hergestellt. Es handelt sich um eine von Gott an uns Menschen aus Gnade geschenkte Überwindung der Sünde.
Somit drückt im evangelischen Verständnis die Gottebenbildlichkeit eine besonders enge Beziehung des Menschen zu Gott aus. Demnach kann auf eine theologische Begründung der Menschenrechte nicht verzichtet werden, da die Würde jedes Menschen nicht aus Gründen der profanen Vernunft allein einsichtig gemacht werden kann. 6 Setzt man diese Würde aufgrund der besonderen Beziehung des Menschen zu Gott aber voraus, so erschließt sich aus ihr die Universalität der Menschenrechte. Zwar bedürfen die Menschen der Gnade Gottes, doch spricht Gott jedem Menschen diese Würde zu. Ebenso lässt sich aus der Konstitution der menschlichen Person durch ihre Beziehung zu Gott die Unverfügbarkeit der Würde des Menschen herleiten. Keine weltliche Macht kann demnach abschließend festlegen, was einen Menschen zu einem Menschen macht.
4. Freiheit des Glaubens aus Sicht der Rechtfertigungslehre Luthers
Dieses Kapitel stellt sich die Frage nach der Bedeutung der lutherischen Reformation für die heutige Konzeption von Menschenwürde und Menschenrechten. Die Rechtfertigungslehre macht deutlich, dass der Mensch nicht durch seine eigenen Leistungen definiert wird, sondern allein aus der Beziehung zu Gott. Wenn aber die Gottesrelation den Menschen zu dem macht was er ist, so entzieht er sich aus der Verfügbarkeit durch den Menschen. Der Mensch erfährt sich in dieser Gottesbeziehung als ein Wesen, das die Grenzen der Erfahrung und der sinnlich erkennbaren Welt überschreitet. In seinem Glauben öffnet er sich dieser Welt, die außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt und das menschliche Bewusstsein übersteigt. Seine Würde liegt demnach auch nicht in sich selbst begründet, sondern wird ihm durch Gottes Gnade und somit von außerhalb der weltlichen Welt zugesprochen (vgl. Kapitel 3.). Gott wird
6 vgl. Huber, W.: Menschenrechte/Menschenwürde; Theologische Realenzyklopädie, XXII, 1992, S.591ff
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zum Urheber der Gerechtigkeit des Menschen. Gott kommt somit der aktive und dem Mensch der passive Teil dieser Beziehung zu.
Theologisch wird der Mensch dadurch definiert, dass Gott ihm diese Würde zuspricht: Der Mensch wird durch Gnade gerechtfertigt. Diese Gnade erschließt sich dem Menschen durch seinen Glauben. Doch nur als freier Glaube ist er eine Antwort auf die Gnade Gottes. 7 Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens erschließt sich nach der Rechtfertigung allein aus der Gnade Gottes. Der zwischen Mensch und Gott liegende unermessliche Unterschied wird durch die Zuwendung und Freundlichkeit Gottes überwunden. Dieser Akt ist somit auch Teil der Freiheit Gottes. Das besondere der menschlichen Würde ist jedoch, dass der Mensch sie verfehlen kann. Er kann über seinen transzendierenden Charakter nachdenken und sich entsprechend verhalten oder nicht. Aber auch wenn er ihn verfehlt hat keine weltliche Macht das Recht, ihm seine Würde abzusprechen. Denn Gott hat sich in seiner Freiheit soweit zurück genommen, dass der Mensch auch das Falsche tun kann.
Wichtig hierbei bleibt besonders die reformatorische Unterscheidung zwischen der Person und ihrer Tat. Das würdelose Verhalten eines Menschen ist nicht gleichzusetzen mit einer Würdelosigkeit des Menschen. Oder anders formuliert man kann einen Menschen nicht aufgrund seiner Taten für würdelos erklären, oder in Bezug zum Thema dieser Arbeit, ihm seine Menschenrechte aberkennen.
Wie bereits dargestellt, liegt aufgrund der lutherischen Reformation ein rationales Verständnis von menschlicher Würde vor. Diese Relationen finden sich bereits in Gott (Trinitätslehre, Joh 1: „ 1 Im Anfang war das Wort, und das Wort war bei Gott, und Gott war das Wort.“) und ebenso in der Welt, die demnach ebenso rational gedacht werden muss. Für uns Menschen bedeutet dies, dass wir immer nur zu Personen in der Beziehung zu anderen werden. Somit gibt es kein Einzelnes mehr, sondern Einzelnes lässt sich immer nur in der Beziehung zu anderem Einzelnen erkennen. Es gibt nicht nur eine, sondern verschiedene Ebenen der Wirklichkeit (transzendierender Charakter des Menschen). Dies lässt sich erfahren, wenn man über das eigene Selbst nachdenkt. Über das eigene Selbst bekommt man Hinweise über die Rückmeldung von anderen, also in der Beziehung. Was der Mensch jedoch selber ist, was das Ich wirklich ist, erkennt man erst im Reich Gottes. Daraus folgt, dass man die Freiheit des Menschen kaum nur individuell deuten kann. Die menschliche Würde und die mit ihr verbundene Freiheit gewinnt erst im gemeinsamen Leben gestalt.
7 vgl. Huber, W.: Menschenrechte/Menschenwürde; Theologische Realenzyklopädie, XXII, 1992, S.579
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Arbeit zitieren:
Anja Klein, 2006, Zur Menschenrechtsdiskussion in Islam und Christentum, München, GRIN Verlag GmbH
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