I. Das Baurecht wird flexibler und trägt dem Zeitgeist Rechnung
Mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne sind jetzt sämtliche Bauleitpläne umweltprüfungspflichtig. In § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB findet sich nun auch eine inhaltliche Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsprinzips. Wesentliche Regelungen des alten § 1 Abs. 5 BauGB sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 BauGB enthalten. Anschauen sollte man sich hier vor allem die Nummern 7 und 8. Mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB werden „unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer“ berücksichtigt und, wie die §§ 3 und 4 BauGB zeigen, wird die Bürgerbeteiligung zur „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur „Behördenbeteiligung“. Das Abstimmungsgebot benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) wird in Satz 2 neben den städtebaulichen Belangen auch auf raumordnerische Belange ausgedehnt und kann nun gerichtlich durchgesetzt werden, d.h. eine übergangene Gemeinde kann sich mit einem Normenkontrollantrag wehren. Die Flexibilität des neuen Städtebaurechts ist sehr zu begrüssen. Das alte Bauplanungsrecht war sehr statisch und konnte die heutigen kurzlebigen Nutzungen von Grundstücken durch bspw. Freitzeitparks oder Einkaufszentren etc. nicht passabel abbilden. Es konnte die Nutzung immer nur auf Ewig festgeschrieben werden, zeitliche Befristungen waren nicht möglich. Das ändert der neue § 9 Abs. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen erstens nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind oder zweitens, bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Zudem wurden mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB Befristungen und Bedingungen auch für den städtebaulichen Vertrag neu geschaffen. All dies korrespondiert mit der Rückbauverpflichtung bei bestimmten Außenbereichsvorhaben, vgl. § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB. Neu ist auch die Revisionsklausel des § 5 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach Flächennutzungspläne spätestens 15 Jahre nach ihrer erstmaligen oder erneuten Aufstellung u.a. überprüft werden sollen. Allerdings ist diese Regelung erstmals am 01.01.2010 anzuwenden, vgl. § 244 Abs. 4 BauGB. Das Baurecht auf Zeit hat natürlich auch eine grundgesetzlich relevante Seite, denn der vom Bauplanungsrecht Betroffene muss sich auf das jeweils geltende Städtebaurecht zumindest für einen längeren Zeitraum verlassen können. Auf mögliche Vertrauensschutzgesichtspunkte kann hier aber nicht näher eingegangen werden.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit der Planungssicherung durch den Antrag auf Zurückstellung von Baugesuchen, vgl. § 15 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde kann danach für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erreichen, sofern die Änderung eines dem Vorhaben
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entgegenstehenden Flächennutzungsplanes eingeleitet wurde. Eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB), welche der Gemeinde jedoch erst Zeit für die Entwicklung eines neuen Planungskonzepts verschaffen soll, ist nach Urteilen des Bundes-Verwaltungsgerichts (Rosendahl-Urteil, Steinau-Urteil) mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.
Merken sollte man sich auch, dass die Teilungsgenehmigung des § 19 BauGB gestrichen wurde. § 19 Abs. 2 BauGB schreibt aber fest, dass durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Die hier relevanten Überleitungsvorschriften sind vor allem in §§ 244, 245 BauGB geregelt, wobei § 244 BauGB als Sonderregelung zur Generalnorm des § 233 BauGB anzusehen ist. § 244 Abs. 5 BauGB enthält eine spezielle Überleitungsvorschrift für die gerade angesprochenen Teilungsgenehmigungen nach § 19 Abs. 1 BauGB. II. Allgemeines Städtebaurecht - Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelnen
1. Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich, § 34 BauGB § 34 BauGB knüpft die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Wesentlichen daran, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Diese „Einfügen“-Regelung des § 34 BauGB ist jedoch unzureichend, da sie die sogenannten Fernwirkungen nicht berücksichtigt, weil die Wahrung der öffentlichen Belange, die früher neben dem Einfügen-Gebot Voraussetzung bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit war, im Rahmen des BauGB 1987 gestrichen wurde. Diese Berücksichtigung der bauplanungsrechtlichen Auswirkungen, die über die massgebliche Umgebung hinausgehen und auch die Nachbargemeinden betreffen können, ist nun mit dem neuen § 34 Abs. 3 BauGB wieder Gesetz.
Der neue § 34 Abs. 3a S. 1 BauGB erlaubt ein Abweichen vom Erfordernis des Sich-Einfügens u.a. beim Vorliegen städtebaulicher Vertretbarkeit. Zu beachten ist, dass Satz 1 gemäss Satz 2 keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe findet, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. Mit § 34 Abs. 3a S. 1 BauGB findet die Rechtsprechung des Bundes-Verwaltungsgerichtes zu dem alten § 34 Abs. 3 BauGB 1987 wieder Anwendung: Für die Möglichkeit der städtebaulichen Eingliederung vom Fremdkörpern in eine bauliche Umgebung kam es danach auf die Berücksichtigung der Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 BauGB und des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB an.
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Arbeit zitieren:
Dr. iur. Lars Jaeschke, 2005, Das neue Städtebaurecht - Die wichtigsten Neuerungen im Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
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