1. Einführung in die Arbeit
1.1. Der Untersuchungsgegenstand der Arbeit. 1
1.2. Vorgehensweise. 3
2. Grundlagen internationaler Gerichtsbarkeit 4
2.1. Individuelle Verantwortlichkeit versus Staatenverantwortlichkeit 4
2.2. Hindernisse einer internationalen Gerichtsbarkeit 5
2.3. Das Weltrechtsprinzip 7
2.4. Das Völkerstrafrecht. 8
3. Internationale Strafgerichte 10
3.1. Der Strafgerichthof in Nürnberg. 10
3.1.1. Zusammensetzung und Kompetenzen 10
3.1.2. Legitimationsdiskussion 11
3.1.2.1. Verletzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ 11
3.1.2.2. Zuständigkeit des IMT 13
3.2. Der Internationale Strafgerichtshof 15
3.2.1. Entstehung und Legitimationskonzept 15
3.2.2. Die Rolle der USA. 17
4. Zusammenfassung 19
5. Ausblick. 20
6. Literaturverzeichnis 21
6.1. Völkerrechtliche Lehrbücher. 21
6.2. Essays 21
6.3. Sonstige Quellen 22
0. Einführung in die Arbeit
0.0. Der Untersuchungsgegenstand der Arbeit
Die Rolle der internationalen Strafgerichtsbarkeit als Mittel zur universellen Durchsetzung von Menschenrechten gerät spätestens immer dann in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses, wenn nach dem Ende eines bewaffneten Konfliktes oder nach dem Niedergang eines totalitären Staates die vermeintlich dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Wie beispielsweise die Verfahren von Nürnberg und die so genannten „Mauerschützenprozesse“ sowie die Verfahren gegen ehemalige politische Führungspersönlichkeiten der DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik zeigten, stellt sich in solchen Fällen oftmals die Frage nach der Legitimität der Verfahren und der dafür verantwortlichen Gerichte; sogar die Frage, ob das zu sanktionierende Individualverhalten den Straftatbestand erfüllt, ist häufig aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Individuums als Völkerstrafrechtssubjekt sowie des Strafrechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege“ nicht ohne weiteres zu beantworten. Dieser Grundsatz bestimmt, dass „eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn Strafbarkeit und Strafe gesetzlich bestimmt werden, bevor die Tat begangen wurde“ 1 . Gerade Verfahren gegen ehemalige Machthaber eines Staates und deren Peripherie stoßen hier schnell an eine argumentative Grenze, da die Rechtsprechung in totalitären Staaten oftmals diverse Straftatbestände nicht vorsieht oder sogar explizit bestimmte Verbrechen legitimiert - man denke nur an die Nürnberger Rassegesetze. Werden nun völkerrechtliche Strafverfahren eingeleitet, sehen sich diese häufig wegen der vorgenannten Gründe dem Vorwurf ausgesetzt, Elemente der Siegerjustiz zu sein und die staatliche Souveränität zu verletzen.
1 Brockhaus - Die Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden; Weltbild Studienausgabe; F.A. Brockhaus
Leipzig - Mannheim; 2001; Band 16; S. 67.
1
Diesen Vorwürfen kann am ehesten begegnet werden, wenn es sich bei den dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen um solche völkerrechtlicher Natur handelt und die Prozesse vor einem Internationalen Strafgerichtshof stattfinden, der sich idealer Weise auf eine breite Legitimationsbasis berufen kann sowie dauerhaft eingerichtet ist und damit quasi die Rolle eines „Weltgerichtshofes“ übernehmen könnte. Nach den Verfahren von Nürnberg und Tokio wurden mit Ausnahme der UN-Straftribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien - sämtliche dieser Strafgerichtshöfe oder Tribunale wurden einzig und allein zur Abwicklung der Verfahren in jeweils einem genau umrissenen Konflikt gegründet - jedoch keine weiteren internationalen Strafgerichtshöfe installiert, und auch die Gründung eines ständigen Internationalen Gerichtshofes lies noch auf sich warten. In aller Munde ist daher seit dem Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli. 2002 2 der neu gegründete Internationale Strafgerichtshof (im Folgenden: IStGH).
In dieser Arbeit soll nun untersucht werden, auf der Grundlage welcher Prinzipien eine effektive und legitimierte internationale Strafgerichtsbarkeit erfolgen kann und welche Hindernisse sich hierbei ergeben. Hierzu wird nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen des Völkerstrafrechts die rechtliche Konstruktion des Militärtribunals in Nürnberg sowie die des IStGH in Den Haag beschrieben. Schwerpunktmäßig wird hier auf unterschiedliche juristische Probleme und deren Einschätzung bei der Errichtung dieser Internationalen Strafgerichtshöfe eingegangen werden. Nicht in dieser Arbeit behandelt werden sollen die UN-Straftribunale und deren Legitimationskonzepte sowie Beschreibungen von bereits vor internationalen Strafgerichtshöfen durchgeführten Verfahren gegen Individuen und die Urteile derselben.
2 König, Kai-Michael: „Die völkerrechtliche Legitimation der Strafgewalt internationaler Strafjustiz“; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden; 1. Auflage; 2003; S. 124.
2
0.0. Vorgehensweise
Hierzu soll nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen und Prinzipien eines internationalen Strafrechts sowie der Frage nach der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Individuen auf die Legitimationsmechanismen und -Voraussetzungen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit eingegangen werden. Anschließend wird ausführlicher auf den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingegangen. Von besonderer Bedeutung sollen hierbei die Probleme sein, die sich bei dieser erstmaligen Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes bezüglich der Legitimation des Gerichtes, der Verfahren und der Definition der Straftatbestände ergaben sowie die daraus resultierenden Lösungsansätze und Widersprüche. Auf der Basis dieser Beschreibung werden die Entstehungsgeschichte und die juristische Konstruktion des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag skizziert, wobei neben einer Darstellung der Legitimation des IStGH besonders das Bemühen der USA, die Zuständigkeiten des IStGH sowohl während des Entstehungsprozesses als auch nach der Gründung einzuschränken thematisiert wird.
Neben den Gründungsakten des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg (im Folgenden: IMT) und des IStGH werden für die Erstellung dieser Arbeit vorwiegend Lehrbücher über die Grundlagen des Völkerrechts und der Internationalen Strafgerichtsbarkeit sowie themenorientierte Sekundärliteratur verwendet werden. Hierbei spielen vor allem die Werke von Ipsen und König sowie Veröffentlichungen in den „Blättern für deutsche und internationale Politik“ eine Rolle.
3
0. Grundlagen internationaler Gerichtsbarkeit
0.0. Individuelle Verantwortlichkeit versus Staatenverantwortlichkeit
Verstöße gegen das Völkerrecht müssen einem Völkerrechtssubjekt zuzuordnen sein, da das Völkerrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten regelt 3 . Somit stellt sich hier das Problem der Verantwortlichkeit: ein Individuum handelt, Völkerrechtssubjekt ist jedoch ein Staat. 4 Somit muss bei dem handelnden Individuum eine Nähe zum politischen System gegeben sein. Dies verhindert eine Kollektivschuld bzw. eine Kollektivbestrafung sämtlicher Staatsbürger. Jedoch ergeben sich hier auch aufgrund der immer stärker werdenden Verflechtung privater, wirtschaftlicher, politischer und krimineller gesellschaftlicher Strukturen Differenzierungsprobleme. Bereits hier wird deutlich, das es sich bei internationalen Verbrechen um Dichotomien handelt, da sowohl Individuen als auch Staaten handeln: so setzt sich ein völkerrechtswidriger Akt eines Staates aus vielen Komponenten individuellen privaten Handelns wie Entscheidungen, Befehlen und Befehlsausführungen zusammen. Soll nun die individuelle Verantwortlichkeit bewertet und sanktioniert werden, ist eine Beschränkung auf die Anführer dieser Handlungsketten notwendig, da diesen unstreitig die größte Verantwortung und somit auch Verantwortlichkeit zukommt. Somit ist eine Trennung der Verantwortlichkeiten vonnöten: die völkerrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Staat, der internationale Verbrechen begeht, die strafrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Individuum, das dieses Verbrechen begangen hat. 5
3 Ipsen, Knut: „Völkerrecht - Ein Studienbuch“; C. H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung; München; 3.
Auflage; 1990; S. 488.
4 f.d.F. gilt: Mohr, Manfred: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Staatenverantwortlichkeit für
internationale Verbrechen - Wechselwirkung statt Konfusion“; in: Hankel, Gerd und Stuby, Gerhard
(Hrsg.): „Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen - Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den
Nürnberger Prozessen“; Hamburger Edition HIS Verlagsges. mbH; ; Hamburg; 1. Auflage; 1995; S. 401ff 5 vgl Ipsen; a.a.O.: Er spricht hier von einem „völkerrechtlichen Indiviualunrecht“; S. 489.
4
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Jens Wutzke, 2004, Völkerrechtliche Legitimitätsprobleme internationaler Strafgerichtshöfe, München, GRIN Verlag GmbH
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