Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW Berlin)
Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I
Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Diplomarbeit
Eingereicht von: Wodke, Christian
Abgabedatum: 19.01.2006
Abgabeort: FHTW Berlin
Christian Wodke - FB 3/ Wirtschaftswissenschaften I - FHTW Berlin
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS : IX
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS: X
SYMBOLVERZEICHNIS : XIII
1. EINLEITUNG 1
1.1. Problemaufriss 1
1.2. Aktuelle Beispiele des Stellenabbaus in Deutschland 5
1.3. Aktuelle Beispiele deutscher Insolvenzfälle 12
1.4. Zielsetzung der Arbeit 15
2. GRUNDLAGEN UND TERMINOLOGISCHE
ASPEKTE ZUR INSOLVENZPROBLEMATIK 18
2.1. Zum Begriff der Insolvenz 18
2.2. Die deutsche Insolvenzordnung 19
2.2.1. Zur Entwicklung der Insolvenzordnung 19
2.2.2. Definition der Begriffe Schuldner und Gläubiger 21
2.2.3. Praktische Auslegung des § 1 InsO 22
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2.2.4. Kodifizierte Grundsätze der InsO 23
2.3. Aufgaben des Insolvenzgerichtes 24
2.3.1. Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes 24
2.3.2. Allgemeine Aufgaben des Insolvenzgerichtes 25
2.4. Aufgaben des Insolvenzverwalters 26
2.4.1. Bestellung des Insolvenzverwalters 26
2.4.2. Anordnung auf Eigenverwaltung 28
2.4.3. Allgemeine Aufgaben des vorläufigen (starken)
Insolvenzverwalters 30
2.4.4. Zur Stellung des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters als
Arbeitgeber 32
2.4.5. Allgemeine Aufgaben des endgültigen Insolvenzverwalters 35
2.4.6. Zur Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters als Arbeitgeber 39
3. ZUR PERSONALSTRUKTUR VOR UND WÄHREND
DER INSOLVENZ 42
3.1. Übernahme des Personalbestandes 42
3.2. Zur Arbeit mit Organisationsmodellen 42
3.3. Personal als Erfolgsfaktor 44
3.4. Struktur der Personalkosten 46
3.5. Veränderungen der Personalstruktur im Zuge der Insolvenz 49
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4. PERSONALKOSTEN IN DER
INSOLVENZENTWICKLUNG 53
4.1. Wirkung der Insolvenzeröffnung auf die Arbeitsverhältnisse
sowie die Anwendung des allg. Arbeitsrechtes 53
4.2. Personalkosten vor und nach Insolvenzeröffnung 56
4.2.1. Behandlung der entstandenen Personalkosten vor
Insolvenzeröffnung 56
4.2.2. Personalkosten während der Fortführung des Unternehmens 57
4.2.3. Personalkosten bei vorläufiger Stilllegung des Unternehmens 59
5. KÜNDIGUNG DER ARBEITSVERHÄLTNISSE IN DER
INSOLVENZ 62
5.1. Kündigungsvorschriften außerhalb der InsO 62
5.1.1. Grundsätzliches zu Arbeitsverhältnissen 62
5.1.2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses 62
5.1.3. Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) 63
5.1.4. Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB 67
5.1.5. Zu Aufhebungsverträgen 68
5.1.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteröffnung des
Insolvenzverfahrens 70
5.2. Kündigungsvorschriften innerhalb der InsO 71
5.2.1. Kündigung einzelner Arbeitnehmer nach § 113 InsO 71
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5.2.2. Kündigung mehrerer Arbeitnehmer (Massenentlassungen) 74
6. KOSTEN DES INTERESSENAUSGLEICHES 79
6.1. Zu den Voraussetzungen eines Interessenausgleiches
(Betriebsänderung) 79
6.2. Zu den Inhalten des Interessenausgleiches 83
6.3. Zeitlicher Ablauf eines Interessenausgleiches 85
6.4. Zur Sanktionswirkung des § 113 BetrVG in der Insolvenz 90
6.5. Interessenausgleich nach § 125 InsO 92
6.6. Zu den finanziellen Auswirkungen des
Interessenausgleiches in der Insolvenz 93
7. KOSTEN EINES SOZIALPLANES 96
7.1. Zu den Inhalten des Sozialplanes 96
7.2. Zeitliche Rahmen zur Ausarbeitung des Sozialplanes 99
7.3. Zur Wirkung des § 112a BetrVG in der Insolvenz 100
7.4. Zur Verteilung des Sozialplanvolumens sowie zur
m öglichen Höhe des Sozialplanvolumens 102
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7.5. Zu den finanziellen Auswirkungen des Sozialplans in der
Insolvenz 106
8. KOSTEN EINES INSOLVENZPLANES 110
8.1. Grundsätzliches zum Insolvenzplan 110
8.2. Zum Aufbau des Insolvenzplanes 115
8.3. Mögliche arbeitsrechtliche Bestimmungen im Insolvenzplan 117
8.4. Zu den finanziellen Auswirkungen des Insolvenzplanes 122
9. GRÜNDUNG UND FINANZIERUNG EINER
AUFFANGGESELLSCHAFT 124
9.1. Zu den Aufgaben und Zielen von Auffanggesellschaften 124
9.2. Zur Finanzierung einer Auffanggesellschaft 126
10. ZUSAMMENFASSUNG 132
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GESETZESSAMMLUNG: XIV
Aktiengesetz (AktG): XIV
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): XIV
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): XIV
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): XV
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): XIX
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): XXI
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG): XXII
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG): XXII
GmbH-Gesetz (GmbHG): XXIII
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): XXIII
Handelsgesetzbuch (HGB): XXIII
Insolvenzordnung (InsO): XXIV
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): XLIII
Mutterschutzgesetz (MuSCHG): XLVI
Sozialgesetzbuch III (SBG III): XLVI
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): LIII
Strafgesetzbuch (StGB): LIII
Zivilprozessordnung (ZPO): LIV
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LITERATURVERZEICHNIS: LV
QUELLENVERZEICHNIS: LXIII
Tageszeitungen: LXIII
Magazine: LXV
Fachzeitschriften: LXV
Broschüren: LXV
Pressemitteilungen: LXVI
Internetmeldungen: LXVI
GERICHTSURTEILE: LXVII
BAG: LXVII
LAG: LXIX
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Abbildungsverzeichnis :
Abb. 1: Jahresarbeitszeitstatistik EU-Staaten
Abb. 2: Lohnstückkosten 2004
Abb. 3: Arbeitslosenstatistik 2002 - 2005
Abb. 4: Entwicklung der Insolvenzen von 1950 bis heute
Abb. 5: Symptome für die Entwicklung einer Unternehmenskrise
Abb. 6: Verfahren der Insolvenzordnung
Abb. 7: Ausschnitt aus einem Organisationsmodell
Abb. 8: Wirkung inner- und außerorganisatorischer Faktoren auf die
Organisationsstruktur
Abb. 9: Gliederung der Personalkosten
Abb. 10: Entwicklung der Personalkosten in Deutschland
Abb. 11: 10 Punkte-Prüf-Schema des BAG
Abb. 12: Anzeigepflichtige Entlassungen nach § 17 KSchG
Abb. 13: Wesentliche Nachteile, welche die Vorschrift nach § 111 BetrVG erfüllen
Abb. 14: Detaillierte Inhalte eines möglichen Interessenausgleiches
Abb. 15: Vermittlungsverfahren des Interessenausgleiches/ Sozialplanes
nach § 113 BetrVG
Abb. 16: Mögliche Inhalte eines Sozialplanes
Abb. 17: Übersicht - Erzwingbarkeit des Sozialplanes nach § 112a BetrVG
Abb. 18: Mögliche Berechnungsformel für einen Abfindungsbetrag
Abb. 19: Mögliche Abfindungstabelle mit festen Werten
Abb. 20: Mögliche Punktetabelle für eine Abfindungsberechnung
Abb. 21: Übersicht der Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzplanverfahrens
Abb. 22: Ablauf eines Verfahrens zum Insolvenzplan
Abb. 23: Gesetzlicher Inhalt eines Insolvenzplanes
Abb. 24: Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld
nach § 216b SGB III
Abb. 25: Mögliche Träger oder Gesellschafter einer Auffanggesellschaft
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Abkürzungsverzeichnis:
A Österreich Abb. Abbildung ABR Aktenzeichen des BAG Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AktZ. Aktenzeichen Allg. allgemein (en) AN Arbeitnehmer AP Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des BAG ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz ArbSchG Arbeitsschutzgesetz AZR Aktenzeichen des BAG B Belgien BA Bundesagentur für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BQG Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften Bsp. Beispiel bzw. beziehungsweise CNH Case and New Holland D Deutschland DB Der Betrieb d. h. das heißt Dipl. Diplom DK Dänemark Dr. Doktor Dr. h. c. Doctor honoris causa Dr. jur. Doctor juris Dr. rer. pol. Doctor rerum politicarum
X
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E Spanien F Frankreich f. folgend ff. fort folgend FIN Finnland GB Groß Britannien gem. gemäß GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenen Falls GM General Motors GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH. & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Kommanditgesellschaft GmbHG GmbH-Gesetz GVG Gerichtsverfassungsgesetz Hauptabt. Hauptabteilung HGB Handelsgesetzbuch Hon. honoris I Italien i. e. S. im engeren Sinne i. H. v. in Höhe von IRL Irland i. V. m. in Verbindung mit Ing. Ingenieur InsO Insolvenzordnung IW Institut für Wirtschaft Kfm. Kaufmann KSchG Kündigungsschutzgesetz KWK Kraft-Wärme-Kupplung L Luxemburg LAG Landesarbeitsgericht LAGE Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Mag. Magister mult. multiplex
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MuSCHG Mutterschutzgesetz MwSt. Mehrwertsteuer NL Niederlande NOR Norwegen Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung o. oder oHG offene Handelsgesellschaft P Portugal Prof. Professor RA Rechtsanwalt S Schweden S. Satz/ Seite S. KOR Südkorea SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch TW Taiwan teilw. teilweise US United States USA United States of America Vgl. vergleich (e) Vol. Volume VW Volkswagen (AG) z. B. zum Beispiel ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis ZPO Zivilprozessordnung ZWF Zeitschrift für wirtschaftlichen Fabrikbetrieb
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Symbolverzeichnis:
€ Euro
§ Paragraph % Prozent & und
-bis < kleiner als x mal = ist gleich Ø Durchschnitt
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1. Einleitung
1.1. Problemaufriss
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geht unweigerlich mit der Beendigung des gleichen einher. So bedient sich die Wirtschaft der Arbeitsleistung des Einzelnen nur für einen gewissen Zeitraum. Demzufolge ist die Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses irgendwann unausweichlich und muss nicht zwingend im negativen Zusammenhang gesehen werden.
Werden jedoch Arbeitsverhältnisse aufgrund wirtschaftlicher Zwänge vor Erreichen des Ruhestandes oder anderweitigen Wunsches des Arbeitnehmers beendigt, führt dies häufig zu weitreichenden Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Neben oft erheblich finanziellen Einbußen für den Arbeitnehmer sowie für dessen abhängige Familienmitglieder 1 sind in diesem Kontext psychosoziale Beeinträchtigungen anzuführen, die sich z. B. in familiären Problemen oder gesellschaftlicher Diskriminierung äußern. 2 Zudem gestaltet sich eine Neuaufnahme einer anderen Beschäftigung auf der aktuell angespannten Arbeitsmarktlage als äußerst schwer. Nicht selten kann eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für ältere Arbeitnehmer das gänzliche Ausscheiden aus dem Berufsleben bedeuten mit finanziellen Einschränkungen für den gesamten Ruhestand. Parallel erhöht eine steigende Arbeitslosigkeit die gesamt-gesellschaftlichen Kosten, durch Lohnsteuer- und Sozialversicherungsausfälle, Zahlungen für Arbeitslosenunterstützung sowie staatliche Übernahmen für die soziale Absicherung von Arbeitslosen. 3
Da jedoch der Gesetzgeber zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen umfangreiche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen hat, kann meist von einer Willkür der Arbeitgeber bei der Entlassung von Arbeitnehmern nicht ausgegangen werden. Jedoch sind die einzelnen Wirtschaftsobjekte gezwungen auf Veränderungen zu reagieren, was oftmals mit Einschnitten zu Lasten der Personalstruktur einhergeht. Während bei der Anpassung eines Unternehmens an Marktveränderungen Spielräume für den Arbeitgeber zum Erhalt von Arbeitsplätzen bestehen, ist bei einer Beendigung der wirt- 1 Vgl.Kittner/ Zwanziger, 2003, S. 1259
2 Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5
3 Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5
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schaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens der Verlust aller bzw. eines Großteils der Arbeitsplätze unausweichlich.
Da der Marktaustritt von Unternehmen genauso Teil des Wirtschaftskreislaufes ist, wie die Neugründung von Unternehmen, hat der Gesetzgeber auch hierzu umfangreiche Regelungen geschaffen. Diese bestimmen im Falle der wirtschaftlichen Aufgabe eines Unternehmens die Behandlung des Unternehmens als Schuldner, die Ansprüche der Gläubiger sowie den Rahmen für einen Personalabbau.
Aufgrund dessen, dass sich Politik und Wirtschaft gegenseitig beeinflussen, existiert seit mehreren Jahren eine rege Diskussion der Politik- und Wirtschaftsvertreter hinsichtlich der Entwicklung von Besteuerungssystemen, sowie der Reformierung der Sozialversicherungssysteme. So wirkt sich insbesondere die Entwicklung des Sozialsystems auf die Zusammensetzung der Personalkosten bzw. der Personalnebenkosten aus.
Die in Deutschland bestehenden Tarifverträge bewirken ein im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hohes Lohnniveau bei einer durchschnittlichen Produktivität. 4 Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit der deutschen Arbeitnehmer befindet sich ebenfalls auf einem vergleichsweise mittleren Niveau innerhalb der EU, wenn man die tariflichen Jahresarbeitszeiten in den Vergleich mit den tatsächlich geleisteten Arbeits-stunden setzt 5 , wie Abb. 1 zeigt.
(Quelle: Institut Arbeit und Technik in wirtschaft & weiterbildung, 11./ 12. 2005, S. 20)
4 Vgl. Lüttich in: Das IndustrieMagazin, Nr. 43/ 2005, S. 18
5 Vgl. wirtschaft & weiterbildung, 11./12.2005, S. 20
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Dennoch zählen die deutschen Arbeitsplätze aufgrund ihrer umfangreichen Lohnzusatzkosten mit zu den teuersten weltweit. 6 Dieser Arbeitskostennachteil schlägt trotz eines hohen Produktivitätsniveaus auf die Lohnstückkosten durch, wie ein Vergleich mit anderen Industriestaaten in Abb. 2 darstellt.
(Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft in IW-Trends, 03/ 2005, S. 68)
Zusammen mit einem im internationalen Vergleich stark ausgeprägten Kündigungsschutz entstehen somit Standortnachteile, welche die deutsche Wirtschaft aktuell nur schwer verkraftet. 7 So kommt eine aktuelle Studie des Instituts für Wirtschaft (IW) zu dem Ergebnis, dass Deutschland im Vergleich zu 28 anderen Industriestaaten mit die meisten staatlichen Eingriffe aufweist (Deutschland: Platz 21), insbesondere im Regulierungsgebiet des Arbeitsmarktes. 8
Daher versuchen selbst gesunde, in Deutschland ansässige, Unternehmen ihre Personalkosten durch Arbeitsplatzverlagerung ins lohnbilligere Ausland oder erhöhte Automatisierung zu senken.
Im Zusammenwirken mit dem sich immer stärker vernetzenden grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt der Europäischen Union sowie der voranschreitenden allgemeinen Globalisierung ist ein Trend der Verlagerung der deutschen Arbeitsplätze ins Ausland beinahe schon regelmäßig zu beobachten und in der Tagespresse zu verfolgen. Das Lohnge-
6 Vgl.ifo Schnelldienst, Nr. 20/ 2005, S. 43
7 Vgl. Schulz, 2002, S. 22
8 Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 1 sowie Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 5
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fälle innerhalb der Europäischen Union sowie die Unterschiede bei den Lohnnebenkosten lassen für einige Unternehmen eine Verlagerung der Arbeitsplätze ins Europäische Ausland attraktiv erscheinen, zumal damit der weitere Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union besteht. So verdienen z. B. Arbeitnehmer im EU-Mitgliedsstaat Ungarn nur ein Siebtel des Lohns ihrer deutschen Kollegen. 9
Das noch stärker ausgeprägte Lohngefälle außerhalb der Europäischen Union sowie das teilweise gänzliche Fehlen von Sozialversicherungssystemen und Arbeitsschutzvorschriften lassen für andere Unternehmen Produktionsstätten in vornehmlich asiatischen Regionen sowie in Nord- und Südamerika profitabel erscheinen. 10
Der Trend zur Arbeitsplatzverlagerung ins lohnbilligere Ausland, was auch als Offshoring bezeichnet wird, entwickelt sich stetig. 11 Immer häufiger fallen die Arbeitskosten bei der Auswahl des Produktionsstandortes ausschlaggebend ins Gewicht. 12 Des Weiteren geben Unternehmen immer wieder an, gleichzeitig mit der Produktionsverlagerung nicht nur Kosten sparen zu wollen, sondern auch anstreben, dadurch neue Zielmärkte zu erschließen. 13 Daher ergibt sich ein doppelter Standortnachteil, da verlagernde Unternehmen sowohl die neuen Marktchancen als auch die Faktorkostenreduktion nutzen wollen.
So ist das Volumen der Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland in den letzten 20 Jahren von 33 auf 623 Milliarden € angestiegen. Dies ließ parallel die Zahl der durch Auslandsinvestitionen geschaffenen Arbeitsplätze von 1,7 auf 4,2 Millionen steigen, wovon seit 1993 allein 800.000 in Mittel- und Osteuropa entstanden sind. 14
Um neue Arbeitsplätze im Ausland zu schaffen, müssen sich deutsche Unternehmer zuvor von ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern trennen. Dies führt teilweise dazu, dass Unternehmer unbeabsichtigt oder mitunter auch gewollt mit ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen in die Insolvenz gehen, um sich von Arbeitsverträgen zu lösen.
9 Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, 17/ 2005, S. 3
10 Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 31
11 Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 29
12 Vgl. IW-Trends, 03/ 2005, S. 64
13 Vgl. Mitbestimmung, 03/ 2005, S. 33
14 Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 3
4
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Die Rationalisierungsentscheidungen erscheinen jedoch oftmals in einem verzerrten Licht, da den Personaleinsparungen in Deutschland häufig sehr hohe Aufwendungen für Sozialpläne und Abfindungszahlungen gegenüberstehen. 15 Zudem werden die Kosten des Personalabbaus in Deutschland häufig falsch eingeschätzt, was die Vergleichsrechnung zu einer Produktion im Ausland von falschen Parametern ausgehen lässt. Dem gegenüber stehen geschönte bzw. unvollständige Projektionen der Kosten einer Alternativproduktionsstätte im Ausland. Häufig werden nicht alle Risiken, wie unterschätzter Krankenstand, Qualitätsprobleme und doppelte Prüfkosten, Mitarbeiterverfügbarkeit, unsichere Rahmenbedingungen, Know-how-Verlust und begünstigte Produktpiraterie ausreichend im Standortvergleich angesetzt. 16 Dies kann in letzter Konsequenz zu einer Vernichtung von Arbeitsplätzen im deutschen Markt sowie zu einer universellen Unternehmensaufgabe führen, falls die Abwicklungskosten der deutschen Arbeitsplätze unvorhersehender Weise die Kapitalbasis der Unternehmen übermäßig belasten.
1.2. Aktuelle Beispiele des Stellenabbaus in Deutschland
Die aktuelle Problematik der deutschen Wirtschaft, insbesondere des Arbeitsmarktes, ist in allen Lebensbereichen bekannt und gibt oft Anlass zu regen Diskussionen. Redlich beschäftigen sich auch die verschiedensten Organe der Politik mit der Thematik. Das mangelnde Vertrauen in eine erfolgreiche Arbeitsmarktpolitik brachte den vorzeitigen Fall der Bundesregierung unter Gerhart Schröder und ist erklärter Schwerpunkt der vorzeitig neu gewählten Regierungskoalition unter einer Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Die Hauptaufgabe der neuen Regierungskonstellation besteht in der Senkung der Arbeitslosenzahlen. 17 Seit dem 01.01.2005 wird allerdings durch die Einführung der Hartz IV-Gesetze ein neuer Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt, da Teile der Sozialhilfeempfänger nun in die Statistik für Arbeitslose fallen. Der steigende Trend ist jedoch über die vergangenen Jahre trotz geänderter Berechnungsmethoden weiterhin zu beobachten, wie Abb. 3 verdeutlicht.
15 Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 5
16 Vgl. ZWF, Jahrg. 100/ 2005/ 5, S. 248
17 Vgl. Der Spiegel, Nr. 28 vom 11.07.2005, S. 38 ff.
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(Quelle: Handelsblatt, Nr. 226 vom 22.11.2005, S. 10)
Diese Entwicklung ist für jeden Einzelnen in den fast schon täglich erscheinenden Pressemitteilungen nachzuvollziehen. So ist die Liste der namhaften Unternehmen, die die Entwicklung der steigenden Arbeitslosenzahlen forcieren, schier endlos: Reifenhersteller Continental plant den Abbau von 320 Arbeitsplätzen im Stammwerk Hannover 18 , Kosmetikhersteller Beiersdorf (Nivea) steht vor massivem Stellenabbau (ca. 1.200 Arbeitsplätze) in Europa 19 , die Deutsche Telekom will 32.000 Stellen einsparen 20 und rechnet hierfür mit einem Sonderaufwand von ca. 3,3 Milliarden € 21 , Siemens streicht 2.400 Arbeitsplätze in Deutschland 22 , der Technikhersteller Panasonic will bis März 2006 das Röhrenwerk in Esslingen schließen, was das Aus für ca. 600 Arbeitsplätze bedeutet 23 , Norsk Hydro beschließt endgültig die Schließung der Hamburger Aluminiumwerke mit ca. 800 Angestellten 24 und steht dem Abbau von weiteren 5.000 Stellen im Werk Neuss nicht ablehnend gegenüber. 25
18 Vgl. Handelsblatt, Nr. 225 vom 21.11.2005, S. 18
19 Vgl. Handelsblatt, Nr. 227 vom 23.11.2005, S. 12
20 Vgl. http://www.Spiegel.de/wirtschaft/0,1518,382907,00html, Stand 02.11.2005, 13:48 Uhr
21 Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./3./4.12.2005, S. 21
22 Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11
23 Vgl. Handelsblatt, Nr. 233 vom 01.12.2005
24 Vgl. Der Tagesspiegel, Nr. 19 006 vom 05.11.2005, S. 19
25 Vgl. Berliner Zeitung vom 26.10.2005, S. 13
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Auch der dänische Spielzeughersteller LEGO will sein Distributionszentrum im schleswig-holsteinischen Hohenwestedt schließen 26 , BP will 2.500 Stellen in Europa streichen, davon rund 600 in Deutschland 27 , die SMS Group schließt das Spritzgießmaschinenwerk in Meinerzhagen mit 470 Beschäftigten 28 , Infineon baut im Dresdner Werk 285 Stellen ab 29 , der Berliner Aufzugshersteller Otis will 230 Jobs streichen 30 , 535 Stellen werden bei dem Schienenfahrzeughersteller Bombardier abgebaut 31 , Wegfall von 4.000 bis 6.000 Stellen in der Bahnindustrie 32 , Sony plant siebenprozentigen Stellenabbau in Europa 33 , Hewlett-Packard beginnt im Januar 2006 mit dem Abbau von ca. 1.500 deutschen Stellen 34 , 1.000 Arbeitsplätze werden bei Neckermann und Quelle verschwinden 35 ,die Bundesbank streicht 1.100 Jobs 36 , die Versicherungsgruppe Hamburg-Mannheimer plant eine Umstrukturierung des Vertriebs mit einem verbundenen Personalabbau von ca. 1.000 Stellen 37 während der Konkurrent Aachen-Münchener Versicherungsgesellschaft 178 Arbeitsplätze in Frankfurt am Main abbauen möchte. 38
Die Deutsche Bank hat den Abbau von 1.900 deutschen Arbeitsplätzen beschlossen 39 , die Allianz von ca. 10.000 Stellen bis Ende 2008 40 , wobei ca. 3.000 Stellen auf den Konzernteil der Dresdner Bank entfallen. 41 Der Hamburger Mobilfunk-Dienstleister Mobilcom will in den ersten 6 Monaten 2006 ca. 200 Stellen streichen 42 und möchte durch die Maßnahme die Personalkosten um 15 % senken 43 , JVC plant die Schließung des Berliner Werks im Märkischen Viertel mit 235 Beschäftigten zum 31.01.2006. 44 Auch das Berliner Visteon-Werk des US-Unternehmens steht vor der Schließung. Sollten die Kosten nicht zeitnahe im größeren Umfang gesenkt werden, könnten 610 Fest-
26 Vgl.Berliner Zeitung vom 01.09.2005, S. 14
27 Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 13
28 Vgl. Handelsblatt, Nr. 221 vom 15.11.2005, S. 10
29 Vgl. Berliner Zeitung vom 19.10.2005, S. 13
30 Vgl. Berliner Morgenpost vom 18.11.2005, S. 6
31 Vgl. Berliner Zeitung vom 23.05.2005. S. 14
32 Vgl. Berliner Zeitung vom 14.04.2005
33 Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11
34 Vgl. Handelsblatt, Nr. 244 vom 16./ 17./ 18.12.2005, S. 16
35 Vgl. Berliner Zeitung vom 22.11.2005, S. 9
36 Vgl. Berliner Zeitung vom 18.04.2005, S. 10
37 Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.12.2005, S. 21
38 Vgl. Berliner Morgenpost vom 19.11.2005, S. 6
39 Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11
40 Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11
41 Vgl. Berliner Zeitung vom 26./ 27.12.2005, S. 16
42 Vgl. Der Spiegel, Nr. 51. vom 19.12.2005
43 Vgl. Handelsblatt, Nr. 245 vom 19.12.2005, S. 16
44 Vgl. Berliner Morgenpost vom 02.11.2005, S. 7
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beschäftigte sowie 200 Leiharbeiter in die Arbeitslosenstatistik wechseln. 45 Der Zent-ralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) rechnet für 2006 mit einem Abbau von 60.000 bis 80.000 Stellen. 46 7.000 Stellen davon entfallen wahrscheinlich auf den Baukonzern Heitkamp-Deilmann-Haniel, dessen Insolvenzanmeldung nur noch eine Frage der Zeit ist, nachdem Verhandlungen zur Rettung des Unternehmens endgültig gescheitert sind. 47
Insbesondere die Automobilindustrie, eines der Kernindustriegebiete deutscher Industrie, ist von einem Personalabbau betroffen. So plant Ford 1.300 Stellen in Deutschland zu streichen 48 , Opel baut im härtesten Sanierungsprogramm seit Bestehen 9.000 Stellen ab 49 und zahlt im Durchschnitt pro Arbeitnehmer einen Abfindungsbetrag von 100.000 € 50 , Mercedes-Benz wollte innerhalb von 12 Monaten 8.500 Arbeitsplätze einsparen und verplante dafür Abfindungen von ca. 1 Milliarde € 51 , die neue Konzernführung unter Dieter Zetsche weitete nun die Vorhaben zum deutschen Stellenabbau auf 16.500 Mitarbeiter bis 2008 aus 52 , was jede 12. Mercedes-Benz-Stelle in Deutschland umfassen wird. 53 Bei VW sollen 10.000 Jobs in Gefahr sein. 54 Hierbei plant der VW-Konzern im Durchschnitt eine Abfindungszahlung von ca. 60.000 € pro abgebauter deutscher Stelle. 55
Dabei darf nicht vergessen werden, dass nur die Meldungen der großen Unternehmen mit entsprechendem Bekanntheitsgrad ihren Weg in die Schlagzeilen finden, während der schleichende Personalabbau in kleinen und mittelständigen Unternehmen in der Regel unerwähnt bleibt. So verliert der Mittelstand seine Bedeutung als Stabilisator des Arbeitsmarktes immer mehr und geht ebenfalls den Weg des verstärkten Personalabbaus. 56
45 Vgl. Berliner Zeitung vom 14.11.2005, S. 10
46 Vgl. Berliner Zeitung vom 08.11.2005, S. 10
47 Vgl. Der Spiegel, Nr. 51 vom 19.12.2005, S. 75
48 Vgl. Der Tagesspiegel, Nr. 19 006 vom 05.11.2005, S. 21
49 Vgl. Berliner Zeitung vom 04.07.2005, S. 11
50 Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./ 3./ 4.12.2005, S. 21
51 Vgl. Handelsblatt, Nr. 234 vom 2./ 3./ 4.12.2005, S. 21
52 Vgl. Handelsblatt, Nr. 248 vom 22.12.2005, S. 15
53 Vgl. Berliner Zeitung vom 12./13.11.2005, S. 11
54 Vgl. Handelsblatt, Nr. 215 vom 07.11.2005, S. 11 sowie Der Spiegel, Nr. 36 vom 05.09.2005, S. 69
55 Vgl. Berliner Morgenpost vom 05.11.2005, S. 9
56 Vgl. Marr/ Steiner, 2003, S. 1
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Einige der Unternehmen begründen ihre Entscheidung zum Personalabbau mit der zu hohen Personalkostenstruktur in Deutschland und kommunizieren die Verlagerung von Arbeitsplätzen offen. So hat z. B. der taiwanesische Konzern BenQ die Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen der von Siemens übernommenen Handysparte angekündigt. 57 Die deutschen Chemiekonzerne BASF, Bayer und Degussa investieren zunehmend in den chinesischen Markt und schaffen dort Arbeitsplätze für Chemie-Facharbeiter, welche durchschnittlich gerade mal 6.300 € pro Jahr verdienen gegenüber deutschen Chemie-Facharbeitern mit durchschnittlich 47.700 € pro Jahr. 58 Auch die Siemens AG strebt gen Osten und geht dort ein Joint Venture mit der chinesischen Jiangsu ein. In dem gemeinsam projektierten Werk sollen 1.500 chinesische Arbeiter in Lohn und Brot kommen, während in Deutschland stetig Personal abgebaut wird. 59 Die Siemens-Tochter Osram hat trotz ihres Rekordgewinns 2004/ 05 bereits ihre Beschäftigungszahlen in Deutschland um 200 Mitarbeiter gesenkt und möchte jetzt vor allem in Asien und Osteuropa wachsen. 60
Der norwegische Konzern Norsk Hydro, welcher gerade die Hamburgischen Aluminiumwerke mit 800 Beschäftigten schließen will, investiert gleichzeitig in den Bau einer neuen großen Aluminiumhütte im Golfstaat Katar mit der Kapazität aller 5 verbliebenen deutschen Aluminiumhütten. 61 Der deutsche Chiphersteller Infineon, welcher ein Werk in München-Perlach mit 800 Arbeitnehmern bis Anfang 2007 schließen lässt 62 und weitere Stellen im Dresdner Werk abbaut 63 , plant den Bau mehrerer Fabriken in Asien mit höheren Kapazitäten. 64 Der Mutterkonzern Elektrolux hält an der Schließung des AEG-Hausgerätewerks in Nürnberg mit 1.750 Beschäftigten fest 65 und verhandelt momentan über einen Sozialplan. Als Grund für den Personalabbau gibt die schwedische Unternehmensleitung die hohen Kosten in Deutschland an. Die Produktion von Waschmaschinen, Geschirrspülern und Trockner wird daher stufenweise nach Polen und Italien verlagert. 66 Der Konkurrent Bosch-Siemens produziert bereits kostengünstig
57 Vgl. Berliner Zeitung vom 17.10.2005, S. 12
58 Vgl. Berliner Zeitung vom 17.10.2005, S. 12
59 Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 16
60 Vgl. Berliner Zeitung vom 25.11.2005, S. 15
61 Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 12
62 Vgl. Berliner Zeitung vom 15.09.2005, S. 14
63 Vgl. Berliner Zeitung vom 19.10.2005, S. 13
64 Vgl. Berliner Zeitung vom 01.11.2005, S. 9
65 Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 12
66 Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 17
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Hausgeräte mit 3.000 Beschäftigten in Polen und der Türkei. 67 Der Baumaschinenhersteller CNH (Case and New Holland) möchte das Berliner Produktionswerk für Radlader, Radbagger und Papiermaschinen ohne die 500 deutschen Mitarbeiter nach Italien verlagern. 68
In den USA dagegen schaffen deutsche Unternehmen schon seit Jahren vermehrt Arbeitsplätze und zählen zu den beliebtesten ausländischen Arbeitgebern. Ein Großteil der rund 675.000 „deutschen“ Arbeitsplätze in den Vereinigten Staaten werden von Großunternehmen, wie Tengelmann mit 50.000 und Fresenius mit 31.200 US-Jobs sowie der Deutschen Post mit 30.000 amerikanischen Beschäftigten geschaffen. Der Löwenanteil entfällt jedoch auf den DaimlerChrysler-Konzern mit 98.119 US-Angestellten und auf die Siemens AG mit ca. 70.000 amerikanischen Angestellten, welche jeweils in Deutschland momentan Personal abbauen. 69
Der in Deutschland stellenabbauende Autozulieferer Continental kündigt hingegen die weitere Verlagerung von Arbeitsplätzen in „Billiglohnländer“ offen an. 70 Die Schließung des Hannoveraner Werkes mit 320 Arbeitsplätzen Ende 2006 ist vom Vorstand verfügt, 71 obwohl das Werk mit rund 40 Millionen € Gewinn pro Jahr profitabel arbeitet. Die Belegschaft hatte erst kürzlich einer Betriebsvereinbarung zugestimmt, wonach eine Lohnerhöhung ausgeschlossen ist und die Arbeitnehmer pro Woche 2½ Stunden unbezahlt mehr arbeiten, um den Standort und damit die eigenen Arbeitsplätze zu erhalten. 72
Continental gilt als einer der Vorreiter des Offshoring und hat bisher nicht nur konstant Produktionsstandorte in Billiglohnländer geschaffen sondern bereits im rumänischen Sibiu ein Forschungszentrum eröffnet, indem 180 Ingenieure Anwendungselektronik entwickeln. 73
Währenddessen baut der VW-Konzern in Deutschland erheblich Stellen ab und plant die künftige Produktion des neuen Geländewagens „Marrakesch“ im portugiesischen
67 Vgl. Handelsblatt, Nr. 241 vom 13.12.2005, S. 17
68 Vgl. Berliner Zeitung vom 24.11.2005, S. 11
69 Vgl. Handelsblatt, Nr. 235 vom 05.12.2005
70 Vgl. Handelsblatt, Nr. 230 vom 28.11.2005, S. 24 sowie Berliner Morgenpost vom 27.11.2005, S. 5
71 Vgl. Berliner Zeitung vom 30.12.2005, S. 9
72 Vgl. Der Spiegel, Nr. 50 vom 12.12.2005, S. 94
73 Vgl. AUTOMOBIL-PRODUKTION, 08/ 2005, S. 20
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Werk. 74 Dazu steigt der Wertschöpfungsanteil in Osteuropa für VW-Fahrzeugkomponenten stetig. 75 So wird aktuell die Errichtung eines neuen russischen Werkes in Stupino südlich von Moskau geplant. Für den Bau des neuen Produktionswerkes ist bisher eine Investitionssumme von 330 Millionen € vorgesehen. 76 Auch der amerikanische GM-Konzern verlagert sich nach Osteuropa. So wurde die Produktionslinie des Mittelklassewagens „Astra“ aus dem deutschen Opel-Werk in Eisenach ausgegliedert und ins polnische Werk Gliwicé verlegt. Dort wurden aktuell 700 neue Arbeitnehmer mit einem monatlichen Durchschnittslohn von ca. 700 € (brutto) eingestellt, während das Produktionswerk in Bochum 3.000 Arbeiter mit einem Durchschnittslohn von 3.200 € (brutto) abbaut. 77
Eine Umfrage der Fachzeitschrift „AUTOMOBIL-PRODUKTION“ ergab, dass 56 % sowohl der Automobilhersteller als auch der Zulieferer mit einer Verlagerung von Produktions- und Entwicklungsleistungen ins Ausland rechnen. Dabei zieht es 58 % nach China, ein Drittel sieht Standorte in Tschechien oder der Slowakei als attraktiv an und jeweils ein Fünftel interessiert sich für Polen, Rumänien/ Bulgarien oder die USA (Mehrfachnennungen waren möglich). 78
Aktuell erzielen die DAX-Firmen ca. 66 % ihrer Umsatzerlöse im Ausland. Spitzenreiter wie die DaimlerChrysler AG, die Bayer AG oder die Schering AG verdienen sogar über 85 % ihrer Umsätze im Ausland 79 und konnten damit ihre Gewinne im Jahr 2005 um ca. 35 % steigern. 80 Diese globale Umsatzverteilung fordert auch eine logistische Umverteilung von Arbeitsplätzen in jene Weltmärkte, aus denen die Rückflüsse regeneriert werden. Die Unterschiede der einzelnen regionalen Lohnniveaus sind hier nicht der einzige Faktor, der die Globalisierung der Wertschöpfungsketten vorantreibt, jedoch häufig ein sehr ausschlaggebender Faktor.
Aber auch der Mittelstand nutzt den Export. Jedes vierte mittelständige Unternehmen ist bereits außerhalb der deutschen Grenzen temporär tätig wobei teilw. Exportquoten
74 Vgl. Der Spiegel, Nr. 36 vom 05.09.2005
75 Vgl. Financial Times Deutschland vom 23.09.2005, S. 11
76 Vgl. Berliner Zeitung vom 3./ 4.12.2005, S. 11
77 Vgl. Der Spiegel, Nr. 25 vom 20.06.2005, S. 110 ff.
78 Vgl. AUTOMOBIL-PRODUKTION, 08/ 2005, S. 20 f.
79 Vgl. Berger in ifo Schnelldienst, Nr. 17/ 2005, S. 4
80 Vgl. Berliner Zeitung vom 30.12.2005, S. 9
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von 80 - 90 % erreicht werden. Dies führt auch hier zur dauerhaften Verlagerung von Arbeitsplätzen mittelständiger Unternehmen um weiterhin Kostenvorteile zu nutzen. 81
1.3. Aktuelle Beispiele deutscher Insolvenzfälle
Leider ist auch bei der Zahl der Insolvenzen seit den 70er Jahren ein Ansteigen zu beobachten. Insbesondere seit den 90er Jahren ist der Anstieg der Kurve noch dramatischer geworden, wie die Kurve in Abb. 4 erkennen lässt.
(Quelle: Seefelder, 2003, S. 6)
Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG geht für das aktuelle Jahr 2005 von einer einprozentigen Steigerung der Unternehmensinsolvenzen mit geschätzten 39.600 Anmeldungen aus. Auch für das Jahr 2006 wird ein steigender Trend mit ca. 40.000 Anmeldungen erwartet. 82 Hauptsächlich werden Pleiten bei mittelständigen Unternehmen des Baugewerbes, des Dienstleistungssektors sowie des verarbeitenden Gewerbes erwartet. 83 Der Verband der Inkasso-Unternehmen geht jedoch von einer Trendwende bei den Unternehmensinsolvenzen mit einer dreiprozentigen Senkung auf ca. 38.000 An-
81 Vgl.Die Sparkassen Zeitung, Nr. 27 vom 08.07.2005, S. 3
82 Vgl. Berliner Zeitung vom 23.06.2005, S. 14
83 Vgl. Berliner Zeitung vom 27.12.2005, S. 12
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meldungen für 2005 aus. Dies würde weiterhin den Verlust von ca. 530.000 Arbeitsplätzen pro Jahr in Deutschland bedeuten. 84
Die Praxis jedoch beweist bei all den genannten Beispielen auch, dass Unternehmenskrisen und Unternehmensinsolvenzen nicht immer den Verlust aller Arbeitsplätze bedeuten müssen.
Als positives Beispiel kann die Leica Camera AG genannt werden, deren Vorstands-vorsitzender von der Sanierungsfähigkeit des überschuldeten Unternehmens überzeugt ist. Durch die Zustimmung der Aktionäre zu einem „Rettungspaket“ in Form von frischen Finanzmitteln soll die Anmeldung der Insolvenz vermieden werden, so dass das Unternehmen zum Geschäftsjahr 2006/ 2007 die Verlustzone mit einem reduzierten Personalbestand wieder verlassen kann. 85
Der auch durch Personalabbau außerhalb der Insolvenzordnung sanierte Opel-Konzern berichtet von einem nun erreichten Aufwärtstrend, der sogar Neueinstellungen in einigen Bereichen, wie etwa bei der Designabteilung, ermöglicht. 86
Eine der namhaftesten Insolvenzen der letzen Zeit, dürfte die Abwicklung des Traditionsunternehmens Agfa Photo sein. Nach der Insolvenzanmeldung der Agfa Photo GmbH im Mai 2005 87 versuchte der Insolvenzverwalter Andreas Ringstmeier vorerst das Unternehmen als Ganzes zu erhalten und 400 der 1.100 Arbeitsplätze zu retten. 88 Da dieses scheiterte, wird das Unternehmen jetzt nach Beschluss durch die Gläubigerversammlung in einzelnen Teilen verwertet. 89 Während der japanische Fotohersteller Fuji vorerst nur Interesse für die Großlaborgeräte-Produktion im bayerischen Peitingen mit 60 Beschäftigten bekundet hat 90 , haben die Potsdamer a&o Gruppe das Chemie-Werk Vaihingen mit 50 Beschäftigten 91 und die britische PhotoMe Teile des Unter-
84 Vgl.Berliner Zeitung vom 04.11.2005, S. 11
85 Vgl. Berliner Zeitung vom 01.06.2005, S. 12
86 Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 8
87 Vgl. Berliner Zeitung vom 18.10.2005, S. 9
88 Vgl. Berliner Zeitung vom 20.10.2005, S. 13
89 Vgl. Financial Times Deutschland vom 31.10.2005, S. 4
90 Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 7
91 Vgl. IT-Business News, Nr. 45 vom 07.11.2005, 15. Jahrgang, S. 1
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nehmens mit 70 Beschäftigten übernommen. 92 Weitere 750 Mitarbeiter sind unterdessen in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt. 93
Dass der Sanierungserfolg dauerhaft sein kann, zeigt die im Jahr 2003 angemeldete Insolvenz des TV- und Radiogeräteherstellers Grundig. Die Nachfolgefirma Grundig Intermedia konnte mit ihrem reduzierten Personalbestand für das Rumpfjahr Mai - Dezember 2004 einen Umsatz von 360 Millionen € erwirtschaften und besteht auch heute noch erfolgreich am Markt. 94
Auch das Berliner Traditionsunternehmen Herlitz meldete am 03.04.2002 Insolvenz an und konnte mittels zweier Insolvenzpläne erfolgreich saniert werden. 95 Das jetzt wirtschaftlich stabile Unternehmen wurde nach Gesundung sogar zu 67,7 Prozent an den US-Finanzinvestor Advent International veräußert. 96
Mit der Borsig GmbH konnte ein weiteres Berliner Unternehmen im Insolvenzverfahren saniert werden. Das seit 168 Jahren bestehende Unternehmen hatte 2002 Insolvenzantrag gestellt. Nach einer erfolgreichen Sanierung werden heute wieder Aufträge weltweit angenommen und neue Arbeitsplätze geschaffen. 97
Ebenso vermeldet auch die Kögel Fahrzeugwerke AG, dass der Turnaround nach der Insolvenz und Sanierung im Jahre 2004 überwunden ist. Mit steigenden Zulassungszahlen und einem gestiegenen Marktanteil nach einer Vertriebsoffensive 98 kann das Unternehmen wieder positiv mit gesicherten Arbeitsplätzen in die Zukunft sehen.
Aber auch kleine Unternehmen können erfolgreich saniert werden. Die ehemalige Jenaer Fullservice-Agentur Alberti & Partner firmiert heute nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unter dem neuen Namen Alberti-Kommunikation und konnte 4 der ehemals 15 Arbeitsplätze erhalten. 99
92 Vgl. Handelsblatt, Nr. 210 vom 31.10.2005, S. 14
93 Vgl. Berliner Morgenpost vom 22.10.2005, S. 7
94 Vgl. Medienbote, Ausgabe 124/2005, Vol. 2, S. 3
95 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 255 f.
96 Vgl. http://www.lz-net.de, Stand 21.09.2005, 13:52 Uhr
97 Vgl. Berliner Morgenpost vom 27.11.2005, S. 5
98 Vgl. DVZ, Nr. 128 vom 27.10.2005 (o. Seitenangabe)
99 Vgl. Werben & Verkaufen, Nr. 47 vom 24.11.2005, S. 60 (Artikelnr. 0042-9538)
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Diese Praxisbeispiele etablierter Unternehmen in Deutschland verdeutlichen, dass Sanierungsbemühungen innerhalb und außerhalb der angemeldeten Insolvenz auch erfolgreich das Unternehmen bzw. Unternehmensteile retten können und somit die Weiterbeschäftigung des Personals in verminderter Form ermöglichen.
1.4. Zielsetzung der Arbeit
Im Falle einer Insolvenzanmeldung eines Unternehmens sind zunächst mehrere Fragen zu klären. Neben der Befriedigung der einzelnen Gläubiger und dem Schicksal des Schuldners stehen jeweils eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel. Da Unternehmen zur Leistungserstellung auf die Arbeitsleistungen ihres Personals angewiesen sind, gilt die Personalstruktur als einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren.
Unausgewogene Strukturen bei einem zu hohen Personalbestand in der Vergangenheit werden von Unternehmern mitunter gerne als insolvenzauslösende Tatbestände angeführt. 100 Somit geht die Bewältigung von wirtschaftlichen Krisensituationen immer mit einem Personalabbau einher. 101 Eine Betriebsfortführung kommt für Unternehmer oftmals nur in Verbindung mit einer umfangreichen Reduzierung der Lohn- und Personalkosten in Betracht. 102
Der gesetzliche Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung vom 01.01.1999 regelt nach Eröffnung des Verfahrens die entsprechenden Ansprüche der Gläubiger sowie die Haftung des Schuldners für seine Verbindlichkeiten.
Die Behandlung von Arbeitsverhältnissen orientiert sich während des Verfahrens sowohl an den Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts als auch an den Sondervorschriften des Insolvenzarbeitsrechts. 103
Jedoch muss die Insolvenz eines Unternehmens nicht zwingend den Verlust aller Arbeitsplätze bedeuten. Der gesetzliche Rahmen der Insolvenzordnung erklärt die Sanie-
100 Vgl.Bilanz/ Buchhaltung (Zeitschrift für Rechnungswesen und Steuern), Ausgabe 12/ 02, S. 25
101 Vgl. Feldbauer-Durstmüller/ Schlager, 2002, S. 1077
102 Vgl. Arend, 1998, S. 1 sowie Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 10
103 Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 71
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rung des Schuldnerunternehmens ebenso zum Ziel des Verfahrens 104 wie die Abwicklung des Unternehmens und ist mit vielen Schutzbestimmungen auf die Chancenwahrung der Sanierungsmöglichkeit ausgelegt. 105 Als Sanierung kann die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden werden, welche unternehmenspolitischer, führungstechnischer, organisatorischer, finanz- und leistungswirtschaftlicher Natur sind und der Wiederherstellung von existenzerhaltenden und gewinnversprechenden Grundlagen eines Unternehmens dienen. 106
Im Vergleich zu der durch die Insolvenzordnung abgelösten Konkursordnung steht nunmehr die Möglichkeit einer Unternehmenssanierung durch Insolvenz als gleichberechtigtes Ziel zur Verfügung. 107
Leider wird dieses Instrument der Arbeitsplatzerhaltung in der Praxis teilweise falsch eingeschätzt. So ist fraglich, ob sich Unternehmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland des Kostenverhältnisses zwischen dem Abbau der deutschen Arbeitsplätze und der Produktionsverlagerung im Gegensatz zu einer Sanierung mittels der Insolvenz bewusst sind. Oftmals werden die Chancen eines zukünftigen Unternehmenserfolges mit verbundener Arbeitsplatzerhaltung in Deutschland durch Sanierung unterschätzt, während die Kosteneffizienz einer Produktionsverlagerung ins Ausland hingegen häufig überschätzt wird.
Dies liegt mitunter auch an der Unüberschaubarkeit der Kosten, welche durch den Personalabbau in der Insolvenz verursacht werden kann. So kann eine genaue Darstellung der Kosten helfen, die Sanierung des Unternehmens und den Erhalt eines Teils der Arbeitsplätze profitabler erscheinen zu lassen als den Stellenabbau und die Verlagerung von Arbeitsplätzen.
Die folgende Arbeit zeigt auf, welche unterschiedlichen Kosten die einzelnen Möglichkeiten des Personalabbaus in der Insolvenz verursachen können. Es wird der Versuch unternommen, die Thematik anhand der Gesetzeslage darzustellen sowie die finanziellen Auswirkungen zu skizzieren. Im Sinne der Insolvenzordnung werden jeweils die
104 Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 17
105 Vgl. Bork, 2002, S. 7
106 Vgl. Harz/ Hub/ Schlarb, 1999, S. 30
107 Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 89 sowie Schulz, 2002, S. 20
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Möglichkeiten des Personalabbaus sowie des teilweisen Personalerhalts in der Insolvenz betrachtet.
Da es sich bei der vorliegenden Arbeit um ein sehr komplexes Thema handelt und sich die realen finanziellen Folgen von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, können an dieser Stelle keine universellen Modelle verwandt werden. Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit auf die konkrete Darstellung von Zahlenbeispielen verzichtet.
Letztlich soll die vorliegende Arbeit helfen, einen realistischen Überblick der möglichen Kosten eines Personalabbaus in der Insolvenz zu schaffen, um Vergleichsrechnungen zu Produktionsverlagerungen ins Ausland zu Gunsten eines Arbeitsplatzerhaltes in Deutschland attraktiver erscheinen zu lassen.
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2. Grundlagen und terminologische Aspekte zur Insol-
venzproblematik
2.1. Zum Begriff der Insolvenz
Der wörtliche Begriff der Insolvenz leitet sich von dem lateinischen Begriff „solvent“ ab, welches im Ursprung wörtlich „lösend“ im Sinne von „Schulden einlösend“ bedeutete 108 und in der Moderne als zahlungsfähig 109 gedeutet wird. Die Vorsilbe „In“ verdreht die Bedeutung in einen Zustand, in welchem die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben ist. Dieses entspricht auch dem allgemeinen sowie dem rechtlichen Verständnis des Wortes Insolvenz.
Die eigentliche Insolvenz eines Unternehmens ist kein grundloser und noch weniger ein überraschender Zustand. Der Verlust der Zahlungsfähigkeit ist in der Regel das Resultat einer längerfristigen Unternehmenskrise. Sie entsteht häufig durch verschiedene unternehmensinterne als auch -externe Faktoren, wie in Abb. 5 aufgelistet, die sich geschäftshemmend entwickeln. Reagiert der Unternehmer oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft nicht frühzeitig auf die Verschlechterung der Umwelt, kann aus der sich ergebenden Strategiekrise eine Ertrags- und Erfolgskrise werden, in deren weiterer Verschlechterung sich letztlich eine Liquiditätskrise anschließt. 110 Die ersten beiden Stadien der Krisenentwicklung (Strategiekrise sowie mittel- und kurzfristige Verschlechterung der Ertrags- und Erfolgslage) stellen eine betriebswirtschaftliche Krise dar, welche noch ohne Insolvenzeintritt abgewehrt werden kann. Erst das dritte Stadium der Entwicklung kann als Insolvenz verstanden werden und erfordert Handlungen nach den insolvenzrechtlichen als auch strafrechtlichen Vorschriften. 111
Wird die Insolvenz ordentlich durch den Schuldner oder einen berechtigten Gläubiger angemeldet, werden die Vorschriften der Insolvenzordnung für die Abwicklung des Unternehmens bzw. für dessen Sanierung wirksam. Jedoch stehen die Vorschriften in
108 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz , Stand 09.12.2005, 08:54 Uhr
109 Vgl. Schill, 1992, S. 251
110 Vgl. Feldbauer-Durstmöller/ Schlager, 2002, S. 162
111 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 129
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Wechselwirkung mit tangierenden Polizei- und Ordnungsrechten 112 sowie mit den umfangreichen Vorschriften des Arbeitsrechts und der betrieblichen Mitbestimmung.
(Quelle: Feldbauer-Durstmüller/ Schlager, 2002, S. 165)
Die Dauer des Rechtszustands der Insolvenz eines Unternehmens ist zeitlich begrenzt und mit einer klaren Zielvorgabe versehen. Am Schluss des Verfahrens wird durch die gerichtliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) die gesonderte Behandlung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung beendet. Je nach Entscheidung der Verfahrensbeteiligten wird das Unternehmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit liquidiert und vom Markt genommen oder der Schuldner saniert und der teilweise Erhalt von Unternehmen und Betrieben ermöglicht. 113
2.2. Die deutsche Insolvenzordnung
2.2.1. Zur Entwicklung der Insolvenzordnung
Das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 ist das Ergebnis langjähriger Bemühungen aus Wirtschaft und Politik.
112 Vgl. Blum, 2001, S. 15
113 Vgl. Arend, 1998, S. 4
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So folgte einem ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985 ein zweiter im Jahre 1986. 1988 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechtes. Der daraus entwickelte Regierungsentwurf vom 15. April 1992 wurde durch einen Rechtsausschuss nochmals gestrafft und am 21. April 1994 als Insolvenzordnung durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. 114 Der Gesetzgeber schuf damit eine Neuregelung, welche die Konkursordnung und Vergleichsordnung für die Gebiete der alten Bundesländer und die Gesamtvollstreckungsordnung sowie das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz für die neuen Bundesländer ersetzte. 115
Mit der Umsetzung des Gesetzentwurfes reagierte der Gesetzgeber auf die steigende Zahl von Verfahren, die mangels Masse nicht verhandelt bzw. vorzeitig wieder eingestellt wurden. So zeigt ein Vergleich der Jahre 1998 und 2001 deutlich, dass die Neuregelungen in der Insolvenzordnung der Befriedigung der Gläubiger durch Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens gerechter werden als zuvor. Wurden 1998 noch 72 % aller Verfahren gegen Unternehmen mangels Masse abgewiesen, sank die Zahl im Jahre 1999 auf 64 %, im Jahre 2000 auf 58 % und im Jahre 2001 auf 54 %. 116 So ist mit der Einführung der Insolvenzordnung ein Sinken des Prozentsatzes festzustellen auf ein Niveau, auf welchem immer noch knapp die Hälfte der dokumentierten Insolvenzen masselos sind. 117
Das Insolvenzverfahren selbst regelt im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruches die Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners. 118 Die Insolvenzordnung definiert hierzu als rechtlicher Rahmen normierte Bedingungen für den Marktaustritt des Schuldners für den Fall, dass aufgrund eines Vermögensverfalls einzelne oder alle Gläubigerinteressen gefährdet sind. 119
Innerhalb der Insolvenzordnung stehen mehrere mögliche Verfahren zur Abwicklung oder Sanierung des Schuldners zur Verfügung, wie Abb. 6 darstellt.
114 Vgl. Bork in InsO (Einführung), 2004, S. 1
115 Vgl. Arend, 1998, S. 4
116 Vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes v. 13.03.2002
117 Vgl. Engel, 2004, S. 46
118 Vgl. Ritter von Onciul, 2000, S. 1
119 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 195
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Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird auf die Verfahren und die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens und des Insolvenzplanverfahrens eingegangen sowie auf die Eigenverwaltung. Die Regelungen für das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 -303 InsO) und das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314 InsO) definieren rechtliche Prozesse für die Entschuldung von Privatpersonen und werden deshalb im Verlauf dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
(Quelle: Müssig, 2002, S. 504)
2.2.2. Definition der Begriffe Schuldner und Gläubiger
Als oberstes Ziel wurde in § 1 InsO die anteilige Befriedigung aller Gläubiger mittels eines geordneten und kontrollierten Verfahrens zur Liquidation oder Sanierung des Unternehmens definiert. Das Insolvenzrecht reguliert somit das Verhältnis eines Schuldners zu seinen Gläubigern und ersetzt damit die zivilrechtliche Haftungsordnung. 120
120 Vgl. Smid, 2002, S. 1
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Die Begriffe „Gläubiger“ und „Schuldner“ sind juristische Fachtermini des Zivil- und Öffentlichen Rechts, welche Parteien eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses sind. 121
Aufgrund des positiven Merkmals der Rechtsfähigkeit kommen als Gläubiger natürliche Personen nach § 1 ff. BGB, juristische Personen nach § 21 ff. BGB sowie teilrechtsfähige Personengesellschaften nach § 124 HGB in Frage.
Die eigentliche Insolvenzfähigkeit, also die rechtliche Fähigkeit Schuldner in einem Insolvenzverfahren zu sein, ist im § 11 InsO umfassend geregelt. Unzulässig ist dagegen die Zulassung als Gläubiger bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen juristische Personen des öffentlichen Rechtes nach § 12 InsO.
2.2.3. Praktische Auslegung des § 1 InsO
Die Formulierung des § 1 InsO stellt die Möglichkeit der Liquidation des Unternehmens der Sanierung gleich. 122 Eine dritte Möglichkeit der Verwirklichung der Vermögenshaftung ergibt sich aus der Kombination in Form einer sanierenden Liquidation (oder auch übertragenden Sanierung), bei der sanierungsfähige Teile auf neue Rechtsträger übertragen werden während nicht sanierungsfähige Teile liquidiert werden. 123 Die erzielten Erlöse werden anteilig auf die Gläubiger verteilt.
Eine Neuerung gegenüber der alten Konkursordnung ist die Miteinbeziehung aller Gläubiger zur Erreichung der Zielstellung zur Befriedigung durch Liquidation oder Sanierung des Unternehmens. 124 Eine Einteilung in Insolvenzgläubiger bzw. die Be-handlung der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger findet erst in den §§ 38 und 217 InsO statt. Die Chance zur erfolgreichen Sanierung wird durch die Einbeziehung dinglicher Sicherheitsrechte erhöht. Eine Aushöhlung der Unternehmensmasse durch die vorzeitige Befriedigung einzelner absonderungsberechtigter Gläubiger soll durch den § 1 InsO vermieden werden, da dieses der wirtschaftlichen Weiterfüh-
121 Vgl.Engel, 2002, S. 39
122 Vgl. Schmeisser/ Hofmann, 2004, S. 12
123 Vgl. Bork in InsO (Einführung), 2004, S. 2
124 Vgl. Smid, 2002, S. 6 f.
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rung des insolventen Unternehmens bis zur gemeinschaftlichen Beschlussfassung durch die gesamte Gläubigerversammlung entgegen steht.
Somit hat der Gesetzgeber in der Formulierung des § 1 InsO die beiden Hauptfunktionen der Insolvenzordnung klar definiert. Nicht mehr konkurrenzfähige Unternehmen können mittels eines geregelten Planverfahrens abgewickelt und liquidiert werden, während gleichbedeutend die Möglichkeit genutzt werden kann, Not leidende, jedoch sanierungsfähige Unternehmen fortzuführen. 125
Auf die verschiedenen Aspekte, besonders in Bezug auf den Personalabbau bei der Liquidation versus einer Weiterbeschäftigung von Teilen des Personals bei einer Sanierung, wird im Folgenden noch vergleichend eingegangen.
2.2.4. Kodifizierte Grundsätze der InsO
Im Wesen der Insolvenzordnung sind 6 Grundsätze festgeschrieben, welche das Verfahren der Abwicklung maßgebend bestimmen.
Als einer der wichtigsten kann der Grundsatz der Gläubigerautonomie gesehen werden. Die Form der Verwertung der Unternehmenswerte und Befriedigung der Gläubiger unterliegt nach § 157 InsO allein dem autonomen Organ der Gläubigervertretung.
Dem steht der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zur Seite. So soll die Befriedigungsfunktion des Insolvenzverfahrens sicherstellen, dass die Gläubiger nach dem Anteil ihrer Forderungshöhen keine Ungerechtigkeit erfahren. 126 Dies kommt unter anderem auch in § 77 InsO Abs. (1) zum Ausdruck.
Der schon zitierte § 1 InsO bestimmt in Satz 1 die Einbeziehung aller Gläubiger und kodifiziert somit maßgeblich den Grundsatz der Universalität. Damit wird die Möglichkeit untersagt, einzelne Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. 127
125 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 195
126 Vgl. Smid, 2002, S. 9
127 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 196
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Weiterhin setzt das Insolvenzrecht den Grundsatz der Geldliquidation um, wonach durch den Insolvenzverwalter die Vermögensgegenstände des Schuldners am Markt zu verwerten sind oder vergleichbar monetär in der Verteilung berücksichtigt werden müssen, wie unter anderem der § 151 InsO Abs. (2) vorschreibt.
Die Form der Befriedigung unterliegt dem Formalisierungsprinzip, wonach Forderungsansprüche schriftlich dem Insolvenzverwalter zugehen müssen. 128
Letztlich ist der Grundsatz der Entschuldung durch den § 1 InsO S. 2 ausdrücklich anerkannt. 129 Dies findet Umsetzung für natürliche Personen durch das Restschuldbefreiungsverfahren gem. §§ 286 ff. InsO.
2.3. Aufgaben des Insolvenzgerichtes
2.3.1. Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes
Das zuständige Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners besitzt nach Antragstellung eine Verfügungsgewalt zur Abweisung oder Durchführung eines Verfahrens sowie eine Aufsichtsfunktion bis zur Beendigung des Verfahrens. Für die ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist der Registersitz zuständigkeitsbegründend. 130
Das Insolvenzgericht selbst ist eine Teileinheit des örtlichen Amtsgerichts, welche nach dem Geschäftsverteilungsplan für Insolvenzverfahren zuständig ist. In aller Regel sind diese Gerichte gemäß § 22 GVG mit einem Einzelrichter besetzt. 131 Bei größeren Unternehmensinsolvenzen kann der Richterstand jedoch erweitert werden.
128 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Keßler/ Krimphove, 2004, S. 196
129 Vgl. Smid, 2002, S. 10
130 Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 202
131 Vgl. Bork, 2002, S. 18
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2.3.2. Allgemeine Aufgaben des Insolvenzgerichtes
Das Insolvenzgericht führt die Abwicklung der Insolvenz nicht selbst durch. 132 Dieses unterliegt dem Handeln des Insolvenzverwalters und der Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung.
Dem Insolvenzgericht obliegt nach § 26 InsO nach Eingang eines Insolvenzeröffnungsantrages die Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Auslegung des Absatzes (1) bezieht sich sowohl auf die Finanzierbarkeit des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzvermögen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als auch auf die Dauer des Verfahrens. Ist durch das Insolvenzverfahren eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse zu erwarten, welche die Kosten voraussichtlich nicht deckt, muss das Gericht die Eröffnung ablehnen. 133
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt (siehe Kapitel 3.5), erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO und schafft damit einen prozessualen Rahmen, der erst wieder durch die gerichtliche Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO oder nach § 207 InsO geschlossen wird.
Mit der Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht die aktive Gestaltung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter und die Gläubigervertretung über. 134 Somit erhält das Insolvenzgericht durch eigenen Beschluss nur noch eine allgemeine Kontrollfunktion 135 , welche der Gesetzgeber in Bezug auf den Insolvenzverwalter in § 58 InsO unstrittig definiert hat. Die Kontrolle der Gläubigerversammlung beschränkt sich nach § 78 InsO nur auf masseschädigende Beschlüsse, welche der Gleichbehandlung aller Gläubiger entgegenstehen. 136
Vergleichbar dem Insolvenzverwalter (Vgl. § 59 InsO) unterliegen auch nach § 70 InsO die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, der unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden kann, der Aufsicht durch das Insolvenzgericht. 137
132 Vgl. Glaser, 1999, S. 31
133 Vgl. Smid, 2002, S. 110
134 Vgl. Bork, 2002, S. 18
135 Vgl. Glaser, 1999, S. 31
136 Vgl. Smid, 2002, S. 259
137 Vgl. Smid, 2002, S. 249
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Die Bestimmung für die Termine der Gläubigerversammlungen fallen nach § 29 InsO ebenfalls in den Aufgabenbereich des Insolvenzgerichtes.
Des Weiteren besitzt das Gericht formale Funktionen, wie die Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters, die Feststellung der Schuldnermasse, die Zurückweisung bzw. Bestätigung oder Ablehnung des Insolvenzplanes sowie die Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung durch den Schuldner. 138 Letztlich legt das Insolvenzgericht auch die Höhe der Vergütung fest, welche der Insolvenzverwalter erhält. 139
2.4. Aufgaben des Insolvenzverwalters
2.4.1. Bestellung des Insolvenzverwalters
Eine der zentralen Vorschriften des Insolvenzrechts ist der Übergang der Verfügungsgewalt über die Unternehmensmasse auf den Insolvenzverwalter nach § 80 InsO, womit dieser zur zentralen Figur des Insolvenzverfahrens wird. 140 Jedoch muss vor diesem zweiten Schritt der Zeitraum bis zur Eröffnung des Verfahrens überbrückt werden. Hierzu kann das Gericht nach Eingang des Insolvenzantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 InsO ernennen und dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen bzw. dieses einschränken. Der Insolvenzverwalter selbst wird durch das Gericht frei ausgewählt und bestimmt 141 und hat vorwiegend gutachterliche Funktionen für das Gericht zu übernehmen. 142
Der § 22 InsO ermöglicht, je nach Einschätzung des Gerichtes, die Ernennung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nach Abs. (1) oder eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nach Abs. (2).
Die Rechtsstellung des starken Verwalters nach § 22 InsO Abs. (1) entspricht somit der eigentlichen Form des Insolvenzverwalters. 143 Er übernimmt die Funktion der Unternehmensleitung ersetzend für den Schuldner und ist mit der vorläufigen Fortführung
138 Vgl. Schmeisser/ Bretz/ Kessler/ S. 196
139 Vgl. Glaser, 1999, S. 34
140 Vgl. Bork, 2002, S. 23
141 Vgl. Glaser, 1999, S. 34
142 Vgl. Smid, 2002, S. 90
143 Vgl. Möhlmann-Mahlau, 2005, S. 207
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Arbeit zitieren:
Chris Wodke, 2006, Zur Finanzierung des Personalabbaus in der Insolvenz, München, GRIN Verlag GmbH
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