Inhaltsverzeichnis
I. Übersetzung
II. Inskription
1. Paulus libro trigensimo secundo ad edictum
2. Iulius Paulus
3. Fabius Mela
III. Paraphrase
IV. Interpretation
Literaturverzeichnis
Digestenexegese: 17 1 26 8
I. Übersetzung
Paulus im 32. Buch zum Edikt:
§ 8. Ein Handwerker hat einen Sklaven für zehn im Auftrag seines Freundes gekauft und ihn
sein Handwerk gelehrt. Dann hat er ihn für zwanzig verkauft, die er aufgrund der von dem
Freund erhobenen Auftragsklage herausgeben musste. Bald darauf ist er, weil der Sklave nicht
gesund war, auf die Klage des Käufers hin auf Rückzahlung verurteilt worden. Mela sagt, der
Auftraggeber brauche ihm nicht dafür einzustehen, es sei denn, dieser Mangel sei bei dem
Sklaven erst entstanden, nachdem der Beauftragte, ohne dass bewusste Treuwidrigkeit von
seiner Seite im Spiele war, ihn gekauft hatte. Habe er ihn aber auch auf Weisung des
Auftraggebers hin ausgebildet, so sei das Gegenteil richtig. Dann werde er nämlich sowohl das
Lehrgeld als auch den Unterhalt erlangen, sofern er nicht gebeten worden war, ihn kostenlos
auszubilden
II. Inskription
1.) Paulus libro trigensimo secundo ad edictum
Die Stelle D.17.1.26.8 (Paulus libro trigensimo secundo ad edictum) entstammt den Digesten des Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian I. (527 - 565 n.Chr.). Die Digesten (Pandekten) sind der zweite von vier Teilen des Corpus Iuris Civilis und wurden 533 n. Chr. von Kaiser Justinian als Gesetzbuch verkündet. Sie gliedern sich in 50 Bücher, welche in Titel und diese wiederum in Fragmente (leges) unterteilt sind 1 . Das vorliegende Fragment (lex 26, Abschnitt 8) entstammt dem 1. Titel des 17. Buches. Dieser Titel trägt die Überschrift „Mandati vel contra“ (Über die Auftragsklage und die Gegenklage). Verfasst wurde dieses Fragment von Iulius Paulus, der dabei offenbar von einem bereits von Mela behandelten Fall ausgeht 2 .
2.) Iulius Paulus
Über die Herkunft von Iulius Paulus (Ende des 2. / Beginn des 3. Jahrhunderts) ist nichts bekannt 3 . Er wurde um 160 n. Chr. geboren und war ein Schüler des Cervidius Scaevola 4 , was sich auch aus der bei Paulus immer wiederkehrenden Wendung Scaevola noster schließen lässt. Er lebte also zur Zeit der Spätklassik, der Regierungszeit des Septimus Severus (193-235) und hat, wie die meisten Juristen seiner Zeit, die ritterlichen Staatsämter durchlaufen 5 : Paulus war zunächst als Assessor des praef. praet. Papinian tätig 6 , mit dem er auch dem kaiserlichen Consilium angehört hat 7 . Er bekleidete das Amt a memoria und gelangte bis zur Prätorianerpräfektur 8 . Sein Todesjahr ist unbekannt 9 . Die größte Bedeutung seiner zahlreichen Werke gewannen die Kommentare zum Edikt in 80 Büchern, zum Sabinius in 16 Büchern sowie die Fortsetzungen der Tradition der hochklassischen Kasuistik in der responsa (23 Bücher) und den quaestiones (26 Büchern) 10 . Als einer der produktivsten römischen Juristen verfasste Paulus aber auch Kommentare zu einzelnen Gesetzen und Senatsbeschlüssen, verwaltungsrechtliche Schriften und bearbeitete die Schriften zahlreicher Juristen.
1 Honsell, Römisches Recht, S. 17 f.
2 Nörr/Nishimura/Rainer, Mandatum und Verwandtes, S. 379 14 .
3 Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 283; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 245; Fitting, Alter und Folge der Schriften der römischen Juristen, S. 82.
4 D.28.2.19.
5 Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 283; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244 (67.); Fitting, Alter und Folge der Schriften der römischen Juristen, S. 82.
6 D.12.1.40.
7 Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244, D.4.4.38, 29.2.97.
8 Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244, 245.
9 Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 284.
10 Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 284.
Insgesamt fasste er etwa 90 Schriften ab, aus denen 2080 Fragmente in die Digesten aufgenommen wurden. Damit zählte er wohl neben Gaius, Papinian, Ulpian und Modestinus zu den fünf bedeutendsten Juristen, deren Meinung von den Justizbeamten bei zu entscheidenden Fällen gefolgt werden sollte.
3.) Fabius Mela
Paulus zitiert in seiner Textstelle den römischen Juristen Mela. Wie heute ganz allgemein angenommen wird, war Mela ein Zeitgenosse des Juristen Labeo (ca. 50. v. Chr. - 10 n. Chr.) 11 , d.h. ein Rechtsgelehrter der Frühklassik. Er wird von anderen Juristen wie Paulus, Ulpian, etc. oft in den Digesten zitiert, dort findet sich jedoch kein Auszug seiner Werke. Obwohl er letztendlich 10 Bücher schrieb, ist außer Mela libro X, der einmal zu finden ist 12 , kein Titel seiner Schriften bekannt.
III. Paraphrase
Im vorliegenden Fragment hat ein Handwerker im Auftrag seines Freundes einen Sklaven für zehn gekauft und ihn anschließend in seinem Handwerk ausgebildet. Danach verkaufte der Beauftragte den Sklaven für zwanzig an einen Dritten weiter, woraufhin der Freund und Auftraggeber des Handwerkers gegen diesen erfolgreich Auftragsklage erhob, um diese zwanzig einzufordern. Kurz darauf wurde der Handwerker von dem Käufer des Sklaven verklagt, weil sich herausstellte, dass der Sklave krank war. Der Handwerker wurde zu Rückzahlung an den Käufer verurteilt. Die Frage, ob der Beauftragte hiefür nun Rückgriff auf seinen Auftraggeber nehmen kann, bejaht Mela für die Fälle, in denen der Sklave erst nach dem Kauf und ohne Arglist des Beauftragten erkrankte oder wenn die Ausbildung des Sklaven mit Willen des Auftraggebers geschah. Bei letzterem gesteht Mela dem Beauftragten darüber hinaus Lehrgeld und Unterhalt vom Auftraggeber zu. Der Auftraggeber hafte nur dann nicht, wenn der Sklave bereits krank gekauft oder durch Arglist des Beauftragten krank wurde und die Ausbildung ohne Willen des Auftraggebers erfolgte.
11 Krüger, Geschichte der Quellen 2, S. 160; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 116.
12 D.46.3.39.
Arbeit zitieren:
Elisa Schwede, 2006, Digestenexegese: D.17.1.26.8, München, GRIN Verlag GmbH
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