2
Inhaltsverzeichnis:
Seite
1. Zeitliche Eingrenzung. 3
2. Die alte Gerichtsbarkeit 3
3. Das Gericht 7
3.1 Gerichtsstätten 7
3.2 Verfahren 9
3.3 Richter und Scharfrichter 10
3.4 Hinrichtung als Schauspiel 13
4. Strafen und Vollzug von Strafen 14
4.1 Hängen 15
4.2 Enthaupten 16
4.3 Rädern 17
4.4 Sieden 18
4.5 Weitere Strafen 18
5. Ende der Todesstrafe 19
6. Literaturverzeichnis 20
3
Die alte Gerichtsbarkeit
1. Zeitliche Eingrenzung
In dieser Arbeit soll ein Überblick über die alte Gerichtsbarkeit entstehen, wobei dem Titel entsprechend das Hauptaugenmerk auf dem Beruf des Richters und die Gerichtsstätten, vor allem aber auf den unterschiedlichen Strafen und deren Vollzug liegt. Um das Thema einzugrenzen, wird der Beruf des Scharfrichters und seine speziellen Arbeitsmethoden beziehungsweise seine besondere Stellung in der mittelalterlichen Gesellschaft weitestgehend außen vor gelassen. Auch die verschiedenen Gerichtsplätze werden außer der Nennung zumeist ohne weitere Erläuterung in der Arbeit erscheinen. Die Gerichtsbarkeit und Rechtsgeschichte im Mittelalter sind ein weites Feld, zu denen etliche wissenschaftliche Publikationen zu finden sind. Allein die Rechtsgeschichte dieser Zeit müsste eigentlich ohnehin separat behandelt werden. Daher beschränke ich mich in den angesprochen Themenfeldern auf die Zeit des Hoch- beziehungsweise Spätmittelalters, das heißt auf den Zeitraum zwischen 1000 und 1500. So soll im Verlauf der Arbeit geklärt werden, wie man in der angegebenen Zeit zu einem Urteil über straffällig gewordene Personen kam und welche Strafen diese zu erwarten hatten. Im Anschluss werden diese Strafen und deren Vollzug vorgestellt. Wie bereits aus dem Titel der Arbeit ersichtlich ist, dient das Buch von Wolfgang Schild als literarische Grundlage.
2. Die alte Gerichtsbarkeit
Um die alte Gerichtsbarkeit als Thema greifbar zu machen, müssen zunächst die Rahmenbedingungen dieser Zeit genauer erläutert werden. Denn auch, wenn einige Vorgehensweisen oder Strafen für die heutige Zeit undenkbar erscheinen, so mögen sie damals doch einen Sinn ergeben haben. So ist es zum Beispiel wichtig, die Anschauungen der damaligen Zeit zu begreifen, wie beispielsweise das Verständnis von Ehre, um die einzelnen Punkte oder grausamen Details einer Hinrichtung zu erfassen. Dass dies nicht mehr der modernen Auffassung von Rechtsprechung im Einklang steht, versteht sich dabei von selbst und ist daher in keinem Fall als Maßstab zu sehen. Dementsprechend hatten die Menschen auch andere Vorstellungen vom Leben und der Welt: so herrschte bis in die Zeit der Aufklärung ein religiöses Weltbild vor, welches in seiner Intensität heute ebenfalls schwer
4
vorstellbar ist. 1 Das Leben war auf Gott ausgerichtet und infolgedessen musste auch die Rechtsprechung nach dem Willen Gottes geschehen. Dies wirkte sich zum Beispiel auch auf den Beruf des Richters aus, worauf nachfolgend noch eingegangen werden wird. Um den Zusammenhang zu verstehen, muss man sich auch der territorialen Umstände dieser Zeit bewusst werden, da Recht im fränkisch-deutschen Reich keinesfalls einheitlich, sondern sowohl örtlich als auch personell nach Gruppen verschieden gesprochen wurde. 2 So gliederten sich die alten Völkerschaften mit der Zeit in zahllose lokale Herrschaftsgebiete auf, was auch eine rechtliche Zersplitterung mit sich brachte. Seit dem 11. Jahrhundert hatte sich aus dem allgemeinen Stammesrecht ein territorial begrenztes Landrecht entwickelt. Durch die Stadtgründungen und andere Veränderungen dieser Zeit kam es anschließend zur Aufspaltung in weitere Sonderrechte wie Stadtrecht, Lehnsrecht, Hofrecht etc., wobei die jeweiligen Rechtssätze vom Herrn festgelegt wurden. 3
Doch auch bereits vorhandene Rechtsordnungen wurden in dieser Zeit wieder aufgegriffen: „Neben dieser verwirrenden Vielfalt von Rechtsregeln stehen zwei weitere,
überwiegend in sich geschlossene Rechtsordnungen, nämlich das seit dem 11. Jh.
wieder belebte antikrömische und das auf der Grundlage spätantiker Regeln stetig
fortgebildete kirchliche Recht. Beide wirken sich nun verstärkt auf das im Reich
vorhandene Recht aus.“ 4
Um die Entwicklung der verschiedenen Rechtsbestimmungen nachvollziehen zu können, muss man sich zunächst damit beschäftigen, wer eigentlich befugt war, Recht zu sprechen. Wie die meisten Rechte war auch die Gerichtsbarkeit mit der Zeit zum Lehen geworden und wanderte dem Lehesrecht entsprechend „vom König abwärts in andere Hände.“ 5 Dabei durfte allerdings ein Lehen über die Blutgerichtsbarkeit nicht über die dritte Hand hinaus verliehen werden. 6 Der König blieb zwar oberster Richter, verlieh aber das Amt der Rechtsprechung auf einzelne Richter, worauf in einem späteren Punkt noch genauer eingegangen wird. Das wichtigste Recht war in jedem Fall die hohe Gerichtsbarkeit, das heißt, das „Gericht über Leib und Leben, über Freiheit und Ehre sowie über Erb und Eigen“. 7 Um die volle Hochgerichtsbarkeit zu erlangen, war für die aufstrebenden Herren allerdings auch noch die Vollstreckungsgewalt nötig. Daneben erlangte auch die so genannte Niedergerichtsbarkeit Bedeutung, bei der die Bevölkerung durch „Zwing- und Banngewalt beherrscht und vor allem
1 Vgl. Schild 1980, S. 8ff
2 Vgl. Köbler 1982, S. 88
3 Vgl. Köbler 1982, S. 112
4 Köbler 1982, S. 112
5 Fehr 1962, S. 82
6 Vgl. Fehr 1962, S. 86
7 Fehr 1962, S. 83
5
durch Bußen sanktioniert wurde. 8 Neben genauen Regelungen für die Rechtsgewalt war vor allem wichtig, bestimmte Friedenszeiten im Reich zu sichern: so gab es einen Königsfrieden, den wichtigen Gottes- und Landfrieden, aber zum Beispiel auch Dingfriede für die Gerichtsstätte sowie weitere Friedensregelungen für bestimmte Orte und sogar Gegenstände. 9 Diese Regelungen waren nötig geworden, um Verkehr und Handel zu gewährleisten. Dem Frieden gegenüber stand die Fehde, die im 10., 11. und 12. Jahrhundert stark zugenommen hatte. So wurde nach einem Vergehen gegen ein Familienmitglied lieber eine Fehde mit der ganzen Sippe des Angreifers begonnen, als einen ungewissen Prozess abzuwarten. Dementsprechend hatten Blutrache und Fehden eine erschreckend Bedeutung zu dieser Zeit. Um dieser Entwicklung entgegen zu treten, kam es zu den Einschränkungen durch die Friedensbestimmungen. 10 Um die Fehden zusätzlich einzuschränken, war ab 1235 eine rechtmäßige Klageerhebung Voraussetzung für eine rechtmäßige Fehde, was gleichzeitig als eine Art Geburtsstunde des öffentlichen Strafrechts anzusehen ist. Wer gegen diese Tatsache verstoß und unrechtmäßig zur Fehde griff, galt als Landfriedensbrecher und wurde getötet, durch eine verstümmelnde Strafe wie Handabschlagen bestraft oder je nach Verletzung des Opfers zu hohen Geldstrafen verpflichtet. Als Ausweg für den Missetäter kam nur die Flucht in Frage, der oft die Acht des Königs folgte, worauf der Geächtete als Mann ohne Rechte praktisch von jedem getötet werden durfte: 11
„Die Verfolgung der Missetäter wurde der Rache der >>Lynchjustiz<< Privater
entzogen und als unmittelbare Verletzung der göttlichen Ordnung den Organen der
Staatsgewalt vorbehalten, die auch sonst für Frieden und Gerechtigkeit von sich aus, und
zwar mit der Unterstützung aller, zu sorgen hatten. Das bereitete schließlich auch den Fehden
der Adeligen ein Ende, unter denen die einfachen Menschen, vor allem die Bauern, sehr zu
leiden hatten.“ 12
Zunächst waren die angesprochenen Maßnahmen allerdings noch nicht ausreichend, um Fehde und Blutrache wirksam einzudämmen, so dass es zur Entstehung der Städte als Horte des ständigen Friedens kam. 13
Obwohl der König immer noch als Quelle der obersten Gerichtsbarkeit fungierte, entwickelte sich mit der Zeit eine Gerichtsverfassung, die auch in Rechtsbüchern wie dem Sachsenspiegel oder dem Schwabenspiegel überliefert wurden. 14 Der Sachsenspiegel wurde dabei zur bekanntesten mittelalterlichen Rechtsquelle. Der ostsächsische Ritter Eike von Repgow
8 Vgl. Fehr 1962, S. 83f
9 Vgl. Wohlhaupter 1956, S. 60
10 Vgl. Fehr 1962, S. 89
11 Vgl. Fehr 1962, S. 108f
12 Schild 1980, S. 14
13 Vgl. Fehr 1962, S. 90
14 Vgl. Fehr 1962, S. 101
6
(Reppichau bei Dessau 15 ) hatte die lateinische Fassung zwischen 1221 und 1224 ins Niederdeutsche übertragen und somit nicht nur eine gültige Rechtsgrundlage, sondern auch eine deutsche Rechtssprache geschaffen. 16 Aus diesem Rechtsbuch entwickelten sich dann auch der Deutschenspiegel sowie lokale Rechtsbücher wie der eben erwähnte Schwabenspiegel, der Frankenspiegel und andere. 17
Die Trennung von Adel und Bauernstand wirkte sich in dieser Zeit auch vor Gericht aus, so dass der Bauer fortan dem Zentgericht unterstand. Durch die Aufspaltung in Ständewesen, Kriegswesen oder Städtewesen entstanden viele verschiedene Rechtskreise, die ein einheitliches Recht beinahe unmöglich machten. Nichtsdestotrotz blieb das Landrecht auch während der Kaiserzeit das bedeutendste Recht. 18 In Konkurrenz zum territorialen Landrecht stand das persönliche Heimatrecht, wobei sich das Territorialprinzip zum 13. Jahrhundert hin allerdings durchsetzt. Diese Entwicklung kündigt sich bereits im Sachsenspiegel an: „Im Lande zu Sachsen empfängt jeder Zugewanderte sein Erbe nach des Landes Recht (also nach sächsischem Recht) und nicht nach des Mannes Recht, mag er Bayer, Schwabe oder Franke sein.“ 19
Zusammenfassend lässt sich für die Kaiserzeit sagen, dass sie unter anderem durch die Hinwendung zum Territorialrecht einige Verbesserungen mit sich brachte, die sich allerdings noch nicht vollkommen durchgesetzt hatten. 20
Mit dem Wechsel in die Kurfürstenzeit ergab sich ein „trauriges Gerichtsbild“. 21 Viele Gedichte blieben von vornherein unbesetzt oder waren zu reinen Einnahmequellen verkommen. Die Sühnegerichtsbarkeit hatte sich durchgesetzt, das heißt statt Leibes- wurden vermehrt Geldstrafen ausgesprochen. Dieser Entwicklung versuchte man durch Landfriedensgerichten entgegenzutreten, die einen reibungslosen Strafvollzug sichern sollten. 22 Im 14. Jahrhundert spielten zudem Femgerichte eine große Rolle, welche aus alten Grafengerichten in Westfalen hervorgegangen waren. 23 Damit dürfte ein grober Überblick über die Rahmenbedingungen dieser Zeit gewährleistet sein, sodass nun auf die einzelnen Punkte der Rechtsfindung und -durchführung eingegangen werden kann.
15 Vgl. Köbler 1982, S. 114
16 Vgl. Hinckeldey 1980, S. 12
17 Vgl. Köbler 1982, S. 116
18 Vgl. Fehr 1962, S. 103f
19 Vgl. Fehr 1962, S. 104
20 Vgl. Fehr 1962, S. 110
21 Fehr 1962, S. 143
22 Vgl. Fehr 1962, S. 143f
23 Vgl. Fehr 1962, S. 145
Arbeit zitieren:
Diplom-Germanist / -Journalist Martin Siegordner, 2005, Die alte Gerichtsbarkeit - Der Beruf des Richters, Gerichtsstätten, Strafen und Vollzug von Strafen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Landrecht und Lehnrecht im Mittelalter
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 10 Seiten
Die Entwicklungsgeschichte des Sportkletterns in der Sächsischen Schwe...
Hausarbeit, 35 Seiten
Krieg aus der Perspektive des Soldaten im 18. Jahrhundert
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 22 Seiten
Alte Menschen gestern und heute - Zum Wandel der Altersbilder
Hausarbeit, 43 Seiten
Lernberatung im Rahmen von 'Selbstgesteuertem Lernen'
Pädagogik - Erwachsenenbildung
Hausarbeit, 17 Seiten
Neue Anforderungen an Führungspersonen und Mitarbeitende in lernenden ...
Pädagogik - Erwachsenenbildung
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Strafrituale von der frühen Ne...
Kulturwissenschaften - Allgemeines und Begriffe
Seminararbeit, 22 Seiten
Militärischer Gehorsam im Wandel der Zeit - Die Entwicklung und Bedeut...
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Hausarbeit, 12 Seiten
Die Bedeutung von Computerspielen für das Gewaltverhalten von Kindern ...
Hausarbeit, 28 Seiten
Ethnographische Beschreibungen in der antiken griechischen Literatur. ...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Die Entwicklung der Familie von der Agrargesellschaft bis zur Dienstle...
Pädagogik - Pädagogische Soziologie
Vordiplomarbeit, 31 Seiten
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 21 Seiten
Politische Dimension von der G...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 18 Seiten
Ottonische Frauenklöster vor dem Hintergrund machtpolitischer und ökon...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 35 Seiten
Sport im Alter - eine empirische Studie - Teilbereich Gerontologische ...
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Ausarbeitung, 31 Seiten
Martin Siegordner's Text Die alte Gerichtsbarkeit - Der Beruf des Richters, Gerichtsstätten, Strafen und Vollzug von Strafen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Martin Siegordner hat den Text Die alte Gerichtsbarkeit - Der Beruf des Richters, Gerichtsstätten, Strafen und Vollzug von Strafen veröffentlicht
Martin Siegordner hat einen neuen Text hochgeladen
Einführung in die Technische Chemie
Arno Behr, David W. Agar, Jakob Jörissen, Angela Simeon, Heidemarie Wolter
Visuelle Wahrnehmung im zweidimensionalen Bereich
Elementare Phänomene der zweid...
Moritz Zwimpfer, Schule für Gestaltung Basel
Richterliche Alltagstheorien im Bereich des Zivilrechts
Mit einer Analyse amtsrichterl...
Jürgen Bürkle
Vergehen Und Strafen: Zur Sanktionierung Abweichenden Verhaltens Im Al...
Renate Muller-Wollermann, Renate Mueller-Wollermann, R. M]ller-Wollermann
0 Kommentare