Corpus Iuris Civilis (529 - 533)
Im 6. Jahrhundert nach Christus ließ der oströmische Kaiser Iustinian mehrere Gesetzbücher erstellen. Diese stützten sich auf viel ältere Rechtsquellen, zu einem großen Teil auf Gesetze und juristische Literatur aus der klassischen Zeit. Es entstanden: die Institutionen (Institutiones):
Sie wurden zu großen Teilen aus den - mehr als 300 Jahre älteren Institutionen des Gaius abgeschrieben und sind - wie ihre Vorlage - ein Lehrbuch für Anfänger. Zugleich haben jedoch die in ihnen enthaltenen Rechtsregeln Gesetzeskraft. die Digesten (Digesta oder Pandectae):
eine Sammlung von Fragmenten aus rechtswissenschaftlichen Schriften . Wie die Lehrsätze der Institutionen wurden auch die in den Digesten gesammelten Rechtsmeinungen der klassischen Juristen zum Gesetz erhoben. der Codex:
eine Sammlung der von den Kaisern erlassenen Gesetze (Konstitutionen). Justinian hatte schließlich noch eine Sammlung der von ihm selbst nach der Veröffentlichung des Codex neu erlassenen Gesetze ( novellae constitutiones) geplant. Diese kam aber nicht zustande. Es gibt jedoch private Sammlungen dieser Novellen. Sie werden gemeinsam mit den drei justinianischen Gesetzbüchern als Corpus Iuris Civilis bezeichnet. Das Corpus Iuris Civilis ist bei weitem die wichtigste Quelle des römischen Rechtes. Die in ihm überlieferten Texte waren die Grundlage der Rezeption des Römischen Rechtes. Ihnen verdankt auch die moderne rechtsgeschichtliche Forschung den größten Teil ihrer Erkenntnisse.
Vulgarrecht: Im Weströmischen Reich Verflachung (Vulgarisierung) des Rechts durch
Frankenreich
Merowinger:
Begründer: Chlodwig I (428 - 511)
Lex Salica (507 / 511): - älteste fränkische Rechtsquelle;
Nach dem Tode von Chlodwig wird das Reich unter seinen Söhnen aufgeteilt. 558 - 561 Chlothar I vereinigt das Frankenreich wieder, doch nach seinem Tod wird das
613 - 629
wieder geteilt. 614 Edictum Chlotharii: Der König verpflichtet sich, die kgl. Beamten (Grafen) aus den Grundbesitzern der Grafschaften zu wählen ( ⇒ Beseitigung eines vom
629 - 639
Nach seinem Tod:
⇒ merowingische Könige nur noch „Schattenkönige“
Das gallische Reich der merowingischen Frankenkönige stand noch ganz im Banne des untergegangen römischen Imperiums. Es vermochte seine Herrschaft niemals nachhaltig über die alte römische Reichsgrenze an Rhein und Donau hinaus zu erstrecken. Vor allem im kirchlichen Leben waren die römischen Traditionen wie der Einfluß gallorömischer Familien kaum gebrochen, und im Ämterwesen wie in der urkundlichen Rechtspraxis begnügte man sich mit den Resten des spätrömischen Instrumentariums.
Karolinger:
751 Absetzung des letzten merowingischen Schattenkönigs (Childerich II) ⇒ Pippin wird Alleinherrscher des Frankenreichs u. erster karolingischer König
23./24.12.800 Kaiserkrönung Karls d. Großen
Die Karolinger w aren an der Spitze einer austrasischen, also germanischen Adelsfronde emporgekommen, und ihre Unterwerfung der rechtsrheinischen Stämme, zuletzt der Sachsen, verlagerte das Gewicht des Reiches nach dem Osten. Im Rechtsleben begannen jetzt vermehrt nichtrömische Anschauungen hervorzutreten. Das Selbstverständnis der Herrscher als irdischer Stellvertreter Christi hob sie nachdrücklich von ihren merowingischen Vorgängern ab.
II. Rechtsquellen: die germanischen Stammesrecht (leges), die Kapitularien
Die germanischen Stammesrechte = „leges“
Die Leges werden auch leges barbarorum genannt, um sie begrifflich von dem römischen Recht zu unterscheiden. Es sind die umfassenden Gesetze der einzelnen Volksstämme des Frankenreichs und der angrenzenden Gebiete
a) Gestalt und Inhalt der Leges
Lex Salica, die lateinische Niederschrift des Volksrechts der salischen Franken. Das Gesetz schließt z.B. weibliche Erbfolge beim Grundbesitz aus (Salisches Erbrecht). Ein bis heute bei zahlreichen Fürstenhäusern gültiger Grundsatz. Chlodwig begründet damit das erbliche fränkisch-germanische Königtum.
Fast allen leges gemeinsam war das Bestreben an die Stelle der Selbsthilfe in langen und blutigen Fehden den friedlichen Ausgleich durch Zahlung einer Buße zu setzen. Zweck der Buße war es, den Verletzten zu entschädigen, um eine Aussöhnung mit ihm zu ermöglichen.
b) Zustandekommen der Leges
Die leges sind zwischen dem 5. und 9. Jh. entstanden. Sie werden auch Volksrechte genannt, weil sie der Gerichtspraxis entstammen - am Gerichtsprozeß nahm die Gesamtheit der Waffentragenden, freien Männer teil. Desweiteren werden sie auch Stammesrechte genannt, weil ihnen zumeist das Personalitätsprinzip zugrunde liegt. Die Entstehungsgründe sind wahrscheinlich die größer gewordenen Gemeinschaften, sowie der Kontakt zum römischen Vulgarrecht, das nicht die begriffliche und gedankliche Differenzierung des klassischen römischen Rechts aufweist. Entstanden sind die Volksrechte entweder weisungsartig, durch das
III
Niederschreiben des Gewohnheitsrechts durch Rechtserfahrene, oder durch einen Gesetzgebungsakt des Königs des jeweiligen Stammes. Lex Salica: Zustandekommen unter Befragung alter, weiser Rechtsgelehrter, um zu
Lex Visigothorum
wieder her. Dazu bediente er sich der Hilfe römischer Juristen.
c) Textsicherung Edictum Rotharii: - Original wurde in der Königspfalz niedergelegt für Nachlesen bei Fragen
- spätere Könige haben Novellen zum Edictum Rotharii erlassen Lex Visigothorum: Hinterlegung beim Bischof von Toledo
Lex Salica: kein Urtext, keine Anzeichen für Sicherung des Originals
d) Quellenkritische Aspekte
Geben die Leges wirklich das Recht ihrer Zeit wieder? Wie wurde ein Gesetz in dieser Zeit wirksam?
Große Textkritische Probleme gibt es z.B. beim Lex Salica, da es hier sehr viele unterschiedliche Abschriften gibt.
e) Überblick über die wichtigsten „Leges (barbarorum)“ Westgotenreich:
• Codex Euricianus (um 475), nur als Fragment erhaltenes Gesetz des Westgotenkönigs Eurich, enthält römisch geprägtes Zivilrecht
• Lex Romana Visigothorum Alarichs II.v.J.506, kurz vor dem Zusammenbruch des südfranzösischen Westgotenreichs, für die römische Bevölkerung. Wichtige Quelle für die Romanistik, da sie außer dem Corpus Iuris Civilis Justinians v.J.533 das einzige größere Werk ist, das römische Juristenschriften und Konstitutionen überliefert.
• Lex Visigothorum des Westgotenkönigs Rekkeswind v.J.654 für Goten und Römer, in der sich allerdings die Gesetzgebungstätigkeit mehrerer Westgotenkönige von der 2.Hälfte des 6.Jh. bis zum Ende des 7.Jh. niedergeschlagen hat. Umfangreiches Gesetzeswerk, dessen moralisierende Rhetorik stark an spätantike Kaiserkonstitutionen erinnert ebenso wie sein öffentliches Strafrecht mit harten Leibes- und Lebensstrafen. Ostgotenreich:
• Edictum Theoderici (um 500), römischrechtliches schmales Edikt, das ganz überwiegend dem Ostgotenkönig Theoderich d.Gr. zugeschrieben wird. Burgundenreich:
• Lex Burgundionum Königs Gundobad (Ende 5.Jh.), die als Stammesrecht nur für die Burgunden galt. Daneben erließ Gundobad für die römische Bevölkerung die Lex Romana Burgundionum. Die Lex Burgundionum weist römische Einflüsse auf, enthält aber auch Sätze germanischen Rechts. Frankenreich:
IV
• Lex Salica (507/511), das Recht der salischen Franken, die berühmteste und altertümlichste unter den germanischen Stammesrechten, deren Überlieferung durch zahlreiche, stark voneinander abweichen Handschriften nach wie vor große textkritische Probleme aufwirft. Sie enthält umfangreiche Bußkataloge als Sanktionen von Missetaten, ansonsten vorwiegende prozeß-, familien- und erbrechtliche Regelungen. Langobardenreich:
• Edictum Rothari (643), umfangreiches, inhaltlich breit gefächertes Gesetz des Königs Rothari, das trotz seiner hohen formalen Qualität von germanischen Rechtsvorstellungen geprägt ist. Rotharis Nachfolger haben das Edikt durch Novellen ergänzt, unter ihnen sind vor allem die Novellen König Liutprands (713 - 735) zu erwähnen. Alemannen und Bayern:
• Die Lex Alamannorum, in zwei verschiedenen Redaktionen aus dem 7. und aus dem 8.Jh. überliefert, und die Lex Baiuvariorum (um 742) weisen beide deutlich kirchlichen Einfluß auf und sind nach Entstehungszeit, Entstehungsbedingungen und Geltung in der Rechtspraxis sehr umstritten. Sachsen, Thüringer, Friesen:
• Ihre Stammesrechte (Lex Saxonum, Lex Thuringorum, Lex Frisionum) wurden auf Geheiß Karls des Großen im Zusammenhang mit dem Aachener Reichstag aufgezeichnet.
Kapitularien
Probleme, die gerade aktuell sind, werden einfach gelöst und hintereinander in Kapitularien aufgeführt.
Königliche oder kaiserliche Verordnungen: Als Karl der Große sah, wie viele Mängel den Volksrechten anhafteten und nahm sich deswegen vor, Fehlendes zu ergänzen, Abweichendes in Übereinstimmung zu bringen und Verkehrtes und Unbrauchbares zu verbessern; indes kam er damit nicht weiter, außer daß er etliche Zusätze ('capitula'), und auch diese nicht ganz fertig, zu den Gesetzen machte ('legibus addidit'). Karls Bemühungen sind auch noch in einem anderen Punkt gescheitert: aus der Angleichung und inhaltlichen Neugestaltung von Lex Salica und Lex Ribvaria ist nichts geworden. Es gibt die
• capitularia legibus addenda: Zusätze zum Volksrecht, kaiserliches Volksrecht, das vom Volk gebilligt werden muß
• capitularia per se scribenda: Königsrecht; Gesetzgebung des Königs auf Grund der Banngewalt
und andere nicht so wichtige Kapitularien
III. Rechtsentwicklung:
1. Bußen - oder Kompositionensystem
2. Gerichtsverfassung und Rechtsgang
3. Grundherrschaft
Erste Funktion des Rechts : Friedenssicherung
Bußen- oder Kompositionensystem
Die Buße begegnet als Einheitssanktion vor allem in den Leges, die wenig oder keinen römischrechtlichen Einfluß aufweisen (vgl. z.B. Lex Salica). Der Verletzte oder Geschädigte
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bzw. im Todesfall die nächsten Verwandten des Toten klagen das ihnen geschehene Unrecht ein und erhalten vom Täter bzw. dessen Verwandtschaft eine Bußleistung. Der Einheitssanktion der Buße entspricht ein einheitliches Verfahren (vgl. unten: Rechtsgang). Die moderne Trennung in Straf- und Zivilrecht, Straf- und Zivilprozeß besteht noch nicht. Die gänzlich vorrangige Funktion von Recht und Verfahren ist die Herstellung des Friedens die Unterbindung einer Fehde zwischen den beiden Parteien. Die Vorstellung, daß Verbrechen obrigkeitlich zu verfolgen und zu bestrafen seien existiert allenfalls rudimentär.
Etliche Leges weisen sehr detaillierte Bußkataloge auf, wobei nach Stand, zuweilen auch nach Geschlecht des Opfers sowie nach Art der Verletzung differenziert wird. In manchen Rechten wird eine obrigkeitliche Sanktion sichtbar, indem für den Friedensbruch zusätzlich ein „Fredus“ oder Friedensgeld auferlegt wird, das an den Gerichtsherrn, also die öffentliche Autorität, zu zahlen ist (Edictum Rothari, Lex Salica).
Gerichtsverfassung und Rechtsgang im Frankenreich
Das Gericht besteht aus einem Richter, dem Vertreter der öffentlichen Gewalt, und Urteilern, die zunächst ad hoc aus dem Gerichtsumstand gewählt werden, seit Karl d.Gr. aber auf Lebenszeit gewählte Schöffen sind. In ihrer Hand liegt die Urteilsfindung. Das Gericht wird im Freien gehalten im Beisein der Gerichtsgemeinde (Öffentlichkeit und Mündlichkeit). Das meist auf Bußzahlung gerichtete Verfahren ist ein ausgeprägter Parteienprozeß, der seine Herkunft aus privaten Sühneverfahren noch erkennen läßt. Hervorstechendes Merkmal ist der Beweisvorrang der beklagten Partei. Gegen ihre Beweisführung des Reinigungseides, allein oder mit Eidhelfern und ggf. durch Gottesurteil ist ein Gegenbeweis des Klägers nicht zulässig. Für die Benutzung eines Gesetzbuches war in diesem Verfahren kein Raum, ganz abgesehen vom Analphabetentum der Laienschöffen.
Gebräuchlich waren die Ordale der Eisenprobe, des Kesselfangs, der Wasserprobe und vor allem des bis an die Schwelle der Neuzeit fortlebenden Zweikampfs. Weitere Charakteristika des Verfahrens: Prozessformalismus, sog. zweizüngiges Urteil, Friedloslegung bei Ladungsungehorsam sowie Nichterfüllung des Urteils.
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Grundherrschaft
Die Grundherrschaft ist die zentrale wirtschafts- und sozialgeschichtliche, aber auch verfassungsgeschichtliche Institution des Frankenreichs, bleibt aber im gesamten Mittelalter bis tief in die Neuzeit hinein europaweit von zentraler Bedeutung.
Grundherrschaft ist nicht gleichbedeutend mit Grundeigentum. Entscheidendes Merkmal ist die Herrschaft über die innerhalb der Grundherrschaft sitzenden Leute, und zwar nicht nur über die Leute unfreien, sondern auch halbfreien und freien Standes. Der Grundherr kann Eigentümer oder auch Lehnsinhaber der Grundherrschaft sein. Man unterscheidet königliche, geistliche und adlige Grundherrschaften.
Das erst zu Beginn der Neuzeit auftretende Wort „Grundherrschaft“ meinte zunächst nur die durch Grundbesitz vermittelte Herrschaft im Unterschied etwa zu Leib- oder Gerichtsherrschaft. Im frühen Mittelalter waren diese Herrschaftsformen allerdings noch weitgehend vereinigt, so daß Grundherrschaft, damals mehr war als Grundbesitz. Sie war zugleich auch Herrschaft über die den Boden bebauenden Leute, und zwar nicht nur über zins- und dienstpflichtige Unfreie, sondern auch über zinspflichtige Freie. Der Hofrechtsverband der Grundherrschaft überschritt sich also mit dem allgemeinen Recht und berührte den Gerichtsstand und die öffentlichen Pflichten freier Leute.
Die Urbare (= systematische Verzeichnis des Bestandes wie der Abgaben und Leistungen der grundherrschaftlichen Besitzungen) sind diejenigen Quellen, in denen uns die Organisation des großen Grundbesitzes am unmittelbarsten entgegentritt. Gerade in der Karolingerzeit steht dabei die „klassische“ zweigliedrige Form der Fronhofs oder Villikationsverfassung im Mittelpunkt. Diese Organisationsform findet sich sowohl beim Königsgut als auch in geistlichen Grundherrschaften vereinzelt auch bei den wesentlich kleineren adligen Grundherrschaften. Die Grundherrschaften vergrößerten sich vor allem in der Karolingerzeit ständig. Rechtliche Basis jeder grundherrschaftlichen Organisation war die Zuordnung der einzelnen Grundstücke oder Hufen als Zubehör zu einer Hauptsache, etwa zum Haupthof oder direkt zu der Kirche, der sie zugewendet worden waren.
VII
Strafrecht: Kompositionensystem, Erfolgshaftung, Strafensystem
• Sühnegeldkatalog von Taten und dazu gehörigen Bußgeldern
• Hauptteil an den Geschädigten, anderer Teil an den Richter / Staat = Friedensgeld
• Abstufung z.B. in offene Delikte und heimliche Delikte
• z.B. niedergelegt in der Lex Salica
• Erfolgshaftung im "Strafrecht" - strafrechtliche Haftung nicht nach Absicht abgestuft (Ausnahme: Kinder) - keine Anstiftung oder Beihilfe als Straftatbestand
• Leibesstrafe (z.B. Entmannung), Todesstrafe als weitere, aber untergeordnete Strafe des Frühmittelalters
Privatrecht: Erbfolge und eheliches Güterrecht, personale Bindung von Grund und Boden
• Privatrechtlich existieren bereits Erbrecht und Familienrecht
• Übernahme des römischen Erbrechts
• Beispiel: Lex Salica, Frau kann ein Grundstück oder Besitz erben -> Erbfolge der Könige
• Rechtsgeschäfte mit starker Förmlichkeit besonders bei größeren Geschäften (Beispiel: Austausch von Strohhalmen); Bindung an den Vertrag durch Bewirkung
• Seit dem Frühmittelalter Möglichkeit der Übertragung von Grundstücken an die Kirche = Seelteil -> Kirche betet für den Erblasser; Kirche bereichert sich dadurch, aber gibt auch Sozialleistungen ab -> Almosen
B. Hochmittelalter (11. - 13. Jh.)
I. Verfassungs- und sozialgeschichtliche Einführung : Trennung von Reich und Kirche, Lehnstaat, Entstehung der Landesherrschaft, Soziale Mobilität: Ministeriale, freie Bauern, Stadtbürger
Cluniazensische Reformbewegung:
Vorher: Von adligen gegründete Klöster wurden von diesen auch als ihr Eigentum
⇒ cluniaszensische Reformbewegung:
⇒ Konflikt mit deutschem Kaisertum, da der Kaiser nicht billigen wollte, daß der Papst jetzt deutsche Bischöfe allein einsetzt (s. Investiturstreit ab 1074: Papst Gregor VII ⇔ Kaiser Heinrich IV)
VIII
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Björn Becher, 2000, Deutsche Rechtsgeschichte, München, GRIN Verlag GmbH
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