Inhalt
1 Einleitung 3
2. Darstellung der Kursinhalte 4
2.1 Medienrecht, Kurs 73054 4
2.2 Filmanalyse, Kurs 74924 7
2.3 Handlungsorientierte Medienpädagogik, Kurs 73066 10
3.0 Medienrecht im Schulalltag 14
4.0 Handlungsorientierung versus Couch Potatoes 15
4.1 Der Zusammenhang von Histrionik und exzessivem TV-Konsum 16
4.2 Die medienpädagogische Antwort 17
Literaturverzeichnis
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1 Einleitung
Im Schulalltag wird es deutlich. Immer mehr Kinder zeigen eine erhöhte Neigung zur Selbstdarstellung, verstecken ihre eigene Identität hinter einer Fassade aus Show und Imitation. Ursächlich hierfür sind viele Faktoren, wie z. B. allein erziehende Eltern, Perspektivlosigkeit, psychische Störungen durch Fettleibigkeit, Magersucht oder auch Leistungsdruck. Eine zunehmend ernstzunehmende Ursache für diese Entwicklung liegt im Bereich des Fernsehens, respektive im exzessiven Konsum von low-budget oder low-quality TV-Sendungen. In der Rezeption von Telenovelas und anderen Formen von Seifenopern entstehen parasoziale Bindungen, die zu Medienfiguren dieser Sendungen aufgebaut werden und führen zu einer „medialen Regression“ (Winterhoff-Spurk, 171), einer langfristig orientierten Zurückentwicklung der Autonomie-und Kontrollbedürfnisse.
Mit anderen Worten: der exzessive Konsum von Fernsehen kann die Bindungsfähigkeit vermindern. Kompensationsventil einer primär noch leichten psychischen Störung kann die häufig theatralisch wirkende Inszenierung sein, die die eigene Persönlichkeit ins Zentrum der Aufmerksamkeit rücken will. Die Medienfiguren leben es vor, der junge Mensch imitiert und - fataler Nebeneffekt -degeneriert seine eigene Persönlichkeit. Die
Entwicklungspsychologie spricht in diesem Zusammenhang von patchwork identity oder celebrity identification (Winterhoff-Spurk, 175). Der Anteil der Jugendlichen mit dieser Form der Identität hat sich in den letzten Jahren dramatisch erhöht (Oerter, 310ff).
Medienpädagogisch wird dem bereits durch die Tatsache entgegengewirkt, dass die Vermittlung von Wirkungsmöglichkeiten und Manipulationstechniken von Film und Fernsehen als curriculare Vorgaben Bestandteil des schulischen Erziehungsauftrags geworden sind. Und dies führt auch zur Thematik meiner Reflexion. Ich werde versuchen, die Kursinhalte zur handlungsorientierten
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Medienpädagogik und zur Filmanalyse zu einem Aspekt zu verknüpfen. Die klassische Filmanalyse soll anhand einer handlungsorientierten
Unterrichtssequenz dargestellt und im Hinblick auf medienpädagogische Aspekte reflektiert werden. Natürlich darf man schon an dieser Stelle sagen, dass sich hier die Schule in ihrer Wirkung nicht überschätzen darf. Erziehung findet immer noch primär im häuslichen Bereich statt, auch wenn Schule als Subkultur der modernen Gesellschaft immer stärker eine Erzieherfunktion übernehmen muss. Gerade diese Rollenverschiebung und die damit steigende Verantwortung im Erziehungsprozeß der Jugendlichen soll aufgegriffen werden, um zu verdeutlichen, dass Schule auch der Tendenz zum „Couch potato“ entgegenwirken sollte. Das Thema Medienrecht wird hier nur peripher berührt, weshalb ich es in einem eigenen Kapitel den Bezug zum Umfeld schulischer Bildung reflektieren möchte.
2 Darstellung der Kursinhalte
2.1 Medienrecht, Kurs 73054
Die Darstellung von Boenigk 1 erstreckt sich über insgesamt elf Kapitel, deren Relevanz zum Studium und zu medienpädagogischen Fragestellungen primär in den Kapiteln VII (Urheberrecht), IX (Jugendmedienschutz) und XI (Spezielle Fragen einer Internetpräsenz) liegt. Auf diese drei Kapitel möchte ich mich in der Darstellung des Kursinhalts konzentrieren.
Die schulische Relevanz des Urheberrechts wird bereits im ersten Satz des Kapitels deutlich: „Jeder, der Medien schafft oder auch einfach nur nutzt, kommt mit dem Urheberrecht täglich in Berührung.“ (Boenigk, 61) Und das, was als persönliche geistige Schöpfung im Unterricht entsteht, sei es vom Lehrer oder auch vom Schüler, ist durch das Urheberrechts-Gesetz (UrhG) geschützt. Wie der Fall an einer Gesamtschule 2 verdeutlicht, spielt es dabei keine Rolle, zu welchem
1 Boenigk, Ricarda Luise, Gnädig, Natascha und Knorpp, Katrin s ind die Autorinnen der
Studienmaterialien des Kurses Medienrecht, Kursnummer 73054. Im Folgenden wird in Kurzform
nur auf die erste Autorin hingewiesen.
2 In Kap itel 3.0 gehe ich auf einen Vorfall an einer Gesamtschule kurz ein.
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Zweck ein Werk erschaffen wurde oder wie alt der Künstler der Schöpfung war. Denn das Gesetz schützt das Werk eines Künstlers als ein vom Alter unabhängigen Realakt; und das auf Lebenszeit und nicht übertragbar. Derjenige, der Gebrauch machen möchte von dem Werk, muss das Nutzungsrecht vom Künstler einholen. Wann ist aber ein Werk ein Werk? Boenigk betont hier eine sehr niedrige Schwelle. So ist eine Tonfolge von drei Tönen noch nicht als schützenswert zu betrachten, eine Kinderzeichnung unter Umständen schon. Der Begriff Schöpfungshöhe definiert hier den Grad der schöpferischen Leistung und somit die Schwelle zum Urheberrecht. Eine detaillierte Festlegung ist vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall ist der Schöpfer eines Werkes immer ein Mensch, d.h. im Sinne des Gesetzes eine natürliche Person und keine Institution oder ein Unternehmen.
Die Grauzone zwischen einer rechtswidrigen und einer rechtmäßigen Nutzung ist gewaltig. So sind beispielsweise die Cliparts, die zum Download im Internet angeboten werden, mit einem stillschweigenden Einverständnis zur Nutzung ausgestattet (Boenigk, 63). Ein juristisch abgesichertes Nutzungsrecht resultiert daraus zwar noch nicht, doch ist die Rechtslage nicht eindeutig und für den Anwender kaum durchschaubar.
Hat jemand eine Idee zur Gestaltung einer eigenen Webseite, so ist diese Idee nicht geschützt, sondern lediglich die schöpferische Form. Übertragen auf die Gestaltung einer Schulhomepage könnte dies bedeuten, dass die Idee einer Startseite von anderen ohne deren Einverständnis übernommen werden könnte, nicht jedoch die Farbgebung, Schrifttype oder Aufteilung. Doch wo beginnt die schöpferische Leistung und wo endet die Idee zur Gestaltung? Auch hier ist eine Klärung oft nur im Einzelfall möglich.
„Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, die Dauer der Leistungsschutzrechte ist geringer und variiert nach Art der Rechte zwischen 15 und 50 Jahren“ (Boenigk, 68). Unter Leistungsschutzrechten versteht man das Recht auf Verwertung des Werkes. Spielt ein Gitarrist nach den vorgegebenen
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Noten eines Werkes eines Bandmitglieds, entstehen daraus neue Urheberrechte bzw. genauer gesagt: Verwertungsrechte. Das Urheberrecht besteht aus Urheber-und Verwertungsrechten.
Einen weiteren medienpädagogisch relevanten Bereich beschreibt Boenigk in Kapitel IX mit dem Jugendmedienschutz. Eine wesentliche Neuregelung wurde zum 01.04.2003 in Kraft gesetzt, als das bisherige Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zu einem zentralen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengefasst wurde. Grundlegender Bestandteil des Gesetzes ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der für alle elektronischen Informations-und Kommunikationsmedien gilt und zwischen
jugendgefährdenden und jugendbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet. (Boenigk, 89). Als Schutzmaßnahmen dient die Überwachung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie die freiwillige Selbstkontrolle, die nach der Gesetzesnovellierung in ihrer Stellung weiter gestärkt wurde.
Die Unterscheidung des JuSchG nach Telediensten und Mediendiensten verweist auch auf schulische Bereiche, insbesondere im medienbezogenen Unterricht. So muss der Lehrer die Altersfreigaben bei der Präsentation von TV- oder Videofilmen achten und den Zugang zu jugendgefährdenden oder jugendbeeinträchtigten Bereichen im Internet sperren. Den für viele Kollegen noch neuen Bereich beschreibt das letzte Kapitel XI mit den speziellen Fragen einer Internetpräsenz. Zunächst ist der Betreiber der Schulhomepage bei der Domainbestellung verantwortlich für die Einhaltung des Namensrechts und des Markenrechts. In aller Regel werden hier keine Konflikte entstehen, wenn der Name der Schule, ggf. gekoppelt mit dem Schulort Verwendung findet. Probleme entstehen allerdings beim Missbrauch des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, die bei der Veröffentlichung von
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Arbeit zitieren:
Harald Lohmann, 2005, Eine Generation von Couch Potatoes - ein handlungsorientierter Ansatz medienpädagogischer Arbeit zur reflektierten Rezeption von Medienangeboten, München, GRIN Verlag GmbH
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