Literaturverzeichnis
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1
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2
Gliederung:
A Einleitung 5
I Normzweck und Regelungsgegenstand des Art.7 5
II Allgemeines 6
III Entstehungs- oder Vorgeschichte der Norm. 7
B Die Vorschrift im einzelnen. 8
I Auslegung (Abs.1) 8
1 Internationaler Charakter 8
a Autonome Auslegung 8
b Authentische Textfassungen und Deutsche Übersetzung 9
2 Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung zu fördern. 10
Probleme bei der Beachtung ausländischer Rechtsprechung. 10
3 Beachtung des guten Glaubens im internationalen Handel 11
a Verbot der Anwendung von rein nationalen Prinzipien 11
b Ausprägungen des Gutglaubensgrundsatzes in der Konve ntion. 12
Fallbeispiel : 12
Fallbeispiel : 14
c Anwendbarkeit des Gutglaubensgrundsatzes auf Parteiverhalten? 14
4 Interpretationsmethoden. 15
a Grammatikalische Auslegung. 15
b Systematische Auslegung 15
c Historische Auslegung 16
d Teleologische Auslegung. 16
e Rechtsvergleichende Auslegung. 17
II Lückenfüllung (Abs.2) 17
1 Im Übereinkommen geregelte Gegenstände 18
a Ermittlung des Regelungsbereiches. 18
b Feststellung einer Regelungslücke. 18
2 Lückenschließung mit allgemeinen Grundsätzen. 19
Allgemeine Grundsätze des UN-Kaufrechts. 19
3 Rückgriff auf nationales Recht 21
3
Fallbeispiel : 21
Fallbeispiel : 22
C Schlussbemerkung 22
4
Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR
B Einleitung
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) regelt in Kapitel II seines ersten Teils die „Allgemeinen Bestimmungen“. Diese Vorschriften werden deshalb als „allgemein“ bezeichnet, weil sie für den Vertragsschluss, sowie für den materiellen Inhalt der dem Einheitskaufrecht unterstehenden Verträge geltende Vorschriften enthalten. 1 Innerhalb dieser Bestimmungen enthält Art.7 Absatz 1 2 die Regelungen zur Auslegung und Absatz 2 die Regelungen zur Lückenfüllung des Übereinkommens.
I Normzweck und Regelungsgegenstand des Art.7
Die Vorschrift des Art.7 stellt eine zentrale und grundlegende Regelung für das UN-Kaufrecht dar. Ihr Zweck ist es, dafür zu sorgen, dass in Fällen von Auslegungsfragen der Rückgriff auf nationales Recht weitgehend ausgeschlossen wird (Abs.1) und Regelungslücken zunächst aus dem Übereinkommen selbst und n ur subsidiär aus nationalem Recht geschlossen werden (Abs.2). 3 Damit kommt Art.7 durch die Vereinheitlichung von Auslegungsmethoden eine entscheidende Bedeutung bei der Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung der Konvention zu. 4
Absatz 1 nennt drei Grundsätze, die bei der Auslegung des Übereinkommens zu beachten sind:
1. Die Herkunft der Normen („internationaler Charakter“)
2. Die internationale Einheitlichkeit der Anwendung
3. Die Wahrung des guten Glaubens im Handelsverkehr
Absatz 2 trifft eine Regelung für Fälle, in denen offene Fragen nicht unmittelbar oder durch Auslegung des UN-Kaufrechts beantwortet werden können. Hierzu wird eine Reihenfolge aufgestellt, wie weiter zu verfahren ist:
1. Als erstes soll auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, die dem Übereinkommen zugrunde liegen.
2. Erst dann, wenn dieses nicht gelingt, weil keine solchen Grundsätze erkennbar sind, ist auf das vom Internationalem Privatrecht berufene Landesrecht zurückzugreifen.
1 Schlechtriem, Internat. UN-KR, Rdn. 35.
2 alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des UN-Kaufrechts.
3 Honsell-Melis, Art.7 Rdn. 2.
4 Staudinger-Magnus, Art.7 Rdn. 3.
5
II Allgemeines
Obwohl Auslegung und Lückenfüllung in Art.7 in zwei Absätzen getrennt sind, ist eine Grenze zwischen beiden Prinzipien oft nicht klar zu ziehen. Daher gibt es eine ständige Wechselwirkung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 der Norm. 5
In Art.7 Abs.1 wird nur von der Auslegung des Übereinkommens gesprochen. Jedoch gelten seine Grundsätze auch bei der Anwendung des Abkommens. Die ursprüngliche Textfassung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendung („In the interpretation and application of the provisions....“) wurde auf der Diplomatischen Konferenz wieder gestrichen, da man den Zusatz für selbstverständlich und nicht erwähnenswert hielt. 6
Umstritten ist die Bedeutung des Gebotes des guten Glaubens im Handelsverkehr aus Absatz 1. Überwiegend wird angenommen, dass der Gutglaubensgrundsatz auch auf die Erklärungen von Parteien untereinander anwendbar sei, obwohl er dem Wortlaut nach nur in Art.7 Abs.1 enthalten ist. 7 Ebenso wird überwiegend angenommen, dass der Gutglaubensgrundsatz auf eine Art „Generalklausel“ im Sinne des § 242 BGB hinauslaufe (s.u.). 8 Da es keine übergeordnete Rechtsprechungsinstanz zum UN-Kaufrecht gibt und Art.7 lediglich allgemeine Grundregeln aufstellt, liegt die Aufgabe der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum Übereinkommen beim Anwender selbst. 9 Hierzu stellt das Sammeln und Zugänglichmachen von Entscheidungen, die die Materie des UN-Kaufrechts betreffen, eine gute und sinnvolle Hilfe dar. Zwei Beispiele für solche Angebote sind die Datenbanken von UNCITRAL in Wien mit „CLOUT = Case Law On UNCITRAL Texts“ und „UNILEX“ des Centres for Comparative and Foreign Law Studies in Rom.
Fraglich ist, was bei einer Nichtbeachtung der Regeln des Art.7 geschieht. Für die deutsche Praxis wird dieses als materieller Revisionsgrund gemäß § 554 III Nr.3 lit.a ZPO zu betrachten sein, weil es für die Frage einer eventuellen Gesetzesverletzung auf diese Bestimmung ankommt. (à § 550 ZPO) 10
Schließlich ist die Vorschrift des Art.7 ganz oder in Teilen gemäß Art.6 abdingbar, was insbesondere für das Gutglaubensgebot des Absatzes 1 gilt. Allerdings können sich hieraus dann Gültigkeitsfragen ergeben, die gemäß Art.4 nach nationalem Recht zu entscheiden sind. 11
5 Schlechtriem-Ferrari, Art.7 Rdn. 4; Staudinger-Magnus, Artr.7 Rdn. 9.
6 Honsell-Melis,, Art.7 Rdn. 3.
7 Reinhart, Art.7 Rdn. 3; Sclechtriem-Ferrari, Art.7 Rdn. 26 m.w.N.
8 v.Caemmerer/Schlechtriem-Herber, Art.7 Rdn. 7;a.A: OLG Hamburg, OLG-Rep. Hamburg 1997,149.
9 Staudinger-Magnus, Art.7 Rdn. 3; Kramer, JBI 1996 , S.141.
10 Witz/Salger/Lorenz, Art.7 Rdn. 1.
11 Witz/Salger/Lorenz Art.7 Rdn. 5.
6
III Entstehungs- oder Vorgeschichte der Norm
Vorläufer des UN-Kaufrechts ist das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (EKG). Art.7 hat keinen direkten Vorläufer im EKG. Zwar befasst sich das EKG in Art.17 mit der Lückenfüllung und damit mit der gleichen Materie wie der Art.7 Abs.2 UNKR. Jedoch findet sich keine Vorschrift zur Auslegung des Einheitsrechts wie in Art.7 Abs.1.
Der heutige Absatz 1 enthielt zuerst nur die Postulate der Einheitlichkeit und Internationalität. 12 Diese wurden aus schon bestehenden UNCITRAL- Konventionen übernommen. 13 Das Gutglaubensgebot wurde erstmals in Art.6 des New Yorker Entwurfs von 1978 angesprochen und war heftig umstritten. 14 Seine Gegner führten an, dass es sehr schwierig sei, allgemein anerkannte Grundsätze zum guten Glauben zu finden 15 und das das Prinzip des guten Glaubens generell „zu vage“ sei. 16 Letztendlich setzten sich jedoch die Befürworter der Vorschrift mit der Argumentation durch, dass die Streichung einer allgemein anerkannten Verhaltensnorm aus den Auslegungsgrundsätzen deren Anwendbarkeit im internationalen Handel verhindere. 17 Auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 wurde dann nichts mehr an Absatz 1 geändert, bis auf das der Hinweis auf die „Anwendung“ gestrichen wurde (s.o.).
Absatz 2 der Vorschrift entspricht dem Gedanken des Art.17 EKG. Allerdings war zunächst gar kein Absatz 2 des Art.7 vorgesehen, da auch er als zu vage verworfen und zugunsten des Auslegungskonzeptes des Absatzes 1 aufgegeben wurde. 18 Auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 wurde dann jedoch eine Lückenfüllungsregel für erforderlich erachtet. Nach längerer Diskussion und verschiedenen Vorschlägen wurde ein Vorschlag der DDR angenommen, dem der heutige Art. 7 Abs.2 seine Form verdankt. Dieser Absatz 2 übernimmt die Vorschrift des Art.17 EKG, wonach die Lückenfüllung in erster Linie aus der Konvention selbst zu erfolgen hat. Allerdings wurde als Auffanglösung zusätzlich eingeführt, dass die Lückenfüllung in zweiter Linie nach dem nach IPR berufenen Landesrecht zu erfolgen habe. 19 Das Kaufrechts-Übereinkommen diente späteren Konventionen als Vorbild. So nahmen beispielsweise Art.6 der Vertretungskonvention v. 1983, Art.6 der Leasingkonvention v.1988
12 Genfer E 1976, Art.13.
13 Art.7 der Verjährungskonvention v. 1974; Art.3 des UN-Übereinkommens über die Beförderung von Gütern auf See v. 1978 (Hamburg- Rules).
14 Herber/Czerwenka Art.7 Rdn. 1.
15 Schlechtriem-Ferrari, Art.7 Rdn.2.
16 Staudinger-Magnus, Art.7 Rdn. 7.
17 Yearbook IX (1978), S.35, Nr.46.
18 Herber/Czerwenka Art.7 Rdn.1;Witz/Salger/Lorenz Art.7 Rdn. 4.
19 v. Caemmerer/Schlechtriem- Herber, Art.7 Rdn. 4.
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Arbeit zitieren:
Ole Wulff, 2001, Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR, München, GRIN Verlag GmbH
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