Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Vermerk im Grundgesetz 3
3. Zusammensetzung und Aufbau 4
4. Aufgaben und Zuständigkeiten 6
5. Art der Verfahren 7
5.1. Die Verfassungsbeschwerde 7
5.2. Die konkrete Normenkontrolle 10
5.3. Die abstrakte Normenkontrolle 11
5.4. Verfassungsstreit 11
5.5. Sonstige Zuständigkeiten 12
6. Klagenflut und Entlastung 12
7. Schluss 14
8. Literaturverzeichnis 16
Hinweis : bei der Nennung der männlichen Form, z.B. Beschwerdeführer ist ebenso
die weibliche bedacht.
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1. Einleitung
Am 07. September 2001 feiert das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland seinen 50. Geburtstag. Das möchte ich zum Anlass nehmen, um mit dieser Hausarbeit, einen Beitrag zum Verständnis von unserem Obersten Gericht zu leisten.
Bei Umfragen bei deutschen Bürgern über ihr Vertrauen zu den bundesdeutschen Institutionen rangiert das BVerfG 1 immer in der Spitzengruppe, obwohl es mit Ausnahme einiger aufsehenerregender Prozesse eher im Stillen arbeitet. Dies mag vielleicht daran liegen, dass es zum einen als Schutzpatron der deutschen Verfassung und zum anderen als Entscheidungsträger über Verfassungsbeschwerden verstanden wird. Auch ist es bestimmt kein bloßer Zufall, dass Roman Herzog, bevor er zum Bundespräsidenten des wiedervereinigten Deutschland gewählt wurde, Präsident des Bundesverfassungsgerichts war. In der Rolle als Streitschlichter zwischen Verfassungsorganen unseres Gesellschaftssystems gerät das BVerfG oftmals in das Spannungsfeld von Politik und Recht. In dieses Thema versuche ich Klarheit zu bringen. Außerdem möchte ich Kenntnisse, über diese nun schon ein halbes Jahrhundert bestehende Institution, vermehren, weil wir als Bundesbürger stolz auf unser Bundesverfassungsgericht sein können, da weder der US-amerikanische Supreme Court, noch der französische Court Constitutionel ein Äquivalent zum Karlsruher Gericht 2 darstellen.
Gegenstand der Darstellung in dieser Hausarbeit ist eine Betrachtung der Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahrensarten des BVerfG. Ich bin bemüht einen zufriedenstellenden Überblick zu schaffen, indem ich Wissen zusammentrage.
2. Vermerk im Grundgesetz
Im neunten Teil des Grundgesetzes heißt es im Artikel 92: Die rechtssprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Hier zeigt sich, dass das BVerfG das höchste Gericht
1 Abk. für Bundesverfassungsgericht; Hinweis: im weiteren Text immer wieder verwendet
2 gemeint ist das Bundesverfassungsgericht
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der BRD darstellt. Der Artikel 93 erklärt d ie Zuständigkeit, d.h. worüber das BVerfG zu entscheiden hat. Dazu werde ich im vierten und fünften Teil meiner Hausarbeit näher eingehen.
Artikel 94 erläutert die Zusammensetzung des BVerfG. Dies werde ich im dritten Teil beleuchten.
Im Artikel 97 kann man lesen: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Diese Charakterisierung sagt aus, dass das BVerfG gegenüber anderen Verfassungsorganen selbstständig und unabhängig arbeitet und somit das oberste Verfassungsorgan in Deutschland mit einem eigenen verfassungsrechtlichen Status verkörpert. Die Entscheidungen sind für andere Verfassungsorgane wie beispielsweise Bundesrat, Bundestag bindend.
Bis Artikel 104 sind weitere Aufgaben und Befugnisse des BVerfG festgelegt.
3. Zusammensetzung und Aufbau
Das BVerfG besteht aus zwei einander gleichgesetzten Senaten, die mit je acht Richtern besetzt sind. Von denen müssen drei Richter ehemals Richter am Obersten Gerichtshof des Bundes, mindestens drei Jahre, gewesen sein. Die restlichen fünf Richter können befähigte Juristen aller Berufe sein.
Senat 1 Senat 2
Die Richter werden von den Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen. Dann wählt der Bundestag (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern) in indirekter Wahl die eine Hälfte, die andere Hälfte wählt der Bundesrat in direkter Wahl, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Man könnte nun den Eindruck bekommen, dass die Politik über die Wahl der Richter politischen Einfluss
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ausüben könne. Aber die Jahre haben gezeigt, dass die Parteien mehr Wert auf Fachkunde und Persönlichkeit gelegt haben als auf parteipolitische Loyalität. (Roellecke, Gerd in: Tutzinger Schriften zur Politik 3 - Das Bundesverfassungsgericht 1995: 34-35) Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und eine volle juristische Ausbildung besitzt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, allerdings maximal bis zum 68. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen, damit keine parteipolitischen Abhängigkeiten entstehen können bzw. die Richter gegen politische Pressionen widerstandsfähig sind.
Die Mitglieder des BVerfG dürfen weder Organen der Legislative noch Organen der Exekutive des Bundes oder der Länder angehören, da unsere Verfassung Gewaltenteilung vorschreibt. Eine weitere Bedingung ist, dass die Richter nur in Ausnahmefällen, (z.B. bei Befangenheit) austauschbar sind. Sowohl der 1. Senat als auch der 2. Senat sind unter Vorsitz von je einem Präsidenten und je einem Vizepräsidenten, welche im Wechsel von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Sie begleiten ein Amt, als höchste Repräsentanten der Rechtssprechung der BRD, welches auf gleicher Ebene mit dem Amt des Bundesratspräsidenten oder Bundestagspräsidenten liegt. Zur Zeit hat Jutta Limbach das Präsidentenamt des 2. Senats inne und Prof. Dr. Papier ist Präsident des 1. Senats. Sie leiten die Verwaltung des Gerichts. Grundsätzliche organisatorische Entscheidungen, wie z.B. über den Voranschlag für den Haushaltsplan, trifft das Plenum, welches aus allen sechzehn Richtern besteht.
Bei mehr als 7.000 Eingängen im Jahresdurchschnitt, d.h. Anfragen, Zuschriften, Eingaben u.a., ist das BVerfG natürlich kontinuierlich überlastet. Deshalb haben die Bundesverfassungsrichter wissenschaftliche Mitarbeiter, die ihnen zuarbeiten. (Roellecke, Gerd in: Tutzinger Schriften zur Politik 3 - Das Bundesverfassungsgericht 1995: 35) Im ersten Senat gibt es drei solcher Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Im zweiten Senat wurden vier Kammern mit je drei Mitgliedern gebildet. Die Kammern befinden u.a. darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Im Falle der Nichtannahme ist das Verfahren beendet. Die Kammer kann einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet jedoch stets der Senat. (www.bundesverfassungsgericht.de)
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Arbeit zitieren:
Tina Dutschmann, 2001, Das Bundesverfassungsgericht – eine verfassungshütende Institution in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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