Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Der ursprüngliche Erwerb bei John Locke 2
2.1 Die Arbeitstheorie 2
2.2 Gegenargumente zur Arbeitstheorie 5
3. Der ursprüngliche Erwerb bei Immanuel Kant 8
3.1 Die Notwendigkeit des Erwerbs 8
3.2 Physischer vs. intelligibler Besitz 11
3.3 Einseitige Aneignung - wechselseitige Anerkennung
13
3.4 Die bürgerliche Gesellschaft 15
4. Bemerkungen 18
Abk ürzungsverzeichnis
AE Arbeit und Eigentum
FGS Freiheit, Gleichheit, Selbständigkeit
GS Über den Gemeinspruch
JP Jarass, Pieroth
K üR Kant über Recht
MDH Maunz, Dürig, Herzog
MdS Metaphysik der Sitten
M üK von Münch, Kunig
RL Rechtslehre
SA Sachs
VR Vielfalt des Rechts (Schmidt)
WF Wohlgeordnete Freiheit
II
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit soll der Begriff des ursprünglichen Erwerbs in Kants Rechtsphilosophie besprochen und der Arbeits-theorie von John Locke gegenübergestellt werden. Kants Lehre vom ursprünglichen Erwerb muss als Bestandteil eines philosophischen Gesamtwerks betrachtet werden, das wesentlich von vernunfttheoretischen Überlegungen geprägt ist. In der Vernunftfähigkeit des Menschen begründet sich seine Willensautonomie, seine Freiheit von den Bedingungen der Natur. Der Möglichkeit der Freiheit wohnt zugleich der Anspruch auf freiheitsgemäße Selbstverwirklichung inne. Kant sucht, die Gesetzmäßigkeiten der Vernunft zu beschreiben, die nicht die der Natur sind. Aus ihnen konstituiert sich das Rechtsverhältnis freiheitlich-selbstbestimmter Menschen, und in diesem Licht muss auch die dieser Arbeit zu Grunde liegende Untersuchung betrachtet werden.
„Freiheit [...], sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.“ 1 Das Freiheitsrecht, das in der deutschen Verfassung im Menschenwürdebegriff seine Entsprechung und in den Grundrechten seine Konkretisierung findet, ist auch Bezugspunkt privatrechtlicher Überlegungen. Hierin besteht der Begründungsbedarf der Möglichkeit, Eigentum zu erwerben. ´Eigentum´ soll zunächst verstanden werden als das ausschließliche Gebrauchsrecht einer Person an einem äußeren Gegenstand.
Kant und Locke gehen von einem ähnlichen Menschenbild aus, wonach die Menschen frei, gleich und vernunftfähig sind und sehen den ursprünglichen Erwerb als vorpositiven Rechtsbegriff, der bereits im Naturzustand seine Begründung findet. Der ursprüng-
1 Kant MdS 238.
1
liche Erwerb ist in Abgrenzung zum abgeleiteten Erwerb zu sehen, unter dem interpersonale Gütertransaktionen verstanden werden. Mit dem ursprünglichen Erwerb ist die Frage verbunden, wie überhaupt der Mensch in Besitz von etwas gelangen kann, und er wird originär auf die Besitznahme von Grund und Boden angewendet. Die Möglichkeit des Erwerbs folgt der Notwendigkeit desselben, 2 auch wenn Kant und Locke diesbezüglich verschiedene Begründungen liefern. Zunächst soll die Theorie Lockes erörtert werden.
2. Der ursprüngliche Erwerb bei John Locke
2.1 Die Arbeitstheorie
Ausgangspunkt der Zweiten Abhandlung über die Regierung John Lockes ist der Naturzustand - ein Zustand „vollkommener Freiheit“ und „Gleichheit“. 3 Dem ist bereits die Vorstellung vom Naturrecht enthalten, das zunächst auf dem Achtungsgebot vor der göttlichen Schöpfung beruht. Locke richtet seine Schrift jedoch auch gegen diejenigen, die aus der Schöpfungslehre besondere Befugnisse und Privilegien für sich ableiten wollen. 4 Daraus folgt der Schluss, in diesem Zustand seien alle Naturgüter gemeinschaftlicher Besitz. 5 Die Möglichkeit, von diesem Gemeinbesitz etwas für sich zu erwerben, folgert Locke aus der Prämisse, dass ein benötigter Gegenstand erst in seiner Eigenschaft des Besitz-Seins dem Menschen von Nutzen ist. 6 Der Notwendigkeit des Gebrauchs folgt die Notwendigkeit des Aneignens. Die Negation dessen führte zu Mangel und Gewalttätigkeit; somit liefert Locke ein
2 Vgl. Höffe S.219; Eigentum als „vernunftnotwendige Institution“.
3 Locke, §4.
4 Vgl. ders., §1.
5 Vgl. ders., §25.
6 Ders., §26: „Die Frucht oder das Wildbret [...] müssen sein eigen sein [...]. Erst dann vermögen sie ihm [...] von irgendwelchem Nutzen sein.“
2
nutzenorientiertes, empiristisches Argument, das auch unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit zu verstehen ist. 7
Mit der Arbeitstheorie, der zunächst auch Kant anhing, 8 beant-wortet Locke die Frage, wie eine Person rechtmäßiger Besitzer eines Gegenstands wird. Danach hat „jeder Mensch ein Eigentum an seiner Person.“ 9 Dieser Eigentumsbegriff umfasst neben der eigenen Körpersphäre und den freien Verfügungsrechten seiner selbst auch die eigene Arbeit. 10 „Die Arbeit seines Körpers [ist] sein. Was immer er also jenem Zustand entrückt, den die Natur vorgesehen und in dem sie es belassen hat, hat er mit seiner Arbeit gemischt und hat ihm etwas hinzugefügt, was sein eigen ist - es folglich zu seinem Eigentum gemacht.“ 11 Der Naturgegenstand wird also mit etwas verbunden (der Arbeit), das bereits Eigentum der Person ist. Demzufolge soll der ganze Gegenstand in den Besitz dessen übergehen, dem auch die Arbeitsleistung zu eigen ist, und verbleibt nicht länger im gemeinen Besitzstand. In diesem Moment erweitert sich die Sphäre der Subjektivität einer Person auf den Gegenstand und schließt diesen mit ein. „Die Unantastbarkeit des Eigentums“, d.h. das ausschließliche Gebrauchsrecht, „wurde auf diese Weise durch die Unantastbarkeit der Person selbst begründet“. 12
´Arbeit´ indes ist konkretisierungsbedürftig bezüglich der Frage, was als Arbeitsleistung gelten soll. Locke sieht im ersten „Aufsammeln“ 13 eine hinreichende Arbeitsleistung erbracht, die zugleich den Übergang vom Gemein- zum Privateigentum markiert. Das Erwerbsrecht findet seine Einschränkung, wonach jedem
7 Vgl. Brocker AE S.129.
8 Vgl. Kersting WF S.225.
9 Locke §27.
10 Kersting WF S.280: „suum-Lehre“.
11 Locke ebd.
12 Brocker AE S.306.
13 Locke ebd.
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nur soviel zusteht, wie er erstens selbst nutzen kann 14 und zweitens niemand anderes dadurch Not leiden muss („Eigentumsregel“). 15 „Dasselbe Naturgesetz, welches uns auf diesem Wege Eigentum gibt, begrenzt dieses Eigentum auch.“ 16 - Auffällig ist dieselbe Systematik, die in dieser Form auch bei Kant vorkommt, sich allerdings inhaltlich unterscheidet, da es das Freiheitsmoment ist, das Kant als gewährleistend und zugleich begrenzend beschreibt.
Mit dem einseitigen, ursprünglichen Erwerb kraft der Arbeitsanstrengung erschließt sich auch bereits die Theorie Lockes. Das Vermengen des Gegenstands mit der eigenen Arbeit ist nach Locke ausreichend, um das Eigentumsrecht zu begründen. Die Erlaubnis der Mitmenschen ist nicht von Nöten. Locke begründet dies mit derselben praktischen Vorstellung, der bereits die Idee der Notwendigkeit des Erwerbens folgte: müsste sich der Mensch erst die Zustimmung eines jeden einholen, er wäre längst „Hungers gestorben“. 17
Die Arbeitstheorie ist im historischen Kontext zu bewerten, verbindet sich mit ihr doch eine Grundlage für ein allgemeines Erwerbsrecht unabhängig des Standes der Person, was knapp 100 Jahre vor der französischen Revolution noch keine Selbstverständlichkeit war. Sie beinhaltet viele zustimmungswürdige Elemente; das jedem zustehende Recht auf Erwerb und das Recht am Ergebnis eigener Arbeit mag hierzu zählen, sowie das Gebot, beim Erwerb ein quantitatives Maß einzuhalten. Auch wenn Locke ethisches Augenmaß zeigt sowie Konsequenz in der Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes, so ist mit seiner Theorie die Begründung des Erwerbsrechts keineswegs erschöpft, sondern bietet vielmehr in
14 Ders. §32.
15 Ders. §36.
16 Ders. §31.
17 Ders. §28.
4
ihrer Konstruktion Raum für kritische Ansätze, wie im kommenden Abschnitt zu zeigen sein wird.
2.2 Gegenargumente zur Arbeitstheorie
Hinsichtlich der Frage, inwieweit eine singuläre Handlung rechtskonstitutiv sein kann, bestehen die hauptsächlichen Zweifel an der Arbeitstheorie Lockes; es herrscht indes Unstimmigkeit in der Frage, ob der Überlegung ein naturalistischer Fehlschluss zu Grunde liegt. Dem schließen sich unterschiedliche Argumentationen an.
Manfred Brocker stellt fest, dass Arbeit keine Rechtskraft entfaltet. Denn erstens werde das der Arbeit gegenständliche Material selbst durch diese nicht geschaffen und zweitens setze die Bearbeitung die Inbesitznahme des Materials bereits voraus, weshalb „Arbeit nicht als Quelle des Eigentums angesehen werden könne.“ 18 Vielmehr liege hierin ein naturalistischer Fehlschluss, wodurch der empirisch-faktisch zu sehenden Arbeit normative Geltung verschafft werden solle. 19 Mit der Beschreibung der Bearbeitung wird lediglich der faktische Zusammenhang wiederholt, der keinen Schluss hinsichtlich Rechtspositionen zulässt. 20 Zudem werde die Frage, wie Eigentum außerhalb des physischen Besitzes möglich sei, noch nicht beantwortet.
Des weiteren äußert Brocker Zweifel an der suum-Lehre (s.o.). Der Mensch stehe in keinem Eigentumsverhältnis zu sich selbst. Brocker sieht hierin einen kategorialen Fehler, den er u.a. auf ein irrtümliches Verständnis des Possessiv-Pronomens ´mein´ zurück- 18 Brocker AE S.381,ein schwerlich zu diskutierendes Argument, da Locke die Inbesitznahme („Aufsammeln“) des Materials bereits als hinreichende Arbeitsleistung anerkannt hatte.
19 Vgl. ders. S.386.
20 Vgl. ders. S.378f.
5
führt. Während das Pronomen bei ´mein Gegenstand´ im „possessiven Sinn“ 21 , also besitzanzeigend gebraucht wird und somit ein funktionales Verhältnis beschreibt, muss das Pronomen bei ´mein Körper´ im „nicht-possessiven Sinn“ 22 gedacht werden. In Bezug auf die eigene Person ist ´mein´ ein substanzieller Ausdruck der Selbsthaftigkeit und kann nicht im Eigentumsverhältnis gedacht werden. Und da kein Recht an der eigenen Person i.S.d. Privatrechts besteht, ist hieraus nicht das „Recht an äußeren Gegenständen [...] analytisch [...] hervorzubringen.“ 23
Kant argumentiert in ähnlicher Weise; der Mensch sei „sein eigener Herr (sui iuris), aber nicht Eigentümer von sich selbst.“ 24 Diese Idee korrespondiert mit seiner Ethik, wonach der Mensch im Pflichtenverhältnis zu sich selbst steht, das ihm den allzu willkürlichen Gebrauch seiner Person (Suizid, Veräußerung der Freiheitsrechte u.a.) untersagt. Obgleich dieser Standpunkt umstritten ist, steht er doch im Gegensatz zum Gebrauch des Eigentums frei nach eines jeden Willkür.
Wolfgang Kersting sieht gegenüber Brocker keinen naturalistischen Fehlschluss in der Arbeitstheorie. 25 Nach dem oben beschriebenen „Subjektivierungsmodell“, 26 wonach sich das Eigentumsrecht an der eigenen Person auf den bearbeiteten Gegenstand überträgt, wird nicht unterstellt, die Arbeit entfalte als solche Rechtskraft, sondern das bereits bestehende Eigentums-Recht an derselben. Die Arbeit dient lediglich als äußeres Medium zur Übertragung bereits bestehender rechtlicher Ansprüche von der Person auf den Gegenstand.
21 Ders. S.356.
22 Ders. S.358.
23 Ders. S.362.
24 Kant MdS 270.
25 Vgl. Kersting KüR S.71.
26 Ders. ebd.
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Niklaus Jung, 2006, Der Begriff des ursprünglichen Erwerbs, München, GRIN Verlag GmbH
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