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4.1. Der historische Verlauf der Beitrittsverhandlungen
4.2. Probleme auf dem Weg Chinas zur WTO-Mitgliedschaft
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5.1. Wirtschaftliche Auswirkungen
5.2. Politische Auswirkungen
5.3. Gesellschaftliche Auswirkungen
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Die Welthandelsorganisation ist seit 1995 die einzige international anerkannte Vertragsinstitution, die Regeln im Welthandel festlegt 1 . Als Nachfolgeorganisation des GATT 2 wurde sie beim Abschluß der Uruguay-Runde 3 am 15.12.1993 gegründet und nahm mit Jahresbeginn 1995 ihre Arbeit auf 4 . Heute ist die WTO neben den Weltwährungsfonds und der Weltbank die dritte große internationale Wirtschaftsorganisation 5 . Im Januar 2002 gehörten ihr 144 Mitglieder an. Mit über 30 Bewerbern wurde zu jener Zeit über eine Mitgliedschaft verhandelt 6 . China bemühte sich 15 Jahre lang um seine Aufnahme in die WTO, bis es schließlich am 11.12.2001 der Welthandelsorganisation beitrat 7 . Dieser Schritt markiert den Abschluß eines Strategiewechsels, der im Jahre 1978 in die Wege geleitet wurde und China aus einer fast vollständigen Abschottung von der internationalen Arbeitsteilung zurück in das weltwirtschaftliche Geschehen geführt hat. Chinas WTO-Beitritt wird für das Land sowie das gesamte globale ökonomische und politische Gefüge gewichtige Veränderungen mit sich bringen 8 . In dieser Arbeit soll u.a. versucht werden, darzustellen, welche Probleme dazu führten, daß die Verhandlungen mit China erst 2001 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Des weiteren werden die möglichen Folgen des Beitrittes Chinas betrachtet. Zunächst folgen jedoch einigen Bemerkungen zu den Zielen und Aufgaben der WTO. Außerdem wird das WTO-Beitrittsverfahren kurz erläutert.
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Ziel der WTO ist es, die Regeln des internationalen Handels ihrer Mitglieder zu verhandeln und zu bewahren 9 , wobei sie im Wesentlichen die Ziele und Aufgaben
1
Vgl. hierzu Neuschwander, Thomas: WTO/GATT (Welthandelsorganisation). In: Woyke,
Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale Politik. 8., aktualisierte Aufl. Augsburg 2000. S. 546.
2 Das GATT ist das *HQHUDO$JUHHPHQWRQ7DULIIVDQG7UDGH, welches 1947 gegründet wurde; vgl.
hierzu Windfuhr, Michael: WTO. In: Nohlen, Dieter: Kleines Lexikon der Politik. München 2001. S. 591.
3 Die Uruguay-Runde fand von 1986-1993 statt; vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 5.
4 Vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 591.
5 Vgl. hierzu Fischer, Doris: Kalkuliertes Risiko. China und die WTO (=Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche Studien, 13-2000). Köln 2000. S. 6.
6 Vgl. hierzu www.wto.org/english/thetwo_e/whatis_e/tif_e/org3_e.htm.
7 Vgl. hierzu www.wto.org/wto/english/thetwo_e/minist_e/min01_11nov_e.htm.
8 Vgl. hierzu Algieri, Franco u. Taube, Markus: Chinas Beitritt zur WTO. In: Internationale Politik 57(2) 2002. S. 33.
9 Vgl. hierzu Fischer: Risiko. S. 6.
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des GATT 10 übernommen hat, aber auch um wichtige Bereiche wie Dienstleistungen und Wissen erweitert wurde 11 . Durch den Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen will die WTO u.a. eine Erhöhung des Lebensstandards, die Verwirklichung der Vollbeschäftigung sowie eine Steigerung der Produktion und des Austausches der Waren erreichen 12 .
Die drei bedeutendsten Abkommen, welche die Grundlagen der WTO bilden, sind das GATT sowie das aus dem Jahre 1994 stammende GATS-Abkommen (*HQHUDO $JUHHPHQW RQ 7UDGH LQ 6HUYLFHV) und das im selben Jahr hinzugekommene TRIPS-Abkommen ($JUHHPHQW RQ 7UDGH5HODWHG $VSHFWV RI ,QWHOOHFWXDO 3URSHUW\ 5LJKWV) 13 . Von diesen drei zentralen multilateralen
Übereinkünften, auch Säulen der WTO genannt, hat das GATT bisher die größte Bedeutung. Die aus dem GATT weiterentwickelten Prinzipien der WTO lassen sich unter den Stichworten Reziprozität 14 , Liberalisierung 15 und Nicht-Diskriminierung 16 zusammenfassen 17 .
Für die Beschlußfassung in den Organen der WTO gilt in der Regel das Konsensprinzip. Ist eine Konsensentscheidung jedoch nicht möglich, so gilt das einfache Mehrheitsprinzip, wobei jedes Mitgliedsland eine Stimme hat 18 .
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Generell steht jedem souveränen Staat und jedem fest umschriebenen, autonomen Zollgebiet nach Art. XII der WTO-Vereinbarung das Recht zu, der WTO unter den Bedingungen beizutreten, die zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO ausgehandelt werden 19 . Bedingungen und Zugeständnisse mit einem angehenden Mitglied auszuhandeln ist daher unerläßlich, da dieses z.B. auf Grund des Prinzips
10 Vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 591; Vertragsgrundlage der WTO ist also das GATT mit den Änderungen und Erweiterungen, die in der Uruguay-Runde vorgenommen wurden; vgl. hierzu Windfuhr: WTO S. 592.
11 Vgl. hierzu Neuschwander: WTO/GATT. S. 546.
12 Vgl. hierzu Neuschwander: WTO/GATT. S. 546. 13 Vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 592.
14 Dies bedeutet, daß handelspolitische Zugeständnisse und Leistungen, die sich die Länder gegenseitig einräumen, gleichwertig sein müssen; vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 591.
15 Die Liberalisierung hat einen möglichst weitgehenden Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zum Ziel; vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 592.
16 Das Prinzip der Nicht-Diskriminierung soll sicherstellen, daß Zoll- und Handelsvorteile, die einem Mitglied eingeräumt werden, auch allen anderen Mitgliedern gewährt werden. Ebenso soll es sicherstellen, daß ausländische Produkte auf dem Inlandsmarkt nicht schlechter gestellt werden; vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S: 592.
17 Vgl. hierzu Fischer: Risiko. S. 6.
18 Vgl. hierzu Windfuhr: WTO. S. 592.
19 Vgl. hierzu Senti: WTO. System und Funktionsweise der Welthandelsorganisation. Zürich 2000. S. 129.
5
der Nicht-Diskriminierung von den bereits realisierten Zollsenkungen etc. aller anderen Mitgliedsstaaten profitieren wird 20 .
Das Beitrittsverfahren ist in verschiedene Stadien unterteilt, die das Bewerberland zu durchlaufen hat. In der ersten dieser Phasen reicht der Antragsteller ein Memo- randumein, welches über all jene Aspekte seiner Handels- und Wirtschaftspolitik informiert, die das WTO-Vertragswerk betreffen. Dieses Memorandum bildet die Basis einer ersten Abklärung des Mitgliedschaftsbegehrens. Begutachtet wird der Bericht von einer Arbeitsgruppe, die sich mit dem Beitritt des jeweiligen Staates bzw. Zollgebiets beschäftigt und allen WTO-Mitgliedern offensteht 21 . Während der multilateralen Verhandlungen zwischen der Arbeitsgruppe und dem angehenden Mitgliedsland- oder Zollgebiet setzt parallel die nächste Phase des Verfahrens in Form bilateraler Verhandlungen zwischen dem Beitrittskandidaten und den an Verhandlungen interessierten WTO-Mitgliedsstaaten bzw. Zollgebieten ein. Gegenstand dieser Verhandlungen sind u.a. Zollregelungen und Richtlinien für den Warenhandel und Dienstleistungsbetrieb 22 . Auf Grund des Nicht-Diskriminierungsprinzips werden dann nach einem erfolgreichen Beitritt alle WTO-Mitglieder 23 von den einzelnen Konzessionen und Verpflichtungen profitieren, die hierbei vereinbart wurden 24 .
Hat die Arbeitsgruppe ihre Untersuchungen abgeschlossen, und sind die jeweiligen bilateralen Verhandlungen über den Beitritt beendet, wird die dritte Phase des Beitrittsverfahrens eingeleitet, indem die Arbeitsgruppe die Konditionen für einen Beitritt endgültig festlegt. Diese erscheinen in einem Bericht, zusammen mit einem Mitgliedschaftsvertrag und einer Liste aller Verpflichtungen, die mit dem angehenden Mitgliedsstaat oder Zollgebiet ausgehandelt wurden 25 . In der vierten und letzten Phase der Beitrittsverhandlungen werden nun alle Ergebnisse der multilateralen Verhandlungen durch die zuständige Arbeitsgruppe sowie der bilateralen Verhandlungen dem Allgemeinen Rat 26 oder der Minister-
20 Vgl.hierzu Fischer: Risiko. S. 7.
21 Vgl. hierzu www-wto.org/english/thetwo_e/whatis_e/tif_e/org3_e.htm.
22 Vgl. hierzu www-wto.org/english/thetwo_e/whatis_e/tif_e/org3_e.htm.
23 Es gibt hier allerdings auch eine Ausnahme, denn einzelne WTO-Mitglieder können von der Möglichkeit der Nichtanwendung nach Artikel XIII des WTO-Übereinkommens Gebrauch machen. Das beitretende Land hat dann ebenfalls die Möglichkeit, sich auf jenen Artikel zu berufen, wodurch die ausgehandelten Beitrittskonditionen im bilateralen Verhältnis dieser beiden Mitgliedstaaten dann nicht zur Anwendung kommen; vgl. hierzu Fischer: Risiko. S. 7.
24 Vgl. hierzu www.wto.org/english/thetwo_e/whatis_e/tif_e/org3_e.htm.
25 Ebd.
26 Der Allgemeine Rat tätigt die laufenden Geschäfte der WTO und wird von Regierungsvertretern aller Mitgliedsländer und Zollgebiete beschickt; vgl. hierzu Neuschwander: WTO/GATT. S. 547.
Arbeit zitieren:
Nadine Bliedtner, 2002, Chinas Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO), München, GRIN Verlag GmbH
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