1. Einleitung
In meiner Arbeit versuche ich, verschiedene Aspekte der verfassungsmäßigen Stellung und des persönlichen Regiments von König Wilhelm II. zu erfassen und diese seinem Namensvetter, Kaiser Wilhelm II. entgegenzustellen. Dazu ist es notwendig, kurz auf die weit in die Vergangenheit zurückreichende Geschichte der württembergischen Verfassung einzugehen, um klarzumachen, dass der jahrhundertelange Kampf der Württemberger um ihre Verfassung, das sogenannte „Alte Recht“, auch bei den württembergischen Regenten ein im Gegensatz zu Preußen ganz anders geartetes Staats- und Regierungsverständnis entstehen ließ, das eine Integration Württembergs in den von preußischen Vorstellungen dominierten Staatenbund des Deutschen Reiches zu einer heiklen und problematischen Angelegenheit machte.
Es wird zu zeigen sein, dass sich König Wilhelm II. von Württemberg weitestgehend im Rahmen seiner konstitutionellen Rolle bewegte, die Regierung und Verwaltung seines Landes also weitestgehend den verfassungsmäßigen Organen überlassen hat, andererseits aber die Freiräume innerhalb dieser streng konstitutionellen Rolle, nämlich Freiräume insbesondere im Bereich der Kunstpolitik und Kunstförderung, sinnvoll zu nutzen verstand. Ein gutes Beispiel dafür ist das königliche Kunstgebäude am Schlossplatz, erbaut von Theodor Fischer in den Jahren 1910-1913.
2. Abriss der Landes- und Verfassungsgeschichte
1083 Graf Konrad I. von Wirtimberc erstmals urkundlich erwähnt. 1477 Gründung der Universität Tübingen durch Graf Eberhard V. im Bart (reg. 1457-1496), ab 1495 Herzog Eberhard I. von Württemberg. Obwohl lateinunkundig, schätzte Graf Eberhard die literarische Bildung hoch und ließ für sich eine große Zahl lateinischer Texte ins Deutsche übersetzen. Im Verlauf des 19. Jhs. wurde Eberhard zur literarischen und ikonographischen Leitfigur einer württembergischen Identität, die in Zeiten des Verfassungskampfes zwischen den Ständen und den Königen Friedrich I. und seinem Nachfolger Wilhelm I. eine sentimentale Übereinstimmung des Volkes mit seinem Landesherrn herbeisehnte.
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Siehe dazu „Württemberger Lied“ von Justinus Kerner (1818) und die darauf basierende sogen. „Eberhardsgruppe“ in den Stuttgarter Schlossanlagen, Denkmal von Paul Müller (1881)
1514 Tübinger Vertrag zwischen den Württembergischen Landständen und Herzog Ulrich (reg. 1503-1519), der bis 1806 Gültigkeit behielt: „Zwischen dem Herzog und dem Volk ein Vertragsverhältnis; Erbhuldigung durch letzteres erst, wenn der Herzog die Grundgesetze und Rechte des Landes beschworen hatte; Verpflichtung der Untertanen nur zu
verfassungsmäßigem Gehorsam. Der Württemberger konnte nur durch Urteil und Recht und nur von dem ordentlichen Richter verhaftet und gestraft werden; das Eigentum war unverletzlich; Monopole sollten nicht bestehen; die Gemeinden hatten den freien Salzhandel; nur die mit den Ständen verabschiedeten Steuern durften bezahlt, nur die gesetz- und lagerbuchmäßigen Frohnen geleistet werden; jeder Bürger hatte das Recht, Waffen zu tragen, durfte aber zum Waffendienst nur mit Bewilligung der Stände und auf die Dauer des Kriegs ausgehoben werden; im Frieden bestand die bewaffnete Macht nur aus geworbenen Freiwilligen; unbeschränkte Auswanderungsfreiheit für alle, selbst die Leibeigenen; eine freie Gemeindeverfassung [kommunale Selbstverwaltung]. Und als Hort dieser Rechte die Landschaft.“ 1 1534 Reformation
1559 Unter Herzog Christoph (reg. 1550-1568) revidierte Verfassung: Die rein bürgerlich zusammengesetzten Landstände erhielten sich durch einen Ausschuss permanent. „Die Abgeordneten der Städte und Ämter wurden nicht direkt vom Volk 2 , sondern aus der Mitte der Magistrate gewählt. Aus jeder Amtsstadt kam ein Abgeordneter“ 3 .
1806 Unter König Friedrich I. (reg. 1797-1816) wurde Württemberg als Gegenleistung für die Stellung von Soldaten an Napoleon und die Mitgliedschaft im Rheinbund das kleinste Königreich in Europa. Verdoppelung des Staatsgebiets (Neuwürttemberg) nach dem Reichdeputationshauptschluss durch Erwerb mediatisierter Grafschaften, von Reichsrittergütern, Kirchenbesitz und
1 Richard Fox (1448-1528), Abgesandter Heinrichs VII. am Hof Kaiser Karl V.: es gebe „in Europa nur zwei Verfassungen, die britische und die württembergische“ (Kgr. Württ., 14). fi Magna Charta (1215) bzw. Habeas-Corpus-Akte (1679).
2 Einteilung der Untertanen in „einfältige“ (d.h. der Rechte unerfahrene), „mehrentheils“ und „theils einfältige“ Leute (Kgr. Württ., 64)
3 Kgr. Württ., 14
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freien Reichsstädten. Zum 1.1.1806 wurden die Landstände, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation ja nicht mehr beim Kaiser auf die Gültigkeit des Tübinger Vertrags pochen konnten, aufgelöst, die Verfassung annulliert und das Königreich Württemberg damit zu einer absolutistischen Monarchie.
Zitat „Edinburgh Review“ 1806: Friedrich I. sei „ein deutscher Zwergtyrann“, der einem „jener winzigen Unterteufel Rabelais’“ gleiche, „die nichts weiter vermögen, als ein Unwetter über ein Petersilienbeet zu erregen“ 4 . 1819 Unter König Wilhelm I. (reg. 1816-1864), der den Ehrgeiz entwickelte, der „konstitutionelle Musterkönig“ 5 Europas zu sein, wurde mit den Ständenentgegen den „Karlsbader Beschlüssen“ 6 der reaktionären Fürsten unter Führung Metternichs - eine liberale Verfassung frei ausgehandelt, die neben den bürgerlichen Grundrechten 7 sowie der Einführung eines Staatsgerichtshofes eine Volksvertretung mit zwei Kammern vorsah: Die erste bestand aus Standesherren und vom König ernannten Mitgliedern, die sich allerdings an der parlamentarischen Arbeit kaum beteiligten, da sie die ihnen zugefügte Schmach der Mediatisierung noch nicht verdaut hatten, und die zweite, die Volkskammer, aus gewählten Abgeordneten. Preußen, Österreich und Bayern brachen daraufhin die diplomatischen Beziehungen zu Württemberg ab. Verfassungsurkunde vom 25.9.1819, §§ 88, 89: „Ohne Beistimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.“ 8
1848 Württemberg entsandte 28 Abgeordnete in die Frankfurter Paulskirche und erkannte die vom Parlament verabschiedeten „Grundrechte des Deutschen Volkes“ an.
4 Vehse, Vierter Theil, 22
5 Marquardt, 279
6 Überwachung der Universitäten, Verbot der Burschenschaften, Pressezensur, Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren
7 Kgr. Württ., 68: Verfassungsurkunde vom 25.9.1819, §§ 24-32: Freiheit der Person, Gewissens-, Religions- und Denkfreiheit, Berufs-, Auswanderungs- und Eigentumsfreiheit, Presse- und Versammlungsfreiheit, Abschaffung der Leibeigenschaft, Gleichstellung der Juden, Abschaffung der Standesprivilegien, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Ordentlichkeit der Gerichte, Unverletzlichkeit der Person.
8 Kgr. Württ., 33
4
1849 Nach Ablehnung der Kaiserkrone durch König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen und Abzug der österreichischen und preußischen Abgeordneten verlegte sich das linksradikale Rumpfparlament von Frankfurt nach Stuttgart. Die Aufstände in Baden und der Pfalz wurden von einem preußischen Heer unter Führung des Prinzen Wilhelm, des späteren Kaisers Wilhelm I., blutig niedergeschlagen.
Haltung König Wilhelms I. in der Deutschen Frage: „Lieber der Bundesgenosse Frankreichs als der Vasall Preußens“. 9 1851 Abbau von Errungenschaften der Revolution unter preußischem Zwang. Brief Wilhelms I. an den österreichischen Premier Schwarzenberg 10 : „Soll aber der erwähnte Artikel [Art. 13 der Bundesakte von 1815, der für alle Länder eine landständische Verfassung vorsah] in einer Weise revidiert werden, welche nicht hinter der Zeit und den moralischen Bedürfnissen der Nation zurückbleibt, so müssen wir die bisherige landständische Vertretung auf das föderalistische Band im Ganzen anwenden und die einzelnen zersplitterten, unfruchtbaren und verwirrenden Kräfte der verschiedenen Ständekammern in ein einziges oberstes Nationalparlament zusammenfassen. (...) In unseren Tagen zumal vermag die bloße physische Gewalt kein Gemeinwesen aufrecht zu erhalten; Repressiv-Gesetze und Polizei-Maaßregeln allein haben bis jetzt weder staatliche Institutionen gewährleistet, noch staatliche Umwälzungen abgewandt. (...) Als Bundesfürst werde ich gegen den neuen Bund wie gegen den alten meine Pflicht gewissenhaft erfüllen, aber als Deutscher und als Regent meines Landes kann ich nach Gewissen und Überzeugung eine Bundes-Revision nicht als eine zeitgemäße, genügende und definitive erkennen, welche den gerechten Ansprüchen der Nation auf eine Selbsttheilnahme an ihren großen politischen Geschicken nicht die gebührende Rechnung trägt.“
Eine in diesem Sinne geführte Aussprache König Wilhelms I. mit Friedrich Wilhelm IV. von Preußen „war so stark, dass Preußen die diplomatischen Verhältnisse mit Württemberg abbrach“ 11 .
9 Marquardt, 301
10 Vehse, Vierter Theil, 108
11 Vehse, Vierter Theil, 108
5
1866 Im Deutschen Einigungskrieg stand Württemberg unter König Karl I. (reg. 1864-1891) bei Königgrätz auf österreichischer Seite und belagerte auch die Stammburg der Hohenzollern.
1869 Einführung des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts in Württemberg.
1870 Als letztes Mitglied trat Württemberg am 25. November, einen Tag nach der Reichstagseröffnung, dem Deutschen Reich bei. In der Thronrede zur Reichstagseröffnung wurde das Fernbleiben Württembergs ausdrücklich erwähnt. Voraus gingen zähe Verhandlungen über Reservatrechte: Württemberg behielt die Oberhoheit über Eisenbahn 12 , Post 13 , Telegrafen- und Steuerwesen 14 , ein eigenes Justiz-, Kriegs- und Außenministerium 15 und sicherte sich einen ständigen Sitz im auswärtigen Ausschuss des Bundesrats, der laut Bundesverfassung über Kriegs- und Friedenserklärungen zu entscheiden hatte. Die württembergischen Truppen standen als eigenständiger Verband im Heer des Deutschen Reichs 16 .
1906 Landtag beschloss Verfassungsreformgesetz: Die erste Kammer wurde erweitert durch privilegierte kirchliche und berufständische Vertreter, die zweite Kammer wurde eine reine Volkskammer, gewählt nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Württemberg wurde weitgehend von der Landtagsmehrheit regiert. Die Württembergische Gemeindeordnung stärkte die kommunale Selbstverwaltung, die Bezirksordnung wurde demokratisiert. 1912 Neuwahlen zum Landtag: das Zentrum wurde stärkste Partei (26 Sitze). Die Konservativen erhielten zusammen mit dem Bauernbund 20, die Volkspartei 10, die Nationalliberalen 10 und die Sozialdemokraten (im Reichstag die stärkste Partei) 17 Sitze.
12 Kgr. Württ., 140f: Dem Außenministerium war untergeordnet die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschifffahrt, dieser wiederum das Eisenbahnhochbauamt.
13 Verpflichtung bis 1902, von württ. Staatsgebiet aus nur württ. Briefmarken zu verwenden.
14 Abtretung der Rübenzucker-, Salz- und Tabaksteuer an das Deutsche Reich, während die Branntweinsteuer bei Württemberg verblieb.
15 Abtretung des Konsulatwesens und der völkerrechtlichen Vertretung an den Kaiser; in Stuttgart waren 1888 akkreditiert Gesandte aus Bayern, Belgien, Brasilien, Hessen, Italien, Österreich, Preußen, Russland, Sachsen, Spanien und Großbritannien.
16 Kgr. Württ. 158ff
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Martin Eckert, 2006, Fürstliches Mäzenatentum im Deutschen Kaiserreich: König Wilhelm II. von Württemberg (reg. 1891-1918) und die Förderung der Stuttgarter Kulturszene, München, GRIN Verlag GmbH
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