- II -
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS IV
1. Einleitung 5
2. Begriffserklärung 6
2.1. Steuerpflicht 6
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht 6
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht 6
2.2. Wohnsitz 6
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt 6
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG 6
2.5. Doppelbesteuerungsabkommen 7
3. Anwendungsbereich des § 34 c EStG 7
4. Funktionsweise des § 34 c EStG 9
4.1. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c Abs. 1 EStG 9
4.1.1. Allgemeines 9
4.1.2. Voraussetzung für die Anrechnung 9
4.1.3. Durchführung des Anrechnungsverfahrens, Höchstbetrag 11
4.2. Abzugsmethode gemäß § 34 c Abs. 2 und 3 EStG 13
4.2.1. Voraussetzungen 13
4.2.2. Durchführung des Abzugsverfahrens 14
4.3. Erlass oder Pauschalierung der deutschen Steuer 15
4.4. Anrechnungsverfahren aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen 15
5. Fazit 16
LITERATURVERZEICHNIS 17
SONSTIGE QUELLEN 18
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 19
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS 20
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
DBA DStR EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien
gem. gemäß GG Grundgesetz
StVergAbG sog. vgl. vergleiche VZ Veranlagungszeitraum
- IV -
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1 : Staaten mit denen Deutschland kein DBA auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat 9
Abbildung 2 : Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages 11
1. Einleitung
Ausländische Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen werden grundsätzlich im In-land besteuert. Im Regelfall erhebt der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, der Quellenstaat, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Somit werden die Einkünfte einer Person nebeneinander von zwei Staaten besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor, die regelmäßig weder im Interesse der besteuerten Person noch der betroffenen Staaten liegt. 1
§ 34 c EStG im Überblick
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht gegenwärtig nicht vor ausländische Einkünfte von der Einkommensteuer freizustellen. Der § 34 c EStG enthält Regelungen zur Ermäßigung ausländischer Einkünfte. Folgende Einzelregelungen sind getroffen:
§ 34 c Abs. 1 EStG Anrechnung ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern auf die Einkommensteuer bei Nichtbestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
§ 34 c Abs. 2 EStG Abzug ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 3 EStG Abzug ausländischer, nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 5 EStG Ermächtigung der obersten Finanzbehörden der Länder zum Erlass/Teilerlass der Einkommensteuer sowie Pauschalierung der Einkommensteuer im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums der Finanzen.
§ 34 c Abs. 6 EStG Entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 34 c Abs. 1 bis 2 EStG in den Fällen, in denen ein DBA anzuwenden ist. 2
1 Vgl. Grützner, Dieter, Einkommensbesteuerung, 2001, S. 11731.
2 Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.
2. Begriffserklärung
2.1. Steuerpflicht
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG auf „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ anzuwenden.
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, .. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG haben.“
2.2. Wohnsitz
Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen Wohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ 3
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 AO „jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG
Die ausländischen Einkünfte, für welche die Steuerermäßigung des § 34 c EStG beansprucht werden kann, werden abschließend in § 34 d EStG bezeichnet. Der § 34 d EStG gilt nur für Einkünfte die aus Staaten erzielt wurden mit denen kein DBA besteht. 4
3 Abgabenordnung (AO) idF vom 01. Oktober 2002.
4 Vgl. Zenthöfer, Wolfgang/ Prof. Dr. Schulze zur Wiesche, Dieter, Einkommensteuer, 2003, S. 1072.
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Alois Eder, 2006, Anwendungsbereich und Funktionsweise des § 34 c EStG zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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