Inhaltsverzeichnis
Deckblatt I
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis V
1 Einführung 1
2 EG-Einfluss und Schuldrechtsmodernisierung 3
3 Verbraucher in Abgrenzung zum Unternehmer 6
3.1 Der Verbraucherbegriff 6
3.2 Der Unternehmerbegriff 7
3.2.1 Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB 8
3.2.2 Rechtsfähige Personengesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB 9
4 Verbraucherleitbild 10
5 Instrumente des privatrechtlichen Verbraucherschutzes 11
5.1 Informationspflichten 11
5.2 Widerrufs- und Rückgaberecht 12
5.2.1 Voraussetzungen des Widerrufsrechts 13
5.2.2 Widerrufserklärung 13
5.2.3 Beginn der Widerrufsfrist 14
5.2.4 Länge der Widerrufsfrist, Erlöschen des Widerrufsrechts 15
5.2.5 Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht 15
5.2.6 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe 16
5.3 Besondere Vertragsgestaltung, Inhaltskontrolle von AGB 18
5.4 Einschränkung der Rechtswahlfreiheit 19
5.4.1 Verbraucherverträge 19
5.4.2 Verbraucherschutz in EU- und EWR-Staaten 20
5.5 Unterlassungsanspruch der Verbraucherschutzverbände 20
6 Verbraucherschutz bei Vertragsschluss 22
6.1 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB 22
6.1.1 Einbeziehung von AGB in den Vertrag 23
6.1.2 Inhaltskontrolle 24
6.1.3 Besonderheiten bei Verbraucherverträgen 25
6.1.4 Sonstige Besonderheiten 26
6.1.5 Umgehungsverbot 27
II
6.2 Besondere Vertriebsformen 27
6.2.1 Haustürgeschäfte 27
6.2.1.1 Begriff des Haustürgeschäfts 28
6.2.1.2 Widerrufsrecht 30
6.2.2 Fernabsatzverträge 31
6.2.2.1 Begriff des Fernabsatzvertrags 31
6.2.2.2 Informationspflichten 33
6.2.2.3 Widerrufsrecht 35
6.2.3 E-Commerce Verträge 36
6.2.3.1 Begriff des E-Commerce Vertrags 37
6.2.3.2 Informationspflichten und sonstige Pflichten 37
6.2.4 Unabdingbarkeit 38
6.3 Verbrauchsgüterkauf 38
6.3.1 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs 38
6.3.2 Besondere Vertragsgestaltung 39
6.3.3 Rückgriff des Unternehmers 40
6.4 Teilzeit-Wohnrechteverträge 40
6.4.1 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags 40
6.4.2 Informationspflichten, Prospektpflicht 41
6.4.3 Schriftform, Vertragsinhalt 41
6.4.4 Widerrufsrecht, Anzahlungsverbot 42
6.4.5 Unabdingbarkeit 43
6.5 Verbraucherdarlehensvertrag Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher 43
6.5.1 Verbraucherdarlehensvertrag 43
6.5.1.1 Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags 43
6.5.1.2 Schriftform, Vertragsinhalt 44
6.5.1.3 Widerrufsrecht 46
6.5.1.4 Besondere Vertragsgestaltung 47
6.5.2 Finanzierungshilfen 47
6.5.3 Ratenlieferungsverträge 48
6.5.4 Unabdingbarkeit 48
6.6 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher 49
III
6.6.1 Begriff des Darlehensvermittlungsvertrags 49
6.6.2 Schriftform, Vertragsinhalt 49
6.6.3 Besondere Vertragsgestaltung 50
6.6.4 Unabdingbarkeit 50
6.7 Verbundene Verträge 50
6.7.1 Begriff des verbundenen Vertrags 50
6.7.2 Widerrufsdurchgriff 51
6.7.3 Einwendungsdurchgriff 52
7 Schutz des Verbrauchers vor wettbewerbswidrigen Vertriebspraktiken 54
7.1 Unbestellte Leistungen 54
7.2 Gewinnzusagen 55
8 Schutz des Verbrauchers vor fehlerhaften Produkten 56
8.1 Haftung 56
8.2 Inhalt des Schadensersatzanspruchs 57
8.3 Verjährung, Erlöschen von Ansprüchen 58
8.4 Unabdingbarkeit 58
9 Verbraucherschutz aus der Sicht des Unternehmers 59
Literaturverzeichnis 60
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a. E. am Ende a. F. alte Fassung AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGB-InfoV BGB-Informationspflichten-Verordnung BT-Drucks. Bundestags-Drucksache bzw. beziehungsweise d. h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum BGB EGV EG-Vertrag EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EVÜ Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum ff. folgende FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch h. M. herrschende Meinung i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit KG Kommanditgesellschaft Nr. Nummer o. g. oben genannt OHG offene Handelsgesellschaft
V
ProdHaftG Produkthaftungsgesetz Rn Randnummer S. Satz; bei Literaturangeben: Seite sog. sogenannte u. a. unter anderem UKlaG Unterlassungsklagengesetz UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vgl. vergleiche VVG Versicherungsvertragsgesetz
VI
1 Einführung
Wird zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein Vertrag geschlossen, so besteht für den Verbraucher bei bestimmten Vertragstypen bzw. bei Verträgen, die unter bestimmten Umständen zustande kommen, insbesondere aufgrund des Informationsdefizits und infolge unsachlicher Beeinflussung die Gefahr, dass er vom Unternehmer übervorteilt wird. Die Gefahr besteht u. a. darin, dass der Verbraucher einen Vertrag abschließt, den er eigentlich gar nicht abschließen will, oder auch darin, dass er einen Vertrag mit solchen Vertragsbedingungen abschließt, die ihn unangemessen benachteiligen. Deshalb wird der Verbraucher in solchen Fällen durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften besonders geschützt.
Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes Gesetz, das alle Fragen des Verbraucherschutzrechts regeln würde. Verbraucherschutzrecht ist vielmehr auf eine Vielzahl von Gesetzen verstreut. Die zentralen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor einer Übervorteilung bei Vertragsschluss mit einem Unternehmer finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie werden durch Vorschriften im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) ergänzt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Weitere Vorschriften finden sich etwa im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Ferner wird der Verbraucher im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vor fehlerhaften Produkten außerhalb vom vertraglichen Schuldverhältnis besonders geschützt. Kommt es bei einem Verbraucher durch den Fehler eines Produkts zu Schäden, so ist der Hersteller des Produkts dazu verpflichtet, dem Verbraucher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Verbraucher wird im ProdHaftG insoweit besonders geschützt, dass es dort eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers begründet wird, während in solchen Fällen grundsätzlich nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 823 Abs. 1 BGB). U. a. wird der Verbraucher auch im Wettbewerbsrecht, vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Das UWG enthält Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Wettbewerbshandlungen, insbesondere vor irreführender Werbung sowie unzumutbarer Belästigung.
Insgesamt lässt sich das Verbraucherschutzrecht nicht eindeutig abgrenzen. Im weiteren Sinne sind hierunter alle Vorschriften zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers oder die
1
Förderung seiner Interessen zum Ziel haben oder hierzu geeignet sind. 1 Jedenfalls ist Verbraucherschutzrecht eine Querschnittsmaterie. Die Schwerpunkte dieser
Querschnittsmaterie liegen im Zivilrecht und im besonderen Verwaltungsrecht. 2
In dieser Arbeit wird auf den Verbraucherschutz im BGB einschließlich des Einführungsgesetzes sowie der Nebengesetze (UKlaG, BGB-InfoV, ProdHaftG) eingegangen. Dabei wird vom Verbraucherschutz im engeren Sinne ausgegangen, d. h. vom expliziten Schutz des Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, wobei ihm stets ein Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB gegenübersteht. Nicht eingegangen wird folglich auf solche Vorschriften, die den Schutz aller Marktteilnehmer bezwecken, wie etwa die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung.
Zunächst erfolgt ein Überblick über die Entwicklung des Verbraucherschutzrechts unter dem Einfluss der Europäischen Gemeinschaft (EG). Sodann wird auf die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ als zentrale Grundbegriffe des Verbraucherschutzrechts eingegangen. Ferner wird auf die Instrumente des privatrechtlichen Verbraucherschutzes sowie auf die einzelnen Vorschriften, die den Schutz des Verbrauchers bei Vertragsschluss bezwecken, eingegangen. Schließlich werden sonstige Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers dargestellt, insbesondere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor fehlerhaften Produkten.
1 vgl. Borchert (2003), S. 1.
2 vgl. Borchert (2003), S. 7.
2
2 EG-Einfluss und Schuldrechtsmodernisierung
Das in Deutschland geltende private Verbraucherschutzrecht stellt eine relativ junge Materie dar, die einer ungebrochener Rechtssetzungsdynamik unterworfen ist. Die meisten Regelungen wurden in den letzten fünfzehn Jahren geschaffen. 3 Die Entwicklung des Verbraucherschutzrechts wird dabei vor allem durch die Vorgaben des EG-Rechts gesteuert.
Nach Art. 3t und 153 des EG-Vertrags (EGV) verfügt die EG über eine ausdrückliche Zuständigkeit für den Verbraucherschutz. Danach leistet die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus u. a. einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Mit der Stärkung des Verbraucherschutzes verfolgt die EG neben dem verbraucherpolitischen Ziel zugleich noch andere Ziele. So will die EG den Verbraucher zu einer aktiveren Nutzung der Freiheiten des EG-Binnenmarktes veranlassen, mögliche Wettbewerbsverzerrungen beseitigen und damit letztendlich ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.
Zur Erreichung dieser Ziele hat die EG auf der Grundlage der Art. 94 und 95 EGV zahlreiche Verbraucherschutzrichtlinien erlassen, vor allem solche Richtlinien, die den Schutz des Verbrauchers bei Vertragsschluss bezwecken, insbesondere
- die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (im folgenden Haustürgeschäfterichtlinie genannt),
- die Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie),
- die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie),
- die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (Timesharingrichtlinie),
- die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie),
3 vgl. Martinek (2005), S. 449.
3
- die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf) und
- die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen). Die Ziele der EG werden in den Erwägungsgründen dieser Richtlinien aufgeführt.
Nach Art. 249 Abs. 3 EGV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Richtlinien müssen also in allen Mitgliedstaaten der EG umgesetzt werden, wobei sie - zumindest bislang - überwiegend dem Grundsatz der Mindestharmonisierung folgen und damit die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im nationalen Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. 4
Über die Auslegung der europarechtlichen Fragen entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV. Wird eine solche Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Wird eine solche Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so muss es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Dadurch soll eine einheitliche Rechtsprechung für die gesamte EG bezüglich der europarechtlichen Fragen erreicht werden.
Die EG-Richtlinien setzte der Bundesgesetzgeber zunächst in Sondergesetzen um, insbesondere
- im Haustürwiderrufsgesetz (umgesetzt wurde die Haustürgeschäfterichtlinie),
- im Verbraucherkreditgesetz (Verbraucherkreditrichtlinie),
- im AGB-Gesetz (Klauselrichtlinie),
- im Teilzeit-Wohnrechtegesetz (Timesharingrichtlinie) und
- im Fernabsatzgesetz (Fernabsatzrichtlinie).
Bis auf das AGB-Gesetz, das bereits vor der Umsetzung der entsprechenden Richtlinie existierte, wurden diese Sondergesetze neu geschaffen. Die Vielzahl der neu entstandenen
4 vgl. Martinek (2005), S. 451.
4
Sondergesetze bedeutete allerdings eine zunehmende Auslagerung des Schuldrechts aus dem BGB und führte somit zu einer Rechtszersplitterung (BT-Drucks. 14/6857 S. 1), sodass der Gesetzgeber sich schließlich für andere Lösung entschieden hat.
Bereits mit dem am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, das als Artikelgesetz erlassen wurde und als Art. 1 das Fernabsatzgesetz enthielt, hat der Gesetzgeber die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie dazu genutzt, den Verbraucherschutz teilweise in das BGB zu integrieren. 5 Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sowie ein einheitliches verbraucherschützendes Widerrufsrecht wurden in das BGB aufgenommen. Insbesondere die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf, die zum 1. Januar 2002 umgesetzt werden musste, war für den Gesetzgeber nun letzter Anlass dazu, eine umfassende Schuldrechtsreform durchzuführen. 6 Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurden u. a. die o. g. Sondergesetze im BGB integriert sowie die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im BGB umgesetzt. Der Gesetzgeber hat sich also zur Integration des privaten Verbraucherschutzrechts in das BGB entschieden.
5 vgl. Löwisch (2004), S. 724, Rn 1.
6 vgl. Lorenz/Riehm (2002), S. 1, Rn 1.
5
3 Verbraucher in Abgrenzung zum Unternehmer
Die zentralen Grundbegriffe des Verbraucherschutzrechts „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden in den §§ 13 und 14 BGB in Gestalt einer Legaldefinition geregelt. Diese Vorschriften gehen auf die EG-Richtlinien zurück. Wie bereits erwähnt, wurden sie durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro in das BGB aufgenommen. Der Standort im Allgemeinen Teil des BGB wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, nachdem er sich mit der Integration des Verbraucherschutzrechts in das BGB auch dafür entschieden hat, dass das Verbraucherschutzrecht kein Sonderprivatrecht, sondern ein Bestandteil des allgemeinen Zivilrechts ist. 7 Zur Anwendung gelangen die Begriffsbestimmungen der §§ 13 und 14 immer dann, wenn in den verbraucherschützenden Vorschriften auf den Terminus „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ Bezug genommen wird. 8
3.1 Der Verbraucherbegriff
Nach § 13 ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Als Verbraucher werden ausschließlich natürliche Personen erfasst. Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH) sind also, auch wenn sie nicht oder noch nicht beruflich oder gewerblich tätig sind, und unabhängig von ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit, vom Verbraucherbegriff ausgeschlossen. 9 Folglich können sich auch Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen als juristische Personen nicht auf die verbraucherschützenden Vorschriften berufen. 10 Auch die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind mit Geschäftsbeginn, spätestens mit ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als natürliche Personen anzusehen, da sie der juristischen Person weitgehend angenähert sind (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich mehrere natürliche Personen geschlossen haben, kann hingegen Verbraucher i. S. d. § 13 sein. 11
7 vgl. Roth (2004), S. 390, Rn 15.
8 vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (2002), S. 347, Rn 3.
9 vgl. Lütcke (2002), S. 23, Rn 10.
10 vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (2002), S. 348, Rn 5.
11 vgl. Pechstein (2005), S. 162.
6
Des Weiteren darf das Rechtsgeschäft, das von einer natürlichen Person getätigt wird, weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es muss also zu einem privaten Zweck geschlossen worden sein. Darunter fallen insbesondere die Rechtsgeschäfte, die dem privaten Haushalt, der Freizeit, dem Urlaub, dem Sport oder der Gesundheitsvorsorge dienen. 12 Verbraucher i. S. d. § 13 sind demzufolge auch Unternehmer, die außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Nach h. M. sind auch Rechtsgeschäfte von Existenzgründern - über die Regelungen der §§ 507 und 655e Abs. 2 hinaus - bis zum Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit als solche von Verbrauchern anzusehen. Keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit i. S. d. § 13 stellt nach h. M. grundsätzlich auch die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren) dar. 13 Bei der Auslegung, zu welchem Zweck das Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, ist nach wohl h. M. nicht auf den inneren Willen des Handelnden, sondern auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts abzustellen, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. 14 Entscheidend für die Beurteilung des Zweckes ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
Für den Fall, das eine gemischte Nutzung (sog. „dual use“) des Vertragsgegenstandes vorliegt, d. h. er wird sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich verwendet, gibt es keinerlei Aussagen in der Gesetzesbegründung. Es fehlt auch eine Rechtsprechung des EuGH. 15 Nach h. M. ist in diesem Fall maßgeblich, zu welchem Zweck der Gegenstand überwiegend verwendet wird. 16 Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 13 erfüllt sind, trägt derjenige, wer sich auf die verbraucherschützenden Vorschriften beruft. 17
3.2 Der Unternehmerbegriff
Nach § 14 Abs. 1 ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist nach § 14 Abs. 2 eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
12 vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (2002), S. 349, Rn 7.
13 vgl. Martis/Meinhof (2005), S. 24, Rn 37.
14 vgl. Pechstein (2005), S. 163.
15 vgl. Lütcke (2002), S. 25, Rn 16.
16 vgl. Pechstein (2005), S. 163.
17 vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (2002), S. 350, Rn 8.
7
3.2.1 Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB
Als Unternehmer werden natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaften erfasst, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbieten. 18 Darunter fallen alle Gewerbetreibenden, ohne dass es auf die Art oder Umfang des betriebenen Gewerbes ankommt, 19 selbst wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, 20 sowie Freiberufler (z. B. selbständige Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten), Landwirte und andere Urproduzenten, freischaffende Künstler und Notare, nicht jedoch ein Geschäftsführer einer GmbH. 21
Der Unternehmerbegriff umfasst auch eine nur nebenberuflich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit, wenn diese eine gewisse Dauerhaftigkeit besitzt und nicht rein gelegentlich erfolgt. 22 Ausgeschlossen ist dagegen eine unselbständige berufliche Tätigkeit mit der Folge, dass Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte etwa beim Erwerb von Arbeitsmitteln, eines Pkw oder von Berufskleidung kein Geschäft eines Unternehmers, sondern das eines Verbrauchers tätigen. 23 Umstritten ist allerdings die Frage, wie der Arbeitnehmer im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrags sowie dessen Änderung oder Aufhebung einzuordnen ist. In diesem Fall wird in der Literatur wohl überwiegend eine Verbraucherstellung des Arbeitnehmers abgelehnt. 24
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, es genügt die Entgeltlichkeit der ausgeübten Tätigkeit. Der Verbraucher ist auch dann bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft schutzbedürftig, wenn sein Vertragspartner nicht in der Absicht der Gewinnerzielung handelt. 25 Unter den Unternehmerbegriff i. S. d. § 14 Abs. 1 fallen daher auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie privatrechtliche Verträge schließen bzw. wenn sie sich gewerblich betätigen und die Leistungsbeziehung nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert ist. Dies ist vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall (z. B. kommunale Schwimmbäder, Theater, Museen, Konzerthallen und andere kulturelle Einrichtungen, Verkehrsbetriebe). 26
18 vgl. Lütcke (2002), S. 28, Rn 24.
19 vgl. Lütcke (2002), S. 28, Rn 25.
20 vgl. Pechstein (2005), S. 165.
21 vgl. Roth (2004), S. 435, Rn 43.
22 vgl. Lütcke (2002), S. 29, Rn 29.
23 vgl. Roth (2004), S. 433, Rn 38.
24 vgl. Pechstein (2005), S. 164.
25 vgl. Roth (2004), S. 432, Rn 35.
26 vgl. Roth (2004), S. 437, Rn 48.
8
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Eugen Nickel, 2006, Verbraucherschutz im BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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