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I N H A L T S V E R Z E I C H N I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einleitung. 1
2. Die Grundstruktur der deutschen GmbH und der englischen Limited 2
2.1. Die deutsche GmbH 2
2.1.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der GmbH 2
2.1.2. Gründung einer GmbH 2
2.1.3. Organe der GmbH 3
2.2. Die englische Limited 4
2.2.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der Limited 4
2.2.2. Gründung einer Limited 5
2.2.3. Organe der Limited. 6
3. Kapitalerhaltung und Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten. 7
3.1. Kapitalerhaltung. 7
3.1.1. Allgemeines zur Kapitalerhaltung 7
3.1.2. Ausschüttungsregeln 7
3.1.3. Kauf eigener Anteile 8
3.1.4. Kapitalherabsetzung. 9
3.2. Interessen von Financiers 11
3.2.1. Interessen von Eigenkapitalgebern 11
3.2.2. Interessen von Fremdkapitalgebern 11
3.3. Interessen von Kunden und Lieferanten. 12
4. Zusammenfassende Würdigung und Ausblick 13
Literaturverzeichnis 13
Verzeichnis verwendeter Gesetzestexte 18
Verzeichnis der Rechtsquellen 18
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Bd. Band CA Companies Act (englisches Gesetz) ca. circa d.h. das heißt EK-Geber Eigenkapitalgeber EuGH Europäischer Gerichtshof EUR Euro evtl. eventuell FK-Geber Fremdkapitalgeber GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch Kap. Kapitel Limited Private Company Limited by Shares mind. mindestens NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) OHG Offene Handelsgesellschaft S. Seite sec. section (englisch für „Paragraph“) s.o. siehe oben sog. sogenannte(r/n) TEUR tausend Euro u.a. unter anderem u.U. unter Umständen
1. Einleitung
Angesichts der drei grundlegenden Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit - „Centros“ 1999 1 , „Überseering“ 2002 2 , „Inspire Art“ 2003 3 - erfreut sich die englische Private Company Limited by Shares (folgend kurz „Limited“ genannt) immer größerer Beliebtheit, wenn es darum geht, die Rechtsform eines Unternehmens zu wählen. 4 Über die Limited wird in der Öffentlichkeit viel diskutiert und die Voraussetzungen hinsichtlich der Gründung erscheinen auf den ersten Blick sehr „attraktiv“ 5 : keine persönliche Haftung des Gesellschafters, kein Mindestkapital, wenig Gründungsaufwand, niedrige Gründungskosten und die Möglichkeit der Verwaltung der Gesellschaft von Deutschland aus. 6 Durch die „Überseering“-Entscheidung muss eine EU-Auslandsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als Gesellschaft ausländischen Rechts anerkannt werden. Nach „Centros“ und „Inspire Art“ gilt dies sogar dann, wenn keinerlei Geschäfte im Gründungsstaat getätigt werden. 7 Voraussetzung ist allerdings, dass das Auseinanderfallen von Satzungs-und Verwaltungssitz vom Gründungsstaat gebilligt wird. 8 Das englische Recht lässt es zu, dass als Satzungssitz einer Limited London und der Verwaltungssitz in Deutschland gewählt werden können. 9 Daher ist es zulässig eine Limited in Deutschland zu gründen, jedoch ohne verpflichtet zu sein, auch in England Geschäfte betreiben zu müssen. Ist die Limited wirklich „attraktiver“? Dieser Frage soll anhand der nachfolgenden Ausführungen mittels einer ökonomischen Analyse die Rechts-formwahl aus Sicht eines Unternehmers nachgegangen werden, wobei die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der englischen Limited verglichen wird.
Im Kap. 2 werden zum einen die Grundzüge der GmbH und zum anderen die der Limited dargestellt. Auf einen umfassenden, ausführlichen Vergleich
1 EuGH, Urteil vom 19.03.1999, Rs. C-212/97, NJW 1999, S. 2027.
2 EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00, NJW 2002, S. 3614.
3 EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
4 Vereinzelt ist die Rechtsform gesetzlich vorgegeben und kann nicht frei gewählt werden. Z.B. dürfen bestimmte Versicherungsunternehmen nur als AG geführt werden (vgl. WÖHE (2002), S. 270).
5 Vgl. ROHDE (2006), S. 24.
6 Vgl. BRAUN (2006), S. 1.
7 Vgl. SCHUMANN (2004), S. 743.
8 Vgl. KINDLER (2003), S. 1075.
9 Vgl. SCHUMANN(2004), S. 743.
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beider Rechtsformen sei in diesem Kapitel aus Platzgründen verzichtet, wobei allerdings trotzdem partiell explizit Unterschiede verdeutlicht werden. Der Themenschwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt auf dem Vergleich der Kapitalerhaltung (Kap.3.1), welches grundsätzlich darstellend geschrieben ist, und den Interessen von Financiers (Kap. 3.2) sowie Kunden und Lieferanten (Kap. 3.3). Die beiden letztgenannten Kapitel stellen die Folgen der Kapitalerhaltungsvorschriften und einiger anderer wichtiger Aspekte dar. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick, welches im Kap. 4 abgebildet ist.
2. Die Grundstruktur der deutschen GmbH und der eng-
lischen Limited
2.1. Die deutsche GmbH
2.1.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der GmbH
Schon im Jahre 1892 wurde die GmbH als Rechtsform eingeführt und konnte sich schnell etablieren. 10 Im Jahr 2004 stieg die Anzahl aller deutschen bestehenden GmbHs erstmals über die Grenze von einer Million. 11 Die Rechtsgrundlagen stützen sich hauptsächlich auf das GmbHG, wobei dieses keine Definition der GmbH enthält. 12 Die Gesellschaft genießt gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Suggerierung des Namens einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, dass die Gesellschaft nur beschränkt haftet, betrifft ausschließlich die Haftung über das Gesellschaftsvermögen hinaus, denn das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH. 13
2.1.2. Gründung einer GmbH
Die Vorschriften zur Gründung einer GmbH werden u.a. durch die §§ 1 - 11 GmbHG geregelt. Folgend werden ausgewählte Sachverhalte dargestellt: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen errichtet werden 14 , eine Ge-
10 Vgl.EISENHARDT (2005), S.383.
11 Vgl. KORNBLUM (2006), S. 28.
12 Vgl. GRUNEWALD (2005), S. 318.
13 Vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG.
14 Vgl. § 1 GmbHG. Es ist also keine zweite Person erforderlich! (Vgl. dazu die Limited in
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winnerzielungsabsicht ist für die Gründung dieser Rechtsform nicht erforderlich. Zur Errichtung einer GmbH bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, welcher der notariellen Form 15 und einiger Mindestangaben 16 bedarf. Es ist ein Mindeststammkapital i.H.v. TEUR 25 vorgeschrieben 17 , welches allerdings nur zur Hälfte auf ein Bankkonto eingezahlt werden muss. 18, 19 Alternativ zur Bareinzahlung können auch Sacheinlagen geleistet werden. 20 Für Verträge im Namen der Gesellschaft, die vor der Eintragung abgeschlossen werden, haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 21 Bei zwischen den Gründern verbindlichen Vereinbarungen bezüglich der Errichtung der GmbH entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, die steuer- und zivilrechtlich als GbR oder OHG zu beurteilen ist. 22 Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister besitzt konstitutive Wirkung 23 und benötigt erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mind. zwei Wochen. 24 Es fallen bei Gründung ca. EUR 300 für den Notar, EUR 100 für die Handelsregistereintragung, sowie Kosten für die Bekanntmachung an. 25
2.1.3. Organe der GmbH
Die Organe der GmbH bestehen mind. aus einem Geschäftsführer 26 und der Gesellschafterversammlung. 27
Der Geschäftsführer, der keine juristische Person sein kann 28 , ist mit der Leitung des Geschäfts betraut und kann entweder Gesellschafter oder auch eine andere Person sein. 29 Der bzw. die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung ernannt. Diese hat Rechte und Pflichten,
Kap. 2.2.3, die mind. noch einen secretary benötigt, der allerdings auch außenstehender Rechtsanwalt sein könnte. Hierdurch ergibt sich also evtl. ein Vorteil der GmbH.)
15 Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
16 Vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG.
17 Vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG.
18 Vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG sowie RIEGER (2005), S. 20.
19 In der Regel wird das Mindeststammkapital allerdings nicht voll eingezahlt, so DIERKS-MEIER/SCHARBERT (2006), S. 1518.
20 Vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG.
21 Vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG.
22 Vgl. KISKER (1992), S. 33.
23 Vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG sowie auch EISENHARDT (2005), S. 388.
24 Vgl. LÜHRSEN (2005), S. 61.
25 Vgl. ZÖLLNER (2006), S. 4. Anders hierzu MEYER (2006), S. 512, der den Gründungs-aufwand mit ungefähr EUR 500 bis EUR 2.000 beziffert. Demgegenüber schätzen Praktiker lt. MÜLLER/MÜLLER (2006), S. 584 die Kosten auf EUR 200 bzw. bis zu EUR 800.
26 Vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG.
27 Vgl. § 48 GmbHG.
28 Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 GmbHG.
29 Vgl. § 6 Abs. 3 GmbHG.
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Jens Becker, 2006, Die englische Limited im Vergleich zur GmbH. Eine Analyse mit den Themenschwerpunkten Kapitalerhaltung, Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten, München, GRIN Verlag GmbH
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