Inhaltsverzeichnis
A. VORWORT 4
B. EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMFELDER DES FAMILIENRECHTES 4
C. BÜRGERLICHE EHE (§§ 1297 1588 BGB) 6
I. Verlöbnis, §§ 1297 1302 BGB 6
1. Rechtsnatur 6
2. Form des Verlöbnisses 6
3. Wirkungen der Verlobung: 6
4. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses, §§ 1298 1299 BGB: 7
5. Rückgabe der Geschenke, § 1301 BGB 8
6. Verjährung, § 1302 BGB 8
7. Durchsetzung der Ansprüche 8
II. Recht der Eheschließung 8
1. Ehefähigkeit, §§ 1303 , 1304 BGB 8
2. Eheverbote, §§ 1306 1308 BGB 9
3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB 10
4. Eheschließung, §§ 1310 1312 BGB 10
5. Aufhebung der Ehe, §§ 1313 1318 BGB 10
III. Rechtliche Auswirkungen der Eheschließung, §§ 1353 ff BGB 11
1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs 1 BGB 11
2. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB 12
3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB 13
4. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes) 13
5. Sorgfaltspflichten, § 1359 BGB (beschränkter Haftungsmaßstab) 15
6. Familienunterhalt, § 1360 BGB 15
7. Eheliches Güterrecht, §§ 1363 1563 BGB 17
8. Vermögensrechtliche Außenwirkungen 19
9. Elterliche Sorge 19
Anhörung weiterer Personen (§ 70 d FGG) 22
10. Abstammung 29
11. Staatsangehörigkeit 31
D. RECHTLICHE REGELUNGSBEREICHE NACH TRENNUNG DER
EHEGATTEN 32
I. Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern, §§ 1671 , 1672 BGB: 32
1. Sorgerecht bei Trennung der miteinander verheirateten Eltern 32
2. Einseitige Sorgerechtsregelung auf Antrag eines Elternteils, § 1671 BGB 33
II. Umgangsrecht bei Trennung der Eltern, § 1684 BGB 36
III. Ehewohnung und Hausrat 38
1. Hausratsgegenstände bei Trennung von Eheleuten (§ 1361 a BGB) 38
2. Ehewohnung bei Getrenntleben, § 1361 b BGB 39
IV. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB 41
1. Voraussetzungen des Anspruches auf Trennungsunterhalt, § 1361 BGB 41
2. Höhe des Anspruches auf Trennungsunterhalt, §§ 1361 , 1578 BGB 42
2
V. Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB 44
1. Minderjährige Kinder 44
2. Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder 49
E. SCHEIDUNG DER EHE, §§ 1564 1568 BGB 50
1. Grundsatz 50
2. Abhängigkeit von der Trennungszeit 50
3. Härteklausel, § 1568 BGB 51
4. Anzuwendendes Recht bei Ehe mit oder zwischen Ausländern 52
F. RECHTLICHE REGELUNGSBEREICHE FÜR DIE NACHEHELICHE ZEIT 52
I. Elterliche Sorge bei Scheidung, §§ 1671 BGB 52
II. Kindesunterhalt nach Scheidung der Eltern 53
III. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, §§ 1569 ff BGB 53
1. Grundsatz 53
2. Unterhaltstatbestände 53
3. Zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche, § 1573 Abs 5 BGB 56
4. Unterhaltshöhe, § 1578 BGB 56
5. Verwirkung des Unterhaltsanspruches, § 1579 BGB 57
6. Konkurrenz der Ansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, § 1582 BGB 57
7. Auskunftsanspruch, §§ 1580 , 1605 BGB 58
8. Durchsetzung der Ansprüche 58
IV. Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff BGB 59
1. Grundgedanke des Versorgungsausgleiches 59
2. Die wichtigsten Versorgungsarten: 60
3. Qualität der Versorgungen 60
4. Verbundentscheidung: 60
V. Ausgleich des Zugewinnes bei Ehescheidung, §§ 1371 ff BGB 60
1. Wortlaut der Ausgleichsbestimmung des § 1378 BGB 60
2. Feststellung der Ausgleichsforderung 61
VI. Hausrat und Wohnung 62
1. Voraussetzungen 62
2. Verfahren 64
3. Vollstreckung 64
3
A. Vorwort
Mein Script zum Familienrecht soll es den Studentinnen und Studenten von sozialen Berufsausbildungen und auch den praktisch tätigen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen/Innen ermöglichen, sich für die verschiedenen Bereiche der sozialen Arbeit (z.B. Jugendhilfe, Beratungshilfe, Familienhilfe) die wesentlichen Grundlagen des Familienrechtes anzueignen und diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.
Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit -und auch um die möglicherweise vorhandene Abwehrhaltung gegen das „Recht“ bei den Sozialarbeiterinnen und -pädagogen/Innen nicht noch zu verstärken- habe ich auf die Darstellung juristisch anspruchsvoller Fragen und auch von der Wiedergabe der juristischen Meinungsvielfalt zu vielen rechtlichen Erörterungen abgesehen. Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich habe die Themen nach meiner praktischen Erfahrung als Familien- und Vormundschaftsrichter und Dozent an der Berufsakademie Stuttgart und Fachhochschulen für Sozialwesen und weiteren Lehrtätigkeiten ausgewählt. Zur Ergänzung und Vertiefung wird sowohl auf die juristische als auch sozialpädagogische Fachliteratur verwiesen. Besonders zu empfehlen ist zunächst das Studium der Gesetzestexte und die eigene Vorüberlegung zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
B. Einführung in die Problemfelder des Familienrechtes
Einen ersten Überblick über die rechtlichen Regelungsbereiche einer vollständigen und gestörten Familienbeziehung sowie einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft soll folgende tabellarische Übersicht geben:
Die rechtlichen Regeln für intakte und gestörte Familienbeziehungen finden sich vorwiegend im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1297-1921 BGB). Zum 1.Juli 1998 sind -in dem gesetzgeberischen Bestreben, die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern zu bewirken- Änderungen in verschiedenen Gesetzen in Kraft getreten. Novelliert wurde u.a. neben dem Recht der Eheschließung, das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht und teilweise auch das Prozessrecht. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, die familienrechtlichen Bestimmungen in einen systematischen Zusammenhang
4
zu bringen. Die Arbeit mit den gesetzlichen Familienrechtsbestimmungen gleicht nach wie vor einem „Hindernislauf“. Das Zurechtfinden in den familienrechtlichen Gesetzen bedarf deshalb neben sehr viel Geduld auch eines systematischen Überblickes. Ob die derzeit diskutierte Reform (Gesetzesänderung angekündigt für 2009) eine nachhaltige Veränderung bringen wird, bleibt abzuwarten.
Vorliegender Leitfaden soll - an den praktischen Bedürfnissen der sozialen Arbeit orientiertden Einstieg in das Familienrecht durch Vermittlung der Grundstrukturen erleichtern.
Zur Vertiefung einzelner Problemstellungen wird folgende Fachliteratur empfohlen:
Wegen der ständigen Veränderungen der familienrechtlichen Gesetze sollte beim Erwerb eines Gesetzestextes immer nach der aktuellen Auflage gefragt werden.
Einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung und die derzeit diskutierten Themen geben folgende Zeitschriften:
Für die Nutzung der familienrechtlichen Literatur ist die Kenntnis folgender Abkürzungen hilfreich:
5
C. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588 BGB)
Sich zu verloben scheint aus der „Mode“ gekommen zu sein. Bei der Entscheidung der heiratswilligen Partner, die traditionelle Verlobung nicht zu pflegen, werden jedoch häufig die bei einer Verlobung eintretenden, schützenden Rechtsfolgen nicht bedacht.
1. Rechtsnatur
Nach der herrschenden Meinung ist eine Verlobung ein familienrechtlicher Vertrag. Für Verträge sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Rechtsgeschäfte anzuwenden.
Deshalb:
Beide Verlobten müssen bei Abschluss des Verlöbnisses geschäftsfähig sein (§§ 104 ff BGB).
Bei Geschäftsunfähigen ist das Verlöbnis nichtig, § 105 BGB:
Geschäftsunfähig sind Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag und wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 BGB. Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab ihrem 7. bis zu ihrem 18.Geburtstag) bedürfen zur Eingehung von Rechtsgeschäften der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, §§ 106, 107 BGB, also auch für eine Verlobung.
Ein geheimer Vorbehalt eines Partners bei einem Heiratsversprechen (=Verlobung) ist unwirksam, § 116 BGB. Ebenso ist eine Scheinverlobung (z.B. um ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Zivil- oder Strafverfahren zu haben, § 383 ZPO, §§ 52, 55 StPO) gem.
§ 117 BGB unwirksam. Beide Verlobte müssen für ein wirksames Verlöbnis unverheiratet sein. Deshalb ist ein Verlöbnis bei noch bestehender Ehe nichtig, auch wenn bereits die Scheidung läuft (BGH FamRZ 84,386). Erst nach der Rechtskraft einer Ehescheidung kann eine Verlobung wirksam eingegangen werden.
2. Form des Verlöbnisses
Das Gesetz schreibt keine besondere Form für ein Verlöbnis vor. Nicht erforderlich ist eine öffentliche Bekanntmachung, die Schriftform, ein Ringwechsel oder die Anwesenheit von Zeugen. Ohne Mitteilung gegenüber Dritten kann es jedoch gegebenenfalls Beweisprobleme geben, was zu Rechtsnachteilen führen kann.
Ein Verlöbnis setzt ein eindeutiges Eheversprechen beider Verlobten voraus. Ein Liebesgeständnis, intimer Verkehr oder langjähriges Zusammenleben reicht für die Annahme einer Verlobung nicht aus (FamRZ 83,1226).
3. Wirkungen der Verlobung:
a. Keine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe für die Verlobten, § 1297 I BGB: Diese rechtliche Wirkung ist allerdings nicht erzwingbar. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf die Eingehung einer Ehe geklagt werden, § 1297 I BGB oder gar eine Zwangsehe bewirkt werden. Bei Nichteinhaltung des Eheversprechens können jedoch u.a. Schadensersatzpflichten entstehen (siehe 4.).
6
b. Recht der Zeugnisverweigerung für die Verlobten, insbesondere in Zivil- und Strafverfahren, §§ 383 I Nr. 1, 385 I, 408 I ZPO, §§ 52 I Nr.1, 55, 61, 63, 76 StPO und auch § 15 FGG.
c. Verlobte sind Angehörige im Sinne der Strafgesetze, §§ 11, 35, 247 StGB und der Steuergesetze, § 15 AO mit der Folge, dass ihnen auch im Steuerrecht z.B. ein Aussageverweigerungsrecht gem. § 101 AO zusteht.
d. Möglichkeit, die güterrechtlichen Verhältnisse für die Zeit nach der Eheschließung durch Vertrag zu regeln, z.B. Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, Ausschluss des Versorgungsausgleiches, Abschluss eines Erbvertrages.
e. kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht, aber testamentarische Erbeinsetzung möglich.
f. kein Unterhaltsanspruch (FamRZ 86,354), auch beim Tod des Verlobten kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhaltes (FamRZ 84,780).
4. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses, §§ 1298-1299 BGB:
a. einverständliche Auflösung: keine gegenseitigen Schadensersatzpflichten
b. Rücktritt eines Verlobten von der Verlobung: Das Verlöbnis kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung eines Verlobten aufgelöst werden. Der beschränkt geschäftsfähige Verlobte braucht zur Lösung der Verlobung keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nach Auflösung einer Verlobung ist zwischen einem grundlosen und einem begründeten Rücktritt zu unterscheiden:
• Grundlos ist ein Rücktritt, wenn er ohne wichtigen Grund erfolgt, § 1298 III BGB: ◊ Wichtiger Grund: Untreue, Misshandlung, schwere Erkrankung wie Krebs, Aids (?) u.a.
◊ Kein wichtiger Grund: selbstverschuldeter Irrtum über die Vermögensverhältnisse des Partners
Bei grundlosem Rücktritt besteht eine Schadensersatzpflicht des zurücktretenden Verlobten wegen Nichterfüllung des Eheversprechens, § 1298 BGB gegenüber
• dem anderen Verlobten,
• den Eltern des anderen Verlobten,
• dritte Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben (z.B. Großeltern, Pflegeeltern, Patenonkel).
Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, wie Kosten der Verlobung oder der Hochzeitsvorbereitungen (Anzeigen, Hochzeitskleid usw.), Kosten eines Umzuges oder der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Kündigung eines Arbeitsplatzes entstehen.
Nicht ersetzt werden die möglichen Vorteile, die diese Ehe gebracht hätte (Heirat mit einem vermögenden Partner), des Weiteren kein Ersatz von immateriellen Schäden wie Schmerzensgeld für die erlittene Schmach, Trauer, Wut etc.
7
5. Rückgabe der Geschenke, § 1301 BGB
Alle Beendigungsgründe des Verlöbnisses (außer Heirat), also z.B. grundloser oder begründeter Rücktritt, Aufhebung im gegenseitigen Einverständnis erzeugen einen Anspruch jedes Verlobten auf Herausgabe der Geschenke, die er dem anderen gemacht hat (BGH FamRZ 69,474). Ausnahme:
Beim Tod eines Verlobten wird im Zweifel angenommen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll.
6. Verjährung, § 1302 BGB
Die Ansprüche verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach Auflösung der Verlobung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll - unabhängig von den emotionalen Bedürfnissen der Verlobten - rasch eine rechtliche Befriedung eintreten.
7. Durchsetzung der Ansprüche
Etwaige Ansprüche aus einer Verlobung sind wie vermögensrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten (abhängig von der Höhe der Forderung Amts- oder Landgericht) durchzusetzen und wie sonstige Forderungen zu vollstrecken.
1. Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 BGB a. Ehefähigkeit, § 1303 BGB
Ein junger Mensch wird mit seinem 18.Geburtstag volljährig und mit der Volljährigkeit ehefähig, § 1303 I BGB.
Auf Antrag kann das Familiengericht dem heiratswilligen Minderjährigen von der Voraussetzung der Volljährigkeit gem. § 1303 BGB Befreiung erteilen, wenn
• der/die Minderjährige mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 II BGB,
• der künftige Partner volljährig ist.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zwischen Minderjährigen keine Ehe möglich sein.
Im Rahmen seiner Prüfung beurteilt das Familiengericht zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen u.a., ob die Verlobten die charakterliche Reife für eine Ehe haben; die Ehe Aussicht auf Bestand hat; die wirtschaftliche Grundlage für eine Ehe gegeben ist.
Von Bedeutung ist auch die Einstellung des gesetzlichen Vertreters:
Widerspricht der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der elterlichen Sorge (z.B. Pfleger oder Vormund) dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
Gerichtsverfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); die Verlobten und die Sorgeberechtigten des Minderjährigen sowie das Jugendamt (§§ 50 I SGB VIII, 49a I Nr.1 FGG) müssen gehört werden.
8
b. Geschäftsunfähigkeit, § 1304 BGB
Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Geschäftsunfähig sind gemäß
§ 104 BGB
• Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag (§ 104 Nr. 1BGB),
• Menschen, die an einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden und die Erkrankung die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB).
Eine für Volljährige angeordnete Betreuung und selbst ein Einwilligungsvorbehalt hat keinen Einfluss auf die Ehefähigkeit, §§ 1896, 1903 II BGB. Nur den volljährigen Menschen, die aufgrund einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit keine freie Willensentscheidung treffen können (§ 104 Nr. 2 BGB), ist eine Eheschließung nicht möglich.
2. Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB a. Doppelehe, § 1306 BGB
Kein Ehegatte darf zum Zeitpunkt der Heirat mit einem Dritten verheiratet sein. Nach deutschem Recht ist die Ehe monogam und die Doppelehe als Bigamie strafbar. Vom Verbot der Doppelehe ist keine Befreiung möglich. Die bigamische Ehe ist grundsätzlich unheilbar aufhebbar, § 1314 Abs. 1 BGB.
b. Verwandtschaft, § 1307 BGB
Für Verwandte in gerader Linie und voll- und halbbürtige Geschwister besteht ein Eheverbot. Eine solche Verbindung (genannt Endogamie=Partnerwahl unter Verwandten) ist auch gem. § 173 StGB (Blutschande) mit Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe). Von diesem Eheverbot kann keine Befreiung erteilt werden. Die zwischen Verwandten eingegangene Ehe ist aufhebbar, § 1314 Abs. 1 BGB. Das Verbot einer Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie, also z.B. zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, Stiefvater und Stieftochter wurde mit dem Ehe-schließungsreformgesetz gestrichen.
c. Adoptionsverwandtschaft, § 1308 BGB
Da durch die Annahme eines Kindes das Verwandtschaftsverhältnis gemäß § 1754 BGB auf die gesamte Verwandtschaft ausgedehnt wird, gilt ein Eheverbot auch bei Adoptionen für Verwandte in gerader Linie. Von diesem Eheverbot kann Befreiung erteilt werden (§ 1308 II BGB), wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. Zuständig für die Befreiung ist der Familienrichter, § 1308 II BGB,
§ 14 Nr. 18 RPflG.
d. Wartezeit nach Ehescheidung, § 8 EheG (aufgehoben ab 1.7.98 durch Art. 14 § 13 Nr.1 KindRG)
Eine Frau sollte nach dem bis 30.6.98 geltenden Recht nicht innerhalb von 10 Monaten nach Auflösung (Ehescheidung oder Eheaufhebung) oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen. Diese Bestimmung sollte verhindern, dass ein während der früheren Ehe gezeugtes Kind in der neuen Ehe als ehelich geboren wird, § 1600 BGB. Das innerhalb von 302 Tagen nach einer rechtskräftigen Ehescheidung geborene Kind galt als eheliches Kind des geschiedenen Ehegatten, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht wieder verheiratet war, §§ 1591, 1592 BGB.
Durch die Neuregelung der Abstammung zum 1.7.98 ist der Grundgedanke des § 8 EheG entfallen.
9
e. Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat, § 1683 BGB
Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge alleine zu sorgen hat, soll erst heiraten dürfen, wenn er dem Familiengericht ein Verzeichnis eingereicht hat oder bei einer Vermögensgemeinschaft mit dem Kind, die Auseinandersetzung herbeigeführt hat,
§ 1683 BGB. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird, § 1683 II BGB.
3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB
Diese neu ins BGB aufgenommene Bestimmung ersetzt mit Abänderungen die Regelung des § 10 EheG. Sie soll die richtige Anwendung ausländischen materiellen Eheschließungsrechtes sicherstellen (Hepting: Neues Eheschließungsrecht, FamRZ 1998, 718). Nach der Neuregelung müssen Ausländer ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird. Von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.
Eines Ehefähigkeitszeugnisses bedarf es dann nicht, wenn gem. Art. 13 II EGBGB auf den Verlobten deutsches Recht anzuwenden ist, wie z.B. bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559).
4. Eheschließung, §§ 1310-1312 BGB
Form und Erklärung der Eheschließung
Die Ehe wird in Deutschland dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Verlobten müssen die Erklärung persönlich und in Anwesenheit des anderen Verlobten abgeben. Unsere Rechtsordnung lässt bei einer Eheschließung weder eine Abschlussvertretung (sogenannte Handschuhehe) noch eine Willensvertretung (Auswahl des Partners durch Dritten) zu.
5. Aufhebung der Ehe, §§ 1313-1318 BGB
Eine Ehe kann in der Bundesrepublik Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 1313 Satz 1 BGB). Die Aufhebung wirkt ab der Rechtskraft des Urteils für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB).
Die Voraussetzungen einer Eheaufhebung sind in § 1314 BGB formuliert:
Voraussetzungen der Eheaufhebung, § 1314 BGB
Eine Ehe kann nach Absatz 1 dieser Bestimmung aufgehoben werden, wenn
a. ein Ehepartner nicht ehefähig war, §§ 1303, 1304 BGB:
-die Ehemündigkeit bei der Eheschließung fehlte, § 1303 BGB -ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war, § 1304 BGB
b. gegen ein Eheverbot verstoßen wurde:
-Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB, -Eheverbot der Blutsverwandtschaft, § 1307 BGB
10
c. die vorgeschriebene Eheschließungsform nicht beachtet wurde: -die Verlobten ihre (Ehe-)Erklärung nicht persönlich und nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben haben, § 1311 Satz 1 BGB, (manche ausländische Rechtsordnungen lassen eine Eheschließung durch Stellvertreter zu)
-die Eheerklärung eines Ehegatten unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wurde, § 1311 Satz 2 BGB.
Eine Ehe kann ferner gem. § 1314 II BGB aufgehoben werden, wenn
a. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 II Nr. 1 BGB;
b. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
c. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
d. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
e. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 I BGB begründen wollen (Scheinehe).
1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs.1 BGB Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, § 1353 I BGB. Durch das Eheschließungsreformgesetz wurde mit Wirkung zum 1.7.98 eingefügt: ... „sie tragen füreinander Verantwortung“. Durch diese Ergänzung sollen die wechselseitigen Verpflichtungen, insbesondere die gegenseitige Verantwortung noch deutlicher werden. Keine Vorgabe macht der Gesetzgeber zur weiteren Ausgestaltung der ehelichen Beziehung. Aus der Zeit des Verschuldensprinzips (bis 1977) bzgl. der Ehescheidung gibt es Entscheidungen und Literaturmeinungen, welche die wesentlichen Grundelemente einer ehelichen Lebensgemeinschaft herausgebildet haben:
Ehe soll danach beinhalten:
a. Geschlechtsgemeinschaft:
Verpflichtung zum ehelichen Verkehr (vgl. u.a. BGH NJW 67,1079); dabei sollte die Familienplanung einvernehmlich erfolgen, jedoch ohne rechtliche Bindung; bei einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch ist die Zustimmung des Ehemannes nicht erforderlich, auch nicht bei einer Sterilisation (BGH 67,48),
11
b. häusliche Gemeinschaft:
kein Bestimmungsrecht eines Ehegatten; können sich Ehegatten über einen gemeinsamen Wohnsitz nicht einigen, ist keine gerichtliche Entscheidung möglich (BGH FamRZ 87,572),
c. geistige Gemeinschaft,
d. Beistandspflicht: Mithilfe im Haushalt, gemeinsame Betreuung und Versorgung der Kinder; Abhaltung von strafbaren Handlungen und Selbstmord, Pflicht, einem kranken Partner zu helfen, auch einem suchtkranken Ehegatten (BGH FamRZ 67,324).
An die Nichteinhaltung dieser Grundelemente wurden nach dem früheren Verschuldensrecht für den jeweiligen Ehegatten nachteilige Rechtsfolgen wie die schuldige Ehescheidung oder der Verlust des Unterhaltes und der Rente geknüpft.
2. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB
Nach der gesetzlichen Neuordnung des Familiennamensrechtes sind drei Namen zu unterscheiden:
• der Geburtsname,
• der Familienname,
• der Begleitname.
a. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB
Die Eheleute sollen bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, § 1355 I Satz 1 BGB. Zum Ehename können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen (Abs. 2 BGB). Ein Doppelname aus den beiden Geburtsnamen ist nicht möglich. Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, führen sie ihren bisherigen Namen weiter, Abs. 1 Satz 3.
Nach der früheren gesetzlichen Regelung (Abs. 2 Satz 2) sollte bei fehlender Benennung eines Ehenamens der Geburtsname des Mannes automatisch zum Familiennamen werden. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen Art.3 II GG für verfassungswidrig erklärt.
b. Begleitname
Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen, kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, dem Ehenamen seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Abs. 4 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht als Ehename gewählt wurde, kann einen eigenen Doppelnamen dem Ehenamen nicht anfügen oder voranstellen. Er muss sich von seinem Doppelnamen für einen Namen entscheiden.
c. Durchführung der Namenswahl
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen, kann jedoch auch später in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1355 III BGB). Die bisherige Frist von 5 Jahren zur Namensbestimmung nach Eheschließung ist weggefallen. Diese Regelung gilt auch für Ehepaare, welche nach der früheren Rechtslage keinen Ehenamen bestimmt hatten und wegen der 5 Jahresfrist nicht mehr bestimmen konnten.
12
d. Familienname des ehelichen Kindes, §§ 1616, 1617 BGB
Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB. Ehename ist der gem. § 1355 II BGB zum Ehenamen gewordene Geburtsname des Vaters oder der Mutter. Diese Regelung gilt seit 1.7.98 für jedes Kind dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, sondern noch ihren vor der Ehe geführten Namen, bestimmen sie -sofern sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben- für ihr Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen. Ein Doppelname aus dem Namen des Vaters und der Mutter ist nicht möglich. Die Bestimmung der Eltern für das 1.Kind gilt auch für weitere Kinder, § 1617 I 1 Satz 3 BGB. Treffen die Eltern binnen eines Monates nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht (durch den Rechtspfleger) das Bestimmungsrecht einem Elternteil, § 1617 II BGB. Macht der berechtigte Elternteil von seinem Namensbestimmungsrecht keinen Gebrauch, kann das Familiengericht diesem Elternteil eine Frist zur Bestimmung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist erhält das Kind den Namen des bestimmungsberechtigten Elternteils,
§ 1617 II Satz 3 und 4 BGB.
Exkurs:
Ab 1.7.98 können nicht nur miteinander verheiratete Eltern, sondern alle Eltern denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht und die keinen Ehenamen führen wählen, ob sie ihrem Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen geben,
§ 1617 BGB.
3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB
Das Gesetz überlässt die Aufteilung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Eheleuten. Sie müssen sich über die Aufgabenteilung einigen. Kein Ehegatte kann dabei seine Ansichten gerichtlich durchsetzen.
4. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes)
a. Schlüsselgewalt
Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte -unabhängig vom Güterstand zwischen den Ehegatten- berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen.
Anzuwenden ist ein individueller, auf die jeweilige Lebenssituation der Familie / Ehe abstellender Maßstab. Entscheidend ist auf den Lebenszuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 94, 6).
In der Literatur und Rechtsprechung werden folgende Rechtsgeschäfte unter dem Stichwort „Schlüsselgewalt“ erörtert:
• Gedeckt von der Schlüsselgewalt:
- Kauf von Lebens- und auch Genussmitteln
- Erwerb von Hausratsgegenständen
- Erwerb von Einrichtungsgegenständen
- Handwerkerauftrag für Wohnung (u.a. Elektriker, Flaschner, Maler)
- Telefondienstvertrag für einen in der Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluss (LG Stuttgart FamRZ 2001, 1610)
- Auto zum TÜV vorführen (AG Usingen, 27. 3. 2006 - 2 C 636/05)
13
Quote paper:
Gerhard Binder, 2007, Script zum Familienrecht, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Der Ansatz der "ökonomischen Theorie der Ehe" nach Gary S. B...
Termpaper, 20 Pages
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 35 Pages
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 15 Pages
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 20 Pages
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Termpaper, 14 Pages
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Script, 46 Pages
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 39 Pages
Gerhard Binder's text Script zum Familienrecht is now available as a printed book
Gerhard Binder has published the text Script zum Familienrecht
Gerhard Binder has uploaded a new text
Einführung in die Phänomenologie der Erkenntnis. Vorlesung 1909
Edmund Husserl, Elisabeth Schuhmann
Tu Doras!: Activities Manual: Answer Key with Lab Audio Script
Nuria Alonso Garcia, Stasie C. Harrington
Ciao! Quaderno Degli Esercizi: Answer Key and Audio Script
Chiara Maria Dal Martello, Carla Larese Riga
Andre Chastagnol, Le Pouvoir Imperial a Rome: Figures Et Commemoration...
Stephane Benoist, Segolene Demougin
0 comments