Hegels Sittlichkeit. Eine Einführung in die §§ 142 - 157 der GPR.


Seminararbeit, 2002

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Der Weg zur Sittlichkeit
2.1 Das abstrakte Recht
2.2 Die Moralität
2.3 Der Honnethsche Ansatz

3. Die Sittlichkeit
3.1 Die Struktur der §§ 142 – 157 GPR
3.2 Zum Begriff der Sittlichkeit
3.3 Die objektive Seite der Sittlichkeit
3.4 Die subjektive Seite der Sittlichkeit

4. Schlußbemerkung

5. Literaturverzeichnis

1. Einführung

„Die Elemente der Sittlichkeit gehen nicht von Begriffen,
sie gehen vom Glauben aus.“[1]

Diese Worte stammen von Hegels schweizerischem Zeitgenossen Johann Heinrich Pestalozzi, seines Zeichens Pädagoge und Sozialreformer, der letztlich mit der Erprobung der von ihm entwickelten pädagogischen Grundsätze in der Yverdoner Heimatschule Weltbekanntheit erlangen sollte. Hegel, Absolvent des Studiums der Philosophie und Theologie an der Tübinger Landesuniversität und nach seiner Habilitation in Jena als Dozent der Philosophie noch in Heidelberg und Berlin tätig, beschäftigte sich in seiner gut dreißigjährigen Schaffensperiode weitaus intensiver und umfangreicher als sein Denkerkollege mit dem Terminus der „Sittlichkeit“.

Nicht erst in den anno 1821 in Berlin veröffentlichten „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (GPR), sondern bereits in seinen Theologischen Jugendschriften versuchte sich der junge Hegel an einer Wiederaufrichtung der antiken Sittlichkeit unter den Bedingungen des Christentums und der Neuzeit.[2] Der erste Entwurf einer derartig „neuen“ Sittlichkeit war schließlich die Arbeit „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“[3] aus den Jahren 1802/03; im ebenfalls 1803 erschienenen „System der Sittlichkeit“ taucht der angesprochene Begriff dann erstmals im Titel einer Hegelschen Schrift auf.

In dieser Hausarbeit werde ich mich jedoch ausschließlich mit dem Sittlichkeitsbegriff auseinandersetzen, wie er durch Hegel in den §§ 142 – 157 der GPR, also mit Beginn des dritten Teiles dieses dreiteiligen Werkes, eingeführt wird, und mich dabei gedanklich im wesentlichen an den Interpretationen und der Analyse Peperzaks orientieren. Der – zwar eigenwilligen, aber dennoch höchst interessanten – Deutung der Hegelschen Rechtsphilosophie und damit auch der Sittlichkeit als ein wesentlicher Teil dieser durch Honneths Werk „Leiden an Unbestimmtheit“ werde ich sekundär Aufmerksamkeit schenken; die sehr umfangreichen Ausführungen zur Sittlichkeit in den drei Fassungen der „Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften“ möchte ich nicht zum Thema dieser Arbeit machen – sie bleiben damit gänzlich außen vor.

Zudem versuche ich, diesbezügliche relevante Begriffe, die bei Hegel denotativ oftmals gänzlich anders besetzt sind und somit unter Berücksichtigung des alltäglichen Sprachgebrauches für den Rezipienten gar nicht bzw. nur sehr mühevoll nachvollzogen werden können, zu erhellen. Dazu zählen u. a. Begriffe wie Recht, Pflicht, Tugend und Rechtschaffenheit. Dem anschließen wird sich eine kurze Zusammenfassung in Form einer Schlußbemerkung.

2. Der Weg zur Sittlichkeit

Hegels „Rechtsphilosophie“, wobei sich dieser abkürzende Ausdruck für die GPR erst nach dessen Tod etablierte[4], ist Teil der Lehre des objektiven Geistes, „nach dem Urteile vieler vielleicht [..] wertvollstes Kapitel“[5] der Hegelschen Philosophie überhaupt. Baum und Meist bezeichnen die GPR in diesem Zusammenhang als „umstrittenstes und wirkungsmächtigstes Werk“[6] Hegels.

Ihre Ausprägung findet diese Lehre, aus Sicht der traditionellen Untergliederung der praktischen Philosophie zugehörig, im abstrakten Recht (§§ 34 – 104), der Moralität (§§ 105 – 141) und schließlich der Sittlichkeit (§§ 142 – 360). Die notwendige, da stufenweise aufeinander aufbauende Systematisierung setzt Hegel durch eine entsprechende Dreiteilung der GPR um; die Untergliederung der Teile erfolgt dann – genanntem Trinitätsprinzip folgend – wiederum in drei Unterabschnitten.[7]

Woraus ergibt sich aber die Notwendigkeit bei Hegel, den Terminus der „Sittlichkeit“ überhaupt einzuführen?

Die terminologische Unterscheidung zwischen Moralität und Sittlichkeit in der GPR war – ebenso wie die Trennung der bürgerlichen Gesellschaft vom Staat im Sittlichkeitskapitel[8] – ein Novum; auch Kants „Kritik der reinen Vernunft“ mißt den Termini „Moralprinzip“ und „Sittengesetz“ noch denselben Sinngehalt zu.[9] Der eigentliche Grund und damit eine Antwort auf o. g. Frage hinsichtlich dieser Begriffsneuerung bzw. –umprägung durch Hegel läßt sich letztendlich nur über eine (kurze) Analyse der der Sittlichkeit vorangestellten Kapitel klären.

2.1 Das abstrakte Recht

Der die gesamte Struktur der GPR und somit der Hegelschen Philosophie des objektiven Geistes bestimmende Begriff ist der Begriff des freien Willens, eingeführt im Hinblick auf die Definition des Rechts[10] in den §§ 4 – 29: „Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, so daß die Freiheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht [...]“ (§ 4)[11] ; „Dies, daß ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht – Es ist somit überhaupt die Freiheit, als Idee.“ (§ 29).

In diesen einleitenden Paragraphen beschreibt Hegel die phänomenologischen Variationen der Freiheit, angefangen beim „natürlichen“ freien Willen (§§ 4 ff.), d. h. der allgemeinen Fähigkeit des Menschen, überhaupt wollen zu können. Die zweite Form, die von Hirschberger als „Freiheit der ‚Willkür’“ definiert wird, zeichnet eine zwar selbstbestimmte, aber dennoch aufgrund von „Trieben, Begierden, Neigungen“ (§ 11) abhängige Freiheit vor. Letzten Endes existiert als dritte und weiterführende Form eine Freiheit, die die erstgenannten, nämlich das „naturgegebene“ Wollen und die Willkür der einzelnen Subjekte, im „Allgemeinen, ideell Richtigen“ aufhebt; dieses „Allgemeine“ wiederum ist der Wille des Weltgeistes, der über den Weg von Recht und Moral hin zur Sittlichkeit zu sich selbst kommt.[12] Die tatsächliche Realisierung des wirklichen freien Willens, d. i. die „Vollendung des Menschseins“[13], erfolgt also durch Abschreiten dieser Stufen.

Die erste Hürde, die zum Erreichen der Freiheit genommen werden muß, ist das abstrakte Recht. Abstrakt deshalb, weil der einzelne Wille eines Subjektes im Mittelpunkt steht.[14] Auf die Subjektebene wird hier die Person, d. h. der Mensch gesetzt, dabei aber lediglich auf eine Eigenschaft reduziert: Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Auf Seiten des Objektes definiert Hegel in den entsprechenden Paragraphen die Formen und Institutionen des Rechts. Mangels Beachtung der (physischen und psychischen) Eigenheiten der Subjekte und derer Selbständigkeit kann auf dieser ersten Stufe die angestrebte Freiheit nicht erreicht werden; Hegel muß sein Gedankenkonstrukt zwingend weiterdenken und tut dies im Folgekapitel.

2.2 Die Moralität

Die Ergänzung des abstrakten Rechts erfolgt im Zuge der Einführung der Moralität, wobei dieses Kapitel eben nicht das leistet, was sich dem Begriff nach erwarten ließe, nämlich die Hegelsche Ethik, und dadurch hat es „immer wieder Mißverständnisse und Enttäuschungen hervorgerufen“.[15] Wohl aber ist Teil Zwei der GPR in der Lage, das Problem zu lösen, zu dem das abstrakte Recht noch nicht im Stande war: Die Integration des Faktors Persönlichkeit.

Im Rahmen der subjektiven Moralität des Willens, in dem sich die abstrakte Einzelperson weiter zu eben diesem Subjekt bestimmt[16], unterscheidet sich der Wille in seiner Subjektivität, mithin also der besondere Wille, vom allgemeinen Willen. Dies geschieht dadurch, daß der besondere Wille – in Weiterführung der Prinzipien des abstrakten Rechtes – sein Recht anderem Recht gegenüberstellt. Dieses „andere Recht“ ist sowohl das der Welt als auch das der nur an sich seienden Idee[17] (= objektives Recht = allgemeines Recht). Diese Kluft wird schließlich durch die Äußerung des moralischen Willens in der Welt überwunden.[18]

Eine praktisch notwendige inhaltliche Bestimmtheit von Pflichten (und Rechten) für das Individuum vermag aber auch diese moralisch behaftete Philosophie nicht zu leisten; die Manifestation der Idee des Guten als Einheit des Begriffs des allgemeinen und des besonderen Willens in § 129 schafft mit der dargebrachten „inhaltslosen Identität des handelnden Subjekts mit sich selbst [...] [kein] System konkreter Pflichten.“[19] Dies stellt Hegel selbst im § 148 dar: „Die ethische Pflichtenlehre, d. i. wie sie objektiv ist, nicht in dem leeren Prinzip der moralischen Subjektivität befaßt sein soll, als welches vielmehr nichts bestimmt [...], - ist daher die in diesem dritten Teile folgende systematische Entwicklung des Kreises der sittlichen Notwen

[...]


[1] zitiert nach: www.zitat.net

[2] vgl. Schnädelbach, S. 120

[3] Der komplette Titel der Schrift lautet „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts, seine Stelle in der praktischen Philosophie und sein Verhältnis zu den positiven Wissenschaften“.

[4] vgl. Schnädelbach, S. 120

[5] Hirschberger, Band 2, S. 427

[6] Baum / Meist, S. 107

[7] Die Elemente der Sittlichkeit sind bspw. Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat.

[8] vgl. Baum / Meist, S. 116

[9] vgl. Hirschberger, Band 2, S. 337 f.

[10] vgl. Peperzak, S. 167

[11] Zitierungen der GPR selbst werden direkt im Text durch Angabe des jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.

[12] vgl. Hirschberger, S. 427

[13] Peperzak, S. 167

[14] vgl. Baum / Meist, S. 117

[15] Schnädelbach, S. 134

[16] vgl. Schnädelbach, S. 134

[17] Auf die Unterscheidung zwischen „an sich“, „für sich“ und „an und für sich“ werde ich nicht näher eingehen.

[18] vgl. Baum / Meist, S. 118

[19] Baum / Meist, S. 118

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Hegels Sittlichkeit. Eine Einführung in die §§ 142 - 157 der GPR.
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Philosophie)
Veranstaltung
Hegels Rechtsphilosophie
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V7102
ISBN (eBook)
9783638144582
Dateigröße
531 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Einleitung ist zugegeben etwas polemisch geraten. Dafür entschädigt der Inhalt aber umso mehr. 156 KB
Schlagworte
Hegel, Sittlichkeit, Moral, Moralität, GPR, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Rechtsphilosophie, Sozialphilosophie
Arbeit zitieren
Carsten Thümler (Autor:in), 2002, Hegels Sittlichkeit. Eine Einführung in die §§ 142 - 157 der GPR., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7102

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