Inhaltsverzeichnis
1. § 35a SGB VIII. 3
2. Einleitung 4
3. Seelische Behinderung - ja oder nein? 4
4. Überprüfung dieses Sachverhaltes 5
5. Antrag, Anspruch, Verfahren. 7
6. Bedeutung der Eingliederungshilfe. 8
7. Formen der Eingliederungshilfe. 9
7.1 Hilfe in ambulanter Form 9
7.2 Tageseinrichtungen / Teilstationäre Einrichtungen 10
7.3 Einrichtungen über Tag und Nacht / Stationäre Einrichtungen 11
8. Aufgaben der Eingliederungshilfe. 12
9. Ziele der Eingliederungshilfe. 14
10. Einbeziehung der Hilfe zur Erziehung (HzE) 14
11. Schlusswort 16
12. Literaturverzeichnis. 17
13. Anhang. 18
2
1. § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach §39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
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2. Einleitung
Der § 35a des SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Dieser Anspruch steht dem behinderten Kind oder Jugendlichen selbst zu und nicht den erziehungsberechtigten Personen.
Jedoch muss erst die Frage gestellt werden, was eine seelische Behinderung eigentlich ist. Wie kann sie festgestellt werden und durch wen?
Nachdem wir uns mit dem Krankheitsbild und der Diagnose beschäftigt haben, wird auf den kommenden Seiten näher darauf eingegangen warum überhaupt eine Eingliederungshilfe angeboten wird und wie sie aussehen kann.
3. Seelische Behinderung - ja oder nein?
„Voraussetzung für den Anspruch nach § 35a ist das Abweichen der seelischen Gesundheit des Minderjährigen von dem für sein Lebensalter typischen Zustand, das mir hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhalten wird und die Teilhabe das Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.“ (zit. Münder, 2003, S. 331)
Diese Definition ist auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurück zu führen, welche eine Internationale Klassifikation für Krankheiten führt.
Die ICD-10 (International Classification of Diseases and Related Health Problems) enthält Diagnosen zu Krankheiten und ist in 191 Ländern weltweit anerkannt. Die 10 steht für die mittlerweile 10. Auflage. Aus dem englischen ins deutsche übersetzt das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Aber was ist eine seelische Behinderung?
Wie man der o. g. Definition entnehmen kann, liegt eine Behinderung vor, wenn ein „untypischer“ Zustand mindestens über einen Zeitraum von sechs Monate anhalten wird. Es ist schwierig eine solche Behinderung festzustellen, da Kinder unterschiedliche Entwicklungstempi aufweisen und eine Behinderung nicht als Krankheit, sondern als Abweichung vom Normalzustand bezeichnet wird.
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Bevor der Paragraph 35a mit dem KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Kraft getreten ist, war die Eingliederungshilfe auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im BSHG verankert, neben der körperlich und auch der geistigen Behinderung; es wurde kaum ein Unterschied gemacht zwischen behinderten Kindern und Jugendlichen und behinderten Erwachsenen. Probleme treten auf, bei der Feststellung der Zuständigkeit (BSHG oder KJHG), da für körperliche und geistige Behinderung weiterhin das BSHG (Bundessozialhilfegesetz) zuständig bleibt.
Es ist oft schwer eine Abgrenzung zwischen seelischer und körperlicher Behinderung aufzuzeigen. Erst recht problematisch wird es bei einer Mehrfachbehinderung. Daher steht die Frage „seelische Behinderung - ja oder nein?“ vor einer größeren Problematik. Im Zweifel soll die Jugendhilfe vorrangig handeln.
Es liegt an den Fachkräften, den Ärzten und Psychotherapeuten ihre Diagnose zu stellen, jedoch bei den Sozialpädagogen der Jugendhilfe in den jeweiligen Fällen auf eine seelische Behinderung bzw. eine solche Bedrohung zu entscheiden.
Die verschiedenen Stellen müssen sich hier kooperativ und kompetent zeigen und am besten zur Hilfeplanung an einem Tisch sitzen um eine Zuordnung zu treffen. (Münder, 2003, S. 328 - 333)
4. Überprüfung dieses Sachverhaltes
Es sind mehrere Fachgruppen an der Prüfung beteiligt, ob ein Kind oder Jugendlicher nach § 35a als seelisch behindert bezeichnet werden kann und demnach Anspruch auf Förderung nach § 35a KJHG besitzt. Ärzte und Psychotherapeuten müssen versuchen festzustellen, ob der Gesundheitszustand des betroffenen Menschen von einem dem Alter typischen Zustand abweicht.
Schwierig ist besonders die ärztliche Feststellung, ob ein Mensch von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Seelische Probleme können sich zu Störungen verfestigen, wenn Bewältigungsversuche, das heißt das Bemühen mit einer unerträglichen Situation umzugehen, durch auffälliges Verhalten wie Einkoten, Weglaufen, Autoaggressivität u. ä. als solche nicht erkannt werden.
Bedroht sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung, bei denen der Eintritt der Behinderung nach medizinischer oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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Arbeit zitieren:
Julia Babucke, 2005, Grundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts - § 35a SGBVIII "Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche", München, GRIN Verlag GmbH
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