§ 35a SGB VIII. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche


Hausarbeit, 2007

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. § 35a SGB VIII – Inhalt und Bedeutung
2.1 Leistungsvoraussetzungen
2.1.1 Voraussetzungen und Inhaber der Ansprüche
2.1.2 Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
2.2 Art und Ziel der Leistungen

3. Andere Leistungen und Träger
3.1 Interne Konkurrenz zur Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII
3.2 Externe Konkurrenzen und das Verhältnis zu anderen Trägern
3.2.1 Das Verhältnis zu Leistungen des SGB XII
3.2.2 Das Verhältnis zu Leistungen der Krankenkassen
3.2.3 Das Verhältnis zu Leistungen der Schulen

4. § 35a SGB VIII – Ein erster Schritt zur „großen Lösung“?

5. Schlussbetrachtung

6. Quellennachweis

Anhang

Abb. 1: Definition einer Behinderung nach WHO

Abb. 2: Vorrang der Leistungen der Krankenkassen

1. Einleitung

1995 wurde mit dem § 35a SGB VIII die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in die Hände der Kinder- und Jugendhilfe gelegt, wobei die Zuständigkeit bzgl. der körperlich und geistig behinderten jungen Menschen bei den Sozialhilfeträgern verblieb.

Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst der Inhalt des § 35a SGB VIII und dessen Bedeutung erläutert werden, um Fragen des Rechtsanspruches und dessen Prüfung zu klären sowie die Art und das Ziel der möglichen Leistungen darzustellen. Im Anschluss daran wird auf das Verhältnis der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu anderen Leistungen und Leistungsträgern eingegangen, um evtl. bestehende Probleme, zum Beispiel bei der Klärung der Zuständigkeit, offen zu legen. Nachdem dies geschehen ist soll vor diesem vermittelten Hintergrund eine kurze Darstellung der Legitimation der Integration des § 35a in das SGB VIII aus sozialpädagogischer Perspektive und einer weiterführenden Forderung bzgl. der Zuständigkeiten folgen.

Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, neben der Erläuterung des § 35a SGB VIII als solches, eventuell bestehende Probleme oder Unstimmigkeiten in Sachen der Umsetzung der Norm, vor allem durch die starke Verteilung der relevanten Leistungen auf mehrere unterschiedliche Träger, aufzuzeigen und zu erklären.

2. § 35a SGB VIII – Inhalt und Bedeutung

Die Regelungen des § 35a SGB VIII erscheinen auf den ersten Blick relativ deutlich. Aber wie definiert man nun die Voraussetzungen für die Ansprüche, wie werden diese geprüft und wer hat eigentlich im Falle einer (drohenden) seelischen Behinderung Anspruch auf welche Leistungen und von wem bekommt er diese?

Diese und weitere Fragen sollen an dieser Stelle in den folgenden Punkten geklärt werden.

2.1 Leistungsvoraussetzungen

Hier soll nun erläutert werden, welche Bedingungen vorliegen müssen, um einen Anspruch auf Leistungen begründen zu können, wer diese Rechtsansprüche geltend machen kann und in welcher Art und Weise die Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind.

2.1.1 Voraussetzungen und Inhaber der Ansprüche

Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen gemäß § 35a SGB VIII sind in Abs. 1 geregelt. Es wird bei den genannten Voraussetzungen auf keine anderen Normen verwiesen. Allerdings ist ersichtlich, dass bei der Definition einer Behinderung eine Orientierung an § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stattgefunden hat. Denn auch hier wird eine Behinderung zweigeteilt dargelegt als (1.) Abweichung der (seelischen) Gesundheit vom altersgemäßen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird und (2.) mit einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft korreliert. Also ist die Bedingung für einen gültigen Rechtsanspruch eine seelische Störung, die durch eine damit zusammenhängende beeinträchtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie die angegebene Mindestdauer als seelische Behinderung definiert werden kann. Zusätzlich liegt ein Rechtsanspruch vor, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Seit der Änderung des § 35a SGB VIII im Rahmen des „KICK“ (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von 2005) muss diese Erwartung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, wodurch bei dieser Definition einer drohenden Behinderung zusätzlich eine Orientierung an § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorliegt. Auf eine Übernahme des Wesentlichkeitsbegriffes und der Bedingung eines voraussichtlichen Erfolges aus Abs. 1 dieser Norm wurde allerdings bislang verzichtet, obwohl diese Änderungsforderung aus finanziellen Gründen von Seiten der Länder und Kommunen schon mehrmals eingebracht wurde (vgl. Wiesner, 2006 und Kunkel, 2005).

Anspruchsinhaber sind hier, im Gegensatz zu der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, die Kinder bzw. Jugendlichen und nicht deren Eltern. Der Grund dafür kann darin gesehen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen hier Aspekte sind, die ganz klar bei den jungen Menschen liegen und keine Bedingungen, die zwar Auswirkungen auf sie haben, aber dennoch eher die Eltern betreffen (Erziehungsverantwortung). Was den Antrag auf Leistungen betrifft, so können junge Menschen als Anspruchsinhaber diesen selber stellen, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 SGB I). Sind sie jünger, bleiben sie dennoch Inhaber des Rechtsanspruchs, müssen sich allerdings rechtlich von ihren Eltern vertreten lassen (§ 1626 BGB). Laut § 8 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche allerdings das Recht sich auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter an das Jugendamt zu wenden, wodurch ihnen die Möglichkeit offen steht sich bzgl. der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beraten zu lassen und evtl. in Frage kommende Leistungen anzuregen. Für Leistungen, die außerhalb des familiären Rahmens stattfinden müssen, ist aufgrund der Bestimmungen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (§ 1631 Abs. 1 BGB) in jedem Fall die Zustimmung der Eltern erforderlich (vgl. Wiesner, 2006). Relevant kann hier außerdem § 1632 Abs. 2 BGB sein, der den Eltern das Recht einräumt über den Umgang des Kindes mit Dritten zu entscheiden.

2.1.2 Prüfung der Leistungsvoraussetzungen

Zur Klärung eines eventuellen Rechtsanspruchs auf Leistungen gemäß § 35a SGB VIII sind die bereits erwähnten, in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten, Voraussetzungen zu prüfen.

2.1.2.1 Seelische Gesundheit

Der Personenkreis der zu einer Diagnose bzgl. der seelischen Gesundheit (Nr. 1) berechtigten Fachkräfte ist seit den Änderungen durch das „KICK“ explizit in Abs. 1a definiert. Diese Änderung wurde aufgrund von Problemen und Unsicherheiten in Bezug auf die praktische Umsetzung der Norm eingebracht. Weiter werden an dieser Stelle auch die Vorgehensweise und die Mittel für die einzuholende Stellungnahme dargelegt. Laut diesem Absatz ist „die Stellungnahme (…) auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen“ (§ 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII). Gemeint ist damit die deutsche Version der aktuellen „International Statistical Classification of Diseases“ (ICD-10) der WHO (Weltgesundheitsorganisation). In dieser Klassifikation werden verschiedene Krankheiten kategorisiert, die unabhängig vom Lebensalter auftreten können, aber auch speziell solche, die i.d.R. bei Kindern und Jugendlichen zu entdecken sind. Mit Hilfe der hier enthaltenen Definitionen, inklusive Beschreibung der Symptomatik etc., muss von dem zuständigen Arzt oder Psychotherapeuten, unter Berücksichtigung des für das Alter der betreffenden Person typischen Entwicklungsstandes ( mit gewissen Spielräumen aufgrund der individuellen Entwicklung) und protektiven sowie belastenden Faktoren (z.B. des Umfeldes) der seelische Gesundheitszustand beurteilt werden. Zusätzlich ist eine Prognose über die Dauer dieses Zustandes zu erstellen, die auf dem aktuellen Fachwissen bzgl. der typischen Krankheitsverläufe beruht. Die Diagnose ist so zu verfassen, dass sie von den verschiedenen involvierten Personen professionsübergreifend verstanden werden kann. Ferner kann der Arzt oder Psychotherapeut, der diese erstellt, zwar in den, bei entsprechendem Ergebnis, folgenden Prozess der Hilfeplanung die in § 36 Abs. 3 SGB VIII geforderte Mitwirkung übernehmen, jedoch ist er (und die Einrichtung für die er evtl. arbeitet) von der Durchführung der Hilfsmaßnahmen selber auszuschließen, um mögliche eigene Interessen bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes ausklammern zu können (vgl. Wiesner, 2006).

2.1.2.2 Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Liegen laut ärztlicher Stellungnahme alle in § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII genannten Tatbestandsmerkmale vor, ist hiermit noch keine seelische Behinderung festgestellt, sondern lediglich, eine funktionelle Störung im Sinne der Nr. 1.

Die WHO definiert eine Behinderung über eine kausale Kette von „impairment“ (erblich / krankheitsbedingte oder durch äußere Einwirkung hervorgerufener Schaden), „disability“ (individuelle funktionelle Einschränkung) und „handicap“ (soziale Beeinträchtigung), welche persönliche, familiäre und gesellschaftliche Folgen nach sich ziehen und u.a. somit auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe verursachen können (siehe Abb. 1, Anhang I) (vgl. Waller, 2002, S.38-39). Ähnlich wird hier auch verfahren. Wurde von dem zuständigen Arzt oder Therapeuten eine funktionelle Störung gemäß Abs. 1 Nr. 1 festgestellt, so muss weiter geprüft werden, ob durch diese die gesellschaftliche Teilhabe des jungen Menschen beeinträchtigt wird (bzw. dies zu erwarten ist). Die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung und somit die Feststellung einer evtl. seelischen Behinderung liegt beim Jugendhilfeträger und muss von einer sozialpädagogischen Fachkraft durchgeführt werden. Hierbei unterliegt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Kontrolle seitens des Verwaltungsgerichtes und hat bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der seelischen Behinderung weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, welches ihm erst auf der Rechtsfolgeseite zusteht (vgl. Kunkel, 2005).

Der Teilhabebegriff bezieht sich auf die Integrationsmöglichkeiten in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen, wie Bildung, Arbeit und soziale Netzwerke. Bei der Einschätzung der Teilhabe müssen die beteiligten zuständigen Fachkräfte einerseits objektive Aspekte aus dem Umfeld des jungen Menschen sowie subjektive Aspekte bzgl. des potentiellen Anspruchsinhabers und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigen. So sind also erleichternde und auch einschränkende Umweltfaktoren in die Beurteilung genauso miteinzubeziehen, wie auch die Einstellung der relevanten Personen (Kind bzw. Jugendlicher und seine Sorgeberechtigten), vorhandene Bewältigungskompetenzen, individuelle Wahrnehmung der eigenen Situation u.ä. (vgl. Wiesner, 2006).

Wird also zusätzlich zu der diagnostizierten seelischen Funktionsstörung (Nr. 1) eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe festgestellt (Nr. 2), bzw. die fachliche Prognose einer künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden

Beeinträchtigung abgegeben, so besteht ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 35a SGB VIII. Welche Leistungen dies sein können und welches Ziel sie verfolgen soll im nächsten Punkt erläutert werden.

2.2 Art und Ziel der Leistungen

Trotz der Tatsache, dass durch § 35a SGB VIII die Zuständigkeit für Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche der öffentlichen Jugendhilfe als Träger zugewiesen wurde, hat keine eigene Ausformulierung der Ziele und der einzelnen Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht stattgefunden. Stattdessen wird auf die Regelungen anderer Normen des SGB XII und des SGB IX verwiesen.

In Bezug auf die Ziele der Eingliederungshilfe verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf die Regelungen des § 53 Abs. 3 SGB XII. Satz 1 erläutert, dass es die „besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist (…), eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern [1. Ziel; Anm. d. Verf.] und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern [2. Ziel; Anm. d. Verf.].“ Es sollen also Ziele verfolgt werden, die auf die Behinderung an sich gerichtet sind (Ziel 1) und solche, die der Kompensation von Nachteilen dienen sollen, die Folgen derselbigen sind (Ziel 2). Die Priorität der Ziele bzgl. der Behinderung wird schon durch die Reihenfolge in Satz 1 deutlich. Primär soll das Ziel der Leistungen die Prävention bzw. die Rehabilitation sein. Also die Verhütung einer drohenden Behinderung bzw. die Beseitigung einer bereits eingetretenen. Wo dies nicht (oder nicht mehr) möglich ist, soll versucht werden diese weitestgehend zu mildern. Das zweite Ziel ist die Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft. D.h. der Gesetzgeber verpflichtet sich dazu, dem „(….) Behinderten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern“ (Wiesner, 2006, S. 601). § 53 Abs. 3 Satz 2 unterteilt diese Aufgabe in (1.) die Ermöglichung oder Erleichterung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, (2.) die Ermöglichung der Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit oder (3.) die Schaffung einer weitestmöglichen Unabhängigkeit von Pflege.

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Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
§ 35a SGB VIII. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V72562
ISBN (eBook)
9783638629683
ISBN (Buch)
9783638683401
Dateigröße
1012 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
VIII, Eingliederungshilfe, Kinder, Jugendliche
Arbeit zitieren
Roland Raabe (Autor:in), 2007, § 35a SGB VIII. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72562

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