II
Inhaltsverzeichnis
Schaubildverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis ___________________________________________________ IV IV
Abkürzungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Kinder Zukunft 1
1.2 Worum geht es bei der Kinder- und Jugendhilfe 2
2 Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe 3
2.1 Die vorindustrielle Zeit und erste Schritte 3
2.2 Hamburg kann sich sehen lassen 3
3 Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches SGB VIII 5
3.1 Der Ursprung und seine Entwicklung 5
3.2 Die Änderungen des SGB VIII seit seiner Entstehung 5
3.3 KICK Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 6
3.4 Die Grundlage der Jugendhilfe 6
3.4.1 Recht auf Erziehung Elternverantwortung Jugendhilfe 1 6
3.4.2 Allgemeine Grundlagen 2 - 10 7
3.5 Die Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe 8
3.5.1 Leistungen der Jugendhilfe 11 - 41 8
3.5.2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe 42 - 60 8
3.6 Die Einzelaspekte des Kinder- und Jugendhilferechts 9
3.6.1 Schutz von Sozialdaten 61 - 68 9
3.6.2 übrige Vorschriften 69 - 105 10
4 Das Wächteramt des Staates - 8a 10
4.1 Die Ableitung aus dem Grundgesetz 10
4.2 Die Untermauerung in der Kinder- und Jugendhilfe 11
4.3 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 12
III
4.3.1 Der Aufbau einer Hilfebeziehung 13
4.3.2 Der Schutzauftrag bei Trägern von Einrichtungen und Diensten 14
4.3.3 Die Anrufung des Familiengerichtes 16
4.3.4 Krisenintervention: Inobhutnahme Minderjähriger 17
4.3.5 Das Einschalten anderer Institutionen 20
4.4 Die Jugendministerkonferenz 2006 in Hamburg 21
4.4.1 TOP 8a) Familien stärken Kinder schützen 21
4.4.2 TOP 8b) Erweiterung des Kinderschutzauftrags im Gesetz 22
5 Schlussbetrachtung 23
6 Diskussion: Frühwarnsystem gegen Kindesmisshandlung 24
I Quellenverzeichnis VI
II Schaubilder IX
III Tabellen XVIII
IV
Schaubildverzeichnis
Schaubild 1: Formen der Hilfen nach dem KJHG
Schaubild 2: Findel- und Waisenhaus um 300 n. Chr.
Schaubild 3: Der zentrale Standort des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe inner-
halb des Bundesrechts
Schaubild 4: Jugendhilfe im Kräftespiel
Schaubild 5: Kernpunkte des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe
Schaubild 6: Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten auf eine Kindswohlgefähr-
dung - im JA - Ablaufdiagramm eines idealtypischen Vorgehens
Schaubild 7: Umgang mit (möglicherweise) gewichtigen Anhaltspunkten auf eine
Kindswohlgefährdung - bei Leistungserbringern - Ablaufdiagramm ei-
nes idealtypischen Vorgehens
Schaubild 8: Eingriffe in das natürliche Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern
Schaubild 9: Verpflichtung zur und Entscheidung über Inobhutnahme Minderjähri-
ger
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Hilfen in Belastungs- und Krisensituationen; Anspruchsgrundlagen von
Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
Tabelle 2: Leistungen gem. §§ 11 – 41 KJHG
V
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BSF Behörde für Soziales und Familie BSG Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz BVerfG Bundesverfassungsgericht DIJuF Deutsches Institut für Familienhilfe und Familienrecht DRK Deutsches Rotes Kreuz FamG Familiengericht GG Grundgesetz
IJAB e.V. Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesre- publik Deutschland e.V. JA Jugendamt JMK Jugendministerkonferenz JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KICK Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz OECD Organisation for Economic Cooperation and Development (Organi- sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) PSB Personensorgeberechtigte/r/n RJWG Reichsjugendwohlfahrtgesetz TAG Tagesbetreuungsausbaugesetz UN United Nations (Vereinte Nationen) UNICEF United Nations Children’s Fund (Kinderhilfswerk der Vereinten Na- tionen)
1
1 Einleitung
1.1 Kinder! – Zukunft?
„Kinder sind die Zukunft unseres Landes. Mit Kindern entscheidet sich die Frage nach Innovation, nach Arbeitsplätzen und Arbeitskräften und damit nach Wirt- schaftswachstum und sozialem Zusammenhalt in Deutschland.“ 1
Für Kinder wird viel getan: Das Übereinkommen der UN-Kinderrechtskonvention über die Rechte des Kindes ist am 20.11.1989 verabschiedet worden. In Deutschland trat es am 05.04.1992 in Kraft. 2 Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, das Aufwachsen aller Menschen unter 18 Jahren zu fördern, zu schützen und eine bessere Zukunft für sie zu schaffen. Vier Haupt-Interessensbereiche werden geschützt: 1) Alle Kinder sollen gesund aufwachsen. 2) Alle Kinder sollen lernen können. 3) Alle Kinder sollen vor Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung geschützt werden. 4) Bekämpfung von HIV / AIDS. 3 Die Bundesstiftung ‚Mutter und Kind’, familienfreundliche Wohnprojekte, Aus- bau der Kinderbetreuung und die Entwicklung von Strategien für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf 4 , sind einige der Maßnahmen, bei denen Kinder und Jugendliche in der Zukunftsplanung eine Hauptrolle spielen. Es scheint, als sei die Bundesrepublik Deutschland ein überaus kinderfreundliches Land, in welchem sich Kinder und Jugend- liche wohl fühlen und sicher sein können. Diese Auffassung könnte einem Irrtum unter- liegen:
Gewalt an Kindern ist an der Tagesordnung. Eine internationale UNICEF-Studie zur Kindstötung in den OECD-Ländern hat herausgestellt, dass in den Industrieländern jähr- lich 3.500 Kinder an Misshandlungen sterben. Wöchentlich verzeichnet Deutschland mindestens zwei Todesfälle. Armut, Stress und Isolation der Eltern, dieses verstärkt durch Alkohol- und Drogenmissbrauch, sind sehr häufig die Ursachen für Kindesmiss- handlungen. Meistens vollzieht sich Kindesmisshandlung im Verborgenen. Die Öffent- lichkeit erfährt zu spät davon, meist erst aufgrund des sich anschließenden Todes. In einem Zeitraum von fünf Jahren entfielen in Deutschland 523 Todesfälle auf Kinder, 148 davon erlebten ihren ersten Geburtstag nicht mehr. Diese Zahlen sind im Verhältnis
1 BMFSFJ, Kindergerechte Welt
2 BMFSFJ, UN-Kinderrechtskonvention 3 BMFSFJ, Kinder-Ministerium 4 BMFSFJ, Startseite
2
zu den 70er Jahren vergleichsweise niedrig, dafür ist die Zahl der nicht-tödlichen Miss- handlungen angestiegen. 5 Bevölkerungswissenschaftler und Demographen haben errechnet, dass in Deutschland jede Frau durchschnittlich 1,36 Kinder bekommt, so wenig wie seit Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr. Deutschland hat pro 1000 Einwohner die weltweit niedrigste Geburtenrate. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sterbequote die Zahl der Neugebore- nen übersteigt. 6 Solange es Menschen gibt, werden Kinder gefährdet und misshandelt. Im schlimmsten Falle wird ihnen das Leben, und damit das höchste existierende Grundrecht, genommen. Kinder bedürfen des kontinuierlichen Schutzes der Erwachsenen. Das KJHG ist ein wichtiger Pfeiler für den Weg in ein unbeschwertes Aufwachsen unserer Kinder.
1.2 Worum geht es bei der Kinder- und Jugendhilfe? 7 8
Bei der Jugendhilfe geht es in erster Linie um die allgemeinerzieherische Aufgabe der Förderung von Entwicklungsmöglichkeiten junger Menschen und um die Ausbildung ihrer Fähigkeiten. Dafür werden einerseits pädagogisch unterstützende, familienergän- zende Angebote, z.B. in Kindergärten, eingesetzt. Andererseits wird die Verringerung von sozialen Ungleichheiten und Benachteiligungen durch gezielte Maßnahmen und das Beheben von Entwicklungsdefiziten durch z.B. Spiel- und Lernhilfen in Gebieten sozia- ler Brennpunkte gefördert.
Der zweite Ansatz der Jugendhilfe ist die pädagogische und wirtschaftliche direkte Leistung. Das geschieht bei Erkennen von akuten individuellen Schwierigkeiten junger Menschen und ihren Familien. Verhaltensauffälligkeiten durch zerbrochene Familien, Scheidungen, Jugendkriminalität sind einige der Indizien zum Hilfeansatz. Der dritte Aspekt der Jugendhilfe ist die unmittelbare Einflussnahme der anwaltschaftli- chen Jugendhilfe auf die Politik. Möglichkeiten dafür finden sich in Bereichen von öf- fentlichen Fachdiskussionen, Einmischung in andere Ressorts, wie z.B. Stadtplanung, oder auch durch die Beeinflussung der Gestaltung von Sozialpolitik im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren.
5 UNICEF
6 ZDF
7 Jordan, S. 12
8 Formen der Hilfen nach dem KJHG, siehe Schaubild 1
3
2 Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Die vorindustrielle Zeit und erste Schritte 9
Die Kinderfürsorge beginnt ihre Arbeit im späten Mittelalter. Kirchliche Stiftungen richteten seit dem 13. Jahrhundert in den Städten Findel- und Waisenhäuser 10 ein. Vor- her übernahmen allgemeine Fürsorgeeinrichtungen und Hospitäler die Aufnahme eltern- loser Kinder. Die beiden noch heute bestehenden Grundformen der Ersatzerziehung – Familienpflege und Anstaltserziehung – hatten schon damals Bestand. Elternlose Säug- linge und Kleinkinder wurden von Ammen aufgezogen und im Alter von 5 Jahren in den Anstalten aufgenommen. Hier hatten sie Haus- und Heimarbeiten zu verrichten. Auch für das Hospital oder die Stiftung betteln zu gehen, gehörte zu ihren Aufgaben. Entlassen wurden sie, sobald sie letzteres selbstständig konnten, um ihren Lebensunter- halt zu bestreiten. Bei der Arbeit der Findel- und Waisenhäuser ging es lediglich um die Versorgung, nicht aber um ein Erziehungsziel oder eine Berufsausbildung. U.a. auf- grund der Teuerungs- und Hungerkrisen sowie der Auswirkungen des dreißigjährigen Krieges wurde den Armenhäusern ihre Grundlage mithilfe von Armenpolizei, Bettel- verboten und Bettlerjagden entzogen. Es erfolgten Strafverschärfungen für das Ausset- zen von Kindern und Versuche von Geburtenkontrollen durch Heiratsverbote. Die Zahl der unterversorgten Kinder wurde durch derartige Maßnahmen nicht gesenkt.
2.2 Hamburg kann sich sehen lassen
Einer privat initiierten Waisenpflege und Fürsorge ist zu verdanken, dass bereits am 24.09.1604 die Urkunde zur Gründung des ersten Hamburger Waisenhauses unterzeich- net worden ist. An der katholischen Kirche „Santa Maria tom Schaare“ am südlichen Ausgang des Rödingsmarktes ist die private Stiftung zweier holländischer Emigranten gegründet worden. Diese wandelte sich später zum Hamburger Waisenhaus. Bereits zur Gründungszeit war die Einrichtung pädagogisch geprägt. Die Pflege und Versorgung der Kinder war ein selbstverständlicher Grundsatz der Waisenhausarbeit. Daneben widmete man sich vor allem der Erziehung der Kinder. Kinder- und Jugendhilfe wurde schon damals verstärkt im familiären Kontext gesehen. Eine organisierte Familienpflege 9 Jordan S. 18 f.
10 Findel- und Waisenhauses um 300 n. Chr., siehe Schaubild 2
4
gehörte ebenfalls zu deren wesentlichen Aufgaben. Die „Babyklappe“ ist keine neue Hamburger Erfindung: Schon im Jahre 1709 wurde deren Vorläufer, der „Drehkasten“ oder „Torno“ aktiv. Nach schon einem Jahr konnten 360 Kinder in das Waisenhaus auf- genommen werden. Ab 1865 wurde das Waisenhaus ausschließlich durch öffentliche Mittel finanziert und entwickelte sich zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 11 Die Gründung des Waisenhauses ebnete einen bereits 400 Jahre andauernden Weg von der Waisenpflege und Fürsorge für hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche hin zur sozi- alstaatlich getragenen öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Die öffentliche Fürsorge wurde nunmehr nach und nach ausgebaut: 1606 wurde der Pesthof als erstes Allgemei- nes Krankenhaus errichtet. 1616 erfolgte die Gründung des Werk- und Zuchthauses zur Unterbringung sozial schwacher und gefährdeter Menschen und zur erzieherischen Betreuung der durch sie mitgebrachten Kinder. Ende des 18. Jahrhunderts entstand ein neues größeres Kinderheim an der Admiralitätsstraße. Wenige Jahre später wurde der erste staatliche Zuschuss für diese Einrichtung gewährt. Der Durchbruch sozialstaatli- chen Denkens war vollzogen. Zu dieser Zeit entstanden die ersten Kindergärten in Hamburg, die so genannten „Warteschulen“. Die Kinder mussten ihr neues Zuhause an der Admiralitätsstraße zweimal verlassen; zum ersten Mal während der Franzosenzeit 12 , und zum zweiten Male nach dem Großen Brand von 1842. Letztendlich wurde ihr neues Zuhause in der Averhoffstraße begründet. Dieses geschah infolge des Einzuges der städ- tischen Verwaltung in das Haus der Admiralitätsstraße. 1907 fand der wohl bedeutends- te Umbruch der Jugendhilfe-Geschichte statt: die Zentralisierung sämtlicher Jugendhil- feaufgaben beim Waisenhauskollegium, welches sich ab 1910 „Behörde für öffentliche Jugendfürsorge“ nannte. Später wurde daraus die „Jugendbehörde“. Inzwischen findet sie sich innerhalb eines Amtes einer Dachbehörde wieder: Zuerst in der Bildungsbehör- de, dann in der BSF und einstweilen als bezirkliches Jugendamt. 13
11 BSF, Pressestelle
12 1806 - 1814: Hamburg stand unter französischer Besatzung.
13 Staatsarchiv Hamburg
5
3 Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – SGB VIII – 14
3.1 Der Ursprung und seine Entwicklung
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist ein Artikelgesetz. 15 Seinen Ursprung findet es im
RJWG von 1922. Das JWG löste dieses 1961 ab 16 , welches am 03.10.1990 in den alten
und am 01.01.1991 in den neuen Bundesländern durch das KJHG ersetzt wurde. Vor- beugung, Hilfestellung und Schutz von Kindern und Jugendlichen ist das Ziel des SGB VIII. Zugrunde liegt diesem Gesetz ein neues Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Die Förderung der Entwicklung junger Menschen und die Integration in die Gesell- schaft durch allgemeine Förderungsangebote und Leistungen in unterschiedlichen Le- benssituationen stehen dabei im Vordergrund. Das besondere Merkmal des SGB VIII gegenüber dem JWG ist ein Abbau repressiver Maßnahmen sowie eine Ausweitung der Förderungsangebote und präventiven Leistungen. Das Ordnungs- und Eingriffsrecht weicht einer ausgeprägten Dienstleistungsorientierung. Die hoheitlichen und repressi- ven Eingriffe in die Belange und Entscheidungsfreiheiten von Eltern und Kindern spie- len nun eine deutlich geringere Rolle. Fortan erlebten die Betroffenen eine Stärkung von Angebot und Leistung der Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch z.B. Jugend- sozialarbeit, und aufgrund von Hilfen zur Erziehung und ihrer Beteiligungsrechte durch z.B. Datenschutz, Wunsch- und Wahlrecht. 17
3.2 Die Änderungen des SGB VIII seit seiner Entstehung 18
1992 entstand die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz. Die Ausweisung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Minderjährige als Leistungen der Jugendhilfe erfolgte 1993. Seit 1994 haben die Vorschriften des SGB VIII Vorrang gegenüber anderen Datenschutzbe- stimmungen. 1996 wurde der Anstieg der Leistungsentgelte in Heimen und teilstationä- ren Einrichtungen begrenzt. Die gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder ist 1998 abgeschafft worden. Sie wurde durch eine Beistandschaft für Kinder von allein
14 Der zentrale Standort des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe innerhalb des Bundesrechts, siehe Schaubild 3 15 Münder, Einl., Rn 45 16 Münder, Einl. Rn 40 17 Schmidt u. Schmidt-Severin S. 10 18 Schmidt u. Schmidt-Severin, S. 11
6
sorgeberechtigten Eltern abgelöst. Auch das Kindschaftsreformgesetz und das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder erhielten 1998 ihre Gültig- keit. Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung trat im Jahre 2000 in Kraft. 2001 wurde das SGB IX, welches die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- schen regelt, gegründet.
3.3 KICK – Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
Die fachpolitische Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe steht im Mittelpunkt dieses Gesetzes. Die Kommunen bzw. in den Stadtstaaten die Bezirke sollen durch Verwaltungsvereinfachung bei der Kostenheranziehung in den Jugendämtern und eine leistungsgerechte Beteiligung von Eltern mit höheren Einkommen an den Kosten der Jugendhilfeleistungen finanziell entlastet werden. 19 Dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hat der Bun- desrat einstimmig am 08.07.05 zugestimmt. Diese Änderungen zielen hauptsächlich auf die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl, die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, eine Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Realisierung des Nachrangs, die Verwaltungsvereinfachung durch Neuregelung der Kostenheranziehung sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zum Sozialda- tenschutz und ihre Anpassung an das europäische Recht. Auch wird die Verbesserung der Kinderbetreuung hierdurch unterstützt. 20
3.4 Die Grundlage der Jugendhilfe
Die Allgemeinen Vorschriften gelten für das gesamte SGB VIII. Alle hierin befindli- chen Bestimmungen sind sozusagen ‚vor die Klammer gezogen’. 21
3.4.1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe; § 1
Die Grundstruktur dieser Vorschrift entspricht der des JWG und gilt unverändert seit Inkrafttreten des SGB VIII. Der Wortlaut lässt eine Wandlung vom ordnungs- und ein-
19 BMFSFJ, KICK
20 Schmidt u. Schmidt-Severin, S. 11 f.
21 Wabnitz, S. 87
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Isabel Ohnesorge, 2006, Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) - Geschichte und Aufbau des SGB VIII , Munich, GRIN Publishing GmbH
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