- II -
Inhaltsverzeichnis
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Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Haustürgeschäfte ( §§ 312, 312a BGB ) 2
2.1. Überblick 2
2.2. Persönlicher Anwendungsbereich. 3
2.2.1. Begriff des Verbrauchers gem. § 13 BGB. 3
2.2.2. Begriff des Unternehmers gem. § 14 BGB 3
2.3. Sachlicher Anwendungsbereich 4
2.4. Situationsbedingte Voraussetzungen. 4
2.5. Das Widerrufs- und Rückgaberecht und dessen Rechtsfolgen. 6
2.5.1. Widerrufsrecht. 6
2.5.2. Rückgaberecht 7
2.6. Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberecht i. S. d. § 312 III u. 8
§ 312a BGB 8
3. Fernabsatzrechtliche Vorschriften ( §§ 312b, 312c, 312d BGB ) 8
3.1. Überblick 8
3.2. Persönlicher Anwendungsbereich. 9
3.3. Sachlicher Anwendungsbereich 9
3.4. Informations- und Mitteilungspflichten 10
3.5. Widerrufs- und Rückgaberecht 10
3.6. Verhältnis zu den Haustürgeschäften. 11
4. E-Commerce - Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
( § 312e BGB ) 12
4.1. Überblick 12
4.2. Anwendungsbereich. 13
4.3. Pflichten des Unternehmers 13
4.4. Ausnahmen. 14
4.5. Verhältnis zu Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen. 14
5. Abweichende Vereinbarungen ( § 312f BGB ) 15
6. Kritische Würdigung und Fazit 15
Literaturverzeichnis IV
Anlagen VII
- 1 - 1. Einleitung
Ausgehend von dem Grundsatz der Privatautonomie mit dem „Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen selbst nach seinem Willen“ 1 und der einhergehenden Bindung an den Willen der abgegebenen Erklärung gem. dem Grundsatz „pacta sunt sevanda“ 2 ist bei Abgabe eben dieser Willenserklärungen 3 zweier Individuen die Pflicht der Einhaltung des Bekundeten gegeben. 4
Die Rechtfertigung von Eingriffen in den Bereich der Privatautonomie der Vertragsgestaltung und eine Begrenzung des Grundsatzes, welcher durch Nichteinmischung von Fremden (bspw. dem Gesetzgeber) und der Wahrung des freien, selbstbestimmten Willens des Individuums gekennzeichnet ist, ist dann die logische Konsequenz, wo die Freiheit der Mitmenschen beschnitten wird. 5 Gleiches gilt auch, wenn unter bestimmten Gegebenheiten ein Fehler in der Willensbildung zu einem „unerwünschten Vertrag“ geführt hat. Dazu zählen unfrei getroffene Willenserklärungen, aber auch unter Ausnutzung von Stresssituationen, mangelnde Fachkenntnis, widrige Verkaufstaktiken, fehlende Inaugenscheinnahme der Ware und in besonderem Maße in einer ungewohnten Situation begründete Willenserklärungen. Die gezielte Vermeidung durch Vorbeugung, unter Vorgabe eines gesetzlichen Handlungsrahmens zum Schutze des Unterlegenen, rechtfertigt den Eingriff in die Privatautonomie des Individuums beim vorliegen bestimmter Umstände. 6
Der Verbraucherschutz betrifft insbesondere den Bereich, wo eine Partei der Gegenseite strukturell unterlegen ist und es somit an Vertragsparität mangelt, sowie solche, die nach der Art des Zustandekommens eines Vertrages in hohem Maße Gefahrenpotenziale gegenüber dem Verbraucher 7 begründen. 8
1 Flume, 1979, S. 1-4.
2 Vgl. Larenz, 1997, S. 1-4; Auch bekannt als „das Prinzip der Vertragstreue“.
3 Def. Willenserklärung: „Die Äußerung auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichteten Willens wird als Willenserklärung bezeichnet“, Härting, 2005, S. 39.
4 Vgl. Klunzinger, 2001, S. 74, 75 und vgl. Bork, 2006, S. 248.
5 Vgl. BVerfG, NJW 1990, S. 1470.
6 Vgl. Neumann, 2005, S. 13 und vgl. Larenz, 1997, S. 5, Fn. 18; Auf den Aspekt der Diskriminierung des Verbrauchers und das durch den Schutz hervorgerufene mögliche unüberlegte Handeln der Verbrauchers mit dessen evtl. kontraproduktiver Wirkung soll hier nicht weiter eingegangen werden.
7 Der Begriff des Verbrauchers wird detailliert in Gliederungspunkt 2.2.1 abgehandelt.
8 Vgl. Neumann, 2005, S. 73.
- 2 - DerSchwerpunkt dieser Arbeit soll auf den situationsbedingten Schutzbe-reichen des Verbrauchers liegen, im Genauen ist dies der Fokus auf die in den §§ 312 ff BGB geregelten sog. „besonderen Vertriebsformen“: Haus-türgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Ge-schäftsverkehr. Dabei soll ein anschaulicher Überblick über die einzelnen Anwendungsbereiche, Rechte und Pflichten der beteiligten Personen ge-geben, sowie teilweise auf aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungen an geeigneter Stelle eingegangen werden.
2. Haustürgeschäfte ( §§ 312, 312a BGB ) 2.1. Überblick
Zur Aufnahme der schuldrechtlichen Sondergesetze 9 (u.a. das HausTWG, FernAbsG, VerbrKrG) durch das SMG 10 vom 26.11.2001 mit Wirkung zum 01.01.2002 11 kam es durch ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers in der Schaffung einer Einheit der Regelungen im BGB, so dass nicht eine Reihe von Nebengesetzen zum Verbraucherschutz die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit hemmt. 12
Bei Haustürgeschäften wie auch Fernabsatzverträgen handelt es sich um besondere Absatztechniken außerhalb von Geschäftsräumen der Unternehmer. Dieser Weg wird im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Absatzkanäle in den vergangenen Jahren zunehmend von der Wirtschaft genutzt. Wir sprechen dabei von Formen des Direktvertriebs, welcher eine Umgehung der „alten“ Handelskette vorsieht, hin zum direkten Vertrieb am Kunden. 13 Genau an dieser Stelle greift § 312 BGB, wo sich gemäß der Norm ein Verbraucher einem Unternehmer gegenübersteht und der Schutz seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor Überrumpelung unter diesen besonderen Gegebenheiten durch fehlende Vergleichsmöglichkeiten und der fehlenden Möglichkeit, sich zuvor auf die Situation einzustellen, gerechtfertigt ist. 14
9 Die ursprüngliche Entwicklung der einzelnen schuldrechtlichen Sondergesetze basiert auf der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht, vgl. Palandt, 2006, Vorb. zu § 312, S. 483, 484.
10 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Eingliederung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zum Verbrauchervertragsrecht in das BGB, BGBl. I S. 3138.
11 Vgl. Martis/Meinhof, 2005, Vorwort S. 1.
12 Vgl. BT, Drs. 14/6040 S. 149.
13 Zielsetzung ist dabei die Kundenbindung und Gewinnmargensicherung, vgl. Martinek/Semler/Habermeier, 2003, S. 703.
14 Vgl. Martinek/Semler/Habermeier, 2003, S. 739.
- 3 - 2.2. Persönlicher Anwendungsbereich 2.2.1. Begriff des Verbrauchers gem. § 13 BGB
Die Verbrauchereigenschaft des einen Vertragsteils ist dann gem. der Legaldefinition des § 13 BGB gegeben, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist. Folglich sind juristische Personen keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, selbiges gilt auch für die OHG und KG, welche den juristischen Personen weitgehend angenähert und spätestens mit Eintragung in das HR 15 nicht mehr auf die dahinter stehenden natürlichen Personen abgezielt werden kann. Explizit eingeschlossen in den Kreis der Verbraucher sind Unternehmer, die außerhalb ihrer geschäftlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die h.M. spricht hier von einem „bereichspezifischen Verbraucherbegriff“ 16 , dieser gilt nach überwiegender Ansicht auch für Existenzgründer bis zur Aufnahme der Tätigkeit. 17 Äußerst strittig ist die Lage, ob Arbeitnehmer in den Kreis der Verbraucher einzuschließen sind. Hierzu ist zurzeit keine klare Position erkennbar 18 und es bleibt abzuwarten, welcher Auffassung sich die Rechtsprechung anschließen wird. 19
2.2.2. Begriff des Unternehmers gem. § 14 BGB
Der Unternehmerbegriff umfasst gem. Legaldefinition des § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dazu zählen freiberufliche, nur nebenberuflich ausgeübte unternehmerische Tätigkeiten und insbesondere die rechtsfähigen Personengesellschaften wie die OHG und KG 20 , aber auch die aufgrund der neuen Rechtsprechung als teilrechtsfähig anzuse-
15 Eintragunggem. HGB: § 123 I HGB Beginn der Wirksamkeit der OHG, analog gem. § 161 II HGB Anwendung des § 123 HGB für die KG.
16 D.h. es findet eine Zuordnung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts statt, bei gemeinsamer Nutzung im gewerblichen und privaten Bereich entscheidet nach h.M. der überwiegende Zweck, vgl. dazu Palandt, 2006, § 13 Rn. 4.
17 Vgl. Martis/Meinhof, 2005, S. 541.
18 Ablehnende Haltung seitens der Literatur, „relativer und funktionaler Verbraucherbegriff“, vgl. Palandt, 2006, § 13 Rn. 4, Einf. v. § 611 Rn. 7a.
19 Teilweise bestätigende Haltung durch die Rechtsprechung, „absoluter Verbraucherbegriff“, vgl. ArbG Hamburg, ZGS 2003, S. 79,80; ArbG Frankfurt, ZIP 2002, S. 2190.
20 S. Gliederungspunkt 2.2.1.
Arbeit zitieren:
Daniel-Philipp Stiehler, 2007, Kunden- und Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und im E-Commerce, München, GRIN Verlag GmbH
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