Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Kindersoldaten: definitorische Abgrenzung geschichtliche Ursprünge und rechtlicher
Schutz 4
2.1. Der Begriff der Kindersoldaten 4
2.2. Rechtlicher Schutz der Kindersoldaten 5
2.3. Eine historische Betrachtung 7
2.4. Sonderfall Afrika 8
3. Kindersoldaten und die neuen Kriege 8
3.1. Die Rekrutierung 8
3.2. Tätigkeiten der Kindersoldaten 11
3.3 Auswirkungen auf die Kinder 12
3.3.1. Physische Auswirkungen auf die Kindersoldaten 12
3.3.2. Psychosoziale Auswirkungen auf die Kindersoldaten 13
3.3.3. Auswirkungen auf Familie und Gemeinschaft 14
3.4. Die Demobilisierung der Kindersoldaten 14
3.5. Heimkehr und Integration von Kindersoldaten 15
4. Weltreport 2004 Kindersoldaten 15
4.1. Ein regionaler Überblick 15
4.2. Betrachtung des Einsatzes von Kindersoldaten in einigen ausgewählten Ländern 16
4.2.1. Kindersoldaten in Uganda 16
4.2.2. Kolumbien 18
4.2.3. Europa und Nordamerika 18
5. Die Antwort der Internationalen Gemeinschaft 19
6. Ein Ausblick 20
7. Literaturverzeichnis 21
8. Abkürzungsverzeichnis 23
1. Einleitung
Kindersoldaten sind keine Erscheinung der Neuzeit. Schon im Dreißigjährigen Krieg und im Mittelalter lassen sich Berichte darüber finden. Jedoch findet diese Problematik erst seit den 90er Jahren eine größere Beachtung bei den Hilfsorganisationen, Medien und in der Forschung und somit in der öffentlichen Aufmerksamkeit. 1 Es gilt jedoch festzuhalten, dass die Situation der Kindersoldaten eigentlich großteils gar nicht existieren dürfte, da alle Staaten außer Somalia und die USA eine Erklärung über die Rechte der Kinder unterzeichnet haben und sich somit zumindest theoretisch gegen den Einsatz von Kindersoldaten ausgesprochen haben. 2 Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten stellt sicher eine der schwersten Formen der Ausbeutung von Kindern dar. Der Internationale Strafgerichtshof in den Haag definiert jede Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren als Kriegsverbrechen. Gleichzeitig hat die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in Ihrer Resolution 182 festgelegt, dass es sich beim Einsatz von Kindern als Soldaten um eine der extremsten Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit handelt. 3 Der Einsatz von Kindersoldaten wird weltweit großteils einstimmig auf das Schärfste verurteilt. UN-Generalsekretär Kofi Annan hat den Einsatz von Kindersoldaten als „schädliche und verachtenswerte Praktik“ verurteilt. Papst Johannes Paul II hat den Missbrauch von Kindersoldaten als „schreckliche Form der Gewalttätigkeit“ bezeichnet. 4 Unter diesem wachsenden Druck haben inzwischen die meisten Regierungen, Kampfverbände und Kriegsheeren versprochen, auf den Einsatz von Kindersoldaten zu verzichten. Doch trotz dieser Zusagen und Versprechen kann noch immer festgehalten werden, dass viele Kriege und kriegerische Auseinandersetzungen mit Beteiligung und mit dem Einsatz von Kindersoldaten stattfinden. 5 In der vorliegenden Arbeit wurde versucht, über eine definitorische Abgrenzung die Gründe und Hintergründe für den Einsatz von Kindersoldaten aufzuzeigen. Es wird dabei relativ schnell klar, dass diese Gründe häufig sehr verschiedener und mehrdimensionaler sind als man auf den ersten Blick annimmt.
1 Vgl. P. Steudtner, Die soziale Eingliederung von Kindersoldaten, in: http://www.berghof-
center.org/publications/reports/complete/br6d.pdf, S. 1, (abgerufen am 20.11.2005).
2 Stand im Juni 1999.
3 Vgl. Autor Unbekannt, Mehr als 300.000 Kindersoldaten kämpfen weltweit, in:
http://www.welt.de/data/2004/11/17/361338.html?s=2 (abgerufen am 21.11.2005).
4 Vgl. International Coaliton to Stop the Use of Child Soldiers, in:
http://www.tdh.de/content/materialien/download/?&action=details&id=129, S. 4 f, (abgerufen am 19.11.2005). 5 Ebd. S. 4 ff.
Geographisch soll diese Betrachtung nicht nur auf Afrika beschränkt sein, sondern auch weitere Länder diese Erde umfassen, da dies nicht nur ein rein afrikanisches Problem ist. Besonders wird aber die Situation in Uganda betrachtet, da diese besonders tragisch und leidvoll ist.
Der Einsatz von Kindersoldaten hat nicht nur kriegstaktische und finanzielle Gründe. Vielmehr wirken häufig soziale, kulturelle, finanzielle und persönliche Elemente in diese Thematik ein. In der weiteren Folge soll in dieser Arbeit die aktuelle Situation des Einsatzes von Kindersoldaten betrachtet werden und ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen gemacht werden.
2. Kindersoldaten: definitorische Abgrenzung, geschichtliche
Ursprünge und rechtlicher Schutz
2.1. Der Begriff der Kindersoldaten
Zuerst soll an dieser Stelle vermerkt werden, dass es keine offizielle Definition des Begriffs Kindersoldaten gibt. Einige Organisationen orientieren sich an der Altergrenze der UN-Kinderrechtskonvention, worin gefordert wird, dass niemand der das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat, in regulären oder nichtregulären Streitkräften rekrutiert werden darf. 6 Somit ist ein Kindersoldat ein Kind, das in beliebiger Funktion Teil einer regulären oder irregulären Armee oder bewaffneten Gruppierung ist. Zu diesen Funktionen zählen in weiterer Fassung unter anderem Köche, Träger, Nachrichtenüberbringer sowie alle, die die Armee oder die bewaffnete Gruppierung nicht nur als Familienmitglieder begleiten. Diese weitere Definition schließt auch Mädchen ein, die für sexuelle Zwecke und Zwangsehen rekrutiert wurden. 7 Durch diese weitere Fassung und der daraus folgenden Einordnung als Kindersoldat sollen diese durch das geltende Verbot des Einsatzes von Kindersoldaten besser geschützt werden.
Gleichzeitig mit dieser breiten Definition und die Einordnung zu Soldaten ergibt sich jedoch das Problem des Kombattentenstatus. Diesem Status zufolge dürfen Soldaten im Krieg mit tödlicher Gewalt bekämpft werden. 8 Es darf jedoch stark bezweifelt werden inwieweit die daraus resultierende Einordnung der Kindersoldaten in den Kombattentenstatus Vorteile mit sich bringt.
6 Vgl. Autor Unbekannt, Kindersoldat, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindersoldaten (abgerufen am 15.11.2005).
7 Vgl. P. Steudtner, Die soziale Eingliederung von Kindersoldaten, in: http://www.berghof-
center.org/publications/reports/complete/br6d.pdf, S. 67, (abgerufen am 20.11.2005).
8 Vgl. Autor Unbekannt, Kindersoldat, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindersoldaten (abgerufen am 15.11.2005).
2.2. Rechtlicher Schutz der Kindersoldaten
Selbst im modernen Recht kann man eine teils inhuman wirkende Altersgrenze feststellen. In der Genfer Konvention werden beispielsweise Soldaten ab dem 15. Lebensjahr zugelassen. In den 1949 verabschiedeten vier Genfer Konventionen wird die Thematik der Kindersoldaten gar nicht explizit erwähnt. 9 Im Artikel 77 des 1977 beschlossenen 1. Zusatzprotokolls zu den Konventionen, in dem die Regeln für den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten ausformuliert wurden, heißt es sogar:
„Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen damit Kinder unter fünfzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen; sie sehen insbesondere davon ab, sie in ihre Streitkräfte einzugliedern. Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien Personen einziehen, die bereits das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemühen sie sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.“ 10
Diese niedere Altersgrenze ist sogar noch in das Römische Statut des Internationalen Strafgerichthofs eingegangen. Immerhin bedeutet dies aber zugleich, dass der Einsatz von Kindersoldaten unter dieser Altersgrenze als Kriegsverbrechen vor den Internationalen Strafgerichtshofs gebracht werden kann. 11 Im Jahre 1990 trat das vielleicht wichtigste Instrument des Kinderschutzes in Kraft: das Übereinkommen über die Recht der Kinder, zumeist kurz als UN- Kinderrechtskonvention (KRK) bezeichnet. Die wohl größte Bedeutung dieser Konvention liegt darin, dass darin Kinder erstmals als eigenständige Personen mit entsprechenden Rechten anerkennt werden.
Im Artikel 1 der Kinderrechtskonvention (KRK) wird als Kind jener Mensch definiert, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Damit ist die am 2. September 1990 in Kraft getreten KRK der erste internationale Vertrag, der 18 Jahre als Altersgrenze festlegt. Als Vergleich dazu kann festgehalten werden, dass gegen Ende des
19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Kind als ein Mensch unter 12 Jahren definiert
9 Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am
14.11.2005).
10 Vgl. Autor Unbekannt, Zusatzprotokoll zu den Genfer abkommen, in:
http://www.gesetze.ch/sr/0.518.521/0.518.521_014.htm (abgerufen am 15.11.2005).
11 Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am
14.11.2005).
wurde. Erst in späterer Folge kam es dann zu einer Erhöhung dieser Altersgrenze auf 14 und später auf 15 Jahre. 12 Die KRK verwendet die Altersgrenze von 18 Jahre jedoch nicht einheitlich, sondern senkt diese hinsichtlich der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten auf 15 Jahre ab. Dieser Widerspruch stellt jedoch die gesamt KRK in Frage und sollte durch die Ausarbeitung und Verabschiedung zweier Zusatzprotokolle behoben werden. 13 Am 25. Mail 2000 wurden in Genf schließlich zwei Zusatzprotokolle zur KRK verabschiedet. Diese wurden von der Generalversammlung der UNO anschließend angenommen und traten 2002 in Kraft. Diese Protokolle und die zugrunde liegende KRK binden wie völkerrechtliche Verträge, allerdings jedoch nur die Staaten, die dieses Protokoll auch ratifiziert haben. Anfang 2005 waren dies 87 Staaten.
Die Bewertung dieser beiden Protokolle ist jedoch recht unterschiedlich. Während das Protokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvment of children in armed conficts) als durchwegs positiv bewertet werden kann, wird das Protokoll über Kinderhandel und sexuelle Ausbeutung (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography) sehr kritisch beurteilt. 14 Insgesamt kann man aber festhalten, dass die Zusatzprotokolle einige wichtige Fortschritte zur Verhinderung des Einsatzes von Kindersoldaten gebracht haben. Kritisch muss man aber in der Gesamtbetrachtung festhalten, dass die Einziehung von „Freiwilligen unter 18 Jahren“ in die Streitkräfte noch immer gestattet wird. Selbst Deutschland hat mit Stand Anfang 2005 noch nicht auf diese Option verzichtet. 15 Insgesamt muss man auch festhalten, dass das Zusatzprotokoll hinter der so genannten „straight 18“ 16 Position zurückbleibt. Trotzdem stellt es einen bedeutenden Schritt für ein weltweites Verbot des Einsatzes von Kindersoldaten dar. Gleichzeit stützt es sich zudem auf eine Reihe von wesentlichen Entwicklungen des internationalen Rechts und Forderungen:
12 Vgl. M. Hoffmann, Die UN-Kinderrechtskonvention und die Folgen, in: http://www.liga-
kind.de/pages/201hoffmann.htm (abgerufen am 16.11.2005).
13 Ebd.
14 Ebd.
15 Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am 14.11.2005).
16 Der UN-Generalsekretär, UNICEF, der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, der Sonderbeauftragte des UN- Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, viele Regierungen, Regionalzusammenschlüsse und Nichtregierungsorganisationen verlangten das Verbot der militärischen Rekrutierung und die Beteiligung von Kindern unter 18 Jahren an Feindseligkeiten (dies wurde als "straight 18" -Position bekannt).
Arbeit zitieren:
Stefan Prosch, 2007, Kindersoldaten, München, GRIN Verlag GmbH
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